Schlafapnoe + CPAP PG 14 2026: § 33 SGB V

Schlafapnoe + CPAP PG 14 2026: § 33 SGB V

Hinweis für Leserinnen und Leser: Dies ist ein Ratgeber. Er informiert dich über Rechte, Pflichten und praktische Schritte. Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann und darf dieser Text nicht ersetzen. Wenn deine Krankenkasse eine Leistung ablehnt, hole dir vor dem Widerspruch juristische Unterstützung (Sozialverband, VdK, Sozialrechtsberatung oder Anwalt für Sozialrecht).


CPAP und Hilfsmittelnummer: Was die PG 14 mit deiner Schlafapnoe zu tun hat

Wer mit einer diagnostizierten Schlafapnoe (ICD-10 G47.3) nachts ein CPAP-Gerät nutzt, hat Anspruch auf ein ärztlich verordnetes Hilfsmittel. CPAP-Beatmungsgeräte und das Zubehör (Masken, Schläuche, Filter, Befeuchter) sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in der Produktgruppe 14 (PG 14) – Inhalations- und Atemtherapiegeräte gelistet. Die PG 14 ist die formale Grundlage dafür, dass deine Krankenkasse die Kosten übernimmt.

Das Wichtigste in einem Satz: CPAP-Geräte und das Systemzubehör sind keine „Kostenbeteiligung“ oder „Kann-Leistung“, sondern Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkasse nach § 33 SGB V, wenn sie ärztlich verordnet werden, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern.

In diesem Ratgeber erfährst du, welche konkreten Produkte unter PG 14 fallen, welche Hilfsmittelnummer (Positionsnummer) dein Versorger auf der Verordnung angeben muss, wie die Beantragung Schritt für Schritt läuft, was die Krankenkasse (noch) selbst zahlt und wann du Widerspruch einlegen solltest.


Was ist die Produktgruppe 14 (PG 14)?

Das Hilfsmittelverzeichnis ist ein systematisch strukturiertes Verzeichnis, das der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) nach § 139 Absatz 1 SGB V erstellt und im Bundesanzeiger bekannt macht. Es listet alle Hilfsmittel, die von der Leistungspflicht der Krankenkassen umfasst sind, und ordnet sie in Produktgruppen ein.

§ 139 Abs. 1 SGB V (verbatim, Auszug): „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen.“

Produktgruppe 14 – Inhalations- und Atemtherapiegeräte umfasst unter anderem:

CPAP-Geräte (Continuous Positive Airway Pressure) zur Behandlung der obstruktiven Schlafapnoe
APAP-Geräte (Automatic Positive Airway Pressure) mit automatischer Druckregulierung
BiPAP-/BiLevel-Geräte bei komplexerer Atmungsstörung
Befeuchter zur Erwärmung und Anfeuchtung der Atemluft
Atemmasken (Nasenmasken, Full-Face-Masken, Nasenpolstermasken)
Schläuche, Filter, Kopfbänderungen als Systemzubehör

Jedes gelistete Produkt erhält eine eigene Hilfsmittelnummer (auch Positionsnummer oder Zehn-Stellige-Nummer genannt), die der Leistungserbringer (in der Regel ein Sanitätshaus oder Homecare-Versorger) auf der Verordnung angeben muss. Die Hilfsmittelnummer ist deine Sicherheit, dass das konkrete Produkt von der Krankenkasse als erstattungsfähig anerkannt ist.

Was die PG 14 NICHT abdeckt

Bewusst ausgeschlossen sind in der PG 14:

Diagnostische Geräte (z. B. ambulante Polygraphie-Geräte für die Vorsorge – diese laufen über andere Produktgruppen oder werden ärztlicherseits im Schlaflabor eingesetzt)
Sauerstoffgeräte (PG 15, Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Sauerstoff)
Inhalatoren für die Asthma- oder COPD-Therapie (eigene Produktgruppe)

Wenn du unsicher bist, ob dein konkretes CPAP-Zubehör unter PG 14 fällt, frag dein Sanitätshaus oder ruf bei deiner Krankenkasse an und frag nach der „Produktgruppe 14″ und der konkreten Hilfsmittelnummer.


