Wenn Long COVID deinen Alltag monatelang oder dauerhaft prägt, ist die gesetzliche Rentenversicherung einer der ersten Anlaufpunkte — noch vor der Erwerbsminderungsrente. Denn nach dem Reha-vor-Rente-Grundsatz (§ 9 SGB VI) haben Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor Rentenleistungen. Dieser Beitrag erklärt dir, welche Leistungen dir die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei Long COVID konkret zahlt, wann eine medizinische Reha sinnvoll ist und unter welchen Voraussetzungen am Ende eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in Betracht kommt.
Kurzfassung (50 Wörter): Bei Long COVID zahlt die Rentenversicherung medizinische Reha (§ 15 SGB VI), berufliche Reha (§ 16 SGB VI) und Übergangsgeld. Reha hat Vorrang vor Rente (§ 9 SGB VI). Eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI gibt es erst, wenn Reha nicht erfolgreich war und du weniger als 3 oder 6 Stunden täglich arbeiten kannst.
Warum die Rentenversicherung — und nicht die Krankenkasse?
Viele Betroffene fragen sich zürst: Zahlt nicht die Krankenkasse? Die ehrliche Antwort: Bei Long COVID arbeiten zwei Systeme parallel.
- Krankenkasse: Sie finanziert insbesondere Krankenbehandlung (§ 27 SGB V), Krankengeld (§ 44 SGB V), medizinische Rehabilitation unter den Voraussetzungen des § 40 SGB V und medizinisch erforderliche Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Dazu können im Einzelfall etwa Mobilitäts- oder Kompressionshilfen gehören; allgemeine Gebrauchsgegenstände sind ausgeschlossen.
- Rentenversicherung: Sie erbringt bei erfüllten persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 9, 10, 11 und 15 SGB VI) und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI), wenn die Sicherung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im Mittelpunkt steht. Eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI kommt nur bei erfüllten medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in Betracht.
Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, richtet sich nicht allein nach der Diagnose oder der letzten Beschäftigung. Entscheidend sind die gesetzlichen Zuständigkeits- sowie persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; ein Antrag darf bei jedem Rehabilitationsträger eingereicht werden und wird bei Unzuständigkeit nach § 14 SGB IX weitergeleitet. Welcher Rentenversicherungsträger dein Versicherungskonto führt, steht unter anderem auf deinem Versicherungsverlauf. Die Deutsche Rentenversicherung berät dazu kostenlos. Die DRV Knappschaft-Bahn-See kann insbesondere für Versicherte in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig sein.
§ 9 SGB VI — der Reha-vor-Rente-Grundsatz
Der wichtigste Leitsatz steht in § 9 Abs. 1 SGB VI (verkündet im BGBl. I 1989, S. 2261):
„Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden […]. Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.“
Was das praktisch heißt: Die DRV prüft, ob Leistungen zur Teilhabe eine Rente vermeiden oder aufschieben können. Das bedeutet aber weder, dass jede betroffene Person zwingend eine stationäre Reha absolvieren muss, noch dass ein Rentenantrag ohne vorherige Reha automatisch abzulehnen ist. Maßgeblich sind die individuellen medizinischen Befunde, die Rehabilitationsprognose und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Wichtig zu wissen: Die AWMF-Leitlinie „Long/Post-COVID“ (Registernummer 020-027, AWMF-Leitlinienregister) behandelt auch den Umgang mit Belastungsintoleranz und Post-Exertional Malaise (PEM). Bei PEM muss die Belastungssteuerung individüll und vorsichtig erfolgen; ein pauschales Steigerungsprogramm ist nicht für alle Betroffenen geeignet. Besprich das Reha-Konzept deshalb mit der behandelnden Praxis und der Reha-Einrichtung.
§ 15 SGB VI — Medizinische Rehabilitation bei Long COVID
Die medizinische Reha wird in § 15 SGB VI (BGBl. I 1989, S. 2261) geregelt:
„(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. […] Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.“
Für Long COVID bedeutet das konkret:
- Dauer: Leistungen einschließlich Unterkunft und Verpflegung sollen nach § 15 Abs. 2 SGB VI längstens drei Wochen erbracht werden; sie können verlängert werden, wenn dies für das Rehabilitationsziel erforderlich ist. Dauer und ambulante oder stationäre Form richten sich nach dem Einzelfall.
- Inhalt: multimodales Programm mit ärztlicher Betreuung, Physiotherapie, Ergotherapie, psychologischer Begleitung, Pacing-Schulung und Sozialberatung.
- Ziel: Den Auswirkungen der Erkrankung auf die Erwerbsfähigkeit vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden; die Abgrenzung zur Krankenversicherung richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
- Ort: Spezialisierte Reha-Kliniken mit Long-COVID-Konzept — die DRV Bund listet entsprechende Einrichtungen auf ihrer Themenseite „Reha bei Post-COVID-Syndrom“.
Du kannst den Reha-Antrag direkt bei der DRV stellen — entweder online über das Portal „Meine DRV“ oder per Formular beim zuständigen Träger. Dein Hausarzt oder deine Hausärztin hilft dir beim Ausfüllen des ärztlichen Befundberichts (Anlage zum Reha-Antrag). Übrigens: Du hast ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX in Verbindung mit § 15 SGB VI) — du kannst also eine Klinik vorschlagen, sofern sie für Long COVID geeignet ist.
Praxis-Tipp: Wenn du eine bestimmte Reha-Klinik im Auge hast, nenne sie im Antrag und begründe die Auswahl (z. B. „Long-COVID-Spezialisierung, wohnortnah, Pacing-Konzept“). Die DRV muss deinen Wunsch nur ablehnen, wenn er nicht gerechtfertigt ist — die Hürde dafür ist hoch.
§ 16 SGB VI — Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Während § 15 die medizinische Reha abdeckt, regelt § 16 SGB VI die berufliche Reha — die sogenannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA). Verbatim:
„Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches.“
Für Long-COVID-Betroffene besonders relevant sind:
- Hilfsmittel zur Berufsausübung: § 49 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX erfasst erforderliche Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung unter anderem zur Berufsausübung nötig sind.
- Technische Arbeitshilfen: Die Kostenübernahme ist in § 49 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX geregelt — nicht in § 84 SGB IX. Ob etwa spezielle Software oder eine Arbeitsplatzanpassung erforderlich ist, wird im Einzelfall geprüft.
- Kraftfahrzeughilfe: § 49 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX verweist auf die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung; Voraussetzungen und Umfang werden individüll geprüft.
- Berufliche Anpassung und Weiterbildung: § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX nennt diese Leistungen ausdrücklich. Welche konkrete Maßnahme bewilligt wird, hängt von Eignung, Bedarf und Teilhabeziel ab.
Du kannst § 15 SGB VI (medizinische Reha) und § 16 SGB VI (berufliche Reha) kombinieren — die DRV stimmt das miteinander ab. In der Praxis beginnst du mit der medizinischen Reha und gehst dann zur beruflichen Reha über, sobald du stabil genug bist.
Reha vor Rente: Wann kommt die Rente wegen Erwerbsminderung?
Eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt nicht schematisch voraus, dass „alle“ Reha-Maßnahmen absolviert wurden. Nach § 43 SGB VI kommt es insbesondere darauf an, wie viele Stunden du wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kannst: unter sechs Stunden für teilweise und unter drei Stunden für volle Erwerbsminderung. Zusätzlich müssen grundsätzlich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein:
„(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind […]. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
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(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind […]. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“
Die Voraussetzungen für die EM-Rente nach § 43 SGB VI sind:
1. Erwerbsminderung: weniger als 6 Stunden (teilweise EM) oder weniger als 3 Stunden (volle EM) pro Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
2. 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
3. Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt (oder vorzeitig erfüllt wegen Berufsunfähigkeit o. ä.).
Wichtig: Die EM-Rente wird in der Regel befristet für längstens 3 Jahre bewilligt. Danach musst du einen Weiterzahlungsantrag stellen. Wenn du dann 3-6 Stunden arbeiten kannst, gibt es eine teilweise EM-Rente, sonst volle EM-Rente. Details zur Befristung und zum Wiederholungsantrag findest du im Ratgeber /em-rente-befristung-wiederholungsantrag/.
Wichtig bei späterer Besserung: Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, ist für das Ende der Rentenzahlung § 100 Abs. 3 SGB VI maßgeblich. Bei einer Besserung der Erwerbsfähigkeit nach medizinischer oder beruflicher Rehabilitation enthält die Vorschrift besondere Zeitregeln. Die Wegfall-Norm ist § 100 Abs. 3 SGB VI — nicht § 116 SGB VI.
