Wohngeld in der Wohngemeinschaft 2026: § 5 WoGG Haushaltsmitglieder + § 6 WoGG zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder — wer zählt, wer nicht








Wohngeld in der Wohngemeinschaft 2026: § 5 WoGG Haushaltsmitglieder + § 6 WoGG zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder — wer zählt, wer nicht

Wenn du mit Mitbewohnern zusammenwohnst und Wohngeld beantragen willst, hängt alles davon ab, ob ihr im wohngeldrechtlichen Sinn einen Haushalt bildest. Diese Frage klingt einfach, ist es aber nicht. L§ 5 WoGG/L und L§ 6 WoGG/L machen klare Vorgaben, wann jemand als Haushaltsmitglied zählt — und wann nicht. Wer das nicht versteht, läuft Gefahr, entweder zu viel oder zu wenig Wohngeld zu beantragen. Beides hat Folgen: Zu viel bewilligtes Wohngeld muss später nach §§ 27, 30, 30a, 31 WoGG zurückgezahlt werden. Zu wenig beantragtes Wohngeld verschenkt dir bares Geld.

Wir erklären dir hier Schritt für Schritt, wann du in einer Wohngemeinschaft Wohngeld bekommen kannst, wer zu deinem Haushalt gehört und wer nicht, und wie die Wohngeldbehörde dein Einkommen und deine Freibeträge berechnet.

Was ist eine Wohngemeinschaft im Wohngeld-Sinn?

Im Wohngeld-Sinn ist eine Wohngemeinschaft (kurz WG) eine Wohnform, bei der mehrere Personen zusammen in einer Wohnung leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Maßgeblich sind die §§ 5 und 6 WoGG (Wohngeldgesetz). L§ 3 WoGG/L regelt hingegen nur, wer überhaupt wohngeldberechtigt ist — nicht wer zum Haushalt zählt.

Der Unterschied zwischen Miet-WG, Untermiete und Wohngemeinschaft

Wichtig zu verstehen: Eine Wohngemeinschaft im Wohngeld-Sinn ist nicht dasselbe wie eine Miet-WG mit Einzelverträgen oder ein Untermietverhältnis.

  • Gemeinsamer Mietvertrag + gemeinsame Haushaltsführung = Wohngemeinschaft im Wohngeld-Sinn. Typisch: Paare, Familien, WGs mit geteiltem Mietvertrag. Hier zählen alle Bewohner nach § 5 WoGG als Haushaltsmitglieder.
  • Mehrere Einzelmietverträge in derselben Wohnung (zum Beispiel eine 4-Zimmer-WG mit 4 Mietverträgen) = KEINE Wohngemeinschaft im Wohngeld-Sinn. Jeder Bewohner hat einen eigenen Haushalt und stellt ggf. einen separaten Wohngeld-Antrag als 1-Person-Haushalt.
  • Untermiete = einzelner Mietvertrag mit dem Hauptmieter. Untermieter zählt NICHT als Haushaltsmitglied des Hauptmieters nach § 5 WoGG.

Das hat unmittelbare Folgen: Nur bei der ersten Variante (gemeinsamer Mietvertrag, gemeinsame Haushaltsführung) gibt es einen gemeinsamen Wohngeld-Antrag mit gemeinsamer Einkommensberechnung. Bei den anderen Varianten läuft alles getrennt.

Warum § 5 + § 6 WoGG, nicht § 3 WoGG?

Das Wohngeldgesetz trennt sauber zwischen zwei Fragen: Bin ich wohngeldberechtigt? (L§ 3 WoGG/L) — und: Wer zählt alles zu meinem Haushalt? (§ 5 + L§ 6 WoGG/L). Verwechselst du die beiden Paragraphen, liest du im falschen Abschnitt nach. L§ 3 WoGG/L sagt dir zum Beispiel nichts darüber, ob dein Mitbewohner zu deinem Haushalt gehört. Die Antwort findest du nur in § 5 und L§ 6 WoGG/L.

Wer zählt zum Haushalt nach § 5 WoGG + § 6 WoGG?

L§ 5 Abs. 1 WoGG/L definiert: Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1–3 WoGG auch,

  • wer als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
  • wer als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,
  • wer als sonstige Person mit einem Haushaltsmitglied zusammenwohnt und mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führt.

L§ 6 Abs. 1 WoGG/L ergänzt: Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen — das nennt das Gesetz „zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder".

Wer zählt nach § 5 + § 6 WoGG zum Haushalt?

