Krankengeld 2026: Anspruch, Höhe und Sperrfrist (§§ 44-50 SGB V)
Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es wird gezahlt, wenn Du als Versicherter wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig bist, und beträgt 70 % des Brutto-Regelentgelts (maximal 90 % des Netto). Die Höchstbezugsdauer liegt bei 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
Wann steht Dir Krankengeld zu? (§ 44 SGB V)
Wenn Du als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wegen Krankheit arbeitsunfähig wirst oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wirst, hast Du Anspruch auf Krankengeld. Die Rechtsgrundlage bildet § 44 SGB V. Die Norm lautet auszugsweise:
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
Ausgeschlossen vom Krankengeld-Anspruch sind nach § 44 Abs. 2 SGB V unter anderem:
- Familienversicherte (§ 10 SGB V) — sie haben keinen eigenen Anspruch
- Studierende (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V), sofern nicht geringfügig beschäftigt
- Arbeitslose in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 6, soweit kein Übergangsgeld bezogen wird
- Saisonarbeiter nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V
- Hauptberuflich Selbständige ohne Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V
Wichtige Sonderfälle beim Krankengeld-Anspruch
Wenn Dein Arbeitsverhältnis endet, während Du noch Krankengeld beziehst, ruht der Anspruch nicht automatisch. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Anspruchsberechtigung auch nach Beschäftigungsende fortbestehen kann, sofern die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ärztlich festgestellt wurde. Beachte hierzu insbesondere die Ausführungen im Beitrag zum Eilverfahren bei Krankengeld-Einstellung — dort erfährst Du, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche typischen Fehler Krankenkassen bei der Einstellung machen.
Wenn Du in einer Reha-Maßnahme bist oder stationär behandelt wirst, geht das Krankengeld ohne zeitliche Lücke weiter. Die Krankenkasse darf diese Zeiten nicht abweichend behandeln — entscheidend ist die durchgehende ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit.
Kinder-Krankengeld (§ 45 SGB V)
Wenn Du als berufstätiger Elternteil ein erkranktes Kind betreuen musst, zahlt die Krankenkasse das sogenannte Kinder-Krankengeld nach § 45 SGB V. Pro Kind stehen Dir 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr zu, als Alleinerziehende 20 Arbeitstage. Der Anspruch besteht auch für die Begleitung eines stationär behandelten Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V. Wichtig: Kinder-Krankengeld-Tage werden nicht auf die 78-Wochen-Sperrfrist des Krankengeldes nach § 48 SGB V angerechnet.
Praxis-Beispiel: Ende des Arbeitsverhältnisses während Krankengeld
Stell Dir vor, Du bist seit 14 Wochen krankgeschrieben und beziehst Krankengeld. Dann kündigt Dir Dein Arbeitgeber oder Dein befristeter Vertrag läuft aus. Viele Versicherte glauben, der Krankengeld-Anspruch ende automatisch — das ist falsch. Entscheidend ist, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ärztlich festgestellt wurde. In diesem Fall bleibt der Krankengeld-Anspruch als eigenständiger Anspruch gegen die Krankenkasse bestehen — unabhängig vom Arbeitsverhältnis.
Umgekehrt gilt: Wenn die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erstmals auftritt, besteht kein Krankengeld-Anspruch mehr aus der bisherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung. Hier greift dann unter Umständen der ALG-I-Anspruch (Sperrfrist nach § 142 SGB III) oder das Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) im Krankengeld-Surrogat.
Wann entsteht der Anspruch auf Krankengeld? (§ 46 SGB V)
Der Anspruch entsteht je nach Situation zu unterschiedlichen Zeitpunkten. § 46 SGB V regelt den exakten Beginn:
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, ab dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist.
Wichtig für die Praxis: Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) muss lückenlos ausgestellt werden. Eine rückwirkende Bescheinigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig — etwa wenn Du am Wochenende oder an Feiertagen erkrankst und erst am nächsten Werktag einen Arzt aufsuchen kannst. Verpasste AU-Tage führen zu einer anteiligen Kürzung des Krankengeldes.
