„Verhinderungsgeld oder Pflegegeld – was bekommt wer? (§ 37, § 39)“

Verhinderungsgeld oder Pflegegeld – wer bekommt was (§ 37, § 39 SGB XI)

Auf einen Satz: „Verhinderungsgeld“ (= Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI) und Pflegegeld (§ 37 SGB XI) sind zwei völlig unterschiedliche Leistungen. Sie schließen sich nicht aus – im Gegenteil, sie ergänzen sich. Wir erklären die Unterschiede und zeigen, wann welcher Anspruch greift.

1. Die zwei Leistungen im Direktvergleich

Merkmal Pflegegeld Verhinderungspflege („Verhinderungsgeld“)
Rechtsgrundlage § 37 SGB XI § 39 SGB XI
Art der Leistung Monatliche Geldleistung Kostenerstattung bei Pflegeausfall
Auszahlung Direkt an Pflegebedürftigen Auf Antrag gegen Nachweis
Höhe 347 – 990 EUR / Monat (ab 01.01.2025) bis 3.539 EUR / Jahr (Gemeinsamer Jahresbetrag § 42a, ab 01.07.2024)
Voraussetzung Pflegegrad 2-5, häusliche Pflege durch Angehörige Pflegegrad 2-5, Verhinderung der Pflegeperson
Antrag Bei Pflegekasse + Erstantrag Pflege Erstattungsantrag nach Ersatzpflege

H3: Pflegegeld (§ 37 SGB XI) – die monatliche Grundversorgung

Das Pflegegeld wird monatlich an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, der zu Hause durch Angehörige gepflegt wird. Voraussetzung: Der Pflegebedürftige nimmt keine Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI in Anspruch (also keinen ambulanten Pflegedienst). Aktuelle Sätze ab 01.01.2025 (Beträge gem. § 30 SGB XI + Bek. v. 14.11.2024 BAnz AT 12.12.2024 B7):

  • Pflegegrad 2: 347 EUR
  • Pflegegrad 3: 599 EUR
  • Pflegegrad 4: 800 EUR
  • Pflegegrad 5: 990 EUR

(Quelle: § 39 SGB XI) – der Ausfallschutz

Die Verhinderungspflege – im Alltag oft „Verhinderungsgeld“ genannt – greift, wenn die private Pflegeperson ausfällt. Auslöser können sein:

  • Erholungsurlaub der Pflegeperson
  • Krankheit oder Krankenhausaufenthalt
  • Berufliche Reise oder Dienstreise
  • Sonstige Gründe (Familienfeier, eigene Arzttermine)

Wörtlich aus § 39 Abs. 1 SGB XI:

„Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich; die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt. Auf welche Höhe sich die Kostenübernahme für die Ersatzpflege durch die Pflegekasse belaufen darf, bestimmt sich nach den Absätzen 2 und 3.“

(Quelle: § 36 SGB XI bezieht, wird die Verhinderungspflege NICHT gekürzt – beide Leistungen sind unabhängig voneinander.

Auch wenn das Pflegegeld für einzelne Tage ausgesetzt wird (etwa bei vollstationärer Krankenhausbehandlung des Pflegebedürftigen über 28 Tage), läuft die Verhinderungspflege unberührt weiter.

H3: Achtung – Kombinationspflege (§ 38 SGB XI)

Eine Kombinationspflege nach § 38 SGB XI ist wiederum etwas anderes: Hier werden Pflegegeld und Pflegesachleistung kombiniert (z. B. 50% Sachleistung + 50% Pflegegeld). Das hat KEINE Auswirkung auf den Verhinderungspflege-Anspruch.

(Quelle: 42a.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/42a.html)

6. Häufige Missverständnisse

H3: „Ich bekomme doch schon Pflegegeld – kann ich nicht einfach mehr beantragen?“

Nein. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine eigenständige monatliche Leistung. Die Verhinderungspflege ist KEINE Aufstockung des Pflegegelds, sondern eine separate Sachleistung. Beide sind separat zu beantragen.

H3: „Verhinderungsgeld ist das, was ich bekomme, wenn ich krank werde“

Nicht ganz. Die Verhinderungspflege greift, wenn die Pflegeperson ausfällt. Wenn der Pflegebedürftige selbst krank wird und stationär behandelt werden muss, läuft das Pflegegeld unter Umständen weiter, ist aber ggf. bei langem Krankenhausaufenthalt eingeschränkt.

H3: „Pflegegeld und Pflegesachleistung schließen sich aus“

Richtig – aber die Kombination ist möglich (§ 38 SGB XI). Man kann z. B. 30 % Sachleistung und 70 % Pflegegeld kombinieren.

7. Interne Verlinkung – weiterführende Beiträge

8. Externe Quellen (Verbatim-Verweise)


Hinweis zur Vorstands-Verantwortung (Impressums-Pflicht)

Verantwortlich im Sinne des Presserechts und des § 18 Abs. 2 MStV: Salomo Swoboda, Vorstand Sozialrat Deutschland e.V.

Rechtlicher Hinweis (RDG-Disclaimer)

Dieser Beitrag stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Die Kombination von Pflegegeld und Verhinderungspflege ist eine sozialrechtliche Frage, die von der individuellen Pflegesituation abhängt. Für eine verbindliche Auskunft empfehlen wir die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Sozialrat Deutschland e.V. erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG.

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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