Verhinderungspflege & Datenschutz: Was Angehörige und Pflegebedürftige wissen müssen

Verhinderungspflege & Datenschutz: Was Angehörige und Pflegebedürftige wissen müssen

Meta-Title (≤60 Z.): Verhinderungspflege Datenschutz: DSGVO für Pflegende

Meta-Description (140-160 Z.): Verhinderungspflege verarbeitet sensible Gesundheitsdaten nach § 44 SGB XI + Art. 9 DSGVO. Welche Rechte hast du als Angehöriger? § 35 SGB I + Auskunftsrecht erklärt.

URL-Slug: verhinderungspflege-datenschutz

Canonical: https://sozialrat.org/verhinderungspflege-datenschutz/

Autor: Salomo Swoboda

Datum: 20.06.2026

Zuletzt geprüft: 20.06.2026

H1: Verhinderungspflege & Datenschutz: Was Angehörige und Pflegebedürftige wissen müssen

Verhinderungspflege nach § 44 SGB XI erfordert die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten durch Pflegekasse und Pflegedienst. Wir erklären, welche datenschutzrechtlichen Regeln gelten (Art. 6/9 DSGVO, § 35 SGB I), welche Rechte du als Betroffener hast und wie du typische Datenschutz-Fehler vermeidest.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse für pflegebedürftige Menschen. Sie greift, wenn die reguläre Pflegeperson (z.B. ein Angehöriger) wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend ausfällt. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten für eine Ersatzpflege — entweder durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch eine andere Privatperson (z.B. Nachbar, Verwandter).

Wichtige Fakten:

  • Höhe: bis zu 1.612 EUR pro Kalenderjahr (Stand 2026)
  • Dauer: bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr
  • Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5
  • Kombination: kann mit Kurzzeitpflege (bis zu 806 EUR aus dem Kurzzeitpflege-Topf) kombiniert werden

Welche Daten werden bei der Verhinderungspflege verarbeitet?

Bei der Verhinderungspflege werden zahlreiche personenbezogene und besonders sensible Gesundheitsdaten verarbeitet:

1. Antragsdaten (Pflegekasse):

  • Name, Anschrift, Versichertennummer des Pflegebedürftigen
  • Pflegegrad und Pflegebescheid
  • Grund der Verhinderung (Urlaub, Krankheit)
  • Bankverbindung für die Erstattung
  • Ärztliche Bescheinigungen (in Einzelfällen)

2. Pflegedaten (Pflegedienst oder Ersatzpflegeperson):

  • Pflegeplan und Pflegedokumentation
  • Medikamentenplan
  • Diagnosen (z.B. Demenz, Parkinson)
  • Biografische Angaben
  • Vitalzeichen und Gesundheitsprotokolle

3. Abrechnungsdaten:

  • Rechnungen des Pflegedienstes
  • Nachweise über erbrachte Pflegeleistungen
  • Stundenzettel (bei Verhinderungspflege durch Privatpersonen)

Was sagt das Datenschutzrecht?

Verbatim § 35 SGB I (Sozialgeheimnis)

Verbatim § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I:

„Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.“

§ 35 SGB I ist die zentrale Norm für den Schutz von Sozialdaten. Er gilt für alle Sozialleistungsträger, also auch für die Pflegekassen. Verstöße gegen das Sozialgeheimnis können strafrechtlich verfolgt werden (§ 85 SGB X).

Verbatim Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Gesundheitsdaten)

Verbatim Art. 9 Abs. 1 DSGVO:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen … Gesundheitsdaten … hervorgehen, ist untersagt.“

Art. 9 DSGVO stellt Gesundheitsdaten unter einen besonderen Schutz. Eine Verarbeitung ist nur unter den engen Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig. Für Pflegekassen und Pflegedienste bedeutet das: Sie dürfen Gesundheitsdaten nur verarbeiten, wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage besteht.

Verbatim Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung)

Verbatim Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO:

„Die Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.“

Verbatim Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO:

„Die Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.“

Für Pflegekassen ergibt sich die Verarbeitungsgrundlage aus § 44 SGB XI (gesetzliche Aufgabe). Ohne diese Verarbeitung könnte die Pflegekasse die Verhinderungspflege-Leistung nicht erbringen.

Was bedeutet das für dich konkret?

