Kurzdefinition: Ein vollständiger Wegfall des Bürgergelds/Grundsicherungsgelds erfolgt, wenn Ausschluss-Tatbestände nach § 7 SGB II greifen. § 7 Abs. 4a SGB II betrifft nicht den Wegfall der Erwerbsfähigkeit, sondern die Erreichbarkeit bzw. den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs. Wer wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, ist nach § 8 Abs. 1 SGB II nicht erwerbsfähig; zuständig sind dann ggf. SGB XII (Kapitel 4) oder EM-Rente nach § 43 SGB VI. Vertrauensschutz nach § 45 SGB X ist zentral.
§ 7 SGB II: Ausschluss-Tatbestände (Überblick) — § 8 Abs. 1 SGB II: Erwerbsfähigkeit
Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Wer dauerhaft weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, ist nach § 8 Abs. 1 SGB II nicht erwerbsfähig und fällt aus dem Bürgergeld/Grundsicherungsgeld in Richtung SGB XII oder EM-Rente nach § 43 SGB VI.
Weitere Ausschluss-Gründe
Vom Grundsicherungsgeld ausgeschlossen sind z.B.:
Übergang zur EM-Rente
Wer wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, sollte prüfen lassen, ob eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII in Betracht kommt. Ein Anspruch auf EM-Rente hängt zusätzlich von den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III betrifft Arbeitslosengeld I und ersetzt keine allgemeine Übergangsregel vom Bürgergeld/Grundsicherungsgeld in die EM-Rente. § 41 SGB XII regelt die Leistungsberechtigung für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, notwendiger Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreitbar).
Widerspruch und Vertrauensschutz
Ein Aufhebungs- oder Wegfallbescheid kann mit Widerspruch (§ 84 SGG, Frist 1 Monat; grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 SGG) und Vertrauensschutz (§ 45 SGB X) angefochten werden.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Aufhebung und Wegfall?
Aufhebung (§ 45 SGB X): rechtswidriger Bescheid wird rückwirkend aufgehoben. Wegfall (§ 40 SGB II): künftige Leistung endet.
Stand: 03.07.2026 · SGB II jew. aktuelle Fassung · Grundsicherungsgeld seit 01.07.2026 — Keine Rechtsberatung.
Quellen: § 7 SGB II, § 40 SGB II, § 45 SGB X.
Weitere Ausschluss-Gruende fuer Grundsicherungsgeld
Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 4-4a SGB II sind vom Grundsicherungsgeld ausgeschlossen: Erwerbsfähigkeit unter 3 Stunden / Tag (§ 8 Abs. 1 SGB II) → SGB XII oder EM-Rente nach § 43 SGB VI; Ortsabwesenheit / fehlende Erreichbarkeit (§ 7 Abs. 4a SGB II) →, Altersrenten-Bezug mit ausreichender Hoehe (§ 7 Abs. 4 SGB II) -> Rente statt Grundsicherungsgeld, Auslaendische Buerger ohne Aufenthaltsstatus (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II) -> AsylbLG, Auslaendische Studierende (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II) -> BAföG, Gefangene / Sicherungsverwahrte (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II) -> Sozialhilfe im Strafvollzug, Personen in stationaerer Einrichtung (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II) -> Eingliederungshilfe.
Uebergang in die Grundsicherung im Alter
Wenn die Erwerbsfaehigkeit unter 3 Stunden / Tag faellt (z. B. nach schwerer Erkrankung oder bei progredienter Behinderung), wechselt der Anspruch von Grundsicherungsgeld (SGB II) zu Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 7a SGB II). Beide Leistungen sind betragsmaessig aehnlich, unterscheiden sich aber in Antragstellung und Finanzierung: Grundsicherungsgeld (SGB II) Antrag beim Jobcenter, Finanzierung aus Steuern und Bundes-Mitteln. Grundsicherung im Alter (SGB XII) Antrag beim Sozialamt, Finanzierung aus Steuern, aber ohne Unterhalts-Rueckgriff bei Eltern / Kindern (§ 43 SGB XII).
