Verhinderungsgeld im Ausland – EU/EWR Erstattung (§ 39 SGB XI)
Auf einen Satz: Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kann auch für Ersatzpflege im EU-/EWR-Ausland erstattet werden – vorausgesetzt, die Pflege erfolgt im häuslichen Umfeld und die Pflegekasse erkennt die Rechnung an. Wir erklären die rechtlichen Grundlagen, die EU-Sozialversicherungs-Verordnung und die typischen Fallstricke bei 24-Stunden-Betreuung aus Polen oder Ungarn.
1. Wo darf die Ersatzpflege stattfinden?
§ 39 SGB XI schreibt vor, dass die Ersatzpflege in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfindet. Auslandsaufenthalte sind daher nur dann erstattungsfähig, wenn:
- Die Pflege im Haushalt des Pflegebedürftigen in Deutschland stattfindet (auch wenn die Pflegekraft aus dem Ausland kommt und nur kurzzeitig einreist)
- ODER die Pflege während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts des Pflegebedürftigen erfolgt (Reise, Verwandtenbesuch)
H3: Erstattung im EU-/EWR-Ausland
Wenn der Pflegebedürftige selbst vorübergehend im EU-/EWR-Ausland ist (z. B. im Urlaub bei Verwandten in Spanien) und dort eine Ersatzpflegekraft benötigt, ist die Erstattung nach § 39 SGB XI grundsätzlich möglich. Voraussetzungen:
- Es besteht ein Pflegegrad 2 bis 5
- Die Ersatzpflege ist medizinisch/pflegerisch notwendig (etwa nach Sturz)
- Die Kosten sind nachgewiesen (Rechnung der ausländischen Pflegekraft)
(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/39.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/39.html)
H3: Außerhalb EU/EWR – eingeschränkt
In Drittstaaten (z. B. Türkei, USA) ist die Erstattung deutlich eingeschränkt. Die Pflegekasse erstattet hier in der Regel nur, wenn bilaterale Sozialversicherungsabkommen bestehen. Praktisch bedeutet das: Wer längere Zeit im Nicht-EU-Ausland verbringt, hat oft keinen Anspruch auf Verhinderungspflege-Erstattung.
2. 24-Stunden-Betreuung aus Polen / Ungarn – der häufigste Fall
Die mit Abstand häufigste Konstellation im Auslands-Kontext: Eine osteuropäische Betreuungskraft pflegt den Pflegebedürftigen in dessen deutschem Haushalt.
H3: Rechtliche Grundlage
24-Stunden-Betreuungskräfte aus Polen, Ungarn, Rumänien oder der Slowakei werden meist über Werkverträge oder Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Sie sind:
- Legal in Deutschland tätig (EU-Arbeitsnehmerfreizügigkeit)
- Sozialversichert im Heimatland oder in Deutschland
- Steuerpflichtig in Deutschland (häufig mit Pauschalsteuer nach § 40a EStG)
Die Erstattung über Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ist möglich, wenn die Pflegekraft eine ordentliche Rechnung stellt.
H3: Was auf der Rechnung stehen muss
Eine erstattungsfähige Rechnung muss enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift der Pflegekraft
- Steuernummer oder USt-ID (wichtig!)
- Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
- Leistungszeitraum (von/bis Datum)
- Leistungsbeschreibung (Grundpflege, Hauswirtschaft, Betreuung)
- Stundenzahl oder Pauschale
- Vergütung (Nettobetrag, Umsatzsteuer, Gesamtbetrag)
- Bankverbindung für die Erstattung
H3: Häufige Probleme
- Keine ordnungsgemäße Rechnung (z. B. fehlende Steuernummer) → Erstattung wird verweigert
- Schwarzarbeit (Barzahlung ohne Rechnung) → Erstattung unmöglich
- Scheinselbständigkeit der Pflegekraft → Sozialversicherungs- und Steuerrechtliche Probleme
- Mindestlohn nicht eingehalten → Rechnung wird nicht als Pflegevertrag anerkannt
(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/39.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/39.html)
3. Erstattungshöhe – das 3.539-EUR-Budget
Wie bei der inländischen Verhinderungspflege gilt auch für die Auslands-Variante der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 EUR pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI).
H3: Beispielrechnung
Pflegegrad 4, polnische 24-Stunden-Betreuungskraft:
- Monatliche Pflegekosten: 2.200 EUR (Pauschale)
- Dauer der Ersatzpflege: 1 Monat (= 30 Tage)
- Erstattungsfähiger Betrag: 2.200 EUR (unter 3.539 EUR)
- Pflegekasse erstattet: 2.200 EUR
H3: Überschreitung
Wenn die monatliche Pauschale 3.539 EUR übersteigt, übernimmt die Pflegekasse nur den Maximalbetrag. Beispiel:
- Monatliche Pflegekosten: 4.000 EUR
- Erstattungsfähiger Betrag: 3.539 EUR
- Eigenanteil: 461 EUR pro Monat
(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/42a.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/42a.html)
4. EU-Sozialversicherungs-Verordnung (VO (EG) 883/2004)
Für grenzüberschreitende Pflege ist die EU-Verordnung 883/2004 relevant. Sie regelt:
- Wahl des anwendbaren Rechts für Sozialversicherung
- Leistungsexport bei Pflegebedürftigkeit
- Zuständigkeit der Pflegekasse
H3: Praktische Bedeutung
Wenn der Pflegebedürftige in einem anderen EU-/EWR-Staat wohnt oder sich dort längere Zeit aufhält, gilt das Gastland-Prinzip – die Pflegekasse des Aufenthaltslands zahlt nach deren Regeln. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt (unter 3 Monate) zahlt weiterhin die deutsche Pflegekasse.
