Kurzdefinition: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) ermöglicht einen früheren Renteneintritt. Voraussetzung ist ein GdB ab 50 und Wartezeit-Erfüllung.
§ 236a SGB VI: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Wer bei Rentenbeginn schwerbehindert (GdB ≥ 50) ist, kann unter erleichterten Bedingungen früher in Rente — gestaffelt nach Geburtsjahr:
Wartezeit-Voraussetzungen
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen brauchst du 35 Jahre Wartezeit (§ 236a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Rentenabschlag
Bei vorzeitigem Rentenbeginn gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 % pro Monat. Bei 2 Jahren Vorzeit = 7,2 % weniger Rente.
Antrag und Schwerbehindertenausweis
Du brauchst den Schwerbehindertenausweis (§ 152 SGB IX) bereits bei Rentenantragstellung. Die GdB-Feststellung läuft über das Versorgungsamt.
FAQ
Wann kann ich frühestens in Rente?
Je nach Geburtsjahr zwischen 62 und 65 Jahren. Jahrgang 1964 kann z.B. mit 62+0 in Rente.
Zählt Erwerbsminderungsrente auf die Wartezeit?
Ja, EM-Renten-Zeiten zählen in der Regel auf die 35-Jahre-Wartezeit.
Stand: 20.06.2026 — Keine Rechtsberatung.
Quellen: § 236a SGB VI, § 152 SGB IX.
Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 20.06.2026

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