Wohngeld und Einkommen: Freibeträge 2026 (§ 13 WoGG)
Kurz & kompakt: Beim Wohngeld zählt nicht das Brutto-, sondern das „bereinigte Einkommen“ nach § 13 WoGG. Von diesem werden pauschale Freibeträge abgezogen, abhängig von der Höhe des Bruttoeinkommens und der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Wie wird das Einkommen berechnet?
Maßgeblich ist die Summe aller positiven Einkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder im 12-Monats-Zeitraum vor der Antragstellung (Jahresprinzip). Dazu zählen:
- Brutto-Lohn / Gehalt (Arbeitnehmer)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberufliche Tätigkeit
- Brutto-Renten (gesetzlich, betrieblich, privat)
- Arbeitslosengeld I (Alg I)
- Krankengeld, Elterngeld, Übergangsgeld
- Mieteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen
Steuern und Sozialabgaben werden nach § 13 Abs. 2 WoGG pauschal abgezogen.
Die Freibetrags-Tabelle 2026
Die Freibeträge sind gestaffelt und betragen je nach Bruttoeinkommen bis zu:
| Haushaltsgröße | Freibetrag bei niedrigem Einkommen | Freibetrag bei höherem Einkommen |
|---|---|---|
| 1 Person | bis 1.700 € p.a. | ab 1.700 € gestaffelt |
| 2 Personen | bis 2.500 € p.a. | ab 2.500 € gestaffelt |
| 3 Personen | bis 3.100 € p.a. | ab 3.100 € gestaffelt |
| 4 Personen | bis 3.700 € p.a. | ab 3.700 € gestaffelt |
| je weitere Person | + ca. 600 € p.a. | + ca. 600 € p.a. |
Die genauen Beträge sind in Anlage 2 zu § 13 WoGG hinterlegt.
Beispielrechnung
Alleinstehend, Bruttojahreseinkommen 18.000 €:
- Steuer-/SV-Pauschale (10 % + 11 %): – 3.780 €
- Ergebnis vor Freibetrag: 14.220 €
- Freibetrag 1-Pers.-HH: – 1.700 € (gestaffelt nach Tabelle)
- Bereinigtes Jahreseinkommen: ca. 12.520 € (Monat: ca. 1.043 €)
Dieses bereinigte Einkommen geht in die Wohngeldformel nach § 19 WoGG ein.
Was wird nicht als Einkommen angerechnet?
Bestimmte Einnahmen sind nach § 14 WoGG ausdrücklich vom Wohngeld-Einkommen ausgenommen:
- Kindergeld
- Pflegegeld nach SGB XI (für pflegende Angehörige)
- Grundsicherung im Alter (SGB XII) – wenn ohnehin bezogen, fällt Wohngeld flach
- Schmerzensgeld, Entschädigungsleistungen
- Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Corona-Hilfen und ähnliche zweckgebundene Zuwendungen
Wohngeld und Minijob
Bei einem 520-€-Minijob wird das Bruttogehalt voll angerechnet. Es gibt keinen Minijob-Freibetrag im Wohngeld. Wer einen Minijob hat und Wohngeld bezieht, sollte prüfen, ob die Anrechnung die Wohngeld-Höhe auf null reduziert.
FAQ
Gilt das Einkommen aller Haushaltsmitglieder? Ja, das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Personen zählt – mit Ausnahme von Kindern und bestimmten Sonderfällen nach § 15 WoGG.
Was passiert, wenn das Einkommen schwankt? Es wird ein 12-Monats-Durchschnitt gebildet. Einmalige Zahlungen werden ggf. anteilig berücksichtigt.
Kann ich rückwirkend Wohngeld beantragen? Ja, rückwirkend bis zum Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist, frühestens jedoch ab 1. Januar des Vorjahres.
Wohngeld und Minijob im Detail
Häufige Frage: Wie wirkt sich ein 520-€-Minijob auf das Wohngeld aus? Beispiel: Alleinstehend, Bruttojahreseinkommen 18.000 € aus Hauptjob + 6.240 € aus Minijob = 24.240 € Brutto. Nach Steuer-/SV-Pauschale: ca. 19.380 €. Nach Freibetrag 1-Pers.-HH: ca. 17.500 €. Bereinigt: ca. 1.458 € pro Monat.
Ohne Minijob wäre das bereinigte Einkommen nur ca. 1.043 €. Mit Minijob steigt das Wohngeld zwar nominell leicht, aber der Mehrverdienst kostet netto mehr als das Wohngeld-Mehr bringt – das ist die sog. Wohngeld-Falle.
Gegenrechnung
Mehrverdienst Minijob: 6.240 € brutto / 6.552 € netto (pauschal versteuert). Wohngeld-Verlust durch Minijob-Einkommen: ca. 1.200 € jährlich. Netto-Effekt: + 5.350 € pro Jahr – der Minijob lohnt sich also. Aber: Bei höherem Verdienst aus Hauptjob kann die Rechnung anders aussehen.
Steuerklasse und Wohngeld
Die Steuerklasse beeinflusst das Wohngeld nicht direkt – das Wohngeldrecht rechnet mit Pauschalen. Wer von Steuerklasse III auf I wechselt (z. B. nach Trennung), verliert keine Wohngeld-Vorteile, muss aber den Wechsel der Behörde melden.
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V-Einkünfte) zählen zum Wohngeld-Einkommen. Maßgeblich ist die Nettokaltmiete nach Abzug der abzugsfähigen Werbungskosten. Dazu zählen: Schuldzinsen, Abschreibungen, Grundsteuer, Verwaltungskosten und Erhaltungsaufwand. Der Einkommensteuerbescheid ist der Nachweis.
Beispiel
Vermietete Eigentumswohnung: Mieteinnahmen 8.400 € p.a., Werbungskosten 3.200 € p.a. (Schuldzinsen 2.000 €, AfA 800 €, sonstige 400 €). Wohngeld-relevantes Einkommen: 5.200 € p.a. / 12 = 433 € pro Monat.

Schreibe einen Kommentar