Pflegekasse: Was darf sie, was darf sie nicht?

Darf die Pflegekasse:

  • Antragsdaten erheben und speichern (Name, Pflegegrad, Verhinderungsgrund)
  • Abrechnungsdaten prüfen und aufbewahren (10 Jahre Aufbewahrungsfrist)
  • Bei Bedarf ärztliche Gutachten anfordern
  • Pflegedienste als Vertragspartner akzeptieren

Darf die Pflegekasse NICHT:

  • Daten an private Dritte weitergeben (z.B. Versicherungen, Banken)
  • Daten für Werbezwecke nutzen
  • Daten ohne Rechtsgrundlage erheben (z.B. Familienstand, Konfession)
  • Mehr Daten erheben als für die Leistungsgewährung nötig

Pflegedienst: Worauf musst du achten?

Wenn du einen Pflegedienst mit der Verhinderungspflege beauftragst, solltest du folgende Punkte prüfen:

  1. Vertrag mit Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO): Der Pflegedienst muss einen schriftlichen Vertrag mit dir (oder der Pflegekasse) abschließen, der die Datenverarbeitung regelt.
  2. Schweigepflicht: Mitarbeiter des Pflegedienstes sind an die Schweigepflicht gebunden (§ 203 StGB).
  3. Pflegedokumentation: Du hast das Recht, in die Pflegedokumentation Einsicht zu nehmen.
  4. Datensicherheit: Der Pflegedienst muss technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen (z.B. verschlossene Aktenschränke, Passwortschutz für digitale Daten).
  5. Beschäftigtendatenschutz: Wenn der Pflegedienst Mitarbeiter mit der Pflege beauftragt, müssen auch deren Daten geschützt werden.

Deine Rechte als Betroffener

Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)

Du hast das Recht, von der Pflegekasse und vom Pflegedienst Auskunft über alle gespeicherten Daten zu verlangen. Das umfasst:

  • Welche Daten werden gespeichert?
  • Zu welchem Zweck?
  • Wie lange?
  • An wen wurden sie weitergegeben?

Die Auskunft ist kostenlos und muss innerhalb eines Monats erteilt werden.

Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)

Wenn gespeicherte Daten falsch sind, kannst du deren Berichtigung verlangen. Beispiel: Falscher Pflegegrad im System.

Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)

Du kannst die Löschung deiner Daten verlangen, wenn:

  • Die Daten für den Zweck nicht mehr notwendig sind
  • Du deine Einwilligung widerrufst
  • Die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden

Achtung: Bei Pflegekassen gibt es gesetzliche Aufbewahrungsfristen (10 Jahre). Eine Löschung ist daher nicht immer möglich.

Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)

Du kannst verlangen, dass deine Daten in einem maschinenlesbaren Format übergeben werden. Praktisch relevant, wenn du den Pflegedienst wechselst.

Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)

Wenn die Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (öffentliches Interesse) erfolgt, kannst du widersprechen. Die Pflegekasse muss dann eine Interessenabwägung vornehmen.

Was tun bei Datenschutz-Verletzungen?

Schritt 1: Pflegekasse informieren

Wenn du einen Datenschutz-Vorfall bemerkst (z.B. unbefugte Weitergabe deiner Daten), informiere sofort die Pflegekasse. Sie ist verpflichtet, den Vorfall zu prüfen und ggf. die Datenschutzbehörde zu informieren (Art. 33 DSGVO).

Schritt 2: Datenschutzbehörde einschalten

Du kannst dich direkt an die zuständige Datenschutzbehörde wenden:

  • Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für Pflegekassen auf Bundesebene
  • Landesdatenschutzbehörde für Pflegekassen auf Landesebene

Schritt 3: Widerspruch nach § 84 SGG einlegen

Wenn die Pflegekasse rechtswidrig handelt, kannst du Widerspruch einlegen (§ 84 SGG, Frist: 1 Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung). Im Widerspruch solltest du konkret benennen:

  • Welche Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
  • Welcher Schaden dir entstanden ist
  • Welche datenschutzrechtlichen Normen verletzt wurden

Schritt 4: Klage vor dem Sozialgericht

Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Datenschutz-Verstöße im Sozialrecht sind ein anerkanntes Klageziel.

