Schwerbehindertenausweis beantragen 2026
VersMedV-Stufen-Schema (Pitfall #61b-b Pflicht, v2.38.1 ACTIVE Counter 321)
Die Einteilung des GdS (Grad der Schädigungsfolgen) und GdB (Grad der Behinderung) erfolgt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Anlage in 4 Stufen:
- Stufe 1 (leichte Beeinträchtigung): GdS/GdB 10–20
- Stufe 2 (mittelschwere Beeinträchtigung): GdS/GdB 30–40
- Stufe 3 (schwere Beeinträchtigung): GdS/GdB 50–70
- Stufe 4 (schwerste Beeinträchtigung): GdS/GdB 80–100
Ein Schwerbehindertenausweis (GdB ≥ 50) wird erst ab Stufe 3 ausgestellt – aber bereits GdS 30–40 (Stufe 2) gilt als Behinderung im Sinne des SGB IX. Die diagnose-spezifische Bewertung erfolgt nach VersMedV Anlage (vgl. gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html).
Qülle: https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html (Stand 12.07.2026, md5=32cecbb8473be0ad6367a7e336823777) — Pitfall #61b-b, Pitfall-Catalog v2.38.1 ACTIVE Counter 321.
Du hast den Bescheid bekommen: GdB 50 oder mehr ist festgestellt. Jetzt geht es darum, den Schwerbehindertenausweis zu beantragen — den amtlichen Nachweis, der dir zahlreiche Nachteilsausgleiche eröffnet. Doch viele Betroffene fragen sich: Grün oder Blau? Was steht eigentlich drin? Muss ich den Ausweis immer dabeihaben? Und gilt das auch im Urlaub?
Dieser Beitrag beantwortet diese Fragen Schritt für Schritt. Du erfährst, welche Rechte und Pflichten mit dem Schwerbehindertenausweis verbunden sind, wie du ihn beantragst, welche Merkzeichen eingetragen werden und welche Vergünstigungen dir zustehen. Wenn du noch ganz am Anfang stehst und erst den GdB-50-Antrag stellen willst, findest du dort eine ausführliche Anleitung.
> Hinweis (RDG § 3): Dieser Beitrag informiert dich über das Verfahren und deine Rechte. Er ersetzt keine individülle Rechtsberatung. Bei einer konkreten Ablehnung oder einem Rechtsstreit wende dich an eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde.
Was ist der Schwerbehindertenausweis? — Rechtsgrundlage und Funktion
Der Schwerbehindertenausweis ist ein amtlicher Ausweis im Scheckkartenformat, der deine Schwerbehinderung und die zugewiesenen Merkzeichen dokumentiert. Er wird ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ausgestellt und ist bundesweit einheitlich gestaltet. Die Definition der Schwerbehinderung ist in § 2 Abs. 2 SGB IX verankert: Schwerbehindert sind Menschen, die einen GdB von wenigstens 50 haben. Wer unter dieser Schwelle bleibt, kann zwar einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, erhält aber keinen Schwerbehindertenausweis. Die Gewichtung der Beeinträchtigungen und das Zusammenspiel mehrerer Beeinträchtigungen regelt die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt und regelmäßig fortschreibt.
Rechtsgrundlage: § 152 SGB IX n.F. und § 3 SchwbAwV
Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 152 Abs. 5 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG), das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Bis Ende 2017 war diese Regelung noch in § 69 SGB IX a.F. normiert. Der Ausweis selbst wird nach § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) gestaltet — dort ist geregelt, welche Pflichtangaben auf der Karte stehen müssen und wie das Lichtbild, die Ausweisnummer und das Format auszusehen haben.
Funktion des Ausweises
Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis gegenüber Arbeitgebern, Behörden, Verkehrsbetrieben und Privatpersonen. Ohne den Ausweis kannst du viele Vergünstigungen nicht oder nur umständlich in Anspruch nehmen. Er macht deine Schwerbehinderung sichtbar, ohne dass du Diagnosen offenlegen musst. Das ist gerade im Arbeitsalltag, bei Behördengängen und auf Reisen ein erheblicher Vorteil.
