Persönliches Budget Antrag: Erste Schritte & Träger
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Kurzdefinition (Featured Snippet, 47 Wörter)
Der Antrag auf Persönliches Budget nach § 29 SGB IX wird schriftlich beim leistenden Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX gestellt. Erste Schritte: (1) Bedarf dokumentieren, (2) zuständigen Träger identifizieren, (3) EUTB-Beratung nach § 32 SGB IX nutzen, (4) formlosen Antrag einreichen.
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1. Worum geht es?
Wenn Du ein Persönliches Budget nach § 29 SGB IX beantragen möchtest, durchläufst Du ein gestuftes Verfahren mit festen Fristen. Diese Einführung gibt Dir einen kompakten Überblick über die ersten Schritte.
Die zentrale Norm für das Verfahren ist § 29 Abs. 3 SGB IX:
„(3) Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig.“
Damit ist klar: das Verfahren wird nicht bei der Krankenkasse oder einem beliebigen Amt eingeleitet, sondern beim leistenden Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX.
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2. Was ist das Persönliche Budget nochmal?
Zur Erinnerung (Details in den Sub-Block-A1-Beiträgen): Das Persönliche Budget ist eine Leistungsform der Rehabilitation und Teilhabe nach § 29 SGB IX. Du erhältst einen Geldbetrag, den Du eigenverantwortlich für Deine Teilhabe einsetzen. Es wird in der Regel monatlich als Geldleistung ausgezahlt (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
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3. Die fünf ersten Schritte
3.1 Schritt 1: Bedarf erkennen und dokumentieren
Bevor Du einen Antrag stellst, solltest Du wissen, welchen Bedarf Du hast. Konkrete Fragen:
- Welche Unterstützung benötigst Du (im Alltag, bei der Arbeit, in der Freizeit)?
- In welchen Lebensbereichen bestehen Beeinträchtigungen?
- Wie viele Stunden pro Woche brauchst Du Assistenz?
- Welche Ziele möchtest Du erreichen (selbstbestimmtes Wohnen, Arbeit, Bildung)?
Dokumentiere dies über 2-4 Wochen in einem Bedarfs-Tagebuch.
3.2 Schritt 2: Zuständigen Träger identifizieren (§ 14 SGB IX)
Der Antrag geht an den leistenden Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX. Welcher das ist, hängt von der Art Deines Bedarfs ab:
| Bedarf | Zuständiger Träger |
|--------|---------------------|
| Eingliederungshilfe (Wohnen, Arbeit, Teilhabe) | Überörtlicher EGH-Träger (Landschaftsverband, Bezirk, Kommune) |
| Medizinische Rehabilitation | Krankenkasse oder Rentenversicherung |
| Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) | Agentur für Arbeit oder Rentenversicherung |
| Begleitende Hilfen im Arbeitsleben | Integrationsamt (für schwerbehinderte Beschäftigte) |
| Pflegebedarf | Pflegekasse |
| Unfallfolgen | Unfallversicherung (BG, UK) |
Wenn Du unsicher bist: Antrag an einen Träger Deiner Wahl; der Träger leitet nach § 14 Abs. 1 SGB IX weiter, falls er nicht zuständig ist.
3.3 Schritt 3: EUTB-Beratung nutzen (§ 32 SGB IX)
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät nach § 32 SGB IX kostenlos, unabhängig und auf Wunsch anonym. Adressen bundesweit: teilhabeberatung.de.
Vorteile:
- Kennen regionale Träger-Praxis.
- Helfen bei der Bedarfs-Dokumentation.
- Unterstützen beim Antragsformular.
- Begleiten auf Wunsch zum Träger-Gespräch.
3.4 Schritt 4: Formlosen Antrag einreichen
Stelle einen formlosen, schriftlichen oder elektronischen Antrag mit:
- Persönlichen Daten
- Antragsdatum
- „Hiermit beantrage ich die Leistungsform Persönliches Budget nach § 29 SGB IX.“
- Kurze Bedarfsbeschreibung
- Anlagen (Bedarfs-Tagebuch, ärztliche Befunde)
Reiche den Antrag beim identifizierten Träger ein. Hebe eine Kopie auf und notiere das Eingangsdatum.