In deiner Wohngemeinschaft zählen zum Haushalt:

  • du selbst als Antragsteller,
  • dein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, sofern ihr nicht dauernd getrennt lebt,
  • dein Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, sofern ihr in einer gemeinsamen Wohnung mit gemeinsamer Haushaltsführung zusammenlebt,
  • deine Kinder (auch Pflegekinder, Stiefkinder, Enkel) — volljährige Kinder unter 25 Jahren in der Regel, ältere Kinder nur in Ausnahmefällen,
  • Eltern und Großeltern, die im selben Haushalt leben,
  • Geschwister, die im selben Haushalt leben.

Wer zählt NICHT zum Haushalt?

Nicht zu deinem Haushalt nach § 5 + L§ 6 WoGG/L zählen:

  • Untermieter mit eigenem Mietvertrag (sie sind ein eigener Haushalt),
  • Besucher und Gäste,
  • Pflegekräfte, auch bei 24-Stunden-Betreuung — Sonderfall, gegebenenfalls pauschale Berücksichtigung,
  • Mitbewohner mit eigenem Mietvertrag in einer Miet-WG mit Einzelverträgen (zum Beispiel ein Zimmer in einer 4-Zimmer-WG mit 4 Mietverträgen).

Wann „führt“ jemand mit dir einen Haushalt?

Die Wohngeldbehörde prüft die gemeinsame Haushaltsführung anhand des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen. Indizien sind unter anderem: gemeinsame Kasse für Lebensmittel und Haushaltsführung, gemeinsame Versorgung von Kindern, gegenseitige Verpflegung, gemeinsames Wirtschaften. Es kommt also nicht nur auf den Mietvertrag an, sondern auf die tatsächliche Lebenssituation.

Wohngeld-Berechnung in der Wohngemeinschaft

Wenn ihr im wohngeldrechtlichen Sinn eine Wohngemeinschaft bildet, bündelt die Wohngeldbehörde alle Haushaltsmitglieder in einem Antrag. Das hat konkrete Folgen für die Berechnung.

Haushaltsgröße

Die Haushaltsgröße entspricht der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach L§ 6 WoGG/L. Sie bestimmt unter anderem die Höhe der Miethöchstbeträge nach L§ 12 WoGG/L und die Mietstufe.

Einkommen: § 14 WoGG

Das Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wird zusammengerechnet. Maßgeblich ist L§ 14 WoGG/L. Das bedeutet: Auch das Einkommen deiner Mitbewohner fließt in deinen Wohngeld-Antrag ein — selbst wenn dein Mitbewohner gar kein Wohngeld beantragen will. Er muss in diesem Fall Einkommensnachweise erbringen.

Freibeträge: § 17 WoGG

L§ 17 WoGG/L sieht Freibeträge vor, die für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied separat berechnet werden. Konkret:

  • 1 800 Euro jährlich für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 oder von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § SGB XI und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege (§ 17 Nr. 1 WoGG),
  • 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist (§ 17 Nr. 2 WoGG),
  • 1 320 Euro, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG gewährt wird (§ 17 Nr. 3 WoGG),
  • ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist (§ 17 Nr. 4 WoGG).

Wichtig: Diese Freibeträge sind NICHT zu verwechseln mit Freibeträgen nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe). Die Freibeträge nach L§ 17 WoGG/L gelten ausschließlich im Wohngeldrecht.

Nur ein Antrag pro Haushalt

Wohngeld wird pro Haushalt berechnet, nicht pro Person. Wenn du in einer Wohngemeinschaft im wohngeldrechtlichen Sinn lebst, stellt ihr genau einen gemeinsamen Wohngeld-Antrag. Eine Aufteilung in mehrere Einzelanträge ist nicht möglich.

Mietstufe

Die Mietstufe richtet sich nach dem Wohnort (Gemeinde, Mietniveau-Stufe). Alle Haushaltsmitglieder einer Wohngemeinschaft haben denselben Wohnort und damit dieselbe Mietstufe.

Sonderfälle in der Wohngemeinschaft

Manche Konstellationen brauchen besondere Aufmerksamkeit.

Pflege-WG

Ambulant betreute Wohngemeinschaften (Pflege-WGs) sind ein Sonderfall. Es gelten die Regelungen des LL§ SGB X/L</a>/LI in Verbindung mit L§ 5 WoGG/L. Die Bestimmung, wer als Haushaltsmitglied zählt, hängt hier auch davon ab, welche Personen dauerhaft in der Pflege-WG leben und welche nur tageweise kommen. Wende dich für eine Pflege-WG an deine zuständige Wohngeldbehörde und kläre vor Antragstellung, wer als Haushaltsmitglied gezählt wird.

