Verhinderungsgeld im Ausland – EU/EWR Erstattung (§ 39 SGB XI)
Auf einen Satz: Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kann auch für Ersatzpflege im EU-/EWR-Ausland erstattet werden – vorausgesetzt, die Pflege erfolgt im häuslichen Umfeld und die Pflegekasse erkennt die Rechnung an. Wir erklären die rechtlichen Grundlagen, die EU-Sozialversicherungs-Verordnung und die typischen Fallstricke bei 24-Stunden-Betreuung aus Polen oder Ungarn.
1. Wo darf die Ersatzpflege stattfinden?
§ 39 SGB XI schreibt vor, dass die Ersatzpflege in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfindet. Auslandsaufenthalte sind daher nur dann erstattungsfähig, wenn:
- Die Pflege im Haushalt des Pflegebedürftigen in Deutschland stattfindet (auch wenn die Pflegekraft aus dem Ausland kommt und nur kurzzeitig einreist)
- ODER die Pflege während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts des Pflegebedürftigen erfolgt (Reise, Verwandtenbesuch)
H3: Erstattung im EU-/EWR-Ausland
Wenn der Pflegebedürftige selbst vorübergehend im EU-/EWR-Ausland ist (z. B. im Urlaub bei Verwandten in Spanien) und dort eine Ersatzpflegekraft benötigt, ist die Erstattung nach § 39 SGB XI grundsätzlich möglich. Voraussetzungen:
- Es besteht ein Pflegegrad 2 bis 5
- Die Ersatzpflege ist medizinisch/pflegerisch notwendig (etwa nach Sturz)
- Die Kosten sind nachgewiesen (Rechnung der ausländischen Pflegekraft)
(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/39.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/39.html)
H3: Außerhalb EU/EWR – eingeschränkt
In Drittstaaten (z. B. Türkei, USA) ist die Erstattung deutlich eingeschränkt. Die Pflegekasse erstattet hier in der Regel nur, wenn bilaterale Sozialversicherungsabkommen bestehen. Praktisch bedeutet das: Wer längere Zeit im Nicht-EU-Ausland verbringt, hat oft keinen Anspruch auf Verhinderungspflege-Erstattung.
2. 24-Stunden-Betreuung aus Polen / Ungarn – der häufigste Fall
Die mit Abstand häufigste Konstellation im Auslands-Kontext: Eine osteuropäische Betreuungskraft pflegt den Pflegebedürftigen in dessen deutschem Haushalt.
H3: Rechtliche Grundlage
24-Stunden-Betreuungskräfte aus Polen, Ungarn, Rumänien oder der Slowakei werden meist über Werkverträge oder Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Sie sind:
- Legal in Deutschland tätig (EU-Arbeitsnehmerfreizügigkeit)
- Sozialversichert im Heimatland oder in Deutschland
- Steuerpflichtig in Deutschland (häufig mit Pauschalsteuer nach § 40a EStG)
Die Erstattung über Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ist möglich, wenn die Pflegekraft eine ordentliche Rechnung stellt.
H3: Was auf der Rechnung stehen muss
Eine erstattungsfähige Rechnung muss enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift der Pflegekraft
- Steuernummer oder USt-ID (wichtig!)
- Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
- Leistungszeitraum (von/bis Datum)
- Leistungsbeschreibung (Grundpflege, Hauswirtschaft, Betreuung)
- Stundenzahl oder Pauschale
- Vergütung (Nettobetrag, Umsatzsteuer, Gesamtbetrag)
- Bankverbindung für die Erstattung
H3: Häufige Probleme
- Keine ordnungsgemäße Rechnung (z. B. fehlende Steuernummer) → Erstattung wird verweigert
- Schwarzarbeit (Barzahlung ohne Rechnung) → Erstattung unmöglich
- Scheinselbständigkeit der Pflegekraft → Sozialversicherungs- und Steuerrechtliche Probleme
- Mindestlohn nicht eingehalten → Rechnung wird nicht als Pflegevertrag anerkannt
(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/39.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/39.html)
3. Erstattungshöhe – das 3.539-EUR-Budget
Wie bei der inländischen Verhinderungspflege gilt auch für die Auslands-Variante der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 EUR pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI).
H3: Beispielrechnung
Pflegegrad 4, polnische 24-Stunden-Betreuungskraft:
- Monatliche Pflegekosten: 2.200 EUR (Pauschale)
- Dauer der Ersatzpflege: 1 Monat (= 30 Tage)
- Erstattungsfähiger Betrag: 2.200 EUR (unter 3.539 EUR)
- Pflegekasse erstattet: 2.200 EUR
H3: Überschreitung
Wenn die monatliche Pauschale 3.539 EUR übersteigt, übernimmt die Pflegekasse nur den Maximalbetrag. Beispiel:
- Monatliche Pflegekosten: 4.000 EUR
- Erstattungsfähiger Betrag: 3.539 EUR
- Eigenanteil: 461 EUR pro Monat
(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/42a.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/42a.html)
4. EU-Sozialversicherungs-Verordnung (VO (EG) 883/2004)
Für grenzüberschreitende Pflege ist die EU-Verordnung 883/2004 relevant. Sie regelt:
- Wahl des anwendbaren Rechts für Sozialversicherung
- Leistungsexport bei Pflegebedürftigkeit
- Zuständigkeit der Pflegekasse
H3: Praktische Bedeutung
Wenn der Pflegebedürftige in einem anderen EU-/EWR-Staat wohnt oder sich dort längere Zeit aufhält, gilt das Gastland-Prinzip – die Pflegekasse des Aufenthaltslands zahlt nach deren Regeln. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt (unter 3 Monate) zahlt weiterhin die deutsche Pflegekasse.