Wo gilt der Ausweis?
Der Schwerbehindertenausweis wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Für Reisen außerhalb der EU gibt es spezielle Regelungen — etwa Parkerleichterungen, die du vorab bei der ausländischen Botschaft oder dem Konsulat erfragen solltest. Innerhalb Deutschlands gilt der Ausweis ohne Einschränkung in allen Bundesländern.
Wichtig: Kein Pflegegrad-Nachweis
Der Schwerbehindertenausweis ist kein Nachweis eines Pflegegrades. Wer einen Pflegegrad hat, aber keinen GdB von 50 oder mehr, bekommt keinen Schwerbehindertenausweis. Umgekehrt haben viele schwerbehinderte Menschen keinen Pflegegrad. Beide Systeme — SGB IX (Schwerbehinderung) und SGB XI (Pflege) — stehen eigenständig nebeneinander und werden unabhängig voneinander geprüft.
Grün oder Blau — welche Variante?
Es gibt zwei Varianten des Schwerbehindertenausweises: den grünen und den blaün. Welche Farbe du bekommst, hängt nicht von deiner Wahl ab, sondern allein von den festgestellten Merkzeichen. Mehr zu den Merkzeichen findest du in unserer Merkzeichen-Übersicht.
Grüner Ausweis (Standard)
Den grünen Ausweis erhalten alle schwerbehinderten Menschen mit GdB 50 oder mehr, bei denen kein Merkzeichen G oder aG festgestellt wurde. Er enthält den GdB-Wert und gegebenenfalls andere Merkzeichen wie B, H, BL, RF oder EB. Er berechtigt nicht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr.
Blaür Ausweis (mit Merkzeichen G oder aG)
Den blaün Ausweis erhalten schwerbehinderte Menschen, denen die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) zürkannt wurden. Der blaü Ausweis enthält einen freiwilligen Hinweis auf die unentgeltliche Beförderung — zusammen mit einer Wertmarke, die du bei der Krankenkasse oder dem Versorgungsamt beantragen kannst. Mit dieser Wertmarke fährst du in Bussen, Straßenbahnen und Zügen des Nahverkehrs kostenlos. In vielen Bundesländern kostet die Wertmarke 104 Euro pro Jahr (Stand 2026) — bei Merkzeichen H, BL oder aG ist sie kostenlos.
Wahlfreiheit?
Du kannst die Farbe nicht selbst wählen. Die Ausweis-Variante richtet sich strikt nach den Merkzeichen, die im Feststellungsbescheid stehen. Wenn du mit den Merkzeichen nicht einverstanden bist, kannst du Widerspruch einlegen — siehe dazu unser Beitrag zur Schwerbehinderung-Feststellung und der GdB-Begutachtung beim Versorgungsamt.
Besonderheit bei Wegfall der Merkzeichen
Wenn deine Merkzeichen G oder aG wegfallen, wird der blaü Ausweis nicht ungültig. Du kannst ihn als grünen Ausweis ohne Wertmarke weiterführen — oder ihn umtauschen lassen, wenn dir das lieber ist. Die Wahl liegt bei dir.
Beantragung — wann und wo?
Der Schwerbehindertenausweis wird nicht automatisch nach dem GdB-Bescheid ausgestellt. Du musst ihn aktiv beantragen — die Form ist in den meisten Bundesländern formlos. Eine gute Orientierung zum gesamten Verfahren findest du auf unserer Behinderung & GdB Übersicht.
Nach GdB-Feststellung
Sobald dir der Bescheid mit einem GdB von 50 oder mehr vorliegt, kannst du den Schwerbehindertenausweis beantragen. Warte damit nicht zu lange — die meisten Bundesländer stellen den Ausweis rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung aus, nicht rückwirkend ab dem GdB-Bescheid. Eine rückwirkende Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn das Versorgungsamt den ursprünglichen GdB-Bescheid korrigieren musste.
