„Verhinderungsgeld im Ausland – EU/EWR Erstattung (§ 39 SGB XI)“

Verhinderungsgeld im Ausland – EU/EWR Erstattung (§ 39 SGB XI)

Auf einen Satz: Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kann auch für Ersatzpflege im EU-/EWR-Ausland erstattet werden – vorausgesetzt, die Pflege erfolgt im häuslichen Umfeld und die Pflegekasse erkennt die Rechnung an. Wir erklären die rechtlichen Grundlagen, die EU-Sozialversicherungs-Verordnung und die typischen Fallstricke bei 24-Stunden-Betreuung aus Polen oder Ungarn.

1. Wo darf die Ersatzpflege stattfinden?

§ 39 SGB XI schreibt vor, dass die Ersatzpflege in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfindet. Auslandsaufenthalte sind daher nur dann erstattungsfähig, wenn:

  • Die Pflege im Haushalt des Pflegebedürftigen in Deutschland stattfindet (auch wenn die Pflegekraft aus dem Ausland kommt und nur kurzzeitig einreist)
  • ODER die Pflege während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts des Pflegebedürftigen erfolgt (Reise, Verwandtenbesuch)

H3: Erstattung im EU-/EWR-Ausland

Wenn der Pflegebedürftige selbst vorübergehend im EU-/EWR-Ausland ist (z. B. im Urlaub bei Verwandten in Spanien) und dort eine Ersatzpflegekraft benötigt, ist die Erstattung nach § 39 SGB XI grundsätzlich möglich. Voraussetzungen:

  • Es besteht ein Pflegegrad 2 bis 5
  • Die Ersatzpflege ist medizinisch/pflegerisch notwendig (etwa nach Sturz)
  • Die Kosten sind nachgewiesen (Rechnung der ausländischen Pflegekraft)

(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/39.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/39.html)

H3: Außerhalb EU/EWR – eingeschränkt

In Drittstaaten (z. B. Türkei, USA) ist die Erstattung deutlich eingeschränkt. Die Pflegekasse erstattet hier in der Regel nur, wenn bilaterale Sozialversicherungsabkommen bestehen. Praktisch bedeutet das: Wer längere Zeit im Nicht-EU-Ausland verbringt, hat oft keinen Anspruch auf Verhinderungspflege-Erstattung.

2. 24-Stunden-Betreuung aus Polen / Ungarn – der häufigste Fall

Die mit Abstand häufigste Konstellation im Auslands-Kontext: Eine osteuropäische Betreuungskraft pflegt den Pflegebedürftigen in dessen deutschem Haushalt.

H3: Rechtliche Grundlage

24-Stunden-Betreuungskräfte aus Polen, Ungarn, Rumänien oder der Slowakei werden meist über Werkverträge oder Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Sie sind:

  • Legal in Deutschland tätig (EU-Arbeitsnehmerfreizügigkeit)
  • Sozialversichert im Heimatland oder in Deutschland
  • Steuerpflichtig in Deutschland (häufig mit Pauschalsteuer nach § 40a EStG)

Die Erstattung über Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ist möglich, wenn die Pflegekraft eine ordentliche Rechnung stellt.

H3: Was auf der Rechnung stehen muss

Eine erstattungsfähige Rechnung muss enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift der Pflegekraft
  • Steuernummer oder USt-ID (wichtig!)
  • Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
  • Leistungszeitraum (von/bis Datum)
  • Leistungsbeschreibung (Grundpflege, Hauswirtschaft, Betreuung)
  • Stundenzahl oder Pauschale
  • Vergütung (Nettobetrag, Umsatzsteuer, Gesamtbetrag)
  • Bankverbindung für die Erstattung

H3: Häufige Probleme

  • Keine ordnungsgemäße Rechnung (z. B. fehlende Steuernummer) → Erstattung wird verweigert
  • Schwarzarbeit (Barzahlung ohne Rechnung) → Erstattung unmöglich
  • Scheinselbständigkeit der Pflegekraft → Sozialversicherungs- und Steuerrechtliche Probleme
  • Mindestlohn nicht eingehalten → Rechnung wird nicht als Pflegevertrag anerkannt

(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/39.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/39.html)

3. Erstattungshöhe – das 3.539-EUR-Budget

Wie bei der inländischen Verhinderungspflege gilt auch für die Auslands-Variante der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 EUR pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI).

H3: Beispielrechnung

Pflegegrad 4, polnische 24-Stunden-Betreuungskraft:

  • Monatliche Pflegekosten: 2.200 EUR (Pauschale)
  • Dauer der Ersatzpflege: 1 Monat (= 30 Tage)
  • Erstattungsfähiger Betrag: 2.200 EUR (unter 3.539 EUR)
  • Pflegekasse erstattet: 2.200 EUR

H3: Überschreitung

Wenn die monatliche Pauschale 3.539 EUR übersteigt, übernimmt die Pflegekasse nur den Maximalbetrag. Beispiel:

  • Monatliche Pflegekosten: 4.000 EUR
  • Erstattungsfähiger Betrag: 3.539 EUR
  • Eigenanteil: 461 EUR pro Monat

(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/42a.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/42a.html)

4. EU-Sozialversicherungs-Verordnung (VO (EG) 883/2004)

Für grenzüberschreitende Pflege ist die EU-Verordnung 883/2004 relevant. Sie regelt:

  • Wahl des anwendbaren Rechts für Sozialversicherung
  • Leistungsexport bei Pflegebedürftigkeit
  • Zuständigkeit der Pflegekasse

H3: Praktische Bedeutung

Wenn der Pflegebedürftige in einem anderen EU-/EWR-Staat wohnt oder sich dort längere Zeit aufhält, gilt das Gastland-Prinzip – die Pflegekasse des Aufenthaltslands zahlt nach deren Regeln. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt (unter 3 Monate) zahlt weiterhin die deutsche Pflegekasse.

(Quelle: eur-lex.europa.eu/883/2004)

5. Schritt für Schritt: Verhinderungspflege im EU-Ausland

H3: Schritt 1 – Pflegekraft auswählen

Wähle eine legale, qualifizierte Pflegekraft – entweder über eine seriöse Agentur oder mit Werkvertrag. Vermeide Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit.

H3: Schritt 2 – Pflegevertrag / Werkvertrag

Schließe einen schriftlichen Vertrag mit der Pflegekraft oder der Agentur. Inhalt:

  • Leistungsbeschreibung
  • Vergütung (Stundensatz oder Pauschale)
  • Arbeitszeiten
  • Urlaubsregelungen
  • Kündigungsfristen
  • Haftungsfragen

H3: Schritt 3 – Vor-Information der Pflegekasse

Informiere die Pflegekasse vor Beginn der Ersatzpflege. Bei Auslands-Beteiligung fragt die Pflegekasse oft nach zusätzlichen Nachweisen.

H3: Schritt 4 – Rechnung sammeln

Sammle alle Rechnungen mit den oben genannten Pflichtangaben.

H3: Schritt 5 – Antrag stellen

Erstattungsantrag nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI mit:

  • Rechnungen der Pflegekraft
  • Pflegevertrag
  • Pflegeprotokoll
  • Zahlungsnachweis (Kontoauszug)

H3: Schritt 6 – Bei Problemen: Widerspruch

Wenn die Pflegekasse die Erstattung wegen formaler Mängel ablehnt, lege Widerspruch ein. Häufig reicht eine Korrektur der Rechnung oder das Nachreichen fehlender Belege.

6. Steuerliche Aspekte

24-Stunden-Betreuungskräfte aus dem Ausland können nach verschiedenen Modellen besteuert werden:

H3: Modell 1 – Pauschalsteuer nach § 40a EStG

  • Pauschale Lohnsteuer von 20 % + Soli + KiSt
  • Arbeitgeber (Pflegebedürftiger) übernimmt die Steuer
  • Maximal Minijob-Grenze (538 EUR / Monat Stand 2026) ist NICHT relevant – Pflegekraft ist Vollzeit beschäftigt

H3: Modell 2 – Werkvertrag mit selbständiger Pflegekraft

  • Pflegekraft stellt Rechnung mit Umsatzsteuer
  • Pflegekraft ist selbständig (eigene Steuernummer)
  • Sozialversicherungsfrei (aber Scheinselbständigkeit prüfen!)

(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/40a.html“>gesetze-im-internet.de/estg/40a.html)

7. Was NICHT über Verhinderungspflege erstattet wird

  • Investitionskosten für Pflegehilfsmittel (separat nach § 40 SGB XI)
  • Wohnumfeldverbesserungen (separat nach § 40 SGB XI)
  • Reisekosten der Pflegekraft in das Heimatland (in der Regel nicht erstattet)
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall der Pflegekraft (eigenes Risiko)
  • Kosten für Vermittlungsagenturen (häufig nicht erstattet, kommt auf Vertrag an)

(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/40.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/40.html)

8. Alternativen zur 24-Stunden-Betreuung

Wenn die 24-Stunden-Betreuung zu teuer oder zu kompliziert ist:

  • Ambulanter Pflegedienst mit mehreren täglichen Besuchen (inländisch)
  • Tagespflege (teilstationär, tagsüber)
  • Kurzzeitpflege (vollstationär, vorübergehend)
  • Verhinderungspflege stundenweise (für einzelne Halbtage)

9. Interne Verlinkung – weiterführende Beiträge

10. Externe Quellen (Verbatim-Verweise)


Hinweis zur Vorstands-Verantwortung (Impressums-Pflicht)

Verantwortlich im Sinne des Presserechts und des § 18 Abs. 2 MStV: Salomo Swoboda, Vorstand Sozialrat Deutschland e.V.

Rechtlicher Hinweis (RDG-Disclaimer)

Dieser Beitrag stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Die Verhinderungspflege im Ausland hängt von vielen Faktoren ab – Aufenthaltsstatus, EU-Staatsbürgerschaft, Pflegegrad, Rechnungsform. Für eine verbindliche Auskunft empfehlen wir die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder eine anwaltliche Erstberatung mit Schwerpunkt Sozialrecht. Sozialrat Deutschland e.V. erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert