Diabetes-Einlagen 2026: PG 31.03 + DMP + § 33 SGB V

Diabetes-Einlagen 2026: PG 31.03 + DMP + § 33 SGB V

Kurzfassung (Featured-Snippet): Diabetesadaptierte Einlagen sind Schuheinlagen nach Produktgruppe 31.03 und werden von der Krankenkasse nach § 33 SGB V übernommen, wenn ein diabetisches Fußsyndrom (ICD-10 E10–E14) ärztlich verordnet wurde. Sie sind keine orthopädischen Maßschuhe (PG 31.04).

Inhaltsverzeichnis

  • Was sind diabetesadaptierte Einlagen?
  • Wann zahlt die Krankenkasse diabetesadaptierte Einlagen?
  • Diabetesadaptierte Einlage vs. diabetesadaptierter Maßschuh: der Unterschied
  • ICD-10-Codes E10–E14 und diabetisches Fußsyndrom
  • Diabetes und Polyneuropathie: warum Einlagen so wichtig sind
  • DMP Diabetes mellitus als Voraussetzung
  • Was du beim Arztbesuch klären solltest
  • Wie hoch ist die Zuzahlung?
  • Wann brauchst du zusätzlich einen Pflegegrad?
  • Widerspruch bei Ablehnung – Schritt für Schritt
  • Häufige Fragen (FAQ)
  • Weiterführende Hilfe
  • Externe Quellen und weiterführende Links

Was sind diabetesadaptierte Einlagen?

Diabetesadaptierte Einlagen sind speziell gefertigte Schuheinlagen, die den Fuß bei einem bestehenden diabetischen Fußsyndrom (DFS) entlasten. Sie sind im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen unter der Produktgruppe 31.03 (PG 31.03.xx.xxx) gelistet und damit grundsätzlich als GKV-Leistung verordnungsfähig.

Anders als normale Schuheinlagen haben diabetesadaptierte Einlagen einen weichen, druckentlastenden Aufbau mit besonderer Polsterung an typischen Belastungszonen (Vorfuß, Ferse). Sie sollen verhindern, dass kleine Verletzungen oder Druckstellen entstehen, die beim diabetischen Fußsyndrom schlecht heilen und im schlimmsten Fall zu einem Ulkus (offenes Geschwür) führen können.

Wichtig: Diabetesadaptierte Einlagen sind KEINE orthopädischen Maßschuhe. Beide sind GKV-Leistungen, aber sie sind unterschiedlichen Produktgruppen zugeordnet und werden bei unterschiedlichen Befunden verordnet. Wir gehen auf den Unterschied weiter unten genauer ein.

Wann zahlt die Krankenkasse diabetesadaptierte Einlagen?

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für diabetesadaptierte Einlagen, wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Ärztliche Diagnose: Bei dir ist ein Diabetes mellitus (ICD-10 E10–E14) und ein diabetisches Fußsyndrom oder eine entsprechende Risikoeinschätzung ärztlich festgestellt worden.
  2. DMP-Einschreibung: Du bist in ein Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes mellitus Typ 2 oder Typ 1 eingeschrieben. Die DMP-Einschreibung ist nach den DMP-Anforderungen-Richtlinien des G-BA Voraussetzung für eine strukturierte Versorgung.
  3. Ärztliche Verordnung: Dein behandelnder Arzt (Hausarzt, Diabetologe oder Orthopäde) hat eine Verordnung über diabetesadaptierte Einlagen ausgestellt. Die Verordnung enthält: Diagnose (ICD-10), Hilfsmittel (PG 31.03), Begründung (Sicherung Krankenbehandlung oder Ausgleich Behinderung).

Rechtsgrundlage für die Leistung ist § 33 SGB V in Verbindung mit dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V. § 33 Abs. 1 SGB V lautet verbatim:

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Absatz 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind.“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html — Stand 22.06.2026, amtliche Fassung.)

Der Verweis auf „Körperersatzstücke, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln“ umfasst auch diabetesadaptierte Einlagen, weil sie orthopädische Hilfsmittel im Sinne des Hilfsmittelverzeichnisses sind. Die Krankenkasse darf die Kostenübernahme nicht mit dem Argument verweigern, dass es sich um „Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ handelt – das Hilfsmittelverzeichnis listet diabetesadaptierte Einlagen ausdrücklich als erstattungsfähiges Hilfsmittel.

