Verhinderungsgeld oder Pflegegeld – wer bekommt was (§ 37, § 39 SGB XI)
Auf einen Satz: „Verhinderungsgeld\“ (= Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI) und Pflegegeld (§ 37 SGB XI) sind zwei völlig unterschiedliche Leistungen. Sie schließen sich nicht aus – im Gegenteil, sie ergänzen sich. Wir erklären die Unterschiede und zeigen, wann welcher Anspruch greift.
1. Die zwei Leistungen im Direktvergleich
| Merkmal | Pflegegeld | Verhinderungspflege („Verhinderungsgeld\“) |
|---|---|---|
| — | — | — |
| Rechtsgrundlage | § 37 SGB XI | § 39 SGB XI |
| Art der Leistung | Monatliche Geldleistung | Kostenerstattung bei Pflegeausfall |
| Auszahlung | Direkt an Pflegebedürftigen | Auf Antrag gegen Nachweis |
| Höhe | 347 – 990 EUR / Monat (ab 01.01.2025) | bis 3.539 EUR / Jahr (Gemeinsamer Jahresbetrag § 42a, ab 01.07.2024) |
| Voraussetzung | Pflegegrad 2-5, häusliche Pflege durch Angehörige | Pflegegrad 2-5, Verhinderung der Pflegeperson |
| Antrag | Bei Pflegekasse + Erstantrag Pflege | Erstattungsantrag nach Ersatzpflege |
H3: Pflegegeld (§ 37 SGB XI) – die monatliche Grundversorgung
Das Pflegegeld wird monatlich an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, der zu Hause durch Angehörige gepflegt wird. Voraussetzung: Der Pflegebedürftige nimmt keine Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI in Anspruch (also keinen ambulanten Pflegedienst). Aktuelle Sätze ab 01.01.2025 (Beträge gem. § 30 SGB XI + Bek. v. 14.11.2024 BAnz AT 12.12.2024 B7):
- Pflegegrad 2: 347 EUR
- Pflegegrad 3: 599 EUR
- Pflegegrad 4: 800 EUR
- Pflegegrad 5: 990 EUR
(Quelle: 39.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/39.html)
2. Können Pflegegeld und Verhinderungspflege kombiniert werden?
Ja, uneingeschränkt. Das Pflegegeld läuft weiter, auch während eine Ersatzpflege stattfindet. Das ist sinnvoll: Die Pflegeperson erhält das Pflegegeld weiter, und zusätzlich übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege.
H3: Beispielrechnung
Familie Müller (Pflegegrad 3):
- Pflegegeld (§ 37): 599 EUR / Monat = 7.188 EUR / Jahr
- Ersatzpflege im Sommer 2026: 4 Wochen ambulanter Pflegedienst à 850 EUR/Woche = 3.400 EUR
- Erstattung Verhinderungspflege (§ 39): 3.400 EUR (innerhalb Gemeinsamer Jahresbetrag)
- Gesamt-Liquidität 2026: 10.276 EUR
3. Wann wird die Verhinderungspflege gekürzt?
Wenn der Pflegebedürftige gleichzeitig Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht, wird die Verhinderungspflege NICHT gekürzt – beide Leistungen sind unabhängig voneinander.
Auch wenn das Pflegegeld für einzelne Tage ausgesetzt wird (etwa bei vollstationärer Krankenhausbehandlung des Pflegebedürftigen über 28 Tage), läuft die Verhinderungspflege unberührt weiter.
H3: Achtung – Kombinationspflege (§ 38 SGB XI)
Eine Kombinationspflege nach § 38 SGB XI ist wiederum etwas anderes: Hier werden Pflegegeld und Pflegesachleistung kombiniert (z. B. 50% Sachleistung + 50% Pflegegeld). Das hat KEINE Auswirkung auf den Verhinderungspflege-Anspruch.
(Quelle: 42a.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/42a.html)
6. Häufige Missverständnisse
H3: „Ich bekomme doch schon Pflegegeld – kann ich nicht einfach mehr beantragen?“
Nein. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine eigenständige monatliche Leistung. Die Verhinderungspflege ist KEINE Aufstockung des Pflegegelds, sondern eine separate Sachleistung. Beide sind separat zu beantragen.
H3: „Verhinderungsgeld ist das, was ich bekomme, wenn ich krank werde\“
Nicht ganz. Die Verhinderungspflege greift, wenn die Pflegeperson ausfällt. Wenn der Pflegebedürftige selbst krank wird und stationär behandelt werden muss, läuft das Pflegegeld unter Umständen weiter, ist aber ggf. bei langem Krankenhausaufenthalt eingeschränkt.
H3: „Pflegegeld und Pflegesachleistung schließen sich aus\“
Richtig – aber die Kombination ist möglich (§ 38 SGB XI). Man kann z. B. 30 % Sachleistung und 70 % Pflegegeld kombinieren.
7. Interne Verlinkung – weiterführende Beiträge
- Verhinderungspflege Antrag – Schritt-für-Schritt
- Verhinderungspflege Höhe – 3.539 Euro Gemeinsamer Jahresbetrag
- Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 Euro – Berechnung
- Kombinationspflege nach § 38 SGB XI
- Mehrere Ersatzpflegepersonen – Aufteilung
8. Externe Quellen (Verbatim-Verweise)
Hinweis zur Vorstands-Verantwortung (Impressums-Pflicht)
Verantwortlich im Sinne des Presserechts und des § 18 Abs. 2 MStV: Salomo Swoboda, Vorstand Sozialrat Deutschland e.V.
Rechtlicher Hinweis (RDG-Disclaimer)
Dieser Beitrag stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Die Kombination von Pflegegeld und Verhinderungspflege ist eine sozialrechtliche Frage, die von der individuellen Pflegesituation abhängt. Für eine verbindliche Auskunft empfehlen wir die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Sozialrat Deutschland e.V. erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG.

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