Hinweis (YMYL): Dieser Beitrag informiert über Ansprüche aus dem Sozialrecht rund um Krebsregister und klinische Studien. Er ersetzt keine ärztliche Beratung. Ob eine Studienteilnahme für dich medizinisch sinnvoll ist, hängt von Diagnose, Stadium, Vortherapien, Begleiterkrankungen und deinem Allgemeinzustand ab – das musst du immer mit deinem Onkologie-Team und ggf. mit einer zweiten fachlichen Meinung abklären.
Krebs + Studienteilnahme 2026: § 65c SGB V + Krebsregister + klinische Studien
Krebsregister sind in Deutschland klinische Landesregister nach § 65c SGB V: Sie erfassen diagnose-, behandlungs- und verlaufsbezogene Daten aller Krebspatientinnen und -patienten und geben sie an die Leistungserbringer zurück. Eine separate Anmeldung ist nicht erforderlich – die Meldung erfolgt durch die behandelnde Einrichtung. Klinische Studien zur Krebstherapie laufen zusätzlich als Behandlungsstudien in Krankenhäusern, onkologischen Praxen und über Studienregister wie das Deutsche Register Klinischer Studien (DRKS). Die Teilnahme ist immer freiwillig und setzt eine ärztliche Aufklärung sowie eine schriftliche Einwilligung voraus (§ 630d BGB).
Auf einen Blick
Krebsregister und klinische Studien sind zwei unterschiedliche Wege, wie deine Erkrankung dokumentiert und erforscht wird. Beides ist freiwillig, beides läuft nach klaren gesetzlichen Regeln. Sozialrechtlich relevant sind vor allem § 65c SGB V (Klinische Krebsregister), § 27 SGB V (Krankenbehandlung), § 39 SGB V (Krankenhausbehandlung) und § 40 SGB V (Medizinische Rehabilitation). Für eine Studienteilnahme trägst du in der Regel keine zusätzlichen Kosten – weder für die Studienmedikation noch für studienbedingte Zusatzuntersuchungen. Bei einer Studie im Rahmen einer stationären Behandlung gilt die Zuzahlung nach § 39 SGB V (10 € pro Tag, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr).
Wichtig: Es gibt keine pauschale Empfehlung „Du solltest an einer Studie teilnehmen“. Ob eine Studie für dich passt, ist immer eine individuelle ärztliche Entscheidung. Lass dich von deinem Behandlungsteam beraten und hol dir bei Bedarf eine zweite Meinung nach § 27b SGB V.
Was sind Krebsregister – und warum gibt es sie?
Seit dem Krebsfrüherkennungs- und Krebsregistergesetz (KFRG) von 2013 führen die Bundesländer flächendeckend klinische Krebsregister. Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 65c SGB V. Dort heißt es in Absatz 1 wörtlich:
„Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung führen die Länder klinische Krebsregister. Die klinischen Krebsregister haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. die personenbezogene Erfassung der Daten aller in einem regional festgelegten Einzugsgebiet stationär und ambulant versorgten Patientinnen und Patienten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems…, 2. die Auswertung der erfassten klinischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer sowie die Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen, 3. den Datenaustausch mit anderen regionalen klinischen Krebsregistern…“
Was das praktisch heißt: Wenn du in Deutschland wegen Krebs behandelt wirst – egal ob stationär im Krankenhaus oder ambulant in einer onkologischen Praxis – werden deine Diagnose, Behandlung und der Krankheitsverlauf an das für deine Region zuständige klinische Krebsregister gemeldet. Die Meldung erfolgt durch die behandelnde Einrichtung, nicht durch dich. Eine separate Anmeldung oder Studienteilnahme ist dafür nicht erforderlich.
Was das Register mit deinen Daten macht
Die klinischen Krebsregister werten die Daten personenbezogen, aber pseudonymisiert aus und geben die Ergebnisse an die behandelnden Ärztinnen, Ärzte und Krankenhäuser zurück. Das Ziel: Qualitätssicherung – zum Beispiel die Frage, ob eine bestimmte Therapie in deiner Region genauso gut wirkt wie im Bundesdurchschnitt, oder ob es Hinweise auf Versorgungslücken gibt. Du hast jederzeit ein Recht auf Auskunft nach § 83 SGB X und auf Berichtigung, wenn Daten falsch erfasst wurden. Ein Widerspruchsrecht gegen die dauerhafte Speicherung ist in den Landeskrebsregistergesetzen geregelt (in manchen Ländern möglich, in anderen nur mit Widerruf der Einwilligung).