Diabetesadaptierte Einlage vs. diabetesadaptierter Maßschuh: der Unterschied

Das ist eine der häufigsten Verwechslungen in der Beratungspraxis. Beide sind „diabetesadaptiert“ – aber es sind zwei verschiedene Hilfsmittel mit unterschiedlichen Produktgruppen und Verordnungsanlässen.

Merkmal Diabetesadaptierte Einlage Diabetesadaptierter Maßschuh
Produktgruppe PG 31.03.xx.xxx PG 31.04.xx.xxx
Was ist es? Einlage, die in einen vorhandenen Konfektionsschuh eingelegt wird Komplett individuell gefertigter Schuh
Verordnung bei Fußdeformitäten mit erhöhtem Druckstellenrisiko, Polyneuropathie Schwerer Fußdeformität, Fußulkus in der Vorgeschichte, nicht heilende Wunden
Kostenträger Krankenkasse (§ 33 SGB V) Krankenkasse (§ 33 SGB V)
Genehmigungspflicht Meist ohne Genehmigung direkt über Hilfsmittelnummer Häufig genehmigungspflichtig (Kosten über 100 €)

In der ärztlichen Praxis wird die diabetesadaptierte Einlage deutlich häufiger verordnet als der diabetesadaptierte Maßschuh, weil die Einlage bei leichteren bis mittleren Befunden ausreicht. Der diabetesadaptierte Maßschuh kommt erst zum Einsatz, wenn eine schwere Fußdeformität oder wiederkehrende Ulzera bestehen.

Wenn du nicht sicher bist, welche Versorgung du brauchst: Frag deinen Arzt nach der genauen Bezeichnung auf der Verordnung. Die Produktgruppe (PG 31.03 oder PG 31.04) muss auf dem Rezept angegeben sein.

ICD-10-Codes E10–E14 und diabetisches Fußsyndrom

Die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10-GM) der Weltgesundheitsorganisation ist auch in Deutschland der Standard für die Diagnoseverschlüsselung. Für Diabetes mellitus sind die Codes E10 bis E14 reserviert:

  • E10 Primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-1-Diabetes)
  • E11 Nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes)
  • E12 Diabetes mellitus in Verbindung mit Fehl- oder Mangelernährung
  • E13 Sonstiger näher bezeichneter Diabetes mellitus
  • E14 Nicht näher bezeichneter Diabetes mellitus

(Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Diabetes_mellitus, Klassifikation nach ICD-10, Stand 22.06.2026.)

Das diabetische Fußsyndrom (DFS) wird zusätzlich mit einem eigenen Code verschlüsselt, etwa über E10.74/E11.74 (Diabetes mit multiplen Komplikationen) plus einem Code aus L97 (offenes Ulkus der unteren Extremität, keine Dekubitalgeschwür) oder ähnlich. Wichtig für dich: Auf deiner Verordnung sollte ein Diabetes-Code aus E10–E14 stehen – sonst kann die Krankenkasse die Verordnung ablehnen, weil die Diagnose nicht zur Produktgruppe passt.

Wenn du wissen willst, welche ICD-Codes in deinem Befund stehen, kannst du deine ärztlichen Unterlagen einsehen oder dir eine Kopie des Befundes geben lassen. Du hast als Patient ein Recht auf Einsichtnahme in deine Krankenakte nach § 630g BGB.

Diabetes und Polyneuropathie: warum Einlagen so wichtig sind

Das diabetische Fußsyndrom entsteht fast immer auf dem Boden einer diabetischen Polyneuropathie. Die Nervenschäden führen dazu, dass Druckstellen, kleine Verletzungen oder Blasen nicht mehr rechtzeitig als Schmerz wahrgenommen werden. In der Folge entstehen chronische Wunden, die schlecht heilen – im schlimmsten Fall ein diabetisches Ulkus, das eine Amputation notwendig machen kann.

Eine diabetesadaptierte Einlage wirkt genau hier: Sie verteilt den Druck gleichmäßig auf die Fußsohle und entlastet typische Risikozonen. Damit ist sie keine „Komfortleistung“, sondern eine medizinisch notwendige Prävention, um Folgeschäden zu vermeiden. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse nach § 33 SGB V ist deshalb nicht nur gerechtfertigt, sondern ausdrücklich gewollt.

Mehr zur Polyneuropathie und ihren Ursachen findest du in unserem ausführlichen Ratgeber Polyneuropathie 2026: ICD-10 G62 + Ursachen. Für einzelne Fußprobleme, die zusätzlich auftreten können – etwa Spreizfuß, Senkfuß oder Hallux valgus – haben wir den Beitrag Fußerkrankungen 2026: Spreizfuß + ICD-10 M21 zusammengestellt.

