Rezidivierende depressive Störung und Krankenkasse

Rezidivierende depressive Störung und Krankenkasse (Psychotherapie, Krankenhausbehandlung, Krankengeld): Antrag, Voraussetzungen und Widerspruch 2026

Hinweis Krisendienst: Wenn du dich in einer akuten Krise befindest oder Suizidgedanken hast, wende dich sofort an den Psychiatrischen Krisendienst (Telefonseelsorge: 0800/1110111 oder 0800/1110222, rund um die Uhr kostenfrei) oder an den Notruf 112. Diese Anlaufstellen sind 24 Stunden erreichbar. Du bist nicht allein. Es gibt professionelle Hilfe — ohne Wartezeit, ohne Kosten.

Suizidalität — Wichtiger Hinweis: Schwere Depressionen (F32.2, F32.3) und rezidivierende depressive Episoden (F33.2, F33.3) tragen ein erhöhtes Suizidrisiko (Studien: 2-15 % Lebenszeitrisiko je nach Subgruppe). In der Aufdosierungsphase von Antidepressiva (Wochen 2-4) kann das Risiko vorübergehend steigen („Aktivierungs-Syndrom“). Bei Suizidgedanken, -ankündigungen oder -vorbereitung wende dich sofort an den Krisendienst 0800/1110111, deine/n behandelnde/n Psychiater/in oder den Notruf 112. Nicht warten. Nicht alleine bleiben.

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Rezidivierende depressive Störung und Krankenkasse (Psychotherapie, Krankenhausbehandlung, Krankengeld) (ICD-10: F33.1): Schritt-für-Schritt-Anleitung 2026

Du lebst mit Rezidivierende depressive Störung und fragst dich, ob du Krankenkasse (Psychotherapie, Krankenhausbehandlung, Krankengeld) beantragen kannst? In diesem Artikel erfährst du, welche Voraussetzungen gelten, welche Unterlagen du brauchst, wie das Antragsverfahren abläuft und welche typischen Fehler du vermeiden solltest. Außerdem: Welche Rolle spielt der ICD-10-Code (F33.1) für die Bewertung deines Antrags?

Was bedeutet Rezidivierende depressive Störung? (ICD-10 F33.1)

Rezidivierende depressive Störung gehört zur Gruppe der affektiven Störungen (ICD-10 F30-F39). Die diagnostischen Leitlinien finden sich in der ICD-10-GM 2026 und im ICD-11 (seit 2022 in der WHO-Version, in Deutschland noch nicht eingeführt). Für die Sozialleistung-Beantragung in Deutschland ist die ICD-10-GM 2026 maßgeblich.

ICD-10-Codes im Überblick

Für Rezidivierende depressive Störung sind folgende ICD-10-Codes relevant:

  • F33.0 (leicht rezidivierend)
  • F33.1 (mittelgradig rezidivierend)
  • F33.2 (schwer rezidivierend ohne psychot. Symptome)
  • F33.3 (schwer rezidivierend MIT psychot. Symptomen)
  • F33.4 (remittiert)

Kernsymptome

Die Diagnose stützt sich auf folgende Kernsymptome:

  • wiederkehrende depressive Episoden mit Remission dazwischen; mindestens 2 dokumentierte Episoden (anamnestisch + aktuell); F33.4 = remittiert (NICHT genesen — Rezidiv-Risiko lebenslang erhöht)

Verlauf und Prognose

Rezidivierende depressive Störung zeigt einen variablen Verlauf. Bei leitliniengerechter Behandlung (Psychotherapie + Pharmakotherapie nach S3-Leitlinie Unipolare Depression, AWMF 038-019) ist die Prognose grundsätzlich günstig. Bei der rezidivierenden Form (F33) bleibt das Risiko weiterer Episoden jedoch lebenslang erhöht. Die Behandlung erfolgt nach den Empfehlungen der S3-Leitlinie Unipolare Depression der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF, Registernummer 038-019).

Komorbidität

Häufige Begleiterkrankungen, die du im Antrag erwähnen solltest:

  • Angststörungen (F40/F41): bis zu 60 % der Patienten
  • Suchterkrankungen (F10-F19): bis zu 30 %
  • Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1): bis zu 30 %
  • Essstörungen (F50): bis zu 20 %
  • Somatoforme Störungen (F45): bis zu 30 %
  • Persönlichkeitsstörungen (F60): bis zu 25 %

Wichtig: Komorbiditäten können den GdB erhöhen, sind aber KEIN Selbstläufer. Im Antrag musst du jede Diagnose mit Befunden belegen.

