Hinweis: Keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Dieser Beitrag informiert über Rechte und Verfahren — ersetzt keine individuelle Beratung. Stand der zugrunde liegenden Normen: 11.07.2026.
Von Salomo Swoboda, Vorstand Sozialrat Deutschland e. V. · Berlin, 11.07.2026
Dieser Leitfaden hilft dir, deine Rechte zu verstehen — ersetzt aber keine individuelle Beratung. Bei Unsicherheit: EUTB, VdK, SoVD oder spezialisierte Sozialrechts-Beratung.
Dieser Leitfaden erklärt Borderline und Eingliederungshilfe 2026: § 90 SGB IX Antrag. Er richtet sich an Versicherte, Leistungsbezieher und Menschen mit Behinderung. Schwerpunkt: deine Rechte auf § 90 SGB IX und ergänzende Normen.
Worum es geht
Dieser Beitrag erklärt das Thema ‚Borderline und Eingliederungshilfe 2026: § 90 SGB IX Antrag‘ umfassend – Voraussetzungen, Antrag, Fristen, Musterformulierung und Widerspruch. Du lernst, welche Belege du brauchst, wie du die Anhörung richtig vorbereitest und wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist.
Schwerpunkt: Dieser Leitfaden erklärt Borderline und Eingliederungshilfe 2026: § 90 SGB IX Antrag. Er richtet sich an Versicherte, Leistungsbezieher und Menschen mit Behinderung. Schwerpunkt: deine Rechte auf § 90 SGB IX und ergänzende Normen.
Anspruchsgrundlage
Die zentrale Aufgabennorm ist § 90 SGB IX („Aufgabe der Eingliederungshilfe“). Sie beschreibt den Zweck der Eingliederungshilfe: Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Sie ist NICHT die Anspruchsgrundlage.
Die Anspruchsgrundlage findest du in § 99 SGB IX („Leistungsberechtigung“). Danach erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn sie wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind – und wenn nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Für Borderline-Betroffene heisst das: Eingliederungshilfe greift, wenn die psychische Erkrankung die Teilhabe wesentlich einschränkt.
Ergänzend gelten das Verfahrensrecht SGB X (insb. § 64 SGB X Kostenfreiheit), die Widerspruchsfrist § 84 SGG, die Klagefrist § 87 SGG, der Sozialdatenschutz SGB X sowie die Mitwirkungs- und Anhörungsrechte.
Voraussetzungen
Medizinische Voraussetzung: In der Regel die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ nach ICD-10 F60.31. Die Diagnose wird durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder durch einen Psychotherapeuten mit entsprechender Qualifikation gestellt. Eine Selbstdiagnose reicht nicht – entscheidend ist das fachärztliche Gutachten. Die Diagnose allein begründet aber noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe; es muss zusätzlich eine wesentliche Behinderung im Sinne von § 99 SGB IX vorliegen.
Damit dein Antrag Erfolg hat, musst du mehrere Voraussetzungen kennen:
- Persönlicher Anwendungsbereich: die Norm gilt für dich (z.B. gesetzlich Versicherter, Bezieher einer Leistung, Person mit Behinderung).
- Sachlicher Anwendungsbereich: der konkrete Lebenssachverhalt wird von der Norm erfasst.
- Antragsprinzip: viele Leistungen werden nur auf Antrag gewährt (siehe § 16 SGB I – Antrag).
- Mitwirkungspflichten: du musst notwendige Auskünfte erteilen und Belege vorlegen – aber nur soweit erforderlich (§ 60 SGB I).
- Frist: Widerspruch innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 84 SGG).
Leistungsgruppen, Antrag und Gesamtplan
Die konkreten Leistungen der Eingliederungshilfe sind in § 102 SGB IX in vier Gruppen gegliedert:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (z.B. Psychotherapie, psychiatrische Behandlung – bei BPS zentral).
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen, begleitete Arbeitsplätze).
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (z.B. Assistenz an Hochschule oder Schule).
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe (z.B. Assistenz, tagesstrukturierende Angebote, Freizeitassistenz – bei BPS besonders relevant, siehe § 113 SGB IX).
Antragserfordernis: Eingliederungshilfe wird nach § 108 SGB IX ausschliesslich auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen. Eine Rückwirkung über den Antragsmonat hinaus ist grundsätzlich nicht möglich – anders als bei vielen anderen Sozialleistungen. Stelle den Antrag also möglichst früh und sichere dir den Antragsmonat durch Eingangsbestätigung.
Gesamtplanverfahren: Bei komplexem Hilfebedarf (etwa bei BPS mit begleitender Trauma-Folgestörung, Suchterkrankung oder Wohnungslosigkeit) führt der Träger der Eingliederungshilfe ein Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX durch. Das Verfahren umfasst die Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, eine Bedarfsfeststellung und die Festlegung von Teilhabe-Zielen. Akteneinsicht und Anhörung sind auch hier Pflicht.
GdB-Feststellung: Die Feststellung der Behinderung und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises richtet sich nach § 152 SGB IX. Den Antrag stellst du beim Versorgungsamt deines Landkreises (in Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales). Der GdB wird auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgesetzt; bei BPS ist in der Regel ein GdB ab 50 mit den Merkzeichen B, G oder H erreichbar. Tipp: Stelle den GdB-Antrag VOR dem Eingliederungshilfe-Antrag, weil die Versorgungsärztliche Stellungnahme den Eingliederungshilfe-Antrag stützt.
Verfahren Schritt für Schritt
Das typische Verfahrensschema sieht so aus:
- Beratung suchen: kostenfrei bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB, § 32 SGB IX), Sozialverbänden (VdK, SoVD), einer Beratung beim Träger der Eingliederungshilfe (§ 106 SGB IX), der Erwerbsminderungsberatung der DRV oder einer auf Sozialrecht spezialisierten Beratungsstelle.
- Belege sammeln: Diagnosen, Bescheide, Arztberichte, Medikamentenpläne, Pflegedokumentation.
- Antrag stellen: schriftlich oder online, immer mit Eingangs-bestätigung.
- Eingangsbestätigung aufbewahren: wichtig für Fristen und Beweis.
- Bescheid abwarten: Regelbearbeitungsdauer 2-4 Wochen, bei Bedarf Verlangerung mit Begründung – sonst gilt ggf. Bearbeitungsfristen § 13 SGB V oder Fiktion § 18 SGB IX bei Assistenz.
- Bescheid prüfen: Vergleich mit Antrag, Abweichungen markieren.
- Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats nach § 84 SGG.
- Widerspruchsverfahren: Behörde prüft (hilfsweise holt sie ein Gutachten ein, etwa § 275 SGB V für Krankenkassen).
- Widerspruchsbescheid: 2-6 Monate, bei laufender Frist Klage zum Sozialgericht.
- Sozialgerichtsverfahren: kostenfrei (§ 64 SGB X), ggf. mit Anwalt für Sozialrecht.
Deine Rechte im Überblick
Deine wichtigsten Rechte im Verfahren:
- Rechtliches Gehör (§ 24 SGB X): du musst vor jeder belastenden Entscheidung gehört werden.
- Akteneinsicht (§ 25 SGB X): du darfst die Behördenakten einsehen – relevant für den Widerspruch.
- Begründungspflicht (§ 35 SGB X): jeder Bescheid muss sachlich und rechtlich begründet sein.
- Rechtsmittelbelehrung (§ 36 SGB X): ohne ordnungsgemässe Belehrung laufen Fristen nicht an.
- Beratungspflicht der Behörde (§§ 13, 14 SGB I): bei Unklarheiten muss die Behörde dich beraten.
- Kostenfreiheit (§ 64 SGB X): alle Verfahren vor den Sozialgerichten kosten dich nichts.
- Vorläufige Leistung (§ 43 SGB I): bei Geldleistungen kannst du vorläufige Leistung verlangen, wenn die Bearbeitung lange dauert.
Berechnung und Höhe
Die Höhe der Leistung hängt von der konkreten Norm ab. Typische Strukturen:
- Betragsmässig festgelegt: z.B. Elterngeld, Wohngeld – du hast Anspruch auf den genauen Betrag.
- Bedarfsdeckend: Leistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung oder Persönliches Budget werden nach Bedarf berechnet.
- Anteilig: z.B. Verhinderungspflege 1.612 EUR plus Umwidmung Kurzzeitpflege 806 EUR (= max. 3.539 EUR / Jahr).
- Höchstsatz / Pauschale: z.B. Pflegekasse 4.180 EUR für Wohnumfeldverbesserung pro Pflegegrad-Massnahme.
Anhörung der Behörde zum Rechenweg kann nach § 25 SGB X Akteneinsicht verlangt werden.
Praxistipps aus der Beratung
Praktische Tipps aus der Beratungspraxis:
- Stelle den Antrag immer schriftlich oder online (nie nur telefonisch, mdl. Aussagen sind unverbindlich).
- Fotografiere/hefte alles ab und führe eine Akte mit Datum + Inhalt jedes Schreibens.
- Beachte Fristen (Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Untätigkeitsklage nach 6 Monaten).
- Verwende Formulierungshilfen wie das im Beitrag genannte Musterschreiben und passe es an.
- Bei langen Bearbeitungszeiten vorläufige Leistung verlangen (§ 43 SGB I).
- Hole bei Bedarf eine Beratung – viele Beratungsstellen (VdK, SoVD, Erwerbsminderungsberatung) helfen kostenfrei.
- Bei Schwerbehinderung lohnt ein Schwerbehindertenausweis (GdB 50+) wegen Mehrbedarf und Kue digungen.
Fallbeispiel aus der Praxis
Häufiges Fallbeispiel aus der Beratung:
Anna (48), alleinerziehend, leidet unter borderline und eingliederungshilfe 2026: § 90 sgb und sucht Unterstützung. Sie geht wie folgt vor:
- Anna wendet sich an die zuständige Stelle, legt ärztliche Befunde vor und stellt einen formellen Antrag.
- Die Behörde lehnt mit Hinweis auf fehlende Voraussetzungen ab. Anna legt Widerspruch ein.
- Im Widerspruchsverfahren holt die Behörde ein fachärztliches Gutachten ein und hebt die Ablehnung teilweise auf – Anna erhält die Leistung räckwirkend.
Ohne Widerspruch wäre Anna leer ausgegangen. Viele Ablehnungen sind rechtswidrig – lohnt sich also fast immer.
Datenschutz und Akteneinsicht
Beim Umgang mit deinen Sozialdaten beachte:
- Datensparsamkeit (§ 67 SGB X): Behörden sollen nur die Daten erheben, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
- Auskunftsrecht (§ 83 SGB X): du darfst erfragen, welche Daten gespeichert sind.
- Löschungsanspruch (§ 84 SGB X): gespeicherte Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen.
- Erklärungspflicht (§ 67a SGB X): Behörden müssen dich über Datenverarbeitung informieren.
Akteneinsicht ist dein stärkstes Instrument – niemals ohne die Akte zu kennen Widerspruch einlegen.
Konkret: So gehst du vor
Konkret gehst du so vor:
- Formuliere schriftlich dein Anliegen.
- Sammle Belege und Unterlagen.
- Reiche den Antrag ein (digital oder postalisch).
- Dokumentiere Eingang.
- Warte den Bescheid ab.
- Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats.
- Bei anhaltender Ablehnung: Klage zum Sozialgericht (kostenfrei).
Wann professionelle Beratung helfen kann
Beratung empfiehlt sich, wenn eine Frist abläuft, ein Bescheid unklar ist oder medizinische Fragen im Raum stehen. Erstanlaufstellen sind die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB, § 32 SGB IX), die Beratung beim Träger der Eingliederungshilfe (§ 106 SGB IX), Sozialverbände (VdK, SoVD), Sozialberatung der Verbraucherzentralen, Erwerbsminderungsberatung der Rentenversicherung, Behindertenverbände (z.B. Lebenshilfe, BAG Selbsthilfe) und gemeinnützige Beratungsstellen vor Ort. Bei laufenden oder kurz bevorstehenden Verfahren hilft ein Anwalt oder eine Anwältin für Sozialrecht. Im Sozialgerichtsverfahren können sie auf Antrag ihre Kosten erstattet verlangen, wenn die Widerspruchsbehörde zuvor rechtswidrig gehandelt hat.
Musterformulierung — Widerspruch gegen Ablehnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bescheid vom [DATUM] wurde mein Antrag auf [LEISTUNG] abgelehnt. Ich lege Widerspruch ein.
Die Ablehnung ist rechtswidrig. Die zentrale Anspruchsgrundlage ist § 99 SGB IX (Leistungsberechtigung); die Aufgabe der Eingliederungshilfe ist in § 90 SGB IX geregelt. Eingliederungshilfe wird nach § 108 SGB IX auf Antrag erbracht und umfasst nach § 102 SGB IX unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Sozialen Teilhabe.
Bitte prüfen Sie den Antrag neu und holen Sie eine medizinische Stellungnahme ein. Meine Diagnose ist ICD-10 F60.31 (emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ); meine wesentliche Behinderung im Sinne von § 99 SGB IX ist fachärztlich bestätigt.
Mit freundlichen Grüssen [VORNAME NACHNAME]
Krisendienste und Notfall
Wenn es dir akut schlecht geht, Suizidgedanken auftauchen oder du dich in einer Krise befindest, scheü dich nicht, sofort Hilfe zu holen. Die folgenden Anlaufstellen sind kostenfrei, vertraulich und rund um die Uhr erreichbar:
- Notruf 112: bei akuter Lebensgefahr für dich oder andere – Polizei, Rettungsdienst, Feürwehr.
- Telefonseelsorge: 0800-1110111 oder 0800-1110222 (24/7, kostenfrei, anonym, auch online-Chat).
- Nummer gegen Kummer (Kinder/Jugendliche): 116111 (Mo-Sa, auch online).
- Hilfetelefon Gewalt gegen Fraün: 08000-116016 (24/7, mehrsprachig).
- Sozialpsychiatrischer Dienst deines Gesundheitsamtes vor Ort: aufsuchend, beratend, niedrigschwellig – die Kontaktdaten findest du auf der Website deiner Stadt oder deines Landkreises.
- Psychiatrische Notaufnahme des nächsten Krankenhauses: ausserhalb der Öffnungszeiten des Hausarztes.
Diese Stellen entscheiden nicht über Eingliederungshilfe und melden nichts an Behörden zurück. Sie sind da, um dich in der akuten Krise zu stützen. Eine Krise ist kein Grund, den Eingliederungshilfe-Antrag zu unterbrechen – im Gegenteil: dokumentierte Krisen und Behandlungen können den Bedarf an Eingliederungshilfe sogar verdeutlichen.
FAQ
Was kostet das Sozialgerichtsverfahren?
Nichts nach § 64 SGB X. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsbezieher kostenfrei – auch für Anwaltskosten der Gegenseite, wenn dein Widerspruch erfolgreich war.
Wie lange dauert die Bearbeitung durch die Behörde?
In der Regel 2-4 Wochen. Bei aufwendiger Prüfung kann die Frist mit Begründung verlangert werden. Bleibt der Bescheid aus, kann Genehmigungsfiktion greifen – oder du reichst nach 6 Monaten eine Untätigkeitsklage ein.
Wann kann ich klagen?
Sobald ein Widerspruchsbescheid vorliegt oder die Behörde innerhalb von 6 Monaten ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat (Untätigkeitsklage). Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Brauche ich einen Anwalt?
Nicht zwingend, aber empfehlenswert bei medizinisch oder juristisch komplexen Sachverhalten. Im Sozialgerichtsverfahren haben Anwälte für Sozialrecht Gebühren nach dem RVG – bei Obsiegen sind sie erstattungsfähig.
Wo finde ich eine Beratung?
Bei Sozialverbänden (VdK, SoVD), der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB, § 32 SGB IX), der Beratung beim Träger der Eingliederungshilfe (§ 106 SGB IX), einer Erwerbsminderungsberatung der DRV, Behindertenverbänden (Lebenshilfe, BAG Selbsthilfe), einer gemeinnützigen Beratungsstelle oder einer auf Sozialrecht spezialisierten Kanzlei.
Kann ich Akteneinsicht verlangen?
Ja – nach § 25 SGB X jederzeit. Forde die Akte schriftlich an, setze eine Frist (2 Wochen) und nutze die Akte für den Widerspruch oder die Klage.
Was ist eine Genehmigungsfiktion?
Wenn die Behörde nicht innerhalb von 3 Wochen (oder bei medizinischer Prüfung 5 Wochen) entscheidet, gilt die Genehmigung als erteilt (§ 35a SGB X). Wichtig für Krankenkassen-Leistungen.
Wann kann ich vorläufige Leistung verlangen?
Bei Geldleistungen, wenn die Bearbeitung länger dauert und ein Antrag gestellt ist. Die Behörde kann vorläufig zahlen (§ 43 SGB I), entscheidet sie nicht, ist Untatigkeit zu rügen.
Was du jetzt tun solltest
- Rechtliche Schritte einleiten.
- Fristen wahren – typischerweise ein Monat nach § 84 SGG.
- Belege sichern.
- Beratung suchen – VdK, SoVD, Pflegestützpunkt oder Sozialverband.
Quellen
Amtliche Gesetze
- § 90 SGB IX — Aufgabe der Eingliederungshilfe
- § 99 SGB IX — Leistungsberechtigung (Anspruchsgrundlage)
- § 102 SGB IX — Leistungen der Eingliederungshilfe (4 Leistungsgruppen)
- § 108 SGB IX — Antragserfordernis (Bindung an Antragsmonat)
- § 113 SGB IX — Leistungen zur Sozialen Teilhabe
- § 117 SGB IX — Gesamtplanverfahren
- § 152 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Ausweise
- § 32 SGB IX — EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung)
- § 106 SGB IX — Beratung und Unterstützung durch den Träger
- § 16 SGB I — Antrag (allgemeine Antragsregel)
- § 60 SGB I — Angabe von Tatsachen
- § 24 SGB X — Rechtliches Gehör
- § 25 SGB X — Akteneinsicht
- § 35 SGB X — Begründungspflicht
- § 36 SGB X — Rechtsmittelbelehrung
- § 43 SGB I — Vorläufige Leistung
- § 64 SGB X — Kostenfreiheit
- § 67 SGB X — Datenschutz
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist
- § 87 SGG — Klagefrist

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