Wohnen mit volljährigen Kindern

Volljährige Kinder unter 25 Jahren, die im selben Haushalt leben, zählen nach L§ 5 WoGG/L grundsätzlich als Haushaltsmitglied. Volljährige Kinder ab 25 Jahren zählen in der Regel NICHT zum Haushalt, auch wenn sie im selben Haushalt wohnen — Ausnahmen gelten zum Beispiel, wenn sie schwerbehindert sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst für sich sorgen können.

Getrennt lebende Eltern mit Kindern

Wenn Eltern getrennt leben und das Kind bei einem Elternteil gemeldet ist, zählt das Kind zum Haushalt dieses Elternteils. Es zählt NICHT doppelt bei beiden Eltern.

Patchwork-Familien

Kinder aus beiden Beziehungen zählen jeweils zum Haushalt desjenigen Elternteils, bei dem sie leben. Auch hier keine Doppelzählung.

Wohngemeinschaft NICHT zu verwechseln mit…

Es gibt einige Sachverhalte, die auf den ersten Blick nach Wohngemeinschaft aussehen, es wohngeldrechtlich aber nicht sind. Verwechslungen können zu falschen Anträgen und Rückforderungen führen.

  • Wohngemeinschaft nach § 5 + § 6 WoGG (Haushaltsmitglieder) ≠ Miet-WG mit Einzelverträgen (jeder Bewohner = eigener Haushalt, ggf. eigener Wohngeld-Antrag).
  • Wohngemeinschaft nach § 5 + § 6 WoGGUntermiete (Untermieter zählt nicht als Haushaltsmitglied des Hauptmieters).
  • Wohngemeinschaft nach § 5 + § 6 WoGGBedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II (Bürgergeld). Die SGB-II-Bedarfsgemeinschaft ist ein eigenständiges Rechtsinstitut und folgt anderen Regeln als der wohngeldrechtliche Haushaltsbegriff.
  • Wohngemeinschaft nach § 5 + § 6 WoGGHaushaltsgemeinschaft nach § 11 SGB II. Die SGB-II-Haushaltsgemeinschaft betrifft die Frage, ob jemand mit einem Bürgergeld-Bezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebt — wieder eigene Regeln, eigene Voraussetzungen.
  • Wohngemeinschaft nach § 5 + § 6 WoGGWohngeldberechtigung nach § 3 WoGG. § 3 WoGG beantwortet die Frage „Bin ich überhaupt wohngeldberechtigt?“, nicht die Frage „Wer zählt zu meinem Haushalt?“.

Diese Unterschiede sind wichtig, weil sich die Berechnung, die Antragsform und die Pflichten je nach Rechtsgebiet deutlich unterscheiden.

Dein nächster Schritt: Wohngeld-Antrag stellen

Wenn du weißt, dass du in einer Wohngemeinschaft im wohngeldrechtlichen Sinn lebst, stellst du den Wohngeld-Antrag gemeinsam mit allen Haushaltsmitgliedern bei deiner Wohngeldbehörde (in der Regel die Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnort). Du brauchst:

  • den ausgefüllten Wohngeld-Antrag (auf Papier oder online, je nach Behörde),
  • Mietvertrag (gemeinsamer Mietvertrag der Haushaltsmitglieder),
  • Einkommensnachweise aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (12 Monate rückwirkend),
  • Nachweise über eventuelle Freibeträge nach § 17 WoGG (zum Beispiel Schwerbehindertenausweis),
  • Nachweise über Mietstufe und Höhe der Miete.

Die Wohngeldbehörde prüft, wer zu deinem Haushalt gehört, berechnet das Haushaltseinkommen nach L§ 14 WoGG/L und entscheidet über die Wohngeldhöhe. Bewilligtes Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt und muss danach neu beantragt werden. Eine rückwirkende Bewilligung über den Antragsmonat hinaus sieht das WoGG nicht vor — stelle den Antrag deshalb so früh wie möglich.

Häufige Fragen zur Wohngemeinschaft und Wohngeld

Wann zählt meine Mitbewohnerin als Haushaltsmitglied?

Wenn ihr zusammenwohnt und einen gemeinsamen Haushalt führt — also gemeinsam wirtschaftet, euch gegenseitig versorgt und der Wohnraum der Mittelpunkt eurer Lebensbeziehungen ist. Maßgeblich ist L§ 5 WoGG/L in Verbindung mit L§ 6 WoGG/L. Ein gemeinsamer Mietvertrag ist ein starkes Indiz, aber nicht das einzige Kriterium.