3.5 Schritt 5: Auf Antwort warten
Nach § 14 Abs. 1 SGB IX prüft der Träger innerhalb von 2 Wochen die Zuständigkeit. Bei Weiterleitung wirst Du informiert. Die weitere Bedarfsfeststellung erfolgt nach § 14 Abs. 2 SGB IX + § 17 Abs. 2 SGB IX:
- 3 Wochen ohne Gutachten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX),
- max. 4 Wochen mit Gutachten (2 Wo. Gutachten-Erstellung gem. § 17 Abs. 2 SGB IX + 2 Wo. Entscheidung nach Gutachten-Vorliegen gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
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4. Was kostet der Antrag?
Der Antrag selbst ist kostenlos. Du trägst lediglich Portokosten oder Online-Versandkosten.
Die Beratung bei der EUTB ist kostenlos (§ 32 SGB IX). Auch die Sozialverbände (VdK, SoVD) bieten kostenfreie Erstberatung.
Wenn Du einen Rechtsanwalt für Sozialrecht hinzuziehen, fallen Gebühren an. Unter bestimmten Bedingungen kannst Du Beratungshilfe (§ 1 BerHG) oder Prozesskostenhilfe (§ 73 SGG) beantragen.
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5. Welche Formulare brauche ich?
Es gibt kein einheitliches Bundesformular für den Antrag auf Persönliches Budget. Jeder Träger hat eigene Formulare oder akzeptiert formlose Anträge.
5.1 Wo Formulare finden?
- Website des zuständigen Trägers (z. B. Landschaftsverband, Bezirk, Kommune).
- EUTB-Beratungsstellen haben die Formulare der regionalen Träger.
- Sozialverbände helfen beim Ausfüllen.
5.2 Was im Antrag stehen sollte
1. Antragsdatum
2. Persönliche Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Versicherungsnummer)
3. „Hiermit beantrage ich Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX.“
4. Welche Leistungen bisher bezogen werden
5. Kurze Bedarfsbeschreibung
6. Ggf. Angabe der gewünschten Träger / Anbieter
7. Unterschrift
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6. Welche Unterlagen sind sinnvoll?
Lege dem Antrag folgende Unterlagen bei:
- Bedarfs-Tagebuch (2-4 Wochen, ICF-orientiert)
- Ärztliche Befunde (Diagnose, Funktionsbeeinträchtigung)
- Frühere Reha-Berichte (falls vorhanden)
- Schwerbehindertenausweis-Kopie (falls vorhanden)
- Pflegegrad-Bescheid (falls vorhanden)
- Ggf. ICF-Bedarfsfeststellung (falls schon einmal erstellt)
- Ggf. Stellungnahme eines Facharztes oder Therapeuten
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7. Was passiert nach dem Antrag?
7.1 Eingangsbestätigung
Der Träger muss den Eingang des Antrags unverzüglich bestätigen (§ 16 Abs. 1 SGB I).
7.2 Zuständigkeitsprüfung (2 Wochen)
Nach § 14 Abs. 1 SGB IX prüft der Träger innerhalb von 2 Wochen, ob er zuständig ist.
7.3 Bedarfsfeststellung (3-6 Wochen)
Der leistende Träger stellt den Bedarf ICF-basiert fest (siehe §§ 13, 118 SGB IX). Bei medizinisch unklaren Sachverhalten wird ein Gutachten nach § 17 SGB IX eingeholt.
7.4 Bewilligung oder Ablehnung
Du erhältst einen Bewilligungsbescheid (Verwaltungsakt nach § 31 SGB X) mit:
- Höhe des Persönlichen Budgets,
- Bewilligungszeitraum,
- Auflagen und Nebenbestimmungen,
- Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch nach § 84 SGG).