Schwerbehinderung ist etwas anderes als Erwerbsminderung: Nach § 2 Abs. 2 SGB IX gilt im Sinne des Teils 3 als schwerbehindert, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 und die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt. § 152 SGB IX regelt dagegen das Feststellungsverfahren. Ein GdB sagt nicht automatisch aus, wie viele Stunden jemand noch arbeiten kann.
Schritt-für-Schritt: So beantragst du Reha und Rente
1. Hausarzt aufsuchen: Kläre mit deinem Hausarzt oder deiner Hausärztin, ob eine Reha bei Long COVID sinnvoll ist. Wichtig: ICD-10-Code U09.9! (Post-COVID-Zustand, nicht U07.1! akute COVID-Infektion).
2. Befundbericht anfordern: Dein Arzt erstellt einen ausführlichen Befundbericht (Anlage zum Reha-Antrag) mit Diagnose, Schweregrad, bisherigen Therapien und Reha-Bedarf.
3. Reha-Antrag stellen: Antrag direkt bei der zuständigen DRV (Bund oder regional) einreichen — online über „Meine DRV“ oder per Formular.
4. Wunsch-Klinik angeben: Nutze dein Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX). Begründe die Auswahl.
5. Widerspruch bei Ablehnung: Falls die DRV den Antrag ablehnt, lege innerhalb eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG; bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich binnen eines Monats). Hole dir dafür Hilfe bei einer unabhängigen Beratungsstelle (siehe unten).
6. Reha durchführen: Nimm die Reha ernst, aber übe dich in Pacing — übermäßige Anstrengung kann zu Crashs führen.
7. Anschluss: berufliche Reha oder EM-Rente: Je nach Ergebnis kommt danach entweder eine berufliche Reha (§ 16 SGB VI) oder ein EM-Renten-Antrag (§ 43 SGB VI) in Betracht.
Wenn Krankengeld endet: Nahtlosigkeitsregelung nach SGB III
Ist deine Leistungsfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate gemindert, aber eine Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung noch nicht festgestellt, kann § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) den Zugang zu Arbeitslosengeld ermöglichen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Agentur für Arbeit kann dich auffordern, binnen eines Monats einen Reha-, Teilhabe- oder EM-Rentenantrag zu stellen; bei Versäumnis kann der Anspruch ruhen. Melde dich deshalb spätestens vor dem Ende des Krankengelds bei der Agentur für Arbeit und lass dich individüll beraten.
FAQ — Häufige Fragen zu Long COVID und Rentenversicherung
Welche Rentenversicherung ist für Long-COVID-Betroffene zuständig?
Ob ein Regionalträger, die DRV Bund oder die DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Zuordnung deines Versicherungskontos. Sie hängt nicht einfach davon ab, ob du allgemein rentenversicherungspflichtig beschäftigt warst. Den zuständigen Träger findest du auf Schreiben oder dem Versicherungsverlauf; alternativ hilft die Deutsche Rentenversicherung über die kostenlose Servicenummer 0800 1000 4800.
Wer hilft bei einem Reha-Antrag?
Neben dem Hausarzt oder der Hausärztin helfen die Beratungsstellen der Rentenversicherung kostenlos. Auch die Sozialverbände VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland (SoVD), AWO, Caritas, Diakonie und Paritätischer Wohlfahrtsverband bieten Unterstützung beim Ausfüllen. Die DRV-Beratungshotline 0800 1000 4800 ist ebenfalls kostenlos.
Kann ich Reha bekommen, wenn ich noch krankgeschrieben bin?
Ja, Arbeitsunfähigkeit schließt eine medizinische Reha nicht aus. Du wirst durch den Reha-Beginn nicht pauschal „aus der AU entlassen“. Welche Entgeltersatzleistung während der Maßnahme gezahlt wird — etwa Entgeltfortzahlung, Übergangsgeld oder in bestimmten Konstellationen Krankengeld — hängt vom Versicherungs- und Einzelfall ab. Kläre das vor Beginn mit DRV, Krankenkasse und Arbeitgeber.
Zahlt die Rentenversicherung auch eine Reha, wenn ich nie eingezahlt habe?