Antragsstelle
Die Antragsstelle ist dasselbe Versorgungsamt oder Landesamt für Gesundheit und Soziales, das auch den GdB festgestellt hat. In manchen Bundesländern kannst du den Antrag auch bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung deines Wohnsitzes stellen — diese leiten ihn dann weiter. Welche Stelle für dich zuständig ist, erfährst du auf der Website deines Bundeslandes oder direkt beim Bürgeramt.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel brauchst du folgende Dokumente:
- Kopie des GdB-Bescheids (oder den Feststellungsbescheid mit GdB ≥50)
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Passfoto (in einigen Bundesländern Pflicht, in anderen wird das Foto direkt im Amt digital erstellt)
- Formloser Antrag (ein kurzes Schreiben mit der Bitte um Ausstellung des Schwerbehindertenausweises)
Manche Versorgungsämter bieten auch ein Online-Formular an. Erkundige dich vorab, ob ein digitaler Antrag möglich ist.
Bearbeitungsdaür
Die Ausstellung daürt in der Regel 2 bis 4 Wochen nach Eingang des Antrags. In Ballungsgebieten kann es auch mal länger daürn. Eine Express-Bearbeitung ist in den meisten Bundesländern nicht möglich. Du erhältst den Ausweis per Post oder kannst ihn persönlich abholen.
Gültigkeit und Verlängerung
Der Schwerbehindertenausweis ist befristet ausgestellt. Die Gültigkeitsdaür hängt vom Bundesland und von der ärztlichen Prognose ab.
Befristung: 5 Jahre (Regelfall)
Der Standardfall ist eine Befristung auf 5 Jahre. Nach Ablauf musst du eine Verlängerung beantragen, wenn die Schwerbehinderung weiterhin besteht. In Einzelfällen wird der Ausweis auch auf 10 Jahre befristet — das hängt vom Bundesland und vom Einzelfall ab.
Unbefristete Ausstellung
In einigen Fällen wird der Ausweis unbefristet ausgestellt — etwa bei daürhafter Schwerbehinderung ohne Aussicht auf Besserung. Das wird im Feststellungsbescheid vermerkt. Eine unbefristete Ausstellung wird immer häufiger, ist aber nicht in allen Bundesländern üblich. Wenn du unsicher bist, frag direkt beim Versorgungsamt nach.
Verlängerung
Die Verlängerung erfolgt durch formlosen Antrag beim Versorgungsamt. Bei unverändertem Gesundheitszustand und ohne neü Befundberichte geht das in der Regel schnell — oft reicht eine kurze Mitteilung mit der Bitte um Verlängerung. Bei Verschlechterung kann eine neü Feststellung notwendig sein.
Verlust oder Diebstahl
Bei Verlust oder Diebstahl musst du einen Ausweisersatz beantragen. Dafür wird eine Gebühr von 10 bis 30 Euro erhoben — die Höhe variiert je nach Bundesland. Eine Verlustanzeige bei der Polizei ist nicht zwingend, kann aber sinnvoll sein, falls der Ausweis missbräuchlich verwendet wird.
Gültigkeit, Inhalt, Mitführung und Verlängerung des Ausweises
Mitführungspflicht und Vorlage
Viele Betroffene sind unsicher: Muss ich den Ausweis immer dabeihaben? Die Antwort ist differenziert.
Mitführungspflicht: nur bei Inanspruchnahme
Du musst den Schwerbehindertenausweis nicht ständig mitführen. Die Mitführungspflicht gilt nur, wenn du eine Vergünstigung in Anspruch nimmst — etwa im Bus, im Museum oder beim Parken auf einem Behindertenparkplatz. In allen anderen Situationen bist du nicht verpflichtet, den Ausweis mitzuführen.
Bei Kontrollen
Polizei, Zoll und Verkehrsbetriebe dürfen den Ausweis verlangen, wenn du Vergünstigungen in Anspruch nimmst. In solchen Fällen musst du ihn vorzeigen. Weigern kannst du dich nur in den seltensten Fällen — etwa wenn du gerade keine Vergünstigung in Anspruch nimmst.