Welche SGB-Normen sind für CPAP und PG 14 relevant?

Damit dein Antrag Erfolg hat, müssen mehrere Paragrafen zusammenpassen. Die wichtigsten im Überblick:

§ 33 Abs. 1 SGB V – Anspruch auf Hilfsmittel (verbatim, Auszug): „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.“

§ 139 Abs. 1 SGB V – Hilfsmittelverzeichnis: CPAP-Beatmungsgeräte und Systemzubehör sind in der PG 14 gelistet und damit von der Leistungspflicht der Krankenkassen umfasst.

§ 13 Abs. 3 SGB V – Keine Zuzahlung für technische Hilfsmittel: Wichtig zu wissen: Die Krankenkasse darf bei Hilfsmitteln, die ausschließlich technisch ohne weitere medizinische Dienstleistung abgegeben werden (z. B. CPAP-Gerät, Maske, Schlauch), keine Zuzahlung verlangen. Es fällt also keine gesetzliche Zuzahlung an, wenn dein Sanitätshaus keine zusätzliche Dienstleistung (wie Einweisung oder Wartung) erbringt.

§ 33 Abs. 6 SGB V – Versorgung durch Vertragspartner: Die Krankenkasse darf die Versorgung auf bestimmte Vertragspartner (Sanitätshäuser, Homecare-Versorger) beschränken. Du hast dann keine freie Wahl, musst aber innerhalb der Vertragspartner Auswahl haben. Wenn dein Wunsch-Versorger kein Vertragspartner ist, kannst du den Versorger mit Genehmigung der Krankenkasse selbst wählen, musst die Mehrkosten aber in der Regel selbst tragen.

§ 100 Abs. 1 SGB XI – Pflegehilfsmittel: Wenn du wegen einer schweren Schlafapnoe und Folgeschäden einen Pflegegrad hast und CPAP-Zubehör als Pflegehilfsmittel benötigst (z. B. spezielle Reinigungs- und Desinfektionsmittel), kann dies auch über die Pflegekasse laufen. Doppelanspruch ist möglich – die Krankenkasse bleibt aber für das CPAP-Hauptgerät und die ärztlich verordnete Therapie zuständig.


So beantragst du dein CPAP-Gerät Schritt für Schritt

Die Beantragung läuft in vier klaren Schritten:

Schritt 1: Diagnose sichern

Du brauchst eine fachärztliche Diagnose. Bei Verdacht auf Schlafapnoe überweist dich der Hausarzt in ein Schlaflabor (somnologisches Zentrum) oder zu einem Lungenfacharzt/Pneumologen. Dort wird eine Polysomnographie (Schlaf- und Atmungsmessung im Schlaflabor) oder eine ambulante Polygraphie durchgeführt. Bestätigt sich eine obstruktive Schlafapnoe mit einem Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) von mindestens 15/h oder ab 5/h mit Tagessymptomen, ist die CPAP-Therapie indiziert.

Schritt 2: Verordnung vom Facharzt

Der Schlafmediziner oder Pneumologe stellt eine Verordnung (Rezept) aus. Auf der Verordnung müssen stehen:

– Diagnose nach ICD-10: G47.3 (Schlafapnoe)
Produktgruppe 14 und konkrete Hilfsmittelnummer(n)
– Gerätetyp (CPAP, APAP, BiPAP)
– Falls Maske gewechselt werden muss: auch Masken-Positionsnummer
– Therapiedruck (cm H₂O) und ggf. Befeuchter-Notwendigkeit
– Gültigkeitszeitraum (Erstverordnung in der Regel 6–12 Monate, dann Folgeverordnung)

Schritt 3: Sanitätshaus oder Homecare-Versorger

Geh mit der Verordnung zu einem Vertragspartner deiner Krankenkasse (Sanitätshaus, Homecare-Versorger). Dieser holt die Kostenzusage deiner Krankenkasse ein. Bei PG-14-Produkten läuft das in der Praxis häufig direkt über die Versorger-Software: Die Krankenkasse genehmigt innerhalb weniger Tage, weil die PG 14 und die Hilfsmittelnummer bereits den Leistungsanspruch dokumentieren.