Abgrenzung: epidemiologische vs. klinische Register
Neben den klinischen Krebsregistern nach § 65c SGB V gibt es epidemiologische Krebsregister, die das Auftreten von Krebs in der Bevölkerung erfassen (Inzidenz, Mortalität, Überleben). In einigen Bundesländern sind beide Registertypen unter einem Dach organisiert, in anderen getrennt. Das Robert Koch-Institut (RKI) führt die bundesweite Auswertung im Zentrum für Krebsregisterdaten (ZFKD) zusammen. Für dich als Patientin oder Patient ist wichtig: Diagnose, Behandlung und Verlauf werden im klinischen Register dokumentiert – und diese Daten helfen, die Versorgung für andere und für dich selbst zu verbessern.
Klinische Studien zur Krebstherapie – wie du eine passende Studie findest
Eine klinische Studie ist eine wissenschaftliche Untersuchung, in der eine neue oder weiterentwickelte Therapie, ein Diagnoseverfahren oder eine Kombination aus beidem geprüft wird. In der Onkologie sind das häufig Therapieoptimierungsstudien – sie prüfen zum Beispiel, ob eine neue Wirkstoffkombination wirksamer oder verträglicher ist als die bisherige Standardtherapie. Die Teilnahme ist immer freiwillig und du kannst jederzeit ohne Angabe von Gründen aus einer Studie aussteigen, ohne dass dir dadurch Nachteile in der weiteren Behandlung entstehen.
Wer Studien anbietet
Klinische Studien zur Krebstherapie werden typischerweise angeboten von:
- Universitätskliniken und onkologischen Zentren (z. B. Comprehensive Cancer Centers der Deutschen Krebshilfe)
- Studiengruppen wie die German Breast Group, die German Hodgkin Study Group oder die AIO (Arbeitsgemeinschaft Internistische Onkologie)
- Pharmaunternehmen im Rahmen der Arzneimittelentwicklung (Phase I bis Phase IV)
- Ärztenetze und Studienpraxen in der ambulanten Onkologie
Studienregister: Wo du nach einer passenden Studie suchst
Bevor eine klinische Studie startet, muss sie in einem öffentlich zugänglichen Register eingetragen werden. In Deutschland und der EU sind die wichtigsten Register:
- DRKS – Deutsches Register Klinischer Studien (BfArM, Standort Köln): drks.de – deutschlandweites Primärregister mit über 10.000 Studien, meisten davon onkologisch.
- ClinicalTrials.gov (US National Library of Medicine): internationale Datenbank mit Studien aus aller Welt.
- EU Clinical Trials Information System (CTIS) – seit 2022 das zentrale Register der EU nach der EU Clinical Trials Regulation (EU) 536/2014.
Suche nach Diagnose (z. B. „Brustkrebs“, „Prostatakarzinom“), Stadium (lokal begrenzt, metastasiert) und ggf. Vortherapien. Viele Studien richten sich an Patientinnen und Patienten mit bestimmten molekularen Merkmalen (z. B. HER2-positiv, BRCA-Mutation, PD-L1-Expression). Dein Onkologie-Team kann einschätzen, ob eine Studie zu deinem Befund passt.
Phasen der klinischen Studien
Onkologische Studien laufen in der Regel in vier Phasen, die unterschiedliche Fragen beantworten:
- Phase I: Erste Anwendung am Menschen, Frage nach Verträglichkeit und optimaler Dosis – meist kleine Gruppen, häufig an Unikliniken.
- Phase II: Wirksamkeit bei bestimmter Tumorart, oft 50 – 200 Teilnehmende.
- Phase III: Vergleich mit Standardtherapie, große Gruppen (häufig > 500 Teilnehmende) – wenn erfolgreich, Zulassung.
- Phase IV: Anwendung nach Zulassung, Langzeitbeobachtung von Wirksamkeit und Sicherheit.
Tipp: Frag dein Behandlungsteam aktiv nach Studien. Gerade bei seltenen Tumorarten oder nach mehreren Vortherapien sind klinische Studien oft die einzige Möglichkeit, an neue Wirkstoffe zu kommen, die noch nicht zugelassen sind.
Deine Rechte als Studienteilnehmerin oder Studienteilnehmer
Bevor du in eine klinische Studie eingeschlossen wirst, musst du nach § 630d BGB (Einwilligung) und § 630e BGB (Aufklärung) schriftlich einwilligen. Die Aufklärung umfasst Zweck, Art, Risiken und Tragweite der Studie sowie dein Recht, jederzeit ohne Nachteile auszusteigen. Bei onkologischen Studien kommt eine umfassende onkologische Aufklärung durch den Prüfarzt oder die Prüfärztin hinzu.
Was die Studie für dich übernimmt – und was nicht
In aller Regel trägst du keine zusätzlichen Kosten für eine Studienteilnahme. Das gilt für:
- Studienmedikation (das Prüfpräparat oder die Vergleichstherapie)
- Studienbedingte Zusatzuntersuchungen (z. B. zusätzliche MRT- oder Laboruntersuchungen, Biopsien)
- Fahrtkosten zum Studienzentrum – manche Studien erstatten sie, andere nicht; Reisekosten zu stationären Behandlungen nach § 39 SGB V werden von der Krankenkasse übernommen, wenn ärztlich verordnet.
Was die Krankenkasse weiterhin übernimmt: Deine reguläre onkologische Behandlung (Operation, Chemo, Bestrahlung) bleibt Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 27 SGB V – die Studie ergänzt sie, ersetzt sie aber nicht.
Versicherungsschutz in klinischen Studien
In Deutschland gibt es für klinische Studien keine Pflicht zu einer speziellen Probandenversicherung – anders als in Österreich oder der Schweiz. Trotzdem schließen die meisten Studienzentren eine Probandenversicherung ab, die Schäden abdeckt, die über das übliche Behandlungsrisiko hinausgehen. Frage aktiv nach, ob und in welcher Höhe eine Probandenversicherung besteht. Dein normaler Krankenversicherungsschutz läuft parallel weiter.
Wichtig: Schwere oder unerwartete Nebenwirkungen im Rahmen einer klinischen Studie müssen dem Studienzentrum und der zuständigen Ethik-Kommission gemeldet werden. Die ärztliche Schweigepflicht und der Sozialdatenschutz nach §§ 35, 67a ff. SGB X gelten uneingeschränkt.
Kosten und Erstattung: Wer zahlt was?
Die Kosten einer onkologischen Behandlung – ob innerhalb oder außerhalb einer Studie – richten sich nach den allgemeinen Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung. Die wichtigsten Normen im Überblick:
Stationäre onkologische Behandlung – § 39 SGB V
Eine stationäre Behandlung im Krankenhaus – etwa eine Hochdosis-Chemotherapie oder eine Stammzelltransplantation – übernimmt die Krankenkasse nach § 39 Abs. 1 SGB V. Bei einer Studienteilnahme im Rahmen der stationären Behandlung trägst du die übliche Zuzahlung von 10 € pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr – unabhängig davon, ob du innerhalb oder außerhalb einer Studie behandelt wirst.
Ambulante onkologische Behandlung – § 27 SGB V
Die ambulante onkologische Versorgung – Chemotherapie, Antikörpertherapie, orale Tumortherapie – läuft über § 27 Abs. 1 SGB V (Krankenbehandlung). Wenn du in eine ambulante Studie eingeschlossen bist, übernimmt die Krankenkasse die Standardtherapie und das Studienzentrum die studienbedingten Mehrkosten (Prüfpräparat, zusätzliche Diagnostik). Kläre vor Studienbeginn mit deiner Krankenkasse, welche Leistungen sie übernimmt – und lass dir das schriftlich bestätigen.
Onkologische Rehabilitation – § 40 SGB V
Nach einer intensiven Krebstherapie hast du Anspruch auf eine onkologische Rehabilitation nach § 40 SGB V – unabhängig davon, ob du an einer Studie teilgenommen hast oder nicht. Die Reha kann stationär oder ambulant erfolgen und dauert in der Regel 3 Wochen (Verlängerung medizinisch begründet möglich). Träger ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI oder die Krankenkasse. Zuzahlung: 10 € pro Tag bei stationärer Reha für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Zweite Meinung nach § 27b SGB V
Bevor du dich für oder gegen eine Studienteilnahme entscheidest, kannst du eine zweite ärztliche Meinung einholen. Nach § 27b SGB V haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei bestimmten Eingriffen und Behandlungen – die onkologische Zweitmeinung ist in den meisten onkologischen Zentren Routine. Frage deine Krankenkasse nach zugelassenen Zweitmeinungszentren.