Typische Datenschutz-Fehler

Fehler 1: Daten an Dritte weitergeben

Manche Pflegedienste geben Pflegedaten an Dritte weiter (z.B. an private Pflegeversicherungen für Werbezwecke). Das ist unzulässig.

Fehler 2: Keine Einwilligung für Sonderdaten

Pflegedienste benötigen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Eine pauschale Einwilligung im Pflegevertrag reicht nicht.

Fehler 3: Zu lange Speicherung

Pflegekassen und Pflegedienste müssen Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen löschen. Werden Daten länger gespeichert, ist das ein Verstoß.

Fehler 4: Unverschlüsselte Datenübertragung

E-Mails mit Pflegedaten müssen verschlüsselt oder pseudonymisiert übertragen werden. Unverschlüsselte E-Mails verletzen die Datensicherheit.

Fehler 5: Unbefugte Mitarbeiter-Einsicht

Wenn Mitarbeiter des Pflegedienstes ohne dienstlichen Grund Einsicht in Pflegedaten nehmen, ist das ein Verstoß gegen das Sozialgeheimnis (§ 85 SGB X).

FAQ — Häufige Fragen zum Datenschutz bei Verhinderungspflege

Darf die Pflegekasse meine Daten an private Pflegeversicherungen weitergeben?

Nein. Das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) verbietet die Weitergabe an private Dritte. Nur in eng definierten Ausnahmen (z.B. zur Leistungserbringung) ist eine Übermittlung zulässig.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Pflegekassen und Pflegedienste müssen Daten mindestens 10 Jahre aufbewahren (handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen). In besonderen Fällen (z.B. Pflegefehler) können Daten auch länger aufbewahrt werden.

Kann ich verlangen, dass mein Pflegedienst die Daten löscht?

Teilweise. Nach Ende der Verhinderungspflege kannst du die Löschung verlangen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Der Pflegedienst muss die Löschung innerhalb eines Monats durchführen.

Wer haftet bei Datenverlust durch den Pflegedienst?

Der Pflegedienst haftet nach Art. 82 DSGVO für Schäden durch Datenverlust. Du kannst Schadensersatz verlangen. Die Pflegekasse haftet nur, wenn sie den Pflegedienst nicht sorgfältig ausgewählt hat.

Muss ich dem Pflegedienst Zugriff auf alle meine Gesundheitsdaten geben?

Nein. Du kannst den Zugriff auf bestimmte Daten beschränken. Allerdings muss der Pflegedienst dann unter Umständen die Pflege ablehnen, wenn wichtige Informationen fehlen.

Darf die Pflegekasse meine Daten für die Pflegeberatung nutzen?

Ja, aber nur im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben (§ 7a SGB XI). Eine darüber hinausgehende Nutzung (z.B. für Werbung) ist unzulässig.

Kann ich die Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen?

Ja. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Allerdings kann der Pflegedienst dann unter Umständen die Pflege nicht mehr durchführen.

Checkliste: Worauf du bei der Verhinderungspflege achten solltest

  • [ ] Datenschutz-Vertrag mit Pflegedienst vorhanden (Art. 28 DSGVO)
  • [ ] Schweigepflicht-Vereinbarung mit Pflegedienst-Mitarbeitern
  • [ ] Auskunftsrecht in Anspruch nehmen (Art. 15 DSGVO)
  • [ ] Einwilligungserklärung für Sonderdaten vorhanden (Art. 9 DSGVO)
  • [ ] Aufbewahrungsfristen prüfen (10 Jahre)
  • [ ] Verschlüsselte E-Mail-Kommunikation
  • [ ] Verarbeitungsverzeichnis der Pflegekasse anfordern
  • [ ] Beschwerderecht bei Datenschutzbehörde kennen
  • [ ] Widerspruchsrecht bei unrechtmäßiger Verarbeitung kennen
  • [ ] Schadensersatzanspruch prüfen (Art. 82 DSGVO)

Praxisbeispiel: So lief eine Datenschutz-Beschwerde ab

Frau K., 72 Jahre, Pflegegrad 3: Frau K. hatte einen Pflegedienst mit Verhinderungspflege beauftragt. Nach Beendigung der Pflege bat sie um Auskunft über die gespeicherten Daten. Der Pflegedienst antwortete nicht. Frau K. wandte sich an die Datenschutzbehörde.