(Quelle: eur-lex.europa.eu/883/2004)
5. Schritt für Schritt: Verhinderungspflege im EU-Ausland
H3: Schritt 1 – Pflegekraft auswählen
Wähle eine legale, qualifizierte Pflegekraft – entweder über eine seriöse Agentur oder mit Werkvertrag. Vermeide Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit.
H3: Schritt 2 – Pflegevertrag / Werkvertrag
Schließe einen schriftlichen Vertrag mit der Pflegekraft oder der Agentur. Inhalt:
- Leistungsbeschreibung
- Vergütung (Stundensatz oder Pauschale)
- Arbeitszeiten
- Urlaubsregelungen
- Kündigungsfristen
- Haftungsfragen
H3: Schritt 3 – Vor-Information der Pflegekasse
Informiere die Pflegekasse vor Beginn der Ersatzpflege. Bei Auslands-Beteiligung fragt die Pflegekasse oft nach zusätzlichen Nachweisen.
H3: Schritt 4 – Rechnung sammeln
Sammle alle Rechnungen mit den oben genannten Pflichtangaben.
H3: Schritt 5 – Antrag stellen
Erstattungsantrag nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI mit:
- Rechnungen der Pflegekraft
- Pflegevertrag
- Pflegeprotokoll
- Zahlungsnachweis (Kontoauszug)
H3: Schritt 6 – Bei Problemen: Widerspruch
Wenn die Pflegekasse die Erstattung wegen formaler Mängel ablehnt, lege Widerspruch ein. Häufig reicht eine Korrektur der Rechnung oder das Nachreichen fehlender Belege.
6. Steuerliche Aspekte
24-Stunden-Betreuungskräfte aus dem Ausland können nach verschiedenen Modellen besteuert werden:
H3: Modell 1 – Pauschalsteuer nach § 40a EStG
- Pauschale Lohnsteuer von 20 % + Soli + KiSt
- Arbeitgeber (Pflegebedürftiger) übernimmt die Steuer
- Maximal Minijob-Grenze (538 EUR / Monat Stand 2026) ist NICHT relevant – Pflegekraft ist Vollzeit beschäftigt
H3: Modell 2 – Werkvertrag mit selbständiger Pflegekraft
- Pflegekraft stellt Rechnung mit Umsatzsteuer
- Pflegekraft ist selbständig (eigene Steuernummer)
- Sozialversicherungsfrei (aber Scheinselbständigkeit prüfen!)
(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/40a.html“>gesetze-im-internet.de/estg/40a.html)
7. Was NICHT über Verhinderungspflege erstattet wird
- Investitionskosten für Pflegehilfsmittel (separat nach § 40 SGB XI)
- Wohnumfeldverbesserungen (separat nach § 40 SGB XI)
- Reisekosten der Pflegekraft in das Heimatland (in der Regel nicht erstattet)
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall der Pflegekraft (eigenes Risiko)
- Kosten für Vermittlungsagenturen (häufig nicht erstattet, kommt auf Vertrag an)
(Quelle: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/40.html“>gesetze-im-internet.de/sgb_11/40.html)
8. Alternativen zur 24-Stunden-Betreuung
Wenn die 24-Stunden-Betreuung zu teuer oder zu kompliziert ist:
- Ambulanter Pflegedienst mit mehreren täglichen Besuchen (inländisch)
- Tagespflege (teilstationär, tagsüber)
- Kurzzeitpflege (vollstationär, vorübergehend)
- Verhinderungspflege stundenweise (für einzelne Halbtage)
9. Interne Verlinkung – weiterführende Beiträge
- Verhinderungspflege Antrag – Schritt-für-Schritt
- Verhinderungspflege mehrere Personen – Aufteilung
- Verhinderungspflege Höhe – 3.539 Euro
- Verhinderungspflege Dokumentation
- Verhinderungspflege Kombinationspflege
10. Externe Quellen (Verbatim-Verweise)
- § 39 SGB XI – Verhinderungspflege
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag
- VO (EG) 883/2004 – Koordinierung der sozialen Sicherheit
- § 40a EStG – Pauschalsteuer für Aushilfskräfte
Hinweis zur Vorstands-Verantwortung (Impressums-Pflicht)
Verantwortlich im Sinne des Presserechts und des § 18 Abs. 2 MStV: Salomo Swoboda, Vorstand Sozialrat Deutschland e.V.
Rechtlicher Hinweis (RDG-Disclaimer)
Dieser Beitrag stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Die Verhinderungspflege im Ausland hängt von vielen Faktoren ab – Aufenthaltsstatus, EU-Staatsbürgerschaft, Pflegegrad, Rechnungsform. Für eine verbindliche Auskunft empfehlen wir die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder eine anwaltliche Erstberatung mit Schwerpunkt Sozialrecht. Sozialrat Deutschland e.V. erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG.

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