Du hast in der Regel keine freie Versorgerwahl, wenn die Krankenkasse Versorgungsverträge geschlossen hat. Wenn du einen anderen Versorger willst, brauchst du die Genehmigung der Krankenkasse und musst die Mehrkosten (über dem Krankenkassen-Tarif) oft selbst zahlen.

Schritt 4: Geräteeinweisung und Therapiebeginn

Der Versorger weist dich in die Gerätebedienung ein. CPAP-Geräte protokollieren die Nutzungsdauer (Compliance-Daten). Die Krankenkasse erwartet eine Therapie-Adhärenz von mindestens 4 Stunden pro Nacht in 70 % der Nächte. Bei Erstverordnung wird die Therapie in der Regel nach 6 Monaten kontrolliert.


Was zahlt die Krankenkasse – und was nicht?

Übernommen werden:

– Das CPAP-/APAP-/BiPAP-Gerät selbst (Miete oder Leihstellung; die Geräte bleiben Eigentum des Versorgers)
– Die Erstausstattung mit Maske, Schlauch, Filter, ggf. Befeuchter
Ersatzbeschaffung bei Verschleiß (Masken-Poliester-Sitz hält ca. 6–12 Monate, dann neue Maske)
Wartung und sicherheitstechnische Kontrolle nach Stand der Technik
Einweisung in den Gebrauch

Nicht oder nur teilweise übernommen werden:

Komfort-Zubehör, das nicht medizinisch notwendig ist (z. B. Reise-CPAP-Geräte, die nicht ärztlich verordnet sind)
Stromkosten für das Gerät (keine Erstattung)
Reinigungsmittel, wenn du keinen Pflegegrad hast (bei Pflegegrad ggf. über Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI)
Verbrauchsmaterial über die medizinisch notwendige Frequenz hinaus

Zuzahlung: Bei CPAP und PG-14-Hilfsmitteln, die als technische Hilfsmittel ohne ärztliche Dienstleistung abgegeben werden, fällt keine gesetzliche Zuzahlung an. Verlangt dein Sanitätshaus dennoch eine Zuzahlung, frag schriftlich nach der Begründung – und verweise auf § 33 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 SGB V.


Widerspruch, wenn die Krankenkasse ablehnt

Wenn deine Krankenkasse die CPAP-Versorgung ablehnt – etwa mit der Begründung „keine medizinische Notwendigkeit“ oder „Gerät nicht im Hilfsmittelverzeichnis“ – hast du ein Recht auf Widerspruch.

Widerspruchsfrist und Form

Frist: Innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids (§ 84 SGG). Die Monatsfrist endet am gleichen Tag des Folgemonats. Wenn der Bescheid am 5. März zugegangen ist, endet die Frist am 5. April.
Form: Schriftlich oder zur Niederschrift bei deiner Krankenkasse. Eine E-Mail reicht in der Regel nicht. Hebe eine Kopie des Widerspruchs auf.
Adressat: Immer an die Krankenkasse, nie an das Sanitätshaus.

Was der Widerspruch enthalten muss

1. Versichertennummer, Aktenzeichen des Bescheids
2. Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] mit klarem Widerspruchswortlaut („Hiermit widerspreche ich dem Bescheid…“)
3. Begründung:
– Diagnose G47.3 (ärztliche Bescheinigung beifügen)
– Verordnung mit PG 14 und Hilfsmittelnummer
– Verweis auf § 33 Abs. 1 SGB V (Anspruch auf Hilfsmittel zur Sicherung des Krankenbehandlungserfolgs)
– Ggf. Verweis auf § 139 SGB V (PG 14 listet CPAP-Beatmungsgeräte)
4. Bitte um Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang (Versorgungsantrag, MDK-Gutachten, falls vorhanden)
5. Untätigkeitsklage-Hinweis: Wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von 3 Monaten entscheidet, kannst du beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben (§ 88 SGG).

Erstattungsanspruch rückwirkend

Wenn die Krankenkasse auch im Widerspruchsverfahren ablehnt und du das CPAP-Gerät selbst bezahlt hast, kannst du die Erstattung im Klageverfahren vor dem Sozialgericht geltend machen. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheids.


Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich für ein CPAP-Gerät etwas zuzahlen?

Nein. Bei Hilfsmitteln, die ausschließlich technisch ohne ärztliche Dienstleistung abgegeben werden, fällt nach § 33 i. V. m. § 13 Abs. 3 SGB V keine gesetzliche Zuzahlung an. Verlangt dein Sanitätshaus dennoch eine Zuzahlung, bitte schriftlich um Begründung.

Wie oft bekomme ich eine neue Maske?

In der Regel alle 6 bis 12 Monate. Masken-Sitz, Maskenpolster und Stirnpolster nutzen sich ab und verlieren ihre Passgenauigkeit. Wenn die Maske nicht mehr dicht abschließt, schluckst du Therapiedruck, und die Wirksamkeit sinkt. Sprich dein Sanitätshaus aktiv an, wenn die Maske undicht wird.

Kann ich das Gerät auch auf Reisen mitnehmen?

Ja. CPAP-Geräte sind für den Reisegebrauch zugelassen. Für Flugreisen empfiehlt sich ein Attest des Arztes (für die Mitnahme als medizinisches Gerät im Handgepäck). Für Reisen ins außereuropäische Ausland brauchst du ggf. einen Adapter für die Stromversorgung.

Was passiert, wenn ich die Therapie nicht regelmäßig nutze?

Die Krankenkasse wertet die Compliance-Daten des Geräts aus. Bei Therapie-Adhärenz unter 4 Stunden/Nacht in weniger als 70 % der Nächte kann die Krankenkasse die Kostenübernahme bei der Folgeverordnung überprüfen. In diesem Fall solltest du mit deinem Schlafmediziner über Ursachen (Masken-Anpassung, Druckeinstellung, Befeuchter) sprechen – nicht einfach das Gerät nutzlos herumstehen lassen.

Welche Geräte sind „besser“, CPAP oder APAP?

Das hängt von deiner Diagnose ab. APAP (Automatic Positive Airway Pressure) reguliert den Druck automatisch und ist in vielen Fällen komfortabler. CPAP mit festem Druck wird oft bei stabil eingestellten Patienten verordnet. Die Wahl trifft der Schlafmediziner, nicht das Sanitätshaus.

Wo finde ich die Hilfsmittelnummer für mein konkretes CPAP-Gerät?

Das Hilfsmittelverzeichnis ist auf der Website des GKV-Spitzenverbandes (gkv-spitzenverband.de) öffentlich einsehbar. Du kannst nach Produktgruppe 14 und nach Hersteller suchen. Dein Sanitätshaus ist verpflichtet, dir die Hilfsmittelnummer auf Anfrage zu nennen.


Weiterführende Informationen und Hilfsangebote

Hausarzt für die Erstüberweisung zum Schlaflabor
Schlafmediziner / Pneumologe für Diagnose und Verordnung
Sanitätshaus / Homecare-Versorger für die Geräteversorgung
Krankenkasse für die Kostenübernahme (PG 14, Hilfsmittelnummer)
Sozialverband / VdK für Widerspruch und Klage bei Ablehnung
Sozialgericht für Klage und Untätigkeitsklage (§ 88 SGG)
Sozialrat Deutschland e.V. für Beratung und Unterstützung beim Widerspruch


Fazit

Die Produktgruppe 14 (PG 14) im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ist die formale Grundlage dafür, dass deine Krankenkasse die Kosten für ein CPAP-Gerät und das Systemzubehör übernimmt. Der Anspruch folgt direkt aus § 33 Abs. 1 SGB V und ist nicht an eine Vorab-Genehmigung gebunden, wenn die ärztliche Verordnung die Diagnose und die konkrete Hilfsmittelnummer enthält. Wenn deine Krankenkasse den Antrag ablehnt, ist Widerspruch fast immer aussichtsreich – entscheidend ist die saubere Verordnung mit ICD-10 G47.3, PG 14 und Hilfsmittelnummer. Bei einer schweren Schlafapnoe ist zudem ein Pflegegrad nach § 14 SGB XI denkbar, weil die nächtliche Atmungsstörung die Selbstständigkeit im Alltag erheblich beeinträchtigen kann.

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