DMP Diabetes mellitus als Voraussetzung

Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronische Erkrankungen. Sie wurden in Deutschland mit dem Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs (RSA-Reform) im Jahr 2002 eingeführt, um die Versorgung chronisch kranker Menschen zu verbessern. Für Diabetes mellitus gibt es zwei DMP:

  • DMP Diabetes mellitus Typ 1
  • DMP Diabetes mellitus Typ 2

Die DMP-Anforderungen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt. Dein Hausarzt oder Diabetologe kann dich in das passende DMP einschreiben, wenn die Diagnose gesichert ist. Die Einschreibung ist freiwillig, aber mit Vorteilen verbunden: strukturierte Schulungen, regelmäßige Kontrolluntersuchungen (Augen, Füße, Nieren), und die Kosten für verordnete Hilfsmittel wie diabetesadaptierte Einlagen werden in der Regel problemlos übernommen.

Für die Verordnung diabetesadaptierter Einlagen ist die DMP-Einschreibung nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis verlangen viele Krankenkassen sie als Voraussetzung für die Kostenübernahme – vor allem, wenn die Krankenkasse den Antrag auf Genehmigung prüft.

Wenn du noch nicht im DMP eingeschrieben bist, sprich deinen Hausarzt darauf an. Die Einschreibung ist kostenlos und bringt dir mehr Versorgungssicherheit.

Was du beim Arztbesuch klären solltest

Bevor du eine Verordnung über diabetesadaptierte Einlagen erhältst, kläre mit deinem Arzt folgende Punkte:

  1. Welche Diagnose wird verschlüsselt? Lass dir die ICD-10-Codes geben. E10–E14 ist die Grundlage, gegebenenfalls ergänzt um Codes für das diabetische Fußsyndrom.
  2. Welche Produktgruppe? PG 31.03 (Einlage) oder PG 31.04 (Maßschuh). Lass dir erklären, warum dein Arzt die jeweilige PG wählt.
  3. Welche Indikation steht auf dem Rezept? Die Begründung sollte lauten: „Sicherung der Krankenbehandlung“ oder „Ausgleich einer Behinderung“.
  4. Gibt es eine Risikoeinschätzung? Polyneuropathie, Fußdeformität (z.B. Charcot-Fuß), vorausgegangenes Ulkus – alles erhöht die Notwendigkeit diabetesadaptierter Einlagen.
  5. Wie viele Einlagen verordnet werden: In der Regel 1 Paar für Konfektionsschuhe. Bei Bedarf kann ein zweites Paar für Wechselschuhe verordnet werden.

Wenn du unsicher bist, ob die Verordnung vollständig ist, kannst du sie vor der Abgabe beim Sanitätshaus oder Orthopädietechniker prüfen lassen. Viele Sanitätshäuser haben Erfahrung mit diabetesadaptierten Versorgungen und können dir sagen, ob die Verordnung „genehmigungsfähig“ aussieht.

Wie hoch ist die Zuzahlung?

Wenn du das 18. Lebensjahr vollendet hast, zahlst du pro Hilfsmittel eine Zuzahlung nach § 33 Abs. 8 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V. Die Zuzahlung beträgt 10 % des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Für diabetesadaptierte Einlagen fällt die Zuzahlung also in der Regel bei etwa 5–10 Euro pro Paar an.

Befreit von der Zuzahlung bist du, wenn du eine Zuzahlungsbefreiung hast (Grenze 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, bzw. 1 % bei chronisch Kranken). Sprich deine Krankenkasse auf die Befreiung an. Diabetes mellitus ist als chronische Erkrankung anerkannt – die 1 %-Grenze gilt für dich in der Regel automatisch, sobald du einen entsprechenden Nachweis (z.B. DMP-Einschreibung) vorlegst.

Wann brauchst du zusätzlich einen Pflegegrad?

Diabetes mellitus allein begründet noch keinen Pflegegrad. Wenn aber Komplikationen auftreten – etwa ein nicht heilendes Fußulkus, Amputation, schwere Polyneuropathie mit Sturzgefahr oder eine gleichzeitig bestehende Demenz – kann die Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI erreicht sein. In solchen Fällen empfiehlt sich die parallele Beantragung eines Pflegegrads.