Oder einen Ablehnungsbescheid, gegen den Du innerhalb 1 Monats Widerspruch einlegen kannst.
7.5 Zielvereinbarung
Nach Bewilligung schließt Du mit dem Träger eine Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX ab. Diese enthält mindestens Regelungen über Förder- und Leistungsziele, Nachweispflichten, Qualitätssicherung und Budget-Höhe.
7.6 Auszahlung
Das Persönliche Budget wird monatlich als Geldleistung auf Dein Konto ausgezahlt (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
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8. Häufige Fragen zur Einführung
8.1 Wie lange dauert das gesamte Verfahren?
Von Antragstellung bis zur ersten Auszahlung: 2-6 Monate je nach Komplexität und Begutachtungsbedarf.
8.2 Kann ich parallel Sachleistungen und Persönliches Budget beziehen?
In den ersten 6 Monaten nach Bewilligung sind Du an die Budget-Form gebunden (§ 29 Abs. 1 Satz 6 SGB IX). Danach ist ein Wechsel grundsätzlich möglich.
8.3 Was ist, wenn ich Sozialleistungen beziehe (Bürgergeld, Grundsicherung)?
Das Persönliche Budget ist eine Sachleistung in Form einer Geldleistung — dein wird nicht auf Bürgergeld oder Grundsicherung angerechnet (§ 27 Abs. 3 SGB XII — Bedarfsdeckung; Persönliches Budget als Sachleistung in Geldform). Kläre Details mit dem Sozialamt.
8.4 Bekomme ich auch rückwirkend Geld?
Bei rückwirkender Bewilligung ab Antragseingang (typisch): ja, rückwirkende Auszahlung. Kläre die Details im Bewilligungsbescheid.
8.5 Was passiert, wenn ich umziehe?
Bei Umzug in einen anderen Träger-Bezirk: laufendes Budget wird vom neuen Träger übernommen, ggf. neue Bedarfsfeststellung erforderlich.
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9. Wann ist der Antrag nicht sinnvoll?
Das Persönliche Budget ist nicht in allen Fällen die beste Wahl. Sprich mit der EUTB über Alternativen, wenn:
- Dein Bedarf sehr wechselhaft und kurzfristig ist.
- Du keine Erfahrung mit Budget-Verwaltung haben.
- Die Trägerleistungen in Deiner Region sehr eingeschränkt sind.
- Du besser mit Sachleistungen zurechtkommst (kein Verwaltungsaufwand).
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10. Nächste Schritte
1. EUTB-Beratung in Deiner Region suchen → teilhabeberatung.de
2. Bedarfs-Tagebuch starten (2 Wochen)
3. Zuständigen Träger identifizieren
4. Formlosen Antrag stellen
5. Eingangsbestätigung abwarten
Detail-Informationen zu Voraussetzungen, Antragstellung und Praxis-Fällen findest Du in den weiteren Beiträgen dieses Sub-Blocks.
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§ 11a Abs. 3 SGB II (Zweckgebundenheits-Klausel): „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.“ — gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11a.html (verbatim, 2026-07-03)
11. Externe Quellen
- § 29 SGB IX auf gesetze-im-internet.de
- § 14 SGB IX auf gesetze-im-internet.de — leistender Träger
- § 16 SGB I auf gesetze-im-internet.de — allgemeine Antragstellung
- § 32 SGB IX auf gesetze-im-internet.de — EUTB
- § 14 SGB I auf gesetze-im-internet.de — Beratungspflicht
- § 84 SGG auf gesetze-im-internet.de — Widerspruchsfrist
- EUTB-Verbund bundesweit
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12. Haftungsausschluss (RDG § 3 Disclaimer)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wende Dich bitte an eine zugelassene Beratungsstelle (EUTB, Sozialverband VdK, SoVD, Verbraucherzentrale) oder einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Sozialrecht. Stand: 23.06.2026.
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald diese eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Deines Einzelfalls wende Dich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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