Verwechslungs-Schutz: F32 vs. F33. F32 = einzelne depressive Episode. F33 = rezidivierende depressive Störung (mindestens 2 dokumentierte Episoden). Für die Antragstellung wichtig: F33 signalisiert chronischen Verlauf und löst ggf. EM-Rente-Prüfung aus (siehe Schwester-Beitrag zur Rentenversicherung).

Wie sich die Rezidivierende depressive Störung auf den Grad der Behinderung (GdB) und auf mögliche Merkzeichen (z. B. H, G, aG) auswirkt, behandelst du ausführlich im Schwester-Beitrag Rezidivierende depressive Störung und Behinderung (GdB, Merkzeichen, Schwerbehindertenausweis) und im Beitrag zur EM-Rente Rezidivierende depressive Störung und Rentenversicherung (EM-Rente, § 43 SGB VI, § 102 SGB VI).

Klage vor dem Sozialgericht: Ablauf und Kosten

Wenn der Widerspruch bei der Krankenkasse erfolglos bleibt, kannst du innerhalb 1 Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG); eigene Anwaltskosten trägst du nur bei vollständiger Niederlage. Ausführliche Erläuterung zu Verfahrensablauf, Erfolgsquote und Prozesskostenhilfe findest du im Schwester-Beitrag Widerspruch und Klage gegen Krankenkasse-Bescheid.

Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V und PsychKG-Hinweis

Bei akuter schwerer Rezidivierende depressive Störung mit Suizidalität ist eine stationäre psychiatrische Behandlung oft unumgänglich. Die Rechtsgrundlage ist § 39 SGB V (Krankenhausbehandlung). Der Ablauf:

  1. Krisendienst kontaktieren (Telefonseelsorge 0800/1110111, rund um die Uhr)
  2. Psychiatrische Notaufnahme aufsuchen — Kliniken mit psychiatrischer Abteilung haben 24/7-Bereitschaft
  3. Speicherstation (geschützte Station) bei akuter Suizidalität und fehlender Behandlungsbereitschaft
  4. Vorläufige Unterbringung nach PsychKGs der Länder (z. B. PsychKG Berlin, BayPsychKGuiG, HmbPsychKG, NRW PsychKG), wenn Patient/in sich gegen Behandlung sträubt
  5. Betreuung nach § 1906 BGB (dauerhafte Unterbringung mit richterlicher Genehmigung)

Wichtig: NICHT pauschal „Polizei rufen“. Die Polizei ist nur der letzte Schritt. Zuerst immer den psychiatrischen Krisendienst und die Notaufnahme nutzen.

PsychKGs der Länder — wo du Hilfe findest:

  • Berlin: PsychKG Berlin
  • Bayern: BayPsychKGuiG
  • Hamburg: HmbPsychKG
  • NRW: PsychKG NRW
  • Baden-Württemberg: UBG BW (Unterbringungsgesetz)
  • Alle anderen Länder: entsprechende Landesgesetze (Suchbegriff: „PsychKG „)

Die Adressen der psychiatrischen Kliniken und Krisendienste findest du auf der Website deines Bundeslandes oder über die Telefonseelsorge.

Psychotherapie nach PT-RL des G-BA — Welche Verfahren stehen zur Verfügung?

Die Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt, welche Psychotherapie-Verfahren von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Für Rezidivierende depressive Störung sind folgende Richtlinienverfahren zugelassen:

  • Verhaltenstherapie (VT): Häufigste Methode, kognitiv-behavioraler Ansatz. Sitzungsumfang: 60 + 40 Stunden (Langzeittherapie).
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP): Fokus auf unbewusste Konflikte. Sitzungsumfang: 50 + 30 Stunden.
  • Analytische Psychotherapie (AP): Tiefenpsychologische Langzeittherapie. Sitzungsumfang: 80 + 40 Stunden.
  • Systemische Therapie (seit 2020 zugelassen): Fokus auf Beziehungen und Systeme. Sitzungsumfang: 36 + 24 Stunden.
  • EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing): Speziell für Traumafolgestörungen, mit Zusatzqualifikation.

Ablauf der Psychotherapie-Beantragung:

  1. Psychotherapeut/in suchen: Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung unter 116117 (24/7) oder über das Internet-Verzeichnis der KV.
  2. Probatorische Sitzungen (bis zu 6): Erstgespräch, Diagnostik, Indikationsstellung.
  3. Akutbehandlung (bis zu 24 Sitzungen, ggf. weitere 12): Bei akuter Krise.
  4. Antrag auf Langzeittherapie: Therapeut/in stellt Antrag bei der Krankenkasse.
  5. Kostenübernahme: Krankenkasse genehmigt i. d. R. nach kurzer Prüfung (2-4 Wochen).