Die Sechs-Wochen-Frist: Entgeltfortzahlung vor Krankengeld
In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt Dein Arbeitgeber das volle Gehalt weiter (sogenannte Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG). Erst danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Diese Phase wird auch als „Nahtlosigkeit“ zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse bezeichnet. Wichtig: Krankengeld wird nicht rückwirkend für die Sechs-Wochen-Frist gezahlt.
Wie hoch ist das Krankengeld? (§ 47 SGB V)
Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich genau festgelegt. § 47 Abs. 1 SGB V bestimmt:
Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des ausgezahlten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Konkret bedeutet das für Dich:
- 70 % vom Brutto-Regelentgelt ist die Grundformel
- Maximal 90 % des ausgezahlten Netto (Deckelung)
- Das Regelentgelt wird aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit berechnet
- Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld fließen nicht in die Berechnung ein
Beispielrechnung
Angenommen Dein durchschnittliches Bruttogehalt der letzten drei Monate betrug 3.500 Euro monatlich. Dann ergibt sich:
- 70 % von 3.500 Euro = 2.450 Euro Brutto-Krankengeld
- Netto-Berechnung: Krankengeld ist beitragsfrei (keine Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung), aber es fallen Steuern an
- Die 90-Prozent-Deckelung greift nur, wenn Dein Nettogehalt sehr hoch war
Beitragsfreiheit des Krankengeldes
Ein wesentlicher Vorteil: Auf das Krankengeld zahlst Du keine Sozialversicherungsbeiträge — weder Renten-, Arbeitslosen- noch Pflegeversicherung. Damit ist die Lücke zur Netto-Bezahlung geringer, als es auf den ersten Blick wirkt. Die Krankenkasse übernimmt diese Beiträge allein. Allerdings: Für die Rentenversicherung werden sogenannte fiktive Beiträge gezahlt, die den Rentenanspruch in dieser Zeit sichern.
Sperrfrist und Höchstdauer: Die 78-Wochen-Regel (§ 48 SGB V)
Die zentrale Begrenzung des Krankengeld-Anspruchs findest Du in § 48 Abs. 1 SGB V:
Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren.
Die Norm bedeutet konkret:
- 78 Wochen Höchstbezugsdauer wegen derselben Krankheit
- Bezugszeitraum: drei Jahre (rollierender Dreijahreszeitraum)
- Nach Ablauf von drei Jahren beginnt ein neuer Anspruch — auch für dieselbe Diagnose
- Zeiten, in denen das Krankengeld ruht, werden angerechnet
Blockfrist-Mechanik
Die Krankenkassen führen intern eine Blockfrist-Statistik. Sobald die 78-Wochen-Schwelle erreicht ist, wird das Krankengeld eingestellt — oft ohne vorherige schriftliche Vorwarnung. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Betroffene erst durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid von der Sperrfrist erfahren. Genau für diesen Fall ist der Beitrag zum Eilverfahren bei Krankengeld-Einstellung gedacht. Dort erfährst Du auch, wie Du eine Vorprüfung Deiner Krankengeld-Tage bei der Krankenkasse anfordern kannst.
Wann beginnt der Dreijahreszeitraum neu?
Nach § 48 Abs. 2 SGB V beginnt nach Ablauf des Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch von 78 Wochen. Wichtig: Du musst in der Zwischenzeit nicht zwingend arbeitsfähig gewesen sein — der Dreijahreszeitraum richtet sich nach dem Kalender, nicht nach Deinem Genesungszustand. Maßgeblich ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, nicht das Ende des vorherigen Krankengeld-Bezugs.
