Featured-Snippet-Antwort (49 Wörter): Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Mit Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten sind es 100 Prozent. Maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze pro Tag (§ 44a Abs. 3 SGB XI, § 45 SGB V).
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die deine Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr zahlt. Es soll den Verdienstausfall ausgleichen, wenn du als berufstätige Person kurzfristig der Arbeit fernbleibst, um eine akute Pflegesituation zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Kurzantwort: 90 % Netto-Entgelt für 10 Arbeitstage
Die Höhe orientiert sich am ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Pro Kalenderjahr stehen dir bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld zu — entweder am Stück oder auf mehrere Pflegesituationen verteilt.
Wer zahlt: die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen
Anders als beim Krankengeld zahlt nicht deine eigene Krankenkasse, sondern die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Das ist wichtig: Der Antrag geht immer an die Pflegekasse deines Angehörigen — nicht an deinen Arbeitgeber und nicht an deine eigene Sozialversicherung.
Wo geregelt: § 44a Absatz 3 SGB XI
Die gesetzliche Grundlage ist § 44a Absatz 3 SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch). Dort ist auch der Verweis auf die Krankengeld-Berechnung des § 45 SGB V verankert — daher richtet sich die konkrete Höhe nach den gleichen Regeln wie beim Krankengeld.
Wann steht dir Pflegeunterstützungsgeld zu?
Der Anspruch greift in einer akut aufgetretenen Pflegesituation. Das bedeutet: Du kannst die Leistung nicht im Voraus „sammeln“ und auch nicht für eine geplante, längerfristige Pflege nutzen. Wer schon vorher weiß, dass eine längere Pflegephase ansteht, ist mit der Pflegezeit besser bedient.
Akute Pflegesituation (§ 2 PflegeZG)
§ 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) verbatim:
„Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.“
Quelle: gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html
Wer ist „naher Angehöriger“ (§ 7 PflegeZG)
Der Kreis ist in § 7 PflegeZG definiert. Dazu gehören insbesondere:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder und Enkelkinder
Anzeige beim Arbeitgeber + ärztliche Bescheinigung
Du musst dem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung unverzüglich anzeigen. Für die Auszahlung des Pflegeunterstützungsgeldes brauchst du zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen (oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG). Ohne Bescheinigung keine Auszahlung.
Wann KEIN Anspruch besteht
Du bekommst kein Pflegeunterstützungsgeld, wenn du bereits Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhältst oder parallel Krankengeld bzw. Verletztengeld nach § 45 SGB V oder § 45 Abs. 4 SGB VII beziehst. Auch Minijobber ohne Arbeitgeber-Pflichtversicherung fallen in der Regel nicht unter den Anspruch.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld 2026?
Die konkrete Höhe richtet sich nach deinem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Krankenversicherung.
Grundregel: 90 % des Nettoarbeitsentgelts (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V)
§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V verbatim:
„Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten.“
Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
Diese Regel gilt für das Pflegeunterstützungsgeld entsprechend (§ 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI: „Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches entsprechend.“).
Sonderfall: 100 % bei Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten (§ 23a SGB IV)
Hast du in den letzten zwölf Kalendermonaten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten (z. B. Weihnachtsgeld, Bonuszahlung, Urlaubsabgeltung), erhöht sich dein Pflegeunterstützungsgeld auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Höchstbetrag: 70 % der BBG (§ 223 Abs. 3 SGB V) → 135,63 EUR/Tag ab 01.01.2026
Das Pflegeunterstützungsgeld darf den Höchstbetrag von 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung pro Tag nicht überschreiten. Ab dem 1. Januar 2026 liegt dieser Höchstwert bei 135,63 EUR pro Kalendertag. Wer mehr Netto hätte, bekommt trotzdem nur diesen Maximalwert.
Berechnungsbeispiel Schritt für Schritt (3.000 € Netto → X EUR/Tag)
Verdienst du 3.000 EUR netto im Monat und nutzt sieben Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld, ergibt sich:
| Schritt | Rechnung | Wert |
|---|---|---|
| Monats-Netto | — | 3.000,00 EUR |
| Tages-Netto (÷ 30) | 3.000 / 30 | 100,00 EUR |
| Pflegeunterstützungsgeld (× 0,9) | 100 × 0,9 | 90,00 EUR/Tag |
| Bei Einmalzahlung (× 1,0) | 100 × 1,0 | 100,00 EUR/Tag |
| Höchstwert 2026 (70 % BBG) | — | 135,63 EUR/Tag |
| Tatsächlich ausgezahlt (90 %, 7 Tage) | 90 × 7 | 630,00 EUR |
90 EUR/Tag liegen deutlich unter dem Höchstwert 2026 von 135,63 EUR/Tag — du bekommst also den vollen berechneten Betrag.
Berechnung Schritt für Schritt
Die Berechnung ist im Grunde die gleiche wie beim Krankengeld. Folge dieser Anleitung, um deinen persönlichen Tagessatz zu ermitteln:
Schritt 1 — Monats-Netto feststellen
Nimm dein regelmäßiges monatliches Nettoarbeitsentgelt aus der letzten Lohnabrechnung vor der Arbeitsverhinderung. Maßgeblich ist der ausgefallene Verdienst, also das Netto, das du ohne die Pflegesituation bekommen hättest.
Schritt 2 — Tages-Netto berechnen (÷ 30)
Teile dein Monats-Netto durch 30. Die gesetzliche Berechnung verwendet eine einheitliche Tagesgröße, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Arbeitstage im Monat.
Schritt 3 — Mit 0,9 multiplizieren (oder 1,0 bei Einmalzahlungen)
Multipliziere dein Tages-Netto mit 0,9. Hast du in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV bezogen, verwende 1,0 statt 0,9.
Schritt 4 — Mit BBG-Höchstwert vergleichen
Vergleiche das Ergebnis mit dem Höchstwert 2026: 135,63 EUR/Tag. Liegt dein Wert darüber, bekommst du nur 135,63 EUR. Liegt er darunter, wird der niedrigere Betrag ausgezahlt.
Antrag: So bekommst du das Geld
Das Pflegeunterstützungsgeld wird nicht automatisch ausgezahlt — du musst es beantragen. Die Frist ist kurz: unverzüglich nach Beginn der Arbeitsverhinderung.
Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse des Angehörigen
Wende dich an die Pflegekasse deines pflegebedürftigen Angehörigen. Die Pflegekasse prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, und zahlt das Geld an dich aus.
Ärztliche Bescheinigung beilegen
§ 44a Abs. 3 Satz 3 SGB XI verbatim:
„Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.“
Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html
Reiche also zusammen mit dem Antrag die ärztliche Bescheinigung ein. Welche Formalien die Pflegekasse verlangt, erfährst du telefonisch oder im Mitgliederportal der Kasse.
Sozialversicherungs-Beiträge: Pflegekasse trägt die Hälfte
Während du Pflegeunterstützungsgeld bekommst, bleibst du in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Die Beiträge tragen Pflegekasse und Beschäftigter je zur Hälfte. Du hast also keine Lücken im Versicherungsschutz.
Steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG i.V.m. § 44a SGB XI)
Das Pflegeunterstützungsgeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Es zählt nicht zum zu versteuernden Einkommen und erhöht auch nicht deine Steuerlast. Weitere Details zur steuerlichen Einordnung findest du auf unserer Seite Pflegeunterstützungsgeld steuerfrei.
Pflegeunterstützungsgeld und Pflegezeit — was ist der Unterschied?
Beide Leistungen stehen dir zur Verfügung, sind aber für unterschiedliche Situationen gedacht:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage) vs. Pflegezeit (bis 6 Monate)
Das Pflegeunterstützungsgeld deckt die kurzfristige Krisensituation: bis zu zehn Arbeitstage. Die Pflegezeit ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate. Einen Überblick über beide Modelle und die Unterschiede zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit findest du im Pflege-Silo.
Anrechnung auf Arbeitgeberwechsel / Kündigungsschutz
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit genießt du besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf dir in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen.
Welche Lohnersatzleistung wann?
Für die kurzfristige Krisensituation greift das Pflegeunterstützungsgeld. Für die längerfristige Pflegeorganisation ist die Pflegezeit mit zinslosem Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) das passendere Instrument. Welche Variante für dich in Frage kommt, hängt von Dauer und Pflegesituation ab.
Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld (FAQ)
Wie oft kann ich Pflegeunterstützungsgeld beantragen?
Bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 PflegeZG für denselben pflegebedürftigen Angehörigen geltend machen, ist der Anspruch auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt (§ 44a Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Mehr dazu: 10 Tage bezahlte Freistellung pro Pflegesituation.
Wird das Pflegeunterstützungsgeld auf andere Sozialleistungen angerechnet?
Nein. Das Pflegeunterstützungsgeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei und wird nicht auf Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Wohngeld angerechnet.
Können mehrere Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld teilen?
Ja. Wenn mehrere Beschäftigte die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG für denselben pflegebedürftigen Angehörigen nutzen, ist der Anspruch auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Die Aufteilung ist innerhalb dieser Grenzen frei.
Was passiert, wenn ich nur teilweise freigestellt werde?
Eine teilweise Freistellung ist im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nicht vorgesehen. Du musst vollständig der Arbeit fernbleiben, um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten. Für teilweise Freistellung über einen längeren Zeitraum ist die Pflegezeit das passende Instrument.
Bekomme ich das Pflegeunterstützungsgeld auch rückwirkend?
Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag gewährt, der unverzüglich zu stellen ist. Eine rückwirkende Auszahlung über mehrere Monate ist in der Regel nicht möglich — reiche den Antrag zeitnah bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen ein.
Nächste Schritte — was du jetzt tun kannst
Antrag-Vorlage als Orientierung (KEIN Rechtsdokument)
Die meisten Pflegekassen bieten ein Antragsformular zum Download an. Halte für den Antrag bereit: deine Versichertennummer, die Versicherungsnummer des pflegebedürftigen Angehörigen, die ärztliche Bescheinigung und Angaben zum ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt.
Verwandte Themen auf sozialrat.org
- Pflegeunterstützungsgeld steuerfrei — Details zur steuerlichen Einordnung
- Pflegezeit vs. Familienpflegezeit: Unterschied — wenn die Pflege länger dauert
- Pflegeunterstützungsgeld Voraussetzungen — wer überhaupt anspruchsberechtigt ist
- 10 Tage bezahlte Freistellung pro Pflegesituation — Häufigkeit und Aufteilung
- Pflegeperson: Ansprüche bei Vollzeit-Beschäftigung — wenn du dauerhaft pflegst
Newsletter-Anmeldung (CTA)
Du willst keine Änderung bei Pflegeleistungen, SGB-XI-Reformen oder Widerspruchsfristen verpassen? Lass dich per E-Mail erinnern, sobald sich etwas ändert. Trage dich auf unserer Newsletter-Seite ein.
Quellen & weiterführende Links
- § 44a SGB XI (BMJV-amtlich): gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html
- § 45 SGB V (BMJV-amtlich): gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
- § 18 SGB IV (BMJV-amtlich): gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18.html
- § 2 PflegeZG (BMJV-amtlich): gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html
- § 7 PflegeZG (BMJV-amtlich): gesetze-im-internet.de/pflegezg/__7.html
- § 3 EStG (BMJV-amtlich): gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- pflege.de (Wettbewerbs-Ref.): pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/pflegeunterstuetzungsgeld
- Wikipedia: Pflegeunterstützungsgeld (Hintergrund): de.wikipedia.org/wiki/Pflegeunterstützungsgeld
Über den Autor
Salomo Swoboda — Vorstand Sozialrat Deutschland e.V., Initiator der sozialrat.org-Plattform. Redaktionelle Verantwortung: SEO & Content. Kontakt: sozialrat.org/ueber-uns.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Auskunft zu deinem konkreten Fall wende dich an eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder deine zuständige Pflegekasse. Die Angaben entsprechen dem Stand 23.06.2026 und wurden nach bestem Wissen zusammengestellt.
Stand: 23.06.2026 · Zuletzt geprüft: 23.06.2026
Dieser Beitrag wurde KI-assistiert erstellt und von der Sozialrat-Redaktion sowie rechtlich geprüft.

Schreibe einen Kommentar