Was, wenn meine Mitbewohner kein Wohngeld will?

Trotzdem zählt das Einkommen deines Mitbewohners bei der Wohngeld-Berechnung nach L§ 14 WoGG/L. Dein Mitbewohner muss in diesem Fall Einkommensnachweise erbringen, auch wenn er selbst kein Wohngeld bezieht. Eine „Wohngeld-freie" Mitbewohnerin gibt es im wohngeldrechtlichen Sinn nicht.

Bekommt meine Mitbewohnerin auch Wohngeld?

Nein. Wohngeld wird pro Haushalt berechnet, nicht pro Person. In einer Wohngemeinschaft im wohngeldrechtlichen Sinn gibt es genau einen Wohngeld-Antrag, an den alle Haushaltsmitglieder gemeinsam gebunden sind.

Was, wenn ich in einer 4-Zimmer-WG mit 4 Einzelmietverträgen wohne?

Dann bildet ihr KEINE Wohngemeinschaft im wohngeldrechtlichen Sinn. Jeder Bewohner hat einen eigenen Mietvertrag, einen eigenen Haushalt und stellt ggf. einen eigenen Wohngeld-Antrag als 1-Person-Haushalt. Eine Zusammenlegung in einem gemeinsamen Antrag ist in dieser Konstellation nicht möglich.

Was ist mit Pflege-WG?

Pflege-WGs sind ein Sonderfall. Es gelten L§ 5 WoGG/L + L§ 6 WoGG/L in Verbindung mit LL§ SGB X/L</a>/LI. Die Bestimmung der Haushaltsmitglieder ist hier oft komplex. Kläre vor Antragstellung mit deiner Wohngeldbehörde, wer in deiner Pflege-WG als Haushaltsmitglied zählt.

Was passiert, wenn sich die WG-Konstellation ändert?

Jede Änderung der Haushaltszusammensetzung ist der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Zieht ein Mitbewohner aus, ändert sich die Haushaltsgröße, und damit Miethöchstbetrag, Freibeträge und Wohngeldhöhe. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht kann nach §§ 27, 30, 30a, 31 WoGG zu einer Rückforderung führen.

Checkliste: Wohngeld in der Wohngemeinschaft

  • [ ] Ich weiß: In meiner Wohnform haben wir einen gemeinsamen Mietvertrag UND wir führen einen gemeinsamen Haushalt.
  • [ ] Ich kenne die Personen, die nach § 5 + § 6 WoGG zu meinem Haushalt zählen.
  • [ ] Ich habe für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied Einkommensnachweise der letzten 12 Monate.
  • [ ] Ich habe eventuelle Freibeträge nach § 17 WoGG geprüft (Schwerbehinderung, NS-Verfolgung, Alleinerziehende, Kinder unter 25 mit Erwerbseinkommen).
  • [ ] Ich stelle den Wohngeld-Antrag bei meiner Wohngeldbehörde (Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnort).
  • [ ] Ich melde Änderungen der WG-Konstellation (Auszug, Einzug, dauerhafte Trennung) unverzüglich.

Beratung und Hilfe

Wenn du unsicher bist, ob deine Wohnform eine Wohngemeinschaft im wohngeldrechtlichen Sinn ist, wende dich an eine der folgenden Stellen:

  • Wohngeldbehörde deiner Stadt oder deines Landkreises — sie prüft, wer zu deinem Haushalt zählt.
  • Verbraucherzentrale — Beratung zu Wohngeld, Mietrecht und Sozialleistungen.
  • Sozialverband VdK Deutschland e.V. oder Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD) — Beratung für Mitglieder.
  • Sozialrat Deutschland e.V. — kostenlose Erstberatung und Widerspruchshilfe bei Wohngeld-Bescheiden.

Hinweis: Diese Information dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Wohngeld-Fragen oder einem Widerspruch gegen einen Wohngeld-Bescheid wende dich an eine qualifizierte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt mit Sozialrechts-Zulassung.

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<strong>Zuletzt geprüft:</strong> 22.06.2026 · <strong>Geprüfte Quellen:</strong> L§ 5 WoGG/L, L§ 6 WoGG/L, L§ 12 WoGG/L, L§ 14 WoGG/L, L§ 17 WoGG/L, L§ 3 WoGG/L (jeweils verbatim aus amtlicher Fassung BGBl. I 2022 Nr. 33, Wohngeld-Plus-Gesetz) · <strong>Autor:</strong> Salomo Swoboda, Sozialrat Deutschland e.V.

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