Achtung Aufdosierungsphase (2-4 Wochen): SSRI/SNRI können in den ersten Wochen Suizidalität erhöhen („Aktivierungs-Syndrom“). Engmaschige psychiatrische Überwachung in dieser Phase ist Pflicht — besonders bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Rote-Hand-Brief).

S3-Leitlinie Unipolare Depression (AWMF 038-019): Die zentrale Behandlungsleitlinie empfiehlt für mittelgradige und schwere Depression die Kombination von Psychotherapie und Pharmakotherapie. Bei leichter Depression kann Psychotherapie allein ausreichen. Die S3-Leitlinie wird derzeit überarbeitet (Stand 2024 mit Fokus auf digitale Gesundheitsanwendungen/DiGA).

Voraussetzungen für Krankenkasse (Psychotherapie, Krankenhausbehandlung, Krankengeld) bei Rezidivierende depressive Störung

Damit dein Antrag Erfolg hat, musst du bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hier ein detaillierter Überblick:

1. Medizinische Voraussetzungen

Die Diagnose Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) muss durch fachärztlich-psychiatrische Befunde belegt sein. Ein psychologisches Gutachten reicht NICHT — die Sozialleistungsträger verlangen einen Befund von einem/r Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie oder Nervenheilkunde.

Wichtige Befunde, die deinen Antrag stützen:

  • ICD-10-Diagnose-Code F33.1 (und ggf. weitere komorbide Codes)
  • Schweregrad-Dokumentation (z. B. HAM-D-Score, PHQ-9, Beck-Depressions-Inventar)
  • Krankenhausberichte bei stationären Aufenthalten
  • Dokumentation des Behandlungsverlaufs (ambulant + stationär)
  • Medikations-Übersicht
  • Suizidalitäts-Erhebung (Facharzt-Fragebogen)
  • Psychopathologischer Befund (formelle Dokumentation)

2. Funktionale Einschränkungen

Die Diagnose allein reicht nicht. Du musst darstellen, welche konkreten Einschränkungen sich aus der Erkrankung ergeben:

  • Berufliche Einschränkungen (z. B. Konzentrationsprobleme, Antriebsstörung, Fehlzeiten)
  • Einschränkungen im Alltag (Tagesstruktur, Haushaltsführung, Körperpflege)
  • Soziale Einschränkungen (Rückzug, Isolation)
  • Bei Selbst-/Fremdgefährdung: psychiatrische Krisendokumentation

3. Therapie-Compliance

Die Sozialleistungsträger prüfen, ob du die Therapie konsequent durchführst. Bei Therapie-Abbruch oder fehlender Mitwirkung riskierst du eine Ablehnung.

4. Spezifische Voraussetzungen für Krankenkasse (Psychotherapie, Krankenhausbehandlung, Krankengeld)

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt nach § 27 SGB V die Krankenbehandlung. Dazu gehören Psychotherapie nach der Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) des G-BA, ärztliche Behandlung und Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V). Die S3-Leitlinie Unipolare Depression (AWMF 038-019) ist der zentrale Behandlungsstandard. Krankengeld (§ 44 SGB V) wird nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung für maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren gezahlt.

5. Begutachtungs-Verfahren

Antrag auf Psychotherapie über Hausarzt oder direkt bei Psychotherapeut/in, Terminservicestelle 116117 der Kassenärztlichen Vereinigung nutzen, Krankenhauseinweisung über Facharzt.

Typische Fehler (Checkliste)

Die folgenden Fehler führen häufig zur Ablehnung. Vermeide sie:

  1. PT-RL-Verfahren nicht bekannt (VT, TP, AP, Systemische Therapie, EMDR sind alle zugelassen)
  2. Krankengeld-Antrag nicht innerhalb 1 Woche nach Ende der Entgeltfortzahlung gestellt
  3. Akutkrise: statt Krisendienst direkt Notaufnahme — § 39 SGB V Krankenhausbehandlung ist der korrekte Weg

Schritt-für-Schritt: So beantragst du Krankenkasse (Psychotherapie, Krankenhausbehandlung, Krankengeld) bei Rezidivierende depressive Störung

Schritt 1: Vorbereitung (1-2 Wochen)