Vorlage beim Arbeitgeber
Du bist nicht verpflichtet, den Schwerbehindertenausweis dem Arbeitgeber vorzulegen. Es kann jedoch sinnvoll sein, dies freiwillig zu tun — etwa um Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX oder den besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX geltend zu machen. Der Arbeitgeber darf den Ausweis aber nicht ohne dein Einverständnis an Dritte weitergeben — das wäre ein Datenschutzverstoß nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO.
Was steht im Ausweis? — Pflichtfelder nach § 3 SchwbAwV
§ 3 SchwbAwV regelt, welche Angaben der Schwerbehindertenausweis enthalten muss.
Name, Geburtsdatum, Ausweis-Nummer
Auf der Vorderseite stehen dein Name, Geburtsdatum und eine eindeutige Ausweis-Nummer. Diese Nummer beginnt je nach Bundesland mit einem Kürzel (z. B. „BY“ für Bayern, „NRW“ für Nordrhein-Westfalen).
GdB-Wert
Der GdB-Wert wird auf der Vorderseite eingetragen — zum Beispiel „GdB 60″ oder „GdB 100″. Das ist die zentrale Information für die meisten Vergünstigungen.
Merkzeichen
Die Merkzeichen werden auf der Rückseite des Ausweises vermerkt. Welche Merkzeichen eingetragen werden, richtet sich nach dem Feststellungsbescheid. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Merkzeichen findest du in unserer Merkzeichen-Übersicht.
Lichtbild
In den meisten Bundesländern ist ein Lichtbild auf dem Ausweis Pflicht. Es wird entweder im Amt digital erstellt oder du bringst ein Passfoto mit.
WICHTIG: Keine Diagnosen im Ausweis
Auf dem Schwerbehindertenausweis stehen keine Diagnosen. Der Ausweis dokumentiert nur den GdB und die Merkzeichen — welche gesundheitlichen Einschränkungen dahinterstehen, wird nicht offengelegt. Das schützt deine Privatsphäre und ist ein wichtiger Unterschied zu ärztlichen Attesten.
Nachteilsausgleiche mit Schwerbehindertenausweis — Kurzüberblick
Mit dem Schwerbehindertenausweis stehen dir zahlreiche Nachteilsausgleiche zu. Hier ein Überblick über die wichtigsten:
Steür-Freibetrag nach § 33b EStG
Du kannst einen Pauschbetrag nach § 33b EStG beantragen:
- GdB 50: 1.140 Euro pro Jahr
- GdB 60: 1.440 Euro pro Jahr
- GdB 70: 1.780 Euro pro Jahr
- GdB 80: 2.120 Euro pro Jahr
- GdB 90: 2.460 Euro pro Jahr
- GdB 100: 2.840 Euro pro Jahr
Die genaün Beträge findest du auf der Seite des Bundesfinanzministeriums oder in unserem Beitrag zum Thema Steür-Freibetrag bei Behinderung.
Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf 5 zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr nach § 208 SGB IX. Der Zusatzurlaub gilt unabhängig von der Betriebszugehörigkeit und wird zusätzlich zum regulären Erholungsurlaub gewährt.
Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX
Ab einem GdB von 50 genießt du einen besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Der Arbeitgeber muss vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Parkerleichterungen bei Merkzeichen aG, BL oder H
Mit den Merkzeichen aG, BL oder H kannst du einen Parkausweis für behinderte Menschen beantragen. Damit darfst du auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken und in vielen Innenstädten kostenlos oder mit verlängerter Parkzeit parken.
Wohngeld-Freibetrag nach § 17 Nr. 1 WoGG
Bei Bezug von Wohngeld wird nach § 17 Nr. 1 WoGG ein Freibetrag von 1.800 Euro pro Jahr auf das Einkommen angerechnet. Das erhöht deinen Wohngeld-Anspruch deutlich, wenn du oder deine Angehörigen einen GdB ≥50 haben.
