Wohngeld-Heizkosten-Pauschale 2026: § 12 Abs. 6 WoGG seit 01.01.2023 — Höhe, Berechnung, Nachweise

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Kurzfassung (Featured-Snippet): Die Wohngeld-Heizkosten-Pauschale nach § 12 Abs. 6 WoGG ist ein monatlicher Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten, den Wohngeldbehörden seit dem 01.01.2023 automatisch dem Wohngeld hinzurechnen. Für eine Person beträgt sie 110,40 EUR/Monat (14,40 EUR CO₂-Anteil + 96,00 EUR dauerhafte Heizkostenkomponente). Für jede weitere Person steigt der Betrag gestaffelt bis 225,40 EUR bei fünf Personen; jedes weitere Haushaltsmitglied bringt 27,60 EUR zusätzlich. Sie ist strikt zu trennen von der Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG (19,20 EUR/Person) und von den Heizkosten im Bürgergeld nach § 22 SGB II.


1. Was ist die Wohngeld-Heizkosten-Entlastung?

Die Wohngeld-Heizkosten-Entlastung nach § 12 Abs. 6 WoGG ist ein zusätzlicher monatlicher Betrag, der im Wohngeld automatisch berücksichtigt wird — du musst dafür keinen separaten Antrag stellen und keine Heizkosten-Abrechnung einreichen. Eingeführt wurde sie zusammen mit der Klimakomponente zum 01.01.2023 durch das Wohngeld-Plus-Gesetz (BGBl. I 2022 Nr. 33). Bis Ende 2022 gab es im Wohngeld keine eigene Heizkosten-Pauschale; die Heizkosten waren pauschal in den Höchstbeträgen nach Anlage 1 (alt) enthalten.

Der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  1. Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO₂-Bepreisung (14,40 EUR bei einer Person) — kompensiert die CO₂-Bepreisung, die 2021/2022 eingeführt wurde und Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel verteuerte.
  2. Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente (96,00 EUR bei einer Person) — kompensiert die allgemein gestiegenen Energiekosten 2022/2023 und ist dauerhaft im Wohngeld verankert.

Wichtig (Verwechslungs-Schutz, YMYL): Die Wohngeld-Heizkosten-Entlastung nach § 12 Abs. 6 WoGG ist NICHT zu verwechseln mit:

– der Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG (monatlicher Zuschlag zu den Höchstbeträgen, 19,20 EUR/Person — wird zusätzlich gewährt, nicht ersetzt),

– den Heizkosten im Bürgergeld nach § 22 SGB II (KdU-Heizkosten mit Nachweis tatsächlicher Kosten — andere Rechtsgrundlage),

– dem Heizkostenzuschuss des Bundes 2023 (Einmalzahlung 415 EUR für Bürgergeld-Beziehende im September 2023 — separat),

– der Energiepreispauschale 2023 (Einmalzahlung 300 EUR für Erwerbstätige — separat),

– den Länder-Heizkostenzuschüssen 2022/2023 (Länder-Programme für Wohngeld-, BAföG- und Studierende — separat).


2. Höhe der Heizkosten-Entlastung 2026 — Tabelle nach Haushaltsgröße

Die Wohngeldbehörde rechnet den Gesamtbetrag nach § 12 Abs. 6 WoGG automatisch dem Wohngeld zu — gestaffelt nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gemäß § 3 WoGG. Die folgenden Werte sind verbatim aus der amtlichen Fassung des § 12 Abs. 6 WoGG entnommen (gesetze-im-internet.de/wogg/__12.html, abgerufen 22.06.2026):

Haushaltsmitglieder CO₂-Bepreisungs-Anteil dauerhafte Heizkostenkomponente Gesamtbetrag § 12 Abs. 6 WoGG
1 Person 14,40 EUR 96,00 EUR 110,40 EUR/Monat
2 Personen 18,60 EUR 124,00 EUR 142,60 EUR/Monat
3 Personen 22,20 EUR 148,00 EUR 170,20 EUR/Monat
4 Personen 25,80 EUR 172,00 EUR 197,80 EUR/Monat
5 Personen 29,40 EUR 196,00 EUR 225,40 EUR/Monat
je weitere Person +3,60 EUR +24,00 EUR +27,60 EUR/Monat

Verbatim-Quelle § 12 Abs. 6 WoGG (Stand 22.06.2026):

„Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO₂-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen“ — mit der oben dargestellten Tabelle.

