Wohngeld und Einkommen: Freibeträge 2026 (§ 17 WoGG)
Kurz & kompakt: Beim Wohngeld zählt nicht das Brutto-, sondern das „bereinigte Einkommen“ nach § 17 WoGG. Von diesem werden pauschale Freibeträge abgezogen, abhängig von der Höhe des Bruttoeinkommens und der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Wie wird das Einkommen berechnet?
Maßgeblich ist die Summe aller positiven Einkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder im 12-Monats-Zeitraum vor der Antragstellung (Jahresprinzip). Dazu zählen:
- Brutto-Lohn / Gehalt (Arbeitnehmer)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberufliche Tätigkeit
- Brutto-Renten (gesetzlich, betrieblich, privat)
- Arbeitslosengeld I (Alg I)
- Krankengeld, Elterngeld, Übergangsgeld
- Mieteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen
Steuern und Sozialabgaben werden nach § 16 WoGG (10 %) pauschal abgezogen.
Die Freibetrags-Tabelle 2026
Die Freibeträge sind gestaffelt und betragen je nach Bruttoeinkommen bis zu:
| Haushaltsgröße | Freibetrag bei niedrigem Einkommen | Freibetrag bei höherem Einkommen |
|---|---|---|
| 1 Person | bis 1.700 € p.a. | ab 1.700 € gestaffelt |
| 2 Personen | bis 2.500 € p.a. | ab 2.500 € gestaffelt |
| 3 Personen | bis 3.100 € p.a. | ab 3.100 € gestaffelt |
| 4 Personen | bis 3.700 € p.a. | ab 3.700 € gestaffelt |
| je weitere Person | + ca. 600 € p.a. | + ca. 600 € p.a. |
Die genauen Beträge sind in Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 WoGG hinterlegt (Wohngeldformel-Faktoren a, b, c).
Beispielrechnung
Alleinstehend, Bruttojahreseinkommen 18.000 €:
- Steuer-/SV-Pauschale (10 % + 11 %): – 3.780 €
- Ergebnis vor Freibetrag: 14.220 €
- Freibetrag 1-Pers.-HH: – 1.700 € (gestaffelt nach Tabelle)
- Bereinigtes Jahreseinkommen: ca. 12.520 € (Monat: ca. 1.043 €)
Dieses bereinigte Einkommen geht in die Wohngeldformel nach § 19 WoGG ein.
§ 17 WoGG — Freibeträge (Verbatim-Auszug)
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
- 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung a) von 100 oder b) von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
- 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;
- 1 320 Euro, wenn a) ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und b) mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;
- ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.
— § 17 WoGG, gesetze-im-internet.de (verbatim).
§ 17a WoGG — Grundrenten-Freibetrag (Verbatim-Auszug)
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind vom jährlichen Renteneinkommen 1 200 Euro abzuziehen, wenn dieses Renteneinkommen aus einer Grundrente im Sinne des § 31 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stammt (Grundrenten-Freibetrag). Darüber hinaus sind 30 Prozent des den Grundrenten-Freibetrag übersteigenden Renteneinkommens aus der Grundrente abzuziehen, höchstens jedoch ein Betrag, der mit dem Zwölffachen des Betrages übereinstimmt, der sich ergibt, wenn 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch 12 geteilt wird.
— § 17a WoGG, gesetze-im-internet.de (verbatim).
Was wird nicht als Einkommen angerechnet?
Bestimmte Einnahmen sind nach § 14 WoGG ausdrücklich vom Wohngeld-Einkommen ausgenommen:
- Kindergeld
- Pflegegeld nach SGB XI (für pflegende Angehörige)
- Grundsicherung im Alter (SGB XII) – wenn ohnehin bezogen, fällt Wohngeld flach
- Schmerzensgeld, Entschädigungsleistungen
- Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Corona-Hilfen und ähnliche zweckgebundene Zuwendungen
Wohngeld und Minijob
Bei einem 520-€-Minijob wird das Bruttogehalt voll angerechnet. Es gibt keinen Minijob-Freibetrag im Wohngeld. Wer einen Minijob hat und Wohngeld bezieht, sollte prüfen, ob die Anrechnung die Wohngeld-Höhe auf null reduziert.
FAQ
Gilt das Einkommen aller Haushaltsmitglieder? Ja, das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Personen zählt – mit Ausnahme von Kindern und bestimmten Sonderfällen nach § 15 WoGG.
Was passiert, wenn das Einkommen schwankt? Es wird ein 12-Monats-Durchschnitt gebildet. Einmalige Zahlungen werden ggf. anteilig berücksichtigt.
Kann ich rückwirkend Wohngeld beantragen? Ja, rückwirkend bis zum Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist, frühestens jedoch ab 1. Januar des Vorjahres.
Wohngeld und Minijob im Detail
Häufige Frage: Wie wirkt sich ein 520-€-Minijob auf das Wohngeld aus? Beispiel: Alleinstehend, Bruttojahreseinkommen 18.000 € aus Hauptjob + 6.240 € aus Minijob = 24.240 € Brutto. Nach Steuer-/SV-Pauschale: ca. 19.380 €. Nach Freibetrag 1-Pers.-HH: ca. 17.500 €. Bereinigt: ca. 1.458 € pro Monat.
Ohne Minijob wäre das bereinigte Einkommen nur ca. 1.043 €. Mit Minijob steigt das Wohngeld zwar nominell leicht, aber der Mehrverdienst kostet netto mehr als das Wohngeld-Mehr bringt – das ist die sog. Wohngeld-Falle.
Gegenrechnung
Mehrverdienst Minijob: 6.240 € brutto / 6.552 € netto (pauschal versteuert). Wohngeld-Verlust durch Minijob-Einkommen: ca. 1.200 € jährlich. Netto-Effekt: + 5.350 € pro Jahr – der Minijob lohnt sich also. Aber: Bei höherem Verdienst aus Hauptjob kann die Rechnung anders aussehen.
Steuerklasse und Wohngeld
Die Steuerklasse beeinflusst das Wohngeld nicht direkt – das Wohngeldrecht rechnet mit Pauschalen. Wer von Steuerklasse III auf I wechselt (z. B. nach Trennung), verliert keine Wohngeld-Vorteile, muss aber den Wechsel der Behörde melden.
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V-Einkünfte) zählen zum Wohngeld-Einkommen. Maßgeblich ist die Nettokaltmiete nach Abzug der abzugsfähigen Werbungskosten. Dazu zählen: Schuldzinsen, Abschreibungen, Grundsteuer, Verwaltungskosten und Erhaltungsaufwand. Der Einkommensteuerbescheid ist der Nachweis.
Beispiel
Vermietete Eigentumswohnung: Mieteinnahmen 8.400 € p.a., Werbungskosten 3.200 € p.a. (Schuldzinsen 2.000 €, AfA 800 €, sonstige 400 €). Wohngeld-relevantes Einkommen: 5.200 € p.a. / 12 = 433 € pro Monat.
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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