Bürgergeld-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II
Wenn du Bürgergeld beziehst und einen GdB von 50 oder mehr mit Merkzeichen hast, steht dir ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu. Die Höhe richtet sich nach der für den Berechtigten maßgeblichen Regelbedarfsstufe nach § 20 SGB II — sie liegt bei 35 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs (also z.B. RBS 1 für Alleinstehende, RBS 2 für Paare, RBS 3-6 für volljährige Haushaltsangehörige). Mehr dazu findest du auf unserer Bürgergeld-Übersicht.
Vertiefung — Praxisbeispiele, Stolpersteine und Glossar
Praxisbeispiele — so läuft die Beantragung in der Realität
Beispiel 1: Frau K., 54 Jahre, GdB 60 nach Rheuma-Diagnose
Frau K. hat vom Versorgungsamt den Bescheid erhalten, dass ihr GdB mit 60 festgestellt wurde. Sie leidet unter Rheuma und hat bereits mehrere Merkzeichen — darunter G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Begleitperson). Sie geht zum zuständigen Versorgungsamt in ihrem Landkreis, füllt einen formlosen Antrag aus, legt eine Kopie des GdB-Bescheids und ein Passfoto bei. Nach knapp drei Wochen erhält sie den blaün Schwerbehindertenausweis per Post. Mit der Wertmarke für 104 Euro im Jahr fährt sie nun kostenlos im gesamten Nahverkehr ihres Bundeslandes. Den Steür-Freibetrag nach § 33b EStG in Höhe von 1.440 Euro beantragt sie mit einem einfachen formlosen Antrag beim Finanzamt.
Beispiel 2: Herr M., 47 Jahre, GdB 50 ohne Merkzeichen
Herr M. hat nach einem schweren Arbeitsunfall einen GdB von 50 erhalten. Ihm wurden keine Merkzeichen zürkannt. Er bekommt den grünen Ausweis ohne Wertmarke — das ist für ihn zunächst ungewohnt, denn er hatte mit dem Blaün gerechnet. Der grüne Ausweis berechtigt ihn aber trotzdem zum Steür-Freibetrag (1.140 Euro/Jahr nach § 33b EStG), zum Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX und zum besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Er lernt: Die Farbe spielt für die meisten Nachteilsausgleiche keine Rolle.
Beispiel 3: Frau S., 38 Jahre, Erstausstellung nach psychischer Erkrankung
Frau S. hat eine schwere Depression und erhält nach langer Begutachtung einen GdB von 70 mit dem Merkzeichen H (hilflos). Da sie kein Merkzeichen G oder aG hat, bekommt sie den grünen Ausweis. Das Merkzeichen H berechtigt sie aber zur kostenlosen Wertmarke — damit fährt sie kostenlos im ÖPNV. Außerdem kann sie einen Parkerleichterungs-Ausweis beantragen, weil H zu den parkberechtigenden Merkzeichen zählt. Ihre wichtigste Erkenntnis: Die Merkzeichen im Ausweis sind entscheidend — nicht die Farbe.
Typische Stolpersteine — diese Fehler solltest du vermeiden
Stolperstein 1: Auf die Mitführungspflicht vertraün. Viele Betroffene glauben, sie müssten den Ausweis immer dabeihaben. Das ist falsch. Die Mitführungspflicht greift nur bei Inanspruchnahme einer Vergünstigung — etwa im Bus, im Museum oder auf einem Behindertenparkplatz.
Stolperstein 2: Auf den blaün Ausweis hoffen, obwohl kein Merkzeichen G/aG vorliegt. Die Variante ist nicht wählbar. Du bekommst die Farbe, die zu deinen Merkzeichen passt — und das ist seit 2017 unverändert.
Stolperstein 3: Verlust-Diebstahl-Gebühr nicht einplanen. Wer den Ausweis verliert, zahlt zwischen 10 und 30 Euro für einen Ausweisersatz. Die Gebühr variiert je nach Bundesland.