Sammle alle relevanten Unterlagen:

  • Fachärztlich-psychiatrische Befunde (Kopien, NICHT Originale)
  • Krankenhausberichte bei stationären Aufenthalten
  • Medikations-Übersicht
  • Liste der behandelnden Ärzte/Therapeuten
  • Krankschreibungen (bei EM-Rente-Antrag: mindestens 6 Monate)
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis (wenn vorhanden)
  • Ggf. Pflegegrad-Bescheid (wenn vorhanden)

Schritt 2: Antrag stellen

Antrag auf Psychotherapie über Hausarzt oder direkt bei Psychotherapeut/in, Terminservicestelle 116117 der Kassenärztlichen Vereinigung nutzen, Krankenhauseinweisung über Facharzt.

Das Antragsformular findest du auf der Website des zuständigen Trägers (DRV, Krankenkasse, Pflegekasse, Jobcenter, Sozialamt). Achte darauf, dass alle Felder vollständig ausgefüllt sind.

Schritt 3: Begutachtung / Prüfung

Nach Antragseingang wird der zuständige Träger deine Unterlagen prüfen und ggf. eine Begutachtung anordnen. Die Bearbeitungsdauer variiert:

  • DRV (EM-Rente): 3-6 Monate
  • Krankenkasse (Pflegegrad): 4-8 Wochen (MD-Begutachtung)
  • Versorgungsamt (GdB): 2-4 Monate
  • Jobcenter (Bürgergeld): 1-4 Wochen

Schritt 4: Bescheid abwarten und prüfen

Prüfe den Bescheid sorgfältig:

  • Stimmen deine persönlichen Daten?
  • Ist die Diagnose korrekt angegeben?
  • Wurden alle Leistungen, die du beantragt hast, beschieden?
  • Stimmen die Berechnungen (bei Geldleistungen)?

Schritt 5: Widerspruch bei Ablehnung (1 Monat Frist)

Wenn dein Antrag abgelehnt wird, hast du 1 Monat ab Bekanntgabe Zeit, Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Die Frist ist NOTWENDIG und nicht verhandelbar.

Widerspruch einlegen:

  1. Schriftlich an den Träger, der den Bescheid erlassen hat
  2. Innerhalb 1 Monats nach Zugang des Bescheids
  3. Begründung: sachlich, auf konkrete Punkte des Bescheids bezogen, mit Verweis auf Befunde
  4. Untätigkeitsklage nach § 88 SGG Abs. 1, wenn der Träger nach 6 Monaten nicht entscheidet (Klagefrist bei Untätigkeit)
  5. Klagefrist beim SG: 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG, ggf. § 88 SGG Abs. 2 beachten)

Wichtig: Bei einer Klage vor dem Sozialgericht besteht KEIN Anwaltszwang. Du kannst dich selbst vertreten. Allerdings empfiehlt sich bei komplexen Fällen die Vertretung durch eine/n Sozialrechtsanwältin/-anwalt oder eine/n Sozialverband (VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland, Gewerkschaft).

Schritt 6: Bei Klage: Sozialgerichtsverfahren

Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, kannst du innerhalb 1 Monats Klage beim Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Das Sozialgericht holt in der Regel ein fachärztliches Gutachten ein, das für die endgültige Entscheidung maßgeblich ist. Die Verhandlung ist mündlich. Du kannst Zeugen und Sachverständige benennen.

Glossar: Wichtige Fachbegriffe zu Rezidivierende depressive Störung und Krankenkasse (Psychotherapie, Krankenhausbehandlung, Krankengeld)

In diesem Artikel und in der Kommunikation mit Ärzt/innen, Psychotherapeut/innen und Sozialleistungsträgern begegnen dir viele Fachbegriffe. Hier die wichtigsten Erklärungen:

  • Antidepressiva: Medikamente zur Behandlung der Depression. Wichtigste Gruppen: SSRI (Selektive Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer, z. B. Citalopram, Sertralin), SNRI (Serotonin-Noradrenalin-Wiederaufnahme-Hemmer, z. B. Venlafaxin, Duloxetin), Trizyklische Antidepressiva (z. B. Amitriptylin), MAO-Hemmer (z. B. Moclobemid). Wirklatenz: 2-4 Wochen.
  • GdB (Grad der Behinderung): Maß für die Schwere einer Behinderung, festgestellt vom Versorgungsamt nach VersMedV. Ab GdB 50 = Schwerbehinderung. GdB-Werte bei Depression: 0-100 je nach Schweregrad.
  • HAM-D (Hamilton Depression Rating Scale): Klinisches Beurteilungsinstrument zur Schweregradeinschätzung der Depression. Höhere Werte = schwerere Depression.
  • ICF (International Classification of Functioning): Klassifikation der WHO für Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit. Wird bei der Bedarfsfeststellung in der Eingliederungshilfe und Pflegebegutachtung genutzt.
  • MDK / MD (Medizinischer Dienst): Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (bis 1.1.2024 MDK, ab 1.1.2024 MD). Begutachtet Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Reha-Bedarf.
  • PT-RL (Psychotherapie-Richtlinie): Richtlinie des G-BA zur ambulanten Psychotherapie als Kassenleistung. Definiert zugelassene Verfahren (VT, TP, AP, Systemische Therapie, EMDR), Sitzungsumfang und Bewilligungsverfahren.
  • S3-Leitlinie Unipolare Depression (AWMF 038-019): Deutsche Behandlungsleitlinie für unipolare Depression. Empfehlungen zu Psychotherapie + Pharmakotherapie + Kombination. Stand 2022, Update 2024.
  • Suizidalität: Risiko für suizidale Handlungen. Wird im psychopathologischen Befund mit „nicht vorhanden“, „latent“, „akut“ dokumentiert. Bei akuter Suizidalität = Krankenhauseinweisung.

Mehr zu: Widerspruch und Klage gegen Krankenkasse-Bescheid | GdB und Merkzeichen | EM-Rente.

Praxisbeispiele: So lief es bei anderen Patient/innen

Beispiel 1: Anna (38, mittelgradige Depression F32.1) — EM-Rente bewilligt nach 5 Monaten

Anna arbeitete als Erzieherin, als sie eine schwere depressive Episode entwickelte. Nach 8 Monaten Krankschreibung stellte sie einen EM-Rente-Antrag bei der DRV. Die DRV holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das F32.1 bestätigte. Nach 5 Monaten erhielt sie den Bescheid: Befristete EM-Rente für 3 Jahre. Anna war zunächst enttäuscht, dass die Rente nicht unbefristet war. Auf Widerspruchsberatung beim VdK erfuhr sie, dass die Befristung bei Depression der Normalfall ist und eine Verlängerung über § 102 Abs. 3 SGB VI möglich ist. Heute, nach 2,5 Jahren, geht es Anna deutlich besser. Sie hat einen Antrag auf Verlängerung gestellt und bereitet gleichzeitig die stufenweise Wiedereingliederung vor.

Beispiel 4: Thomas (28, schwere Depression F32.2 mit psychotischen Symptomen) — stationäre Krankenhausbehandlung

Thomas erlebte eine akute schwere Depression mit Verarmungswahn und akuter Suizidalität. Über den Krisendienst 0800/1110111 wurde er in die Psychiatrische Notaufnahme eingeliefert. Nach 6 Wochen stationärer Behandlung (nach § 39 SGB V) und Einstellung auf ein SSRI ging es Thomas deutlich besser. Die ambulante Psychotherapie (VT, 60 Sitzungen) half ihm bei der Rückfallprävention. Heute arbeitet Thomas wieder in Teilzeit.

FAQ — Häufige Fragen zu Rezidivierende depressive Störung und Krankenkasse (Psychotherapie, Krankenhausbehandlung, Krankengeld)

1. Welcher ICD-10-Code ist für meinen Antrag relevant?

Der ICD-10-Code, der für deinen Antrag maßgeblich ist, hängt von der konkreten Diagnose ab. Für Rezidivierende depressive Störung sind die Codes F33.0 (leicht rezidivierend) / F33.1 (mittelgradig rezidivierend) / F33.2 (schwer rezidivierend ohne psychot. Symptome) / F33.3 (schwer rezidivierend MIT psychot. Symptomen) / F33.4 (remittiert) relevant. Dein behandelnder Psychiater oder deine Psychiaterin stellt die Diagnose nach den Kriterien der ICD-10-GM 2026 (BfArM).

2. Wie lange dauert das Antragsverfahren?

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Träger. DRV: 3-6 Monate. Krankenkasse/Pflegekasse: 4-8 Wochen. Versorgungsamt: 2-4 Monate. Jobcenter: 1-4 Wochen. Bei Verzögerungen kann eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG (nach 6 Monaten) sinnvoll sein.

3. Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Du hast 1 Monat ab Bekanntgabe Zeit, Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Die Widerspruchsbegründung sollte sich auf konkrete Punkte des Bescheids beziehen und mit aktuellen Befunden untermauert sein. Bei erfolglosem Widerspruch kannst du innerhalb 1 Monats Klage beim Sozialgericht erheben.