Wann ist eine Studienteilnahme sinnvoll – und wann nicht?
Eine pauschale Empfehlung „Studienteilnahme ja oder nein“ gibt es nicht. Die Entscheidung hängt von deiner Tumorart, dem Stadium, den Vortherapien, dem molekularen Profil deines Tumors und deiner persönlichen Situation ab. Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Studienteilnahme besonders sinnvoll sein kann – und Situationen, in denen sie weniger passt.
Gründe, die für eine Studienteilnahme sprechen können
- Seltene Tumorart – für die es außerhalb von Studien oft keine zugelassene Therapie gibt.
- Ausschöpfen der Standardtherapien – nach mehreren Vortherapien sind Studien oft der einzige Zugang zu neuen Wirkstoffen.
- Spezifische molekulare Merkmale – zielgerichtete Therapien wirken oft nur bei Tumoren mit bestimmten genetischen Veränderungen.
- Zugang zu innovativen Therapien – Phase-III-Studien bieten die Möglichkeit, eine neue Therapie zu erhalten, bevor sie zugelassen ist.
- Engmaschigere Überwachung – in Studien wirst du in der Regel häufiger untersucht als in der Standardversorgung.
Gründe, die gegen eine Studienteilnahme sprechen können
- Logistischer Aufwand – zusätzliche Termine, weitere Wege zum Studienzentrum.
- Unbekannte Risiken – insbesondere in Phase-I- und frühen Phase-II-Studien sind Nebenwirkungen noch nicht vollständig bekannt.
- Placebo-Kontrolle – in einigen Studien erhält ein Teil der Teilnehmenden ein Placebo statt der Standardtherapie. In der Onkologie ist das nur in Ausnahmefällen ethisch vertretbar – etwa wenn es keine etablierte Standardtherapie gibt.
- Zeitaufwand für Studienvisiten – Fragebögen, zusätzliche Blutentnahmen, Bildgebung.
Faustregel: Eine gut geplante onkologische Studie an einem erfahrenen Zentrum ist für die meisten Patientinnen und Patienten mindestens so sicher wie die Standardtherapie. Frag dein Behandlungsteam nach den Chancen und den Risiken – und hol dir bei Bedarf eine zweite Meinung nach § 27b SGB V.
Wer ist der richtige Ansprechpartner?
Dein erster Ansprechpartner für eine mögliche Studienteilnahme ist dein behandelndes Onkologie-Team in der Praxis oder Klinik. Viele onkologische Zentren haben eigene Studienkoordinatorinnen und Studienkoordinatoren, die Studien suchen und den Einschluss organisieren. Die Deutsche Krebshilfe und die Frauenselbsthilfe Krebs e. V. bieten kostenlose Beratung zu Studien und Therapieoptionen an. Für eine sozialrechtliche Beratung – etwa zur Frage, wer welche Kosten übernimmt – kannst du dich an eine Beratungsstelle für Sozialleistungen wenden.
Deine nächsten Schritte
- Frag dein Onkologie-Team aktiv nach passenden klinischen Studien und lass dir die Einschlusskriterien erklären.
- Such selbst im Deutschen Register Klinischer Studien (DRKS) unter drks.de nach laufenden Studien zu deiner Diagnose.
- Lass dich vor der Einwilligung ausführlich nach § 630e BGB aufklären und nimm dir Zeit für die Entscheidung – eine Studienteilnahme ist immer freiwillig.
- Kläre vor Studienbeginn mit deiner Krankenkasse, welche Leistungen sie übernimmt, und lass dir das schriftlich bestätigen.
- Wenn du unsicher bist, hol dir eine zweite Meinung nach § 27b SGB V in einem onkologischen Zentrum oder bei einer unabhängigen Beratungsstelle.
Tipp: Wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme für eine studienbegleitende Behandlung verweigert, lege innerhalb eines Monats schriftlichen Widerspruch nach § 84 SGG ein. Hebe die Frist unbedingt ein – ein Widerspruch per E-Mail reicht, wenn die Krankenkasse digitalen Zugang eröffnet hat.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist ein klinisches Krebsregister?
Ein klinisches Krebsregister ist eine Landeseinrichtung nach § 65c SGB V, die diagnose-, behandlungs- und verlaufsbezogene Daten aller Krebspatientinnen und -patienten in einem regional festgelegten Einzugsgebiet erfasst. Die Meldung erfolgt durch die behandelnde Einrichtung, nicht durch dich. Ziel ist die Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung.
Muss ich mich selbst für das Krebsregister anmelden?
Nein. Die Meldung an das klinische Krebsregister erfolgt durch die behandelnde Einrichtung. Du wirst in der Regel über die Meldung informiert – in vielen Bundesländern hast du ein Widerspruchsrecht gegen die dauerhafte Speicherung deiner Daten. Erkundige dich beim zuständigen Register deines Bundeslandes.
Was kostet mich eine Studienteilnahme?
In der Regel nichts. Die Studienmedikation und studienbedingte Zusatzuntersuchungen übernimmt das Studienzentrum bzw. der Sponsor. Deine reguläre onkologische Behandlung (Operation, Chemo, Bestrahlung) zahlt weiterhin die Krankenkasse nach § 27 SGB V oder § 39 SGB V. Nur die übliche Zuzahlung im stationären Bereich fällt an (10 € pro Tag, maximal 28 Tage pro Kalenderjahr).
Kann ich jederzeit aus einer Studie aussteigen?
Ja. Die Studienteilnahme ist vollständig freiwillig und du kannst jederzeit ohne Angabe von Gründen aussteigen – ohne Nachteile für deine weitere Behandlung. Die schriftliche Einwilligung nach § 630d BGB und die Aufklärung nach § 630e BGB sind Voraussetzung für den Einschluss.
Wo finde ich eine passende klinische Studie?
Die wichtigsten Anlaufstellen sind das Deutsche Register Klinischer Studien (DRKS, drks.de), das EU Clinical Trials Information System (CTIS) und die Datenbank ClinicalTrials.gov. Dein Onkologie-Team kann zusätzlich Studien in deiner Region recherchieren.
Was ist der Unterschied zwischen Krebsregister und klinischer Studie?
Das Krebsregister dokumentiert deine Erkrankung und Behandlung für die Qualitätssicherung – es ist Pflicht und für alle Krebspatientinnen und -patienten gleich. Eine klinische Studie ist eine wissenschaftliche Untersuchung einer neuen oder weiterentwickelten Therapie – sie ist freiwillig und richtet sich an eine bestimmte Patientengruppe.
Quellen und weiterführende Links
- § 65c SGB V – Klinische Krebsregister: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__65c.html
- § 27 SGB V – Krankenbehandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27.html
- § 27b SGB V – Zweitmeinung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27b.html
- § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html
- § 40 SGB V – Medizinische Rehabilitation: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__40.html
- § 137e SGB V – Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__137e.html
- § 630d BGB – Einwilligung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630d.html
- § 630e BGB – Aufklärung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630e.html
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
- § 83 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__83.html
- Deutsches Register Klinischer Studien (DRKS) – BfArM: https://drks.de
- EU Clinical Trials Information System (CTIS): https://euclinicaltrials.eu
- ClinicalTrials.gov – US National Library of Medicine: https://clinicaltrials.gov
- Robert Koch-Institut – Zentrum für Krebsregisterdaten (ZFKD): https://www.krebsdaten.de
- Deutsche Krebshilfe: https://www.krebshilfe.de
- Frauenselbsthilfe Krebs e. V.: https://www.frauenselbsthilfe.de
- Krebs + Psychoonkologie 2026 (Schwester-Beitrag auf Sozialrat): /krebs-psychoonkologie-beratung/
- Krebs-Reha 2026 (Schwester-Beitrag): /krebs-reha-anspruch-klinik/
- Beratungsstellen für Sozialleistungen 2026: /beratungsstellen/
Meta-Informationen (für die Redaktion)
Meta-Title: Krebs Studienteilnahme 2026 – § 65c SGB V + Register + Studien | Sozialrat
Meta-Description (160 Zeichen): Krebs + Studienteilnahme 2026: § 65c SGB V + Krebsregister + klinische Studien. So findest du eine passende Studie – und wer welche Kosten übernimmt.
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Autor: Salomo Swoboda, Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e.V. (Stand: 22.06.2026)
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Hinweis Briefing-Korrektur: Briefing listet § 25a SGB V als „Krebsregister“. Tatsächlich ist § 25a SGB V = „Organisierte Früherkennungsprogramme“ (Krebs-Screening). Die korrekte Norm für klinische Krebsregister ist § 65c SGB V. Verbatim verifiziert via gesetze-im-internet.de (Stand 22.06.2026).

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