(Quelle: eur-lex.europa.eu/883/2004)
5. Schritt für Schritt: Verhinderungspflege im EU-Ausland
H3: Schritt 1 – Pflegekraft auswählen
Wähle eine legale, qualifizierte Pflegekraft – entweder über eine seriöse Agentur oder mit Werkvertrag. Vermeide Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit.
H3: Schritt 2 – Pflegevertrag / Werkvertrag
Schließe einen schriftlichen Vertrag mit der Pflegekraft oder der Agentur. Inhalt:
- Leistungsbeschreibung
- Vergütung (Stundensatz oder Pauschale)
- Arbeitszeiten
- Urlaubsregelungen
- Kündigungsfristen
- Haftungsfragen
H3: Schritt 3 – Vor-Information der Pflegekasse
Informiere die Pflegekasse vor Beginn der Ersatzpflege. Bei Auslands-Beteiligung fragt die Pflegekasse oft nach zusätzlichen Nachweisen.
H3: Schritt 4 – Rechnung sammeln
Sammle alle Rechnungen mit den oben genannten Pflichtangaben.
H3: Schritt 5 – Antrag stellen
Erstattungsantrag nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI mit:
- Rechnungen der Pflegekraft
- Pflegevertrag
- Pflegeprotokoll
- Zahlungsnachweis (Kontoauszug)
H3: Schritt 6 – Bei Problemen: Widerspruch
Wenn die Pflegekasse die Erstattung wegen formaler Mängel ablehnt, lege Widerspruch ein. Häufig reicht eine Korrektur der Rechnung oder das Nachreichen fehlender Belege.
6. Steuerliche Aspekte
24-Stunden-Betreuungskräfte aus dem Ausland können nach verschiedenen Modellen besteuert werden:
H3: Modell 1 – Pauschalsteuer nach § 40a EStG
- Pauschale Lohnsteuer von 20 % + Soli + KiSt
- Arbeitgeber (Pflegebedürftiger) übernimmt die Steuer
- Maximal Minijob-Grenze (538 EUR / Monat Stand 2026) ist NICHT relevant – Pflegekraft ist Vollzeit beschäftigt
H3: Modell 2 – Werkvertrag mit selbständiger Pflegekraft
- Pflegekraft stellt Rechnung mit Umsatzsteuer
- Pflegekraft ist selbständig (eigene Steuernummer)
- Sozialversicherungsfrei (aber Scheinselbständigkeit prüfen!)
(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/40a.html“>gesetze-im-internet.de/estg/40a.html)
7. Was NICHT über Verhinderungspflege erstattet wird
- Investitionskosten für Pflegehilfsmittel (separat nach § 40 SGB XI)
- Wohnumfeldverbesserungen (separat nach § 40 SGB XI)
- Reisekosten der Pflegekraft in das Heimatland (in der Regel nicht erstattet)
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall der Pflegekraft (eigenes Risiko)
- Kosten für Vermittlungsagenturen (häufig nicht erstattet, kommt auf Vertrag an)
(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/40.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/40.html)
8. Alternativen zur 24-Stunden-Betreuung
Wenn die 24-Stunden-Betreuung zu teuer oder zu kompliziert ist:
- Ambulanter Pflegedienst mit mehreren täglichen Besuchen (inländisch)
- Tagespflege (teilstationär, tagsüber)
- Kurzzeitpflege (vollstationär, vorübergehend)
- Verhinderungspflege stundenweise (für einzelne Halbtage)
9. Interne Verlinkung – weiterführende Beiträge
- Verhinderungspflege Antrag – Schritt-für-Schritt
- Verhinderungspflege mehrere Personen – Aufteilung
- Verhinderungspflege Höhe – 3.539 Euro
- Verhinderungspflege Dokumentation
- Verhinderungspflege Kombinationspflege
10. Externe Quellen (Verbatim-Verweise)
- § 39 SGB XI – Verhinderungspflege
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag
- VO (EG) 883/2004 – Koordinierung der sozialen Sicherheit
- § 40a EStG – Pauschalsteuer für Aushilfskräfte
Hinweis zur Vorstands-Verantwortung (Impressums-Pflicht)
Verantwortlich im Sinne des Presserechts und des § 18 Abs. 2 MStV: Salomo Swoboda, Vorstand Sozialrat Deutschland e.V.
Rechtlicher Hinweis (RDG-Disclaimer)
Dieser Beitrag stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Die Verhinderungspflege im Ausland hängt von vielen Faktoren ab – Aufenthaltsstatus, EU-Staatsbürgerschaft, Pflegegrad, Rechnungsform. Für eine verbindliche Auskunft empfehlen wir die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder eine anwaltliche Erstberatung mit Schwerpunkt Sozialrecht. Sozialrat Deutschland e.V. erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG.
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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