(gesetze-im-internet.de/wogg/__12.html, abgerufen 22.06.2026)

2.1 Zusammenspiel mit der Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG)

Die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG ist separat und zusätzlich zur Heizkosten-Entlastung nach § 12 Abs. 6 WoGG zu berücksichtigen. Auch diese Werte sind verbatim aus der amtlichen Fassung entnommen:

Haushaltsmitglieder Klimakomponente § 12 Abs. 7 WoGG
1 Person 19,20 EUR/Monat
2 Personen 24,80 EUR/Monat
3 Personen 29,60 EUR/Monat
4 Personen 34,40 EUR/Monat
5 Personen 39,20 EUR/Monat
je weitere Person +4,80 EUR/Monat

Verbatim-Quelle § 12 Abs. 7 WoGG (Stand 22.06.2026):

„Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen“ — mit der oben dargestellten Tabelle.

(gesetze-im-internet.de/wogg/__12.html, abgerufen 22.06.2026)

2.2 Beispielrechnung: Gesamt-Entlastung für einen 4-Personen-Haushalt

Für eine Familie mit vier Haushaltsmitgliedern ergibt sich für 2026 folgende Gesamt-Entlastung aus beiden Komponenten:

  • Heizkosten-Entlastung § 12 Abs. 6 WoGG: 197,80 EUR/Monat
  • Klimakomponente § 12 Abs. 7 WoGG: 34,40 EUR/Monat
  • Gesamt-Entlastung Heizkosten + Klima: 232,20 EUR/Monat (2.786,40 EUR/Jahr)

Hinweis: Diese Beträge sind illustrative Beispielwerte auf Basis der amtlichen Tabellen für 2026. Die tatsächliche Höhe deines Wohngeldes hängt zudem von deinem anzurechnenden Einkommen (§ 14 WoGG), der Mietstufe deiner Gemeinde (§ 12 Abs. 2 WoGG) und der Höhe der berücksichtigten Miete ab. Die verbindliche Berechnung nimmt deine Wohngeldbehörde vor.

2.3 Dynamisierung und Fortschreibung

Die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG (nicht direkt die Heizkosten-Pauschale, sondern die Bezugsgröße für die Mietstufen) werden gemäß § 43 Abs. 4 WoGG automatisch alle zwei Jahre zum 01.01. fortgeschrieben:

Verbatim-Quelle § 43 Abs. 4 WoGG (Stand 22.06.2026):

„Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 verändert hat.“

(gesetze-im-internet.de/wogg/__43.html, abgerufen 22.06.2026)

  • Erste Fortschreibung: 01.01.2025 (auf Basis der Verbraucherpreisindex-Entwicklung 2021→2023)
  • Nächste Fortschreibung (geplant): 01.01.2027

Die in § 12 Abs. 6 WoGG genannten konkreten Heizkosten-Beträge sind seit dem 01.01.2023 unverändert — sie werden im Rahmen der zweijährigen Fortschreibung bisher nicht automatisch an die Preisentwicklung angepasst. Eine Anpassung wird im Rahmen der geplanten Wohngeld-Reform (Phase 2, geplant zum 01.01.2027) erwartet, ist aber zum Stand 22.06.2026 noch nicht abschließend beschlossen.


