Leistungsminderungen beim Grundsicherungsgeld 2026
Du hast einen Sanktionsbescheid vom Jobcenter bekommen — oder dir droht eine Kürzung beim Grundsicherungsgeld? Seit dem 01.07.2026 gelten neue Regeln zum Grundsicherungsgeld. Bei Pflichtverletzungen kann das Jobcenter den Regelbedarf grundsätzlich um 30 % für drei Monate mindern. Die 30 %-Obergrenze geht auf das BVerfG-Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) zurück, das die bis dahin mögliche Totalsanktion für verfassungswidrig erklärt hat.
Dieser Beitrag erklärt dir die seit 01.07.2026 geltende Sanktionsregelung (einheitlich 30 % für 3 Monate) nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 31a Abs. 7 SGB II, die Fristen nach § 31b SGB II und dein Widerspruchsrecht nach § 86a SGG i.V.m. § 84 SGG (Vorverfahren + 1-Monats-Frist, grundsätzlich aufschiebende Wirkung). Du erfährst, welche Härtefallregelung greift und wann das Jobcenter eine Anhörung anbieten muss.
Was sind Leistungsminderungen beim Grundsicherungsgeld?
Leistungsminderungen beim Grundsicherungsgeld sind Leistungsminderungen nach § 31a SGB II. Sie greifen, wenn du als erwerbsfähige:r Leistungsberechtigte:r deine Pflichten gegenüber dem Jobcenter verletzt. Das Jobcenter nennt das in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Mitwirkungspflichten. Eine Sanktion ist kein Strafverfahren — sie ist eine Verwaltungsakt-Leistungsminderung, gegen die du Widerspruch einlegen kannst.
Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II) — Auslöser der Sanktion
Eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II liegt unter anderem vor, wenn du eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder ein gefördertes Beschäftigungsverhältnis ablehnst, abbricht oder Anlass für deren Abbruch gibst. Auch die Weigerung, einen Kooperationsplan abzuschließen, oder die Nicht-Aufnahme von Eingliederungsleistungen zählt als Pflichtverletzung.
Meldeversäumnisse (§ 32 SGB II) — gesonderte Regelung
Meldeversäumnisse (§ 32 SGB II) — gesonderte Regelung: Versäumst du einen Meldetermin beim Jobcenter ohne wichtigen Grund, greift § 32 SGB II. Die Rechtsfolge ist eine Leistungsminderung nach § 31a SGB II (keine Sperrzeit nach § 159 SGB III — Sperrzeit ist ALG-I-Recht und gilt nicht für SGB II). Seit 01.07.2026: Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund = 30 % Minderung für 1 Monat (§ 32 Abs. 1+2 SGB II); bei wiederholten Pflichtverletzungen nach § 31a Abs. 1 ggf. Wegfall nach § 31a Abs. 7 (Arbeitsverweigerung-Sonderfall). Die KdU werden weiter gezahlt.
Sanktions-Höhe ab 01.07.2026: einheitlich 30 % für drei Monate
Seit dem 01.07.2026 sind die Leistungsminderungen beim Grundsicherungsgeld einheitlich 30 % für 3 Monate. Die frühere Totalsanktion von 100 Prozent existiert nicht mehr. Die geltende Minderungshöhe steht in § 31a Abs. 1 SGB II.
§ 31a Abs. 1 SGB II — einheitliche Minderung (verbatim)
§ 31a Abs. 1 SGB II (verbatim aus dem amtlichen Text, Stand 01.07.2026 — Reform-Wirksamkeit, letztmals verifiziert am 02.07.2026):
„(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von Satz 1 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.“
Quelle: § 31a SGB II — gesetze-im-internet.de (verbatim verifiziert am 02.07.2026).
Das bedeutet praktisch:
- Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs für drei Monate (§ 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II n.F.).
- Bei wiederholten Pflichtverletzungen ist die Stufung bis zum vollständigen Leistungsanspruch-Entzug nach § 31a Abs. 7 SGB II zu prüfen.
Die Minderung wird immer auf den Regelbedarf nach § 20 SGB II berechnet — nicht auf die gesamte Bürgergeld-Leistung. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) werden nach § 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II aktuell nicht durch eine Leistungsminderung verringert. Das ist bewusst so geregelt, damit deine Wohnung nicht durch eine Sanktion gefährdet wird. Hinweis: Die KdU sind nach § 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II aktuell von der Kürzung ausgenommen. Bei künftigen Reformen ist eine KdU-Tangierung nicht ausgeschlossen — bitte aktuelle BA-Weisungen und BVerfG-Linie beachten.
§ 31a Abs. 4 SGB II — die 30 %-Obergrenze (Hardcap)
§ 31a Abs. 4 Satz 1 SGB II: „Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.“
§ 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II: „Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.“
Quelle: § 31a SGB II — gesetze-im-internet.de (verbatim verifiziert am 02.07.2026).
Diese 30 %-Obergrenze ist der zentrale Schutz: Selbst bei einer dritten, vierten oder fünften Pflichtverletzung darfst du nicht mehr als 30 % deines Regelbedarfs verlieren. Eine Totalsanktion ist damit gesetzlich ausgeschlossen.
§ 31a Abs. 7 SGB II — der Sonderfall Arbeitsverweigerung
Eine Sonderregelung enthält § 31a Abs. 7 SGB II für den Fall, dass du eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmst — die sogenannte Arbeitsverweigerung. Hier entfällt abweichend von Absatz 4 Satz 1 der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes (§ 31a Abs. 7 Satz 1 SGB II). Das bedeutet: Deine KdU werden weiter gezahlt, aber der persönliche Regelbedarf wird auf null gesetzt.
Diese Sonderregelung greift nur, wenn die Arbeit tatsächlich und unmittelbar möglich ist und du sie willentlich verweigerst. Bei einer Kündigung, einer Krankschreibung oder fehlender Kinderbetreuung greift § 31a Abs. 7 SGB II nicht. Wichtig: Auch bei dieser Sonderregelung bleibt dein KdU-Anspruch vollständig erhalten — du verlierst also nicht deine Wohnung.
Totalsanktion & BVerfG-Urteil 1 BvL 7/16
Bis 2019 konnte das Jobcenter beim ALG II das Bürgergeld komplett auf null setzen — die sogenannte Totalsanktion von 100 %. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis am 5. November 2019 für verfassungswidrig erklärt (Az. 1 BvL 7/16).
Warum 100 %-Sanktionen gegen Art. 1 GG verstoßen
Das BVerfG hat in seinem Urteil klargestellt, dass eine Totalsanktion das menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verletzt. Die Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren. Eine 100 %-Minderung entzieht den Betroffenen die physische und soziokulturelle Existenz.
Das Gericht hat weiter entschieden: Sanktionen, die das menschenwürdige Existenzminimum gefährden, sind nicht mehr verhältnismäßig. Der Gesetzgeber darf zwar Sanktionen vorsehen — sie müssen aber so bemessen sein, dass das Existenzminimum gesichert bleibt.
Leitsätze aus dem BVerfG-Urteil vom 5. November 2019
Aus den Leitsätzen des Urteils 1 BvL 7/16 (zitiert nach der amtlichen Entscheidung auf bundesverfassungsgericht.de):
„Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Gesichert werden muss einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz.“
„Wird eine Mitwirkungspflicht zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erfüllt und sanktioniert der Gesetzgeber das durch den vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen, schafft er eine außerordentliche Belastung. Dies unterliegt strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.“
Quelle: BVerfG, Urteil vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16 (Leitsätze verbatim, abgerufen am 23.06.2026).
Der Gesetzgeber hat auf das BVerfG-Urteil reagiert und mit dem Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 die 30 %-Obergrenze eingeführt. Mit Wirkung zum 01.07.2026 wurde die Staffelung 10/20/30 abgeschafft und einheitlich 30 % für 3 Monate eingeführt. Seit der BA-Weisung 202605006 vom 23.04.2026 und der Reform zum 01.07.2026 gilt die neue Sanktions-Logik mit einheitlich 30 % für 3 Monate.
Beginn und Dauer — § 31b SGB II
Wie lange eine Sanktion dauert und wann sie beginnt, regelt § 31b SGB II. Die Dauer staffelt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung.
§ 31b Abs. 1 SGB II — Beginn der Minderung (verbatim)
§ 31b Abs. 1 SGB II: „(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.“
Quelle: § 31b SGB II — gesetze-im-internet.de (verbatim verifiziert am 23.06.2026).
Wichtig: Das Jobcenter darf eine Sanktion nur feststellen, wenn seit der Pflichtverletzung noch keine sechs Monate vergangen sind. Ist die Frist verstrichen, ist eine Sanktion verfristet und rechtswidrig.
§ 31b Abs. 2 SGB II — Minderungsdauer (verbatim)
§ 31b Abs. 2 SGB II: „(2) Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.“
Quelle: § 31b SGB II — gesetze-im-internet.de (verbatim verifiziert am 02.07.2026).
Die frühere 10/20/30 %-Staffelung wurde mit Wirkung zum 01.07.2026 abgeschafft; seitdem gilt einheitlich 30 % für 3 Monate (§ 31a Abs. 1 SGB II, § 31b Abs. 2 SGB II).
§ 31b Abs. 4 SGB II — keine aufstockende Sozialhilfe
Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht nach § 31b Abs. 4 SGB II kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch (SGB XII). Das bedeutet: Eine Sanktion kannst du nicht durch parallele Sozialhilfe-Anträge ausgleichen. Das ist bewusst so geregelt, damit die Sanktion tatsächlich wirkt — aber gleichzeitig ist die 30 %-Obergrenze der Schutzmechanismus, der verhindert, dass du in die Wohnungslosigkeit rutschst.
Härtefall und Aufhebung — wann die Sanktion endet
Es gibt zwei Wege, wie eine Sanktion vorzeitig endet: die Härtefallregelung des § 31a Abs. 3 SGB II und die Aufhebung bei Pflichterfüllung oder Bereitschaftserklärung nach § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II.
§ 31a Abs. 3 SGB II — außergewöhnliche Härte
§ 31a Abs. 3 SGB II: „Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.“
Quelle: § 31a SGB II — gesetze-im-internet.de (verbatim verifiziert am 23.06.2026).
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Sanktion für dich und deine Bedarfsgemeinschaft unzumutbare Folgen hätte. Klassische Härtefälle sind:
- Akute schwere Erkrankung mit ärztlichem Attest
- Pflegebedarf von Familienangehörigen, der ohne Bürgergeld nicht aufrechterhalten werden kann
- Konkrete Gefährdung des Kindeswohls (etwa bei drohender Trennung)
- Schwangerschaft mit Komplikationen (ärztliche Bescheinigung)
- Behinderung mit spezifischem Pflegebedarf
Wichtig: Du musst die Härte vor oder während der Sanktion dem Jobcenter anzeigen und nachweisen. Reagiere sofort, wenn du merkst, dass die Sanktion dich in eine existenzielle Notlage bringt — eine nachträgliche Heilung ist in der Regel nicht möglich.
Aufhebung bei Pflichterfüllung oder Bereitschaftserklärung
Nach § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II werden Minderungen aufgehoben, sobald du die Pflichten erfüllst oder dich „ernsthaft und nachhaltig“ bereit erklärst, sie künftig zu erfüllen. Diese Bereitschaftserklärung muss aber tatsächlich ernsthaft sein — bloße Lippenbekenntnisse genügen nicht. Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Erklärung die konkrete Mitwirkungsbereitschaft am konkreten Pflichtinhalt erkennen lassen muss.
Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid — Ihr Weg
Ein Sanktionsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Dagegen steht dir der Widerspruch nach § 78 SGG i.V.m. § 84 SGG (Vorverfahren + 1-Monats-Frist, grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG) und anschließend die Klage vor dem Sozialgericht nach § 87 SGG offen. Hier ist dein Fahrplan:
Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG Abs. 1 Satz 1)
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 84 SGG Abs. 1 Satz 1). Für den Fristbeginn ist die Bekanntgabe nach § 39 SGB X maßgeblich — danach wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (in der Regel der dritte Tag nach der Zustellung).
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Eine E-Mail genügt nur, wenn das Jobcenter eine entsprechende Empfangsmöglichkeit eingerichtet hat und der Widerspruchswille erkennbar ist.
Tipp: Lege den Widerspruch frühzeitig ein. Bei knappen Fristen reicht ein formloses Schreiben mit „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom [Datum] ein. Eine ausführliche Begründung reiche ich nach.“ Die Frist ist dann gewahrt, die Begründung kann nachgereicht werden.
Anhörungspflicht des Jobcenters — § 24 SGB X, § 31a Abs. 2
Nach § 24 SGB X muss das Jobcenter dich vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts anhören. § 31a Abs. 2 SGB II konkretisiert das: Vor der Feststellung einer Minderung soll auf dein Verlangen die Anhörung nach § 24 SGB X persönlich erfolgen — bei wiederholten Pflichtverletzungen soll die Anhörung persönlich erfolgen.
Eine fehlende oder fehlerhafte Anhörung ist ein Verfahrensfehler, der die Sanktion formell rechtswidrig macht. Prüfe immer: Wurde dir vor dem Bescheid eine Anhörung angeboten? Wenn nein — ist das ein Argument für deinen Widerspruch.
Wenn der Widerspruch scheitert: Sozialgerichtsverfahren (§ 87 SGG)
Wird dein Widerspruch zurückgewiesen, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Das Sozialgerichtsverfahren ist kostenfrei; du brauchst keinen Anwalt. Bei einer summarischen Eilbedürftigkeit kann eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG in Betracht kommen, etwa wenn die Sanktion dich akut in eine existenzielle Notlage bringt.
In der Praxis zeigt sich: Viele Sanktionsbescheide lassen sich erfolgreich anfechten. Häufige Fehler des Jobcenters sind: fehlende Anhörung, falsche Pflichtverletzung, unzureichende Ermessensausübung, fehlende Aufklärung über die Härtefallregelung. Eine sozialrechtliche Beratung (VdK, Caritas, Diakonie, spezialisierte Anwaltschaft) kann helfen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
FAQ — Häufige Fragen zu Leistungsminderungen beim Grundsicherungsgeld
Wie hoch darf eine Leistungsminderung beim Grundsicherungsgeld maximal sein?
Seit dem 01.07.2026 sind Leistungsminderungen beim Grundsicherungsgeld nach § 31a Abs. 1 SGB II einheitlich auf 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs für drei Monate begrenzt (§ 31a Abs. 1, § 31b Abs. 2 SGB II). Eine Totalsanktion von 100 Prozent ist verfassungsrechtlich unzulässig (BVerfG, Urteil vom 5.11.2019, 1 BvL 7/16). Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden nach § 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht verringert.
Wie lange dauert eine 30 %-Sanktion?
Nach § 31b Abs. 2 Nr. 3 SGB II dauert eine 30 %-Sanktion drei Monate. Die Sanktion beginnt gemäß § 31b Abs. 1 SGB II mit dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt. Die Feststellung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab der Pflichtverletzung zulässig.
Bekomme ich während der Sanktion Sozialhilfe nach SGB XII?
Nein. Nach § 31b Abs. 4 SGB II besteht während der Minderung des Auszahlungsanspruchs kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII. Das bedeutet: Eine Sanktion lässt sich nicht durch parallele Sozialhilfe ausgleichen. Bei einer Härte nach § 31a Abs. 3 SGB II entfällt die Sanktion allerdings komplett.
Kann ich gegen eine Sanktion Widerspruch einlegen?
Ja. Gegen jeden Sanktionsbescheid kannst du innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch nach § 78 SGG i.V.m. § 84 SGG (Vorverfahren + 1-Monats-Frist, grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG) einlegen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ist innerhalb eines Monats die Klage vor dem Sozialgericht nach § 87 SGG möglich. Das Verfahren ist kostenfrei.
Gibt es eine Totalsanktion beim Grundsicherungsgeld noch?
Für Pflichtverletzungen nach § 31a Abs. 1 SGB II gibt es KEINE 100%-Totalsanktion (BVerfG 1 BvL 7/16 vom 5. November 2019; seit 01.07.2026 einheitliche 30 %-Minderung für 3 Monate). Eine Ausnahme gilt nur für den Sonderfall der Arbeitsverweigerung nach § 31a Abs. 7 SGB II: Dort entfällt abweichend von Absatz 4 Satz 1 der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, die KdU werden aber weiter gezahlt. Dauer: § 32 Abs. 2 Satz 2 = 1 Monat (§ 31a Abs. 2-5 + § 31b Abs. 1+4 gelten entsprechend § 32 Abs. 2 Satz 1).
Wie wirkt eine Sperrzeit nach § 159 SGB III beim Grundsicherungsgeld?
Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III ist eine Leistungsruhung beim Arbeitslosengeld (ALG I). Sie gilt nicht für Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II im Grundsicherungsgeld-Bezug — dort greift seit 01.07.2026 die SGB II-eigene Minderungs-Logik (Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund = 30 % Minderung für 1 Monat (§ 32 Abs. 1+2 SGB II); bei wiederholten Pflichtverletzungen nach § 31a Abs. 1 ggf. Wegfall nach § 31a Abs. 7 (Arbeitsverweigerung-Sonderfall). Die KdU werden weiter gezahlt.
Nächste Schritte — Was Sie jetzt tun können
Du hast einen Sanktionsbescheid bekommen und fragst dich, was du tun sollst? Hier ist dein Fahrplan:
- Ruhe bewahren. Eine Sanktion ist kein Strafverfahren — du hast Widerspruchsrecht.
- Frist notieren. Widerspruchsfrist ist 1 Monat ab Bekanntgabe. Zu spät = Widerspruch möglicherweise verfristet.
- Akteneinsicht beantragen. Fordere Einsicht in deine Akte beim Jobcenter, um die Begründung der Pflichtverletzung zu prüfen.
- Anhörung prüfen. Wurde dir vor dem Bescheid eine Anhörung nach § 24 SGB X angeboten? Wenn nein, ist das ein Argument.
- Härtefall prüfen. Bringt dich die Sanktion in eine außergewöhnliche Härte (§ 31a Abs. 3 SGB II)? Sammle Belege.
- Beratung holen. VdK, Caritas, Diakonie oder eine:n Sozialrechtsanwält:in prüfen die Erfolgsaussichten.
- Widerspruch einlegen. Schriftlich, fristwahrend — die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.
Auf unserer Bürgergeld-Übersichtsseite findest du weitere Informationen zu Regelbedarf, Antragstellung und Widerspruch. Bei Fragen zum Widerspruchsverfahren beim Jobcenter haben wir einen eigenen Leitfaden.
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 23.06.2026 · Zuletzt geprüft: 03.07.2026
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag informiert über die aktuelle Rechtslage zu Sanktionen beim Grundsicherungsgeld. Er ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Sanktionsbescheiden wende dich an eine Beratungsstelle (Sozialverband VdK, Caritas, Diakonie, Anwaltschaft).
Hilfe in akuten Krisen: Telefonseelsorge 0800 111 0 111 (kostenfrei, 24/7) · Nummer gegen Kummer für Kinder und Jugendliche: 116 111 · Krisenchat.de für Jugendliche und junge Erwachsene.
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Mehr Details zu den Reform-Regeln und zum Widerspruchs-Verfahren findest du in unserem Ratgeber: Bürgergeld-Sanktionen (Archiv-Variante).
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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