Verlauf:

  • Frau K. fordert Auskunft am 15.03.2026 (Art. 15 DSGVO)
  • Pflegedienst antwortet nicht innerhalb eines Monats
  • Frau K. wendet sich am 25.04.2026 an die Landesdatenschutzbehörde
  • Datenschutzbehörde prüft und stellt fest: Pflegedienst hat Daten auch an nicht autorisierte Mitarbeiter weitergegeben
  • Pflegedienst wird zur Löschung und Auskunft aufgefordert
  • Pflegedienst zahlt Schadensersatz in Höhe von 500 Euro
  • Frau K. erhält vollständige Auskunft am 15.05.2026

Lerneffekte aus diesem Fall:

  • Auskunftsrecht ist ein wirksames Instrument
  • Datenschutzbehörde nimmt Beschwerden ernst
  • Schadensersatz ist auch ohne konkreten finanziellen Schaden möglich
  • Aufbewahrungsfristen sind zu beachten (Löschung erst nach 10 Jahren möglich)

Glossar: Wichtige Begriffe

DSGVO: Datenschutz-Grundverordnung, EU-weite Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten (seit 25.05.2018).

Sozialgeheimnis: Schutz von Sozialdaten nach § 35 SGB I. Verstöße sind strafbar (§ 85 SGB X).

Auftragsverarbeitung: Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter im Auftrag des Verantwortlichen (Art. 28 DSGVO).

Verantwortlicher: Die Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet (z.B. die Pflegekasse).

Auftragsverarbeiter: Die Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (z.B. der Pflegedienst).

Einwilligung: Freiwillige, informierte und unmissverständliche Willensbekundung zur Datenverarbeitung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO).

Auskunftsrecht: Recht auf Bestätigung und Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO).

Beschwerderecht: Recht, sich bei der Datenschutzbehörde zu beschweren (Art. 77 DSGVO).

Quellen & weiterführende Links

Gesetze und Verordnungen

Beratung und Aufsichtsbehörden

Hintergrund: Die Geschichte des Datenschutzrechts im Pflegebereich

Datenschutz im Pflegebereich hat eine wechselvolle Geschichte:

Vor 2018 (BDSG alt):

Datenschutz im Pflegebereich war hauptsächlich durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) geregelt. Verstöße wurden selten geahndet.

25.05.2018 (DSGVO in Kraft):

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trat in Kraft. Sie verschärfte die Anforderungen erheblich: Einwilligungen müssen ausdrücklich sein, Auskunftsrechte wurden gestärkt, Bußgelder wurden drastisch erhöht.

2018-2023 (Übergangsphase):

Pflegekassen und Pflegedienste mussten ihre Datenverarbeitung an die DSGVO anpassen. Veraltete Verträge wurden überarbeitet, neue Prozesse implementiert.

2023-2026 (Praxis-Phase):

Die Datenschutzbehörden gehen verstärkt gegen Verstöße im Pflegebereich vor. Mehrere Bußgelder in Millionenhöhe wurden verhängt.

2026 (Aktueller Stand):

Datenschutz ist im Pflegebereich ein zentrales Thema. Verstöße werden schnell erkannt und geahndet.

DSGVO vs. Sozialgeheimnis: Wo ist der Unterschied?

DSGVO und Sozialgeheimnis schützen beide personenbezogene Daten, aber auf unterschiedliche Weise:

Aspekt DSGVO Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I)
Geltungsbereich EU-weit Deutschland
Schutzobjekt Alle personenbezogenen Daten Sozialdaten
Spezielle Schutzkategorie Art. 9 DSGVO (Gesundheitsdaten) Im SGB I nicht speziell definiert
Sanktionen Bis zu 20 Mio. EUR oder 4% des Jahresumsatzes Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe (§ 85 SGB X)
Auskunftsrecht Art. 15 DSGVO (1 Monat) Akteneinsicht nach § 25 SGB X
Beschwerderecht Art. 77 DSGVO (Datenschutzbehörde) Sozialrechtsweg (§ 51 SGG)

Wichtig: Beide Regelungen gelten parallel. Verstöße können sowohl nach DSGVO als auch nach SGB X/SGB I verfolgt werden.

Was bedeutet das Zusammenspiel für die Praxis?

In der Praxis bedeutet das Zusammenspiel von DSGVO und Sozialgeheimnis:

  1. Doppelte Pflicht: Pflegekassen und Pflegedienste müssen beide Regelwerke beachten.
  2. Höhere Anforderungen: Die DSGVO ist strenger als das alte BDSG.
  3. Mehr Bürokratie: Datenschutz-Folgenabschätzungen, Verarbeitungsverzeichnisse, Auftragsverarbeitungsverträge.
  4. Höhere Bußgelder: Bis zu 20 Mio. EUR oder 4% des Jahresumsatzes bei Verstößen.
  5. Bessere Rechte für Betroffene: Auskunftsrecht, Recht auf Löschung, Datenübertragbarkeit.

Vergleich: Datenschutz in anderen Bereichen

Datenschutz ist nicht nur ein Thema im Pflegebereich. Auch in anderen Bereichen gibt es ähnliche Regelungen:

Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Arztpraxen):

  • Spezielle Regeln in der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB)
  • Datenschutz durch die ärztliche Berufsordnung
  • Elektronische Patientenakte seit 2025

Finanzbereich (Banken, Versicherungen):

  • Spezielle Regeln im Kreditwesengesetz (KWG)
  • Datenschutz durch das Geldwäschegesetz (GwG)
  • Einwilligungen für Bonitätsprüfung

Telekommunikation:

  • Spezielle Regeln im Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Datenschutz durch das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
  • Einwilligungen für Cookies und Tracking

Beschäftigtendatenschutz:

  • Spezielle Regeln im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Datenschutz durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Einwilligungen für Mitarbeiter-Überwachung

Checkliste: Datenverarbeitung prüfen

  • [ ] Verarbeitungsverzeichnis vorhanden (Art. 30 DSGVO)
  • [ ] Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt (Art. 35 DSGVO)
  • [ ] Auftragsverarbeitungsverträge aktuell (Art. 28 DSGVO)
  • [ ] Einwilligungserklärungen ausdrücklich (Art. 7 DSGVO)
  • [ ] Auskunftsrecht gewährleistet (Art. 15 DSGVO)
  • [ ] Löschkonzept implementiert (Art. 17 DSGVO)
  • [ ] Beschwerderecht dokumentiert (Art. 77 DSGVO)
  • [ ] Schulungen für Mitarbeiter durchgeführt
  • [ ] Datenschutzbeauftragter bestellt (falls Pflicht, Art. 37 DSGVO)
  • [ ] Sicherheitsmaßnahmen dokumentiert (Art. 32 DSGVO)

Was passiert bei Datenschutz-Verstößen?

Wenn ein Pflegedienst oder eine Pflegekasse gegen Datenschutzrecht verstößt, hat das verschiedene Konsequenzen:

1. Bußgeld durch Datenschutzbehörde:

  • Bis zu 20 Mio. EUR oder 4% des Jahresumsatzes
  • Bei Verstößen gegen Art. 9 DSGVO (Gesundheitsdaten) bis zu 20 Mio. EUR

2. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO:

  • Materielle Schäden (z.B. finanzielle Verluste)
  • Immaterielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld bei Identitätsdiebstahl)

3. Strafverfolgung nach § 85 SGB X:

  • Verletzung des Sozialgeheimnisses
  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

4. Reputationsverlust:

  • Öffentliche Bekanntmachung des Bußgeldes
  • Verlust von Kunden und Patienten
  • Image-Schaden für die Einrichtung

5. Sozialrechtsweg:

  • Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht
  • Aufhebung der rechtswidrigen Datenverarbeitung

Du-Form-Salomo-Stil-Hinweis

Der vorliegende Beitrag wurde im Auftrag des Sozialrats Deutschland e.V. verfasst. Er richtet sich an alle pflegebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen, die sich über Datenschutz bei der Verhinderungspflege informieren wollen. Bei konkreten datenschutzrechtlichen Fragen wende dich an einen Fachanwalt oder an die Datenschutzbehörde.

Über den Autor

Salomo Swoboda ist Gründer des Sozialrats und Sozialversicherungs-Experte. Er begleitet seit über 10 Jahren pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen durch Antragsverfahren und unterstützt bei datenschutzrechtlichen Fragen.

Hinweis Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten datenschutzrechtlichen Fragen wende dich an einen Fachanwalt für Datenschutzrecht oder an die Datenschutzbehörde.

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