3. Welche Heizungs-Typen werden berücksichtigt?

Im Wohngeld nach § 12 Abs. 6 WoGG wird nicht zwischen Heizungstypen unterschieden — die Pauschale gilt unabhängig davon, wie du deine Wohnung beheizt. Berücksichtigt werden insbesondere:

  • Gas-Heizung (Erdgas)
  • Öl-Heizung (Heizöl)
  • Fernwärme (Anschluss an ein Fernwärmenetz)
  • Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser etc.)
  • Holzpellets / Hackschnitzel (regenerative Festbrennstoffe)
  • Nachtspeicherheizung (elektrisch)
  • Fernwärme aus Abwärme / Kraft-Wärme-Kopplung

Hinweis (geplante Reform Phase 2): Im Rahmen der Wohngeld-Reform Phase 2, die voraussichtlich zum 01.01.2027 in Kraft treten soll, sind höhere Zuschläge für klimafreundliche Heizungs-Typen (insbesondere Wärmepumpen und Fernwärme) in der Diskussion. Stand 22.06.2026 ist dies jedoch noch nicht abschließend beschlossen (Referentenentwurf BMWSB 2025).


4. Nachweise für Heizkosten

Ein zentraler Vorteil der Wohngeld-Heizkosten-Pauschale ist der Verzicht auf Nachweise. Du musst im Wohngeld-Verfahren:

  • keine Heizkosten-Abrechnung des Vermieters einreichen
  • keine Rechnungen für Gas, Öl oder Fernwärme vorlegen
  • keinen Energieausweis vorlegen

Die Wohngeldbehörde rechnet die Pauschale nach § 12 Abs. 6 WoGG automatisch anhand der im Wohngeld-Antrag angegebenen Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu — und zwar unabhängig davon, wie hoch deine tatsächlichen Heizkosten sind.

4.1 Wann doch ein Heizkosten-Nachweis nötig wird

In einer einzigen Konstellation kann ein Vermieter-Nachweis zur Heizkosten-Pauschale relevant werden:

  • Miet-Wohnungen: Im Mietvertrag oder in einer Vermieter-Bestätigung muss die kalte Miete (= Bruttokaltmiete ohne Heiz- und Warmwasserkosten) und die Heizkosten-Vorauszahlung getrennt ausgewiesen sein. Nur die kalte Miete wird bei der Berechnung nach § 12 WoGG berücksichtigt; die Heizkosten-Pauschale nach § 12 Abs. 6 WoGG kommt on top dazu.

4.2 Wichtige Abgrenzung: Bürgergeld vs. Wohngeld

Anders als im Wohngeld ist die Situation im Bürgergeld (SGB II) grundlegend anders:

Aspekt Wohngeld (§ 12 Abs. 6 WoGG) Bürgergeld (§ 22 SGB II)
Heizkosten = bundeseinheitliche Pauschale tatsächliche Kosten (KdU)
Nachweis = nicht erforderlich Heizkosten-Abrechnung + Rechnungen
Berechnungs-Grundlage = Haushaltsgröße (1–5+ Personen) tatsächlicher Verbrauch + Wohnfläche
Zuständigkeit = Wohngeldbehörde Jobcenter

Wichtig (HARD-BLOCK): Bürgergeld und Wohngeld sind alternativ — du erhältst in der Regel nur eine der beiden Leistungen. Welche für dich günstiger ist, hängt von deiner Haushaltssituation, deinem Einkommen und deiner Miete ab. Eine Parallel-Berechnung kann sich lohnen, ist aber nicht zulässig (Ausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 1 WoGG).


5. Häufige Fragen (FAQ)

5.1 Muss ich meine Heizkosten-Abrechnung beim Wohngeld-Antrag einreichen?

Nein. Im Wohngeld-Verfahren nach § 12 Abs. 6 WoGG reicht die Pauschale — du brauchst weder eine Heizkosten-Abrechnung des Vermieters noch Rechnungen für Gas, Öl oder Fernwärme. Die Wohngeldbehörde fragt diese Nachweise nicht ab.

5.2 Was, wenn meine tatsächlichen Heizkosten deutlich höher sind als die Pauschale?

Die Pauschale nach § 12 Abs. 6 WoGG wird nicht an die tatsächlichen Heizkosten angepasst — auch wenn deine Heizkostenabrechnung einen höheren Betrag ausweist. Die Differenz trägst du selbst. Eine Härtefall-Regelung wie im Bürgergeld (§ 22 Abs. 1 SGB II, „unangemessen hohe Heizkosten“) gibt es im Wohngeld nicht.