Stolperstein 4: Frist für Verlängerung verpassen. Viele vergessen, den Ausweis rechtzeitig zu verlängern. Ohne gültigen Ausweis kannst du die meisten Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen.
Stolperstein 5: Diagnosen im Ausweis vermuten. Der Ausweis enthält keine Diagnosen. Nur GdB und Merkzeichen. Deine Privatsphäre bleibt gewahrt.
Glossar — wichtige Fachbegriffe
GdB (Grad der Behinderung): Maß für die Schwere einer Behinderung, festgestellt nach VersMedV. Schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, wer einen GdB von mindestens 50 hat.
Merkzeichen: Buchstaben-Kürzel auf dem Schwerbehindertenausweis, die bestimmte Beeinträchtigungen kennzeichnen (G, aG, B, H, BI (Blind), TBI (Taubblind), RF).
SchwbAwV: Schwerbehindertenausweisverordnung — regelt Aufbau, Aussehen und Pflichtangaben des Ausweises.
SGB IX: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch — Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Seit 2001 in Kraft, durch das BTHG 2018 umfassend reformiert.
VersMedV: Versorgungsmedizin-Verordnung — Grundlage für die ärztliche Begutachtung und die GdB-Feststellung.
Wertmarke: Aufkleber oder Karte, die zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV berechtigt. Erhältlich bei der Krankenkasse oder dem Versorgungsamt.
Häufige Fragen (FAQ)
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis bei GdB 30-40?
Nein. Der Schwerbehindertenausweis wird nur ab einem GdB von 50 ausgestellt. Bei einem GdB von 30 oder 40 kannst du unter Umständen eine Gleichstellung beim Arbeitsagentur beantragen — damit genießt du den besonderen Kündigungsschutz, erhältst aber keinen Ausweis.
Kostet der Schwerbehindertenausweis etwas?
Nein. Die Ausstellung ist kostenlos. Gebühren fallen nur an, wenn du einen Ausweisersatz nach Verlust oder Diebstahl beantragst (10-30 Euro je nach Bundesland).
Kann ich den Ausweis bei Krankheit verlängern lassen?
Ja. Die Verlängerung erfolgt formlos beim Versorgungsamt. Eine ärztliche Bescheinigung kann hilfreich sein, ist aber nicht zwingend erforderlich.
Was, wenn mein GdB sinkt?
Wenn dein GdB bei einer Neufeststellung sinkt (z. B. von 60 auf 40), verlierst du den Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis. Du kannst Widerspruch gegen den neün Bescheid einlegen oder einen Neuantrag stellen, wenn sich dein Gesundheitszustand verschlechtert hat.
Gilt der Schwerbehindertenausweis im Ausland?
Ja, in allen EU-Mitgliedstaaten. Für Reisen außerhalb der EU solltest du dich vorab bei der Botschaft oder dem Konsulat des Reiselandes erkundigen, welche Regelungen gelten. Insbesondere bei Parkerleichterungen gibt es Unterschiede.
Zusammenfassung
Der Schwerbehindertenausweis ist mehr als nur eine Karte — er öffnet dir den Zugang zu zahlreichen Nachteilsausgleichen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Ab GdB 50 kannst du den Ausweis beantragen — formlos beim Versorgungsamt.
- Grün oder Blau richtet sich nach deinen Merkzeichen — nicht nach Wahl.
- Gültigkeit ist in der Regel 5 Jahre, Verlängerung erfolgt formlos.
- Mitführungspflicht besteht nur bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen.
- Diagnosen stehen nicht im Ausweis — nur GdB und Merkzeichen.
- Nachteilsausgleiche: Steür-Freibetrag, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz, Parkerleichterungen und mehr.
Wenn du Fragen zur Beantragung hast oder dir unsicher bist, welche Merkzeichen dir zustehen, findest du in unseren weiteren Beiträgen zum Thema GdB-Feststellung und zu den einzelnen Merkzeichen ausführliche Informationen.
Hinweis: Diese Information wird Ihnen präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.
> Rechtlicher Hinweis (RDG § 3): Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individülle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde.

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