Für eine DRV-Reha müssen insbesondere die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI und eine der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI erfüllt sein. Das Gesetz kennt mehrere Alternativen; fehlende frühere Beiträge können daher entscheidend sein, lassen sich aber nicht mit einer einzigen Faustregel beurteilen. Ist die DRV nicht zuständig, kommen je nach Ziel und Situation andere Rehabilitationsträger in Betracht. Stelle den Antrag trotzdem bei einem Reha-Träger; die Zuständigkeit muss nach § 14 SGB IX geklärt werden.
Wie lange dauert es, bis die DRV über meinen Reha-Antrag entscheidet?
Eine allgemeine gesetzliche Entscheidungsfrist von „3–5 Wochen“ gibt es für jeden Reha-Antrag nicht. § 14 SGB IX enthält zunächst Fristen zur Zuständigkeitsklärung; für die Leistungsentscheidung gelten je nach Gutachtenbedarf weitere Regeln. Eine Untätigkeitsklage über einen Antrag ist nach § 88 SGG grundsätzlich erst nach sechs Monaten zulässig, sofern kein zureichender Grund für die Verzögerung besteht. Frage bei Verzögerungen schriftlich nach und lass dich beraten.
Was ist der Unterschied zwischen Rente wegen Erwerbsminderung und Grundsicherung/Bürgergeld?
Die EM-Rente ist eine Versicherungsleistung. Welche ergänzende existenzsichernde Leistung in Betracht kommt, hängt unter anderem davon ab, ob volle Erwerbsminderung dauerhaft oder befristet ist und ob Hilfebedürftigkeit besteht: Möglich sind Leistungen nach SGB II oder Sozialhilfe beziehungsweise Grundsicherung nach SGB XII. Rentenzahlungen werden dabei grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Lass die Zuständigkeit im Einzelfall prüfen.
Muss ich erst Reha machen, bevor ich EM-Rente beantragen kann?
Nein, eine abgeschlossene Reha ist keine ausnahmslose formale Voraussetzung für den EM-Rentenantrag. Wegen des Vorrangs von Teilhabeleistungen nach § 9 SGB VI prüft die DRV jedoch, ob Rehabilitation erfolgversprechend und zumutbar ist. Sie kann einen Rentenantrag unter den Voraussetzungen des § 116 SGB VI als Reha-Antrag behandeln oder weitere medizinische Ermittlungen veranlassen. Entscheidend bleibt der Einzelfall.
Was ist mit Selbstständigen?
Auch Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen EM-Rente bekommen — entscheidend ist, ob du in den letzten Jahren Pflichtbeiträge gezahlt hast (z. B. über die Künstlersozialkasse oder als pflichtversicherter Selbstständiger wie Lehrer, Hebamme etc.).
Wo bekomme ich Beratung?
Die DRV bietet eine kostenlose Beratung in ihren Auskunfts- und Beratungsstellen. Außerdem helfen Sozialverbände wie VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland (SoVD) oder der Paritätische Wohlfahrtsverband. Eine Erstberatung bei einer Beratungsstelle für Sozialrecht ist ebenfalls sinnvoll, bevor du einen Antrag stellst.
Hinweis zur Rechtsberatung
Dieser Beitrag ist Information, keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch eine zugelassene Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Rentenversicherung. Wenn du unsicher bist, ob dein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, oder wenn die DRV deinen Antrag ablehnt, hole dir rechtliche Unterstützung — zum Beispiel bei einer Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände (VdK, SoVD, AWO, Caritas, Diakonie, Paritätischer) oder bei einem auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt.
Quellen:
- § 9 SGB VI (Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe) — gesetze-im-internet.de/sgb_6/__9.html
- § 15 SGB VI (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) — gesetze-im-internet.de/sgb_6/__15.html
- § 16 SGB VI (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) — gesetze-im-internet.de/sgb_6/__16.html
- § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung) — gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html
- Deutsche Rentenversicherung Bund: Reha bei Post-COVID-Syndrom — deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Medizinische-Reha/Long-Covid_node.html
- AWMF-Leitlinie Long/Post-COVID (020-027) — register.awmf.org/de/leitlinien/detail/020-027
- BGBl. I 1989, S. 2261 — Verkündung SGB VI
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