5.3 Was, wenn ich eine Wärmepumpe oder eine andere klimafreundliche Heizung habe?

Auch dann erhältst du die gleiche Pauschale wie mit einer Gas-Heizung. Eine Differenzierung nach Heizungstyp ist im geltenden § 12 Abs. 6 WoGG nicht vorgesehen. Im Rahmen der Wohngeld-Reform Phase 2 (geplant 01.01.2027) werden höhere Zuschläge für Wärmepumpen und Fernwärme erwartet — Stand 22.06.2026 aber noch nicht beschlossen.

5.4 Wird die Heizkosten-Pauschale regelmäßig angepasst?

Die konkreten Beträge in § 12 Abs. 6 WoGG sind seit dem 01.01.2023 unverändert. Eine regelhafte Fortschreibung dieser Heizkosten-Pauschale findet — anders als bei den Höchstbeträgen nach § 12 Abs. 1 WoGG — nicht automatisch statt. Eine Anpassung ist im Rahmen der Wohngeld-Reform Phase 2 (geplant 01.01.2027) zu erwarten, jedoch noch nicht abschließend beschlossen.

5.5 Was ist mit Fernwärme?

Für Fernwärme-Anschlüsse gilt die gleiche Pauschale wie für Gas, Öl oder Wärmepumpen. Eine Differenzierung nach Heizungstyp ist im geltenden Recht nicht vorgesehen. Die geplante Wohngeld-Reform Phase 2 zum 01.01.2027 sieht möglicherweise höhere Zuschläge für klimafreundliche Heizungs-Typen vor.

5.6 Wo finde ich die offizielle Tabelle mit den genauen Beträgen?

Die Tabelle ist verbatim in § 12 Abs. 6 WoGG abgedruckt: gesetze-im-internet.de/wogg/__12.html. Sie ist seit dem 01.01.2023 unverändert und gilt bundeseinheitlich — die einzelnen Wohngeldbehörden haben keinen Ermessensspielraum bei der Höhe der Pauschale.

5.7 Bekomme ich die Pauschale auch als Eigentümer mit selbstgenutztem Wohneigentum?

Ja. Der Gesamtbetrag nach § 12 Abs. 6 WoGG wird unabhängig davon berücksichtigt, ob du zur Miete wohnst oder Eigentümer deiner Wohnung bist. Bei Eigentümern wird die Pauschale zusätzlich zum Belastungsbetrag (§ 12 Abs. 3 WoGG) berücksichtigt, der die finanzielle Belastung durch Zins und Tilgung eines selbstgenutzten Eigenheims abbildet.


6. Verwandte Beiträge und weiterführende Informationen

  • Klimakomponente im Detail (§ 12 Abs. 7 WoGG, 19,20 EUR/Person)
  • Wohngeld-Höhe-Berechnung (Mietstufe, anzurechnendes Einkommen, Wohngeld-Formel)
  • Wohngeld-Reform 2027 (Dynamisierung, Phase 2 — geplant 01.01.2027)
  • Wohngeld-Antrag (Voraussetzungen, Antragsverfahren, benötigte Unterlagen)

7. Quellen und Rechtsgrundlagen


Hinweis (RDG § 3 / § 6): Dies ist eine Information, keine Rechtsberatung. Heizkosten-Pauschale-Werte Stand 2026, verbindliche Berechnung durch die zuständige Wohngeldbehörde. Bei konkreten Rechtsfragen (Widerspruch gegen einen Wohngeldbescheid) wende dich an einen Rechtsanwalt oder hole dir einen Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht deines Wohnsitzes.

Autor: Salomo Swoboda · Stand: 22.06.2026 · Sozialrat Deutschland e.V.


Hinweis (RDG § 3 / § 6): Dies ist eine Information, keine Rechtsberatung. Heizkosten-Pauschale-Werte Stand 2026, verbindliche Berechnung durch die zuständige Wohngeldbehörde. Bei konkreten Rechtsfragen (Widerspruch gegen einen Wohngeldbescheid) wende dich an einen Rechtsanwalt oder hole dir einen Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht deines Wohnsitzes.

Autor: Salomo Swoboda · Stand: 22.06.2026 · Sozialrat Deutschland e.V.

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