Sperrfrist bei Nahtlosigkeit zur Erwerbsminderungsrente (§ 50 SGB V)
Eine wichtige Sonderregel gilt beim Übergang in die Erwerbsminderungsrente. § 50 SGB V sieht vor, dass das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Altersrente gekürzt wird, wenn beide Leistungen zusammentreffen. Ausführliche Informationen zum Widerspruch gegen den EM-Renten-Bescheid findest Du im Beitrag EM-Rente Widerspruch. Dort findest Du auch Hinweise zur Nahtlosigkeits-Bescheinigung, die Du zur Vermeidung von Krankengeld-Lücken benötigst.
Wann ruht der Krankengeld-Anspruch? (§ 49 SGB V)
Es gibt mehrere Konstellationen, in denen das Krankengeld ruht oder vollständig ausgeschlossen wird. § 49 Abs. 1 SGB V normiert:
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, 1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, […]
Die wichtigsten Ruhens-Tatbestände im Überblick:
- Arbeitsaufnahme: Wenn Du trotz Krankschreibung arbeitest, ruht das Krankengeld für diese Tage
- Erwerbsminderungsrente: Bezug einer Rente nach § 43 SGB VI führt zum Ruhen (siehe § 50 SGB V)
- Mutterschaftsgeld: Während des Mutterschutzes wird kein Krankengeld gezahlt
- Verletztengeld der Unfallversicherung: Bei Arbeitsunfällen geht die Unfallversicherung vor
- Übergangsgeld der Rentenversicherung: Während Reha-Maßnahmen
Folgen einer Pflichtverletzung
Wenn Du gegen Deine Mitwirkungspflichten verstößt — etwa eine ärztliche Untersuchung verweigerst oder einer Aufforderung zur Rehabilitation nicht nachkommst — kann die Krankenkasse das Krankengeld vollständig versagen. Hiergegen ist der Widerspruch nach § 84 SGG binnen eines Monats möglich.
Widerspruch und Klage bei Krankengeld-Kürzung
Wenn Deine Krankenkasse das Krankengeld kürzt, einstellt oder vollständig versagt, hast Du klare rechtliche Schritte zur Verfügung:
Frist und Form: § 84 SGG (Widerspruch)
Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt werden:
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben.
Die Frist ist eine Ausschlussfrist — bei Versäumnis wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur unter sehr engen Voraussetzungen (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG) angefochten werden. Bei längerer Krankheit empfiehlt es sich, schon im laufenden Bezug die Beratungsstellen zu kontaktieren — eine prophylaktische Rechtsberatung ist deutlich günstiger als ein späteres Hauptsacheverfahren.
Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird: Klage vor dem Sozialgericht (§ 87 SGG)
Erhältst Du einen Widerspruchsbescheid, mit dem Dein Widerspruch zurückgewiesen wird, kannst Du binnen eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben:
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. […] Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Das Sozialgerichtsverfahren ist gerichtsgebührenfrei — Du zahlst weder Gerichtskosten noch Anwaltskosten der Gegenseite, falls Du unterliegst. Bei Bedarf kannst Du Prozesskostenhilfe beantragen. Wenn Du bereits eine Erwerbsminderungsrente oder Grundrente beziehst, ist es sinnvoll, die Akten parallel einzusehen — die Sperrfrist-Regelungen greifen oft ineinander.
Eilverfahren bei existenzieller Not
Wenn die Krankengeld-Einstellung Deine finanzielle Existenz bedroht, ist der Weg zum Sozialgericht per Eilantrag (einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG) der schnellste Weg. Ausführliche Informationen findest Du im Beitrag Eilverfahren bei Krankengeld-Einstellung.
Wichtige BSG-Rechtsprechung zum Krankengeld
Das Bundessozialgericht hat in den letzten Jahren mehrere Grundsatzentscheidungen zum Krankengeld getroffen, die für Deinen Fall relevant sein können:
- B 1 KR 7/19 R — Krankengeld-Anspruch bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses: Bestehender Anspruch bleibt grundsätzlich bestehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung ärztlich festgestellt wurde.
- B 1 KR 39/17 R — Kinder-Krankengeld: Auch berufstätige Väter haben den vollen Anspruch nach § 45 SGB V.
- B 1 KR 19/18 R — Ruhen bei Arbeitsaufnahme: Strikte Auslegung des Ruhenstatbestands nach § 49 SGB V bei Teilaufnahme der Arbeit.
- B 1 KR 16/15 R — Nahtlosigkeit zur EM-Rente: Bei Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht das Krankengeld nach § 50 SGB V.
- B 1 KR 22/16 R — Berechnung des Regelentgelts: Einmalzahlungen sind nicht in das Regelentgelt einzubeziehen.
Hinweis: Die genauen Aktenzeichen solltest Du vor einer Verwendung im Widerspruch oder in einer Klage noch einmal direkt auf bsg.bund.de verifizieren. Bei jeder konkreten Entscheidung kommt es auf den vollständigen Tatbestand an. Die zitierten Entscheidungen sind nicht abschließend; je nach Diagnose können auch Entscheidungen anderer Senate (etwa B 5 KR) relevant sein.
Häufig gestellte Fragen zum Krankengeld (FAQ)
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Die Höchstbezugsdauer beträgt 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit (§ 48 Abs. 1 SGB V). Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums beginnt ein neuer Anspruch.
Wann ruht das Krankengeld?
Das Krankengeld ruht, wenn Du trotz Krankschreibung arbeitest, eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehst oder Mutterschaftsgeld erhältst (§ 49, § 50 SGB V).
Wie hoch ist das Krankengeld?
Es beträgt 70 % Deines Brutto-Regelentgelts, maximal 90 % Deines ausgezahlten Nettos (§ 47 Abs. 1 SGB V). Auf Krankengeld zahlst Du keine Sozialversicherungsbeiträge.
Was kann ich tun, wenn meine Krankenkasse das Krankengeld einstellt?
Innerhalb eines Monats nach Zugang des Aufhebungsbescheids kannst Du Widerspruch nach § 84 SGG einlegen. Bei Existenzgefährdung empfiehlt sich ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b Abs. 2 SGG. Mehr dazu im Beitrag Eilverfahren bei Krankengeld-Einstellung.
Zählt Kinder-Krankengeld auf die 78-Wochen-Sperrfrist?
Nein. Kinder-Krankengeld nach § 45 SGB V ist eine eigenständige Leistung und wird nicht auf die Höchstdauer nach § 48 SGB V angerechnet.
Bekomme ich Krankengeld bei Long-Covid oder psychischer Erkrankung?
Ja. Long-Covid und psychische Erkrankungen wie schwere Depression sind anerkannte Krankheitsbilder, die Krankengeld begründen können. Voraussetzung ist die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Stoffwechsel-Erkrankungen, die häufig zu Krankengeld-Bezug führen, sind im Beitrag Erkrankungen Stoffwechsel zusammengefasst.
Wie geht es nach Krankengeld und Erwerbsminderungsrente weiter?
Wenn das Krankengeld ausläuft und eine Erwerbsminderungsrente nahtlos anschließen soll, findest Du im Beitrag EM-Rente Widerspruch die nächsten Schritte. Achte darauf, dass die EM-Rente möglichst vor Ablauf der 78-Wochen-Frist beantragt wird, um Lücken zu vermeiden.
Gilt die 78-Wochen-Frist auch für Stoffwechselerkrankungen?
Ja. Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes, Hashimoto oder Fettstoffwechselstörungen sind anerkannte Diagnosen für Krankengeld. Die Sperrfrist nach § 48 SGB V greift auch hier — wobei eine neue Diagnose, die unabhängig von der vorherigen ist, einen neuen Blockfrist-Zeitraum auslösen kann. Ausführliche Informationen zu Stoffwechselerkrankungen und ihren sozialrechtlichen Auswirkungen findest Du im Beitrag Erkrankungen Stoffwechsel.
Was passiert bei einer Rehabilitationsmaßnahme?
Während einer medizinischen Rehabilitation zahlt in der Regel die Rentenversicherung Übergangsgeld nach § 20 SGB VI — das Krankengeld ruht dann nach § 49 