Die Hilfsmittelversorgung (Einlagen) und die Pflegegradeinstufung sind zwei getrennte Verfahren: Die diabetesadaptierte Einlage wird über die Krankenkasse (§ 33 SGB V) verordnet, der Pflegegrad über die Pflegekasse (§ 14 SGB XI, Antrag bei der AOK-Pflegekasse, einer BARMER-Pflegekasse oder einer anderen Pflegekasse deiner Wahl). Beide Anträge stehen unabhängig voneinander und können sich gegenseitig ergänzen.

Wenn du unsicher bist, ob bei dir ein Pflegegrad in Betracht kommt, lass dich beraten – zum Beispiel bei einem Pflegestützpunkt in deiner Nähe oder bei einer der Beratungsstellen für Sozialleistungen, die wir auf Sozialrat Deutschland e.V. zusammengestellt haben.

Widerspruch bei Ablehnung – Schritt für Schritt

Wenn deine Krankenkasse die Kostenübernahme für diabetesadaptierte Einlagen ablehnt, hast du das Recht, Widerspruch einzulegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids. Die Rechtsgrundlage ist § 84 SGG (Schriftform, binnen eines Monats).

So gehst du vor:

  1. Ruhe bewahren – die Monatsfrist gilt ab dem Tag, an dem du den Bescheid erhalten hast (in der Regel das Datum auf dem Brief). Notiere dir dieses Datum.
  2. Ablehnungsgrund prüfen – Lies den Bescheid sorgfältig. Typische Ablehnungsgründe: fehlende DMP-Einschreibung, kein diabetisches Fußsyndrom diagnostiziert, andere Produktgruppe beantragt, „allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ (Ablehnungsargument bei falscher Verordnung).
  3. Widerspruchsschreiben aufsetzen – formlos an die Krankenkasse, mit folgenden Angaben: dein Name, Versichertennummer, Datum des Ablehnungsbescheids, konkrete Aufforderung zur Kostenübernahme, Begründung (ärztliche Verordnung, ICD-10-Code, PG 31.03).
  4. Fristwahrung sichern – schicke den Widerspruch schriftlich per Post (Einwurfeinschreiben mit Rückschein) oder gib ihn persönlich ab (Empfangsbestätigung).
  5. Hilfe holen – bei Fragen unterstützen dich Sozialberatungen, Verbraucherzentralen oder spezialisierte Rechtsanwälte für Sozialrecht.

Wenn die Krankenkasse den Widerspruch ablehnt, kannst du innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erheben (kostenfrei, ohne Anwalt möglich – § 183 SGG). Vor dem Sozialgericht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG), das Gericht ermittelt den Sachverhalt von sich aus.

Wichtig: Bei Anträgen auf Hilfsmittel gilt nach § 13 Abs. 3a SGB V eine Genehmigungsfiktion: Wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang reagiert (oder innerhalb von fünf Wochen, wenn ein medizinisches Gutachten eingeholt wird), gilt die Genehmigung als erteilt. Du kannst dich darauf im Widerspruchsverfahren berufen.

Eine ausführliche Anleitung zum Widerspruch bei der Krankenkasse findest du in unserem Beitrag Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen und im BSG-Pillar-Artikel BSG-Skiprothese-Urteil: Krankenkasse muss Grundbedürfnis „sich fortbewegen“ finanzieren. Das BSG-Urteil B 3 KR 4/14 R vom 17.12.2015 stärkt die Position von Versicherten bei Hilfsmittelansprüchen – auch wenn es dort um eine Spezial-Skiprothese ging, ist die Argumentation für andere Hilfsmittel übertragbar.

Wenn du eine Schwerbehinderung mit GdB 50 hast, kann das die Argumentation zusätzlich stützen – das Hilfsmittel dient dann auch dem Ausgleich einer Behinderung. Bei schweren Krankheitsverläufen mit Amputation oder dauerhafter Mobilitätseinschränkung kann eine Reha-Maßnahme nach § 40 SGB V sinnvoll sein, um die Beweglichkeit zu erhalten.

Häufige Fragen (FAQ)

Werden diabetesadaptierte Einlagen von der Krankenkasse bezahlt?

Ja, wenn ein diabetisches Fußsyndrom diagnostiziert ist und die Einlage ärztlich verordnet wurde. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse nach § 33 SGB V. Die DMP-Einschreibung ist in der Praxis Voraussetzung für eine reibungslose Kostenübernahme.