Wichtiger Vorteil: In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden unterhaltspflichtige Angeh�rige nicht herangezogen (§ 43 Abs. 2 SGB XII) – anders als beim Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe. Bei einem Brutto-Einkommen unter 100.000 Euro / Jahr der Kinder muessen diese nichts zahlen.
Vertrauensschutz nach § 45 SGB X
Wenn du gutglaeubig auf eine Grundsicherungsgeld-Leistung vertraut hast und deine Erwerbsfaehigkeit erst nachtraeglich unter 3 Stunden / Tag faellt, greift der Vertrauensschutz nach § 45 SGB X. Das bedeutet: bereits bewilligte Leistungen werden nicht rueckwirkend aufgehoben, bei veraenderten Umstaenden (Erwerbsminderung) wird der Grundsicherungsgeld-Anspruch nicht rueckwirkend in eine Grundsicherung umgewandelt, der Uebergang erfolgt fruehestens ab dem Monat, in dem die neue Sachlage bekannt wird.
Aufhebung und Erstattung nach § 50 SGB X
Wenn der Grundsicherungsgeld-Anspruch vor dem Bewilligungszeitraum weggefallen ist (z. B. durch Erwerbsminderung), erfolgt eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids nach § 50 SGB X. Die bereits ausgezahlten Leistungen sind grundsaetzlich zu erstatten (§ 50 Abs. 2 SGB X) – ausser es greift Vertrauensschutz nach § 45 SGB X.
Beispiel: Du erhaeltst Grundsicherungsgeld. Nach 6 Monaten verschlechtert sich deine Krankheit. Ein aerztliches Gutachten stellt fest, dass du weniger als 3 Stunden / Tag arbeiten kannst. Der Grundsicherungsgeld-Bescheid wird ab dem 7. Monat aufgehoben – fuer die ersten 6 Monate greift Vertrauensschutz, keine Erstattungspflicht.
Widerspruch und Klage
Wenn dein Grundsicherungsgeld vollstaendig weggefallen ist und du der Auffassung bist, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, lege innerhalb eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG, grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 1 SGG; bei besonderer Dringlichkeit kann beim zuständigen Sozialgericht einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG beantragt werden, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen). Moegliche Gruende: das aerztliche Gutachten ist falsch (z. B. nur Aktenlage, keine persoenliche Untersuchung), die Erwerbsminderung ist temporaer und du kannst sie durch Reha-Massnahmen ueberwinden, du hast einen wichtigen Grund fuer die Erwerbsminderung, der eine Uebergangsfrist rechtfertigt.
Vollstaendiger Wegfall 2026 – Zusammenfassung
Ein vollstaendiger Wegfall des Buergergelds/Grundsicherungsgelds tritt vor allem bei Ausschluss-Tatbeständen nach § 7 SGB II (z.B. § 7 Abs. 1 SGB II) ein; bei dauerhaft reduzierter Erwerbsfähigkeit unter 3 Stunden/Tag greift § 8 Abs. 1 SGB II (nicht erwerbsfähig) und es ist SGB XII oder EM-Rente nach § 43 SGB VI zu prüfen. Dann greift die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII). Vertrauensschutz nach § 45 SGB X schuetzt vor rueckwirkender Aufhebung in den ersten 12 Monaten.
Quellen
- § 7 SGB II – Leistungsberechtigte
- § 45 SGB X – Vertrauensschutz
- § 50 SGB X – Aufhebung und Erstattung
- § 40 SGB XII – Grundsicherung im Alter
Hinweis: Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wende dich an einen Rechtsanwalt oder eine zugelassene Beratungsstelle nach § 3 RDG. In akuten Krisen waehle den Krisendienst 0800 / 111 0 111 oder 0800 / 111 0 222 (24/7, kostenlos).
Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 20.06.2026
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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