Kurzdefinition: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ermöglicht es, eine versäumte Frist nachträglich wiederherzustellen — wenn du die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hast.
Wann ist Wiedereinsetzung möglich?
Die Wiedereinsetzung nach § 67 SGG greift, wenn:
Antragsfrist: 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses
Du musst den Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von 2 Wochen ab dem Tag stellen, an dem das Hindernis weggefallen ist (§ 67 Abs. 2 SGG).
Antrag auf Wiedereinsetzung: Form und Inhalt
Der Antrag läuft formlos an die DRV oder das Sozialgericht. Du musst:
Praxis: Häufige Gründe
Typische Gründe für eine erfolgreiche Wiedereinsetzung:
FAQ — Häufige Fragen
Was kostet die Wiedereinsetzung?
Der Antrag ist kostenfrei. Bei einer späteren Klage vor dem SG fallen keine Gerichtskosten an (§ 183 SGG).
Brauche ich einen Anwalt?
Nicht zwingend. Bei komplexen Fällen empfiehlt sich aber Beratungshilfe oder ein Sozialrechts-Anwalt.
Stand: 20.06.2026 — Keine Rechtsberatung.
Quellen: § 67 SGG auf gesetze-im-internet.de, § 87 SGG (Klagefrist).
Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 20.06.2026

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