Was ist der Unterschied zwischen diabetesadaptierter Einlage und diabetesadaptiertem Maßschuh?

Die diabetesadaptierte Einlage (PG 31.03) ist eine Schuheinlage, die in einen vorhandenen Konfektionsschuh eingelegt wird. Der diabetesadaptierte Maßschuh (PG 31.04) ist ein komplett individuell gefertigter Schuh. Die Verordnung hängt vom Schweregrad des diabetischen Fußsyndroms ab.

Brauche ich eine DMP-Einschreibung?

Gesetzlich nicht zwingend, aber in der Praxis verlangen viele Krankenkassen die DMP-Einschreibung als Voraussetzung. Sprich deinen Hausarzt auf die Einschreibung an, falls du noch nicht im DMP bist.

Welche ICD-10-Codes gelten für Diabetes?

E10 (Typ-1-Diabetes), E11 (Typ-2-Diabetes), E12 (in Verbindung mit Fehl- oder Mangelernährung), E13 (sonstiger näher bezeichneter Diabetes), E14 (nicht näher bezeichneter Diabetes). Diese Codes stehen auf deiner ärztlichen Verordnung.

Wie viel muss ich selbst zuzahlen?

10 % des Hilfsmittelpreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Paar diabetesadaptierter Einlagen. Bei anerkannter Zuzahlungsbefreiung entfällt die Zuzahlung.

Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnt?

Lege innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein. Bei erneuter Ablehnung kannst du vor dem Sozialgericht klagen (kostenfrei). Eine ausführliche Anleitung findest du in unserem Widerspruch-Ratgeber.

Ist eine diabetesadaptierte Einlage das gleiche wie eine Schuheinlage gegen Plattfuß?

Nein. Schuheinlagen bei Plattfuß oder Senkfuß (ICD-10 M21.4) werden als PG 31.02 oder andere PG verordnet. Die diabetesadaptierte Einlage (PG 31.03) ist eine eigenständige Produktgruppe und nur bei diabetischem Fußsyndrom indiziert. Mehr zu konventionellen Schuheinlagen findest du in unserem Beitrag Fußerkrankungen 2026: Spreizfuß + ICD-10 M21 und zu nervenbedingten Beschwerden in Polyneuropathie 2026: ICD-10 G62 + Ursachen.

Weiterführende Hilfe

Wenn du diabetesadaptierte Einlagen beantragen willst oder Schwierigkeiten mit der Krankenkasse hast, findest du hier weiterführende Informationen auf Sozialrat Deutschland e.V.:

Wenn du Fragen hast oder Beratung brauchst, kannst du dich an Sozialrat Deutschland e.V. wenden. Wir helfen dir, deine Ansprüche auf Hilfsmittel und Sozialleistungen durchzusetzen.

Externe Quellen und weiterführende Links


Geprüfte Quellen:

  • § 33 SGB V (Hilfsmittel GKV) — gesetze-im-internet.de, Stand 22.06.2026
  • § 13 Abs. 3a SGB V (Genehmigungsfiktion) — gesetze-im-internet.de, Stand 22.06.2026
  • § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis) — gesetze-im-internet.de, Stand 22.06.2026
  • § 84 SGG (Widerspruchsfrist Sozialrecht) — gesetze-im-internet.de, Stand 22.06.2026
  • § 183 SGG (Klage vor dem Sozialgericht) — gesetze-im-internet.de, Stand 22.06.2026
  • § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) — gesetze-im-internet.de, Stand 22.06.2026
  • § 14 SGB XI (Pflegebedürftigkeit) — gesetze-im-internet.de, Stand 22.06.2026
  • § 61 Satz 1 SGB V (Zuzahlung Hilfsmittel) — gesetze-im-internet.de, Stand 22.06.2026
  • § 630g BGB (Einsichtnahme Patientenakte) — gesetze-im-internet.de, Stand 22.06.2026
  • ICD-10-GM Klassifikation E10–E14 — BfArM und Wikipedia Diabetes mellitus
  • DMP-Anforderungen-Richtlinien — Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
  • Hilfsmittelverzeichnis PG 31 — GKV-Spitzenverband
  • BSG B 3 KR 4/14 R vom 17.12.2015 — BSG-Rechtsprechung

Autor: Salomo Swoboda, Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e.V. · Stand: 22.06.2026 · Hinweis: Dieser Beitrag informiert über rechtliche Grundlagen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wende dich an eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt für Sozialrecht.

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