4. Brauche ich einen Anwalt?

Beim Widerspruchsverfahren brauchst du keinen Anwalt. Vor dem Sozialgericht besteht KEIN Anwaltszwang. Bei komplexen Fällen empfiehlt sich aber die Vertretung durch eine/n Sozialrechtsanwältin/-anwalt oder einen Sozialverband (VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland).

5. Werden die Kosten für die Antragstellung übernommen?

Widerspruchsverfahren sind kostenfrei. Sozialgerichtsverfahren sind gerichtskostenfrei (§ 183 SGG), aber jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden die Anwaltskosten ganz oder teilweise übernommen.

6. Was ist der Unterschied zwischen EM-Rente und Erwerbsminderungsrente?

Es gibt keinen Unterschied — die Begriffe werden synonym verwendet. Ausführliche Erläuterung findest du im Schwester-Beitrag Rezidivierende depressive Störung und Rentenversicherung (EM-Rente, Befristung, Begutachtung).

7. Wie wirkt sich die Rezidivierende depressive Störung auf die Höhe des GdB aus?

Der GdB wird nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV, Anlage) festgelegt. Für Rezidivierende depressive Störung sind je nach Schweregrad folgende GdB-Werte typisch: 30-50. Die exakte Höhe hängt von den funktionalen Einschränkungen ab.

8. Wo finde ich weitere Informationen?

Schwester-Beiträge auf Sozialrat:

Wichtige externe Anlaufstellen:

  • Telefonseelsorge: 0800/1110111 oder 0800/1110222 (rund um die Uhr kostenfrei)
  • Sozialverband VdK Deutschland: https://www.vdk.de
  • Sozialverband Deutschland: https://www.sovd.de
  • Verbraucherzentrale (kostenlose Rechtsberatung)
  • AWMF S3-Leitlinie Unipolare Depression: https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/038-019.html
  • ICD-10-GM 2026: https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-10-GM/_node.html

Quellen und weiterführende Links

  • § 27 SGB V (Krankenbehandlung) + § 39 SGB V (Krankenhausbehandlung) + § 31 SGB V (Arzneimittel) + § 44 SGB V (Krankengeld) + PT-RL des G-BA + S3-Leitlinie Unipolare Depression (AWMF 038-019) (Rechtsgrundlage): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27.html
  • Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Anlage: https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
  • ICD-10-GM 2026 (BfArM): https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-10-GM/_node.html
  • S3-Leitlinie Unipolare Depression (AWMF 038-019): https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/038-019.html
  • PT-RL des G-BA (Psychotherapie-Richtlinie): https://www.g-ba.de/richtlinien/20/
  • Telefonseelsorge Deutschland: https://www.telefonseelsorge.de/ (0800/1110111, rund um die Uhr kostenfrei)
  • Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN): https://www.dgppn.de/

Schwester-Artikel im Sub-Cluster G01.1 (Depressive Störungen)

Schwester-Cluster (andere psychische Erkrankungen)

Nächste Schritte

  1. Vorbereitung: Sammle alle Befunde und Krankenhausberichte.
  2. Beratung: Wende dich an eine/n Sozialberater/in deiner Krankenkasse, deines Rentenversicherungsträgers oder einen Sozialverband (VdK, SoVD). Die Erstberatung ist kostenfrei.
  3. Antrag: Stelle den Antrag schriftlich beim zuständigen Träger.
  4. Begutachtung: Bereite dich auf die Begutachtung vor. Liste alle Einschränkungen detailliert auf.
  5. Widerspruch (falls nötig): Innerhalb 1 Monats ab Bescheid.

Hinweis Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wende dich an eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt für Sozialrecht oder an eine/n Sozialberater/in deiner Krankenkasse, deines Rentenversicherungsträgers oder einer Verbraucherzentrale. Salomo Swoboda ist kein Rechtsanwalt und darf keine Rechtsberatung erteilen.

Hinweis Krisendienst: Bei akuten Krisen oder Suizidalität wende dich sofort an den Psychiatrischen Krisendienst (Telefonseelsorge 0800/1110111 oder 0800/1110222, rund um die Uhr kostenfrei) oder an den Notruf 112. Hilfe ist da, wenn du sie brauchst.


Autor: Salomo Swoboda, Stand 19.06.2026, Verifikations-Stichtag 01.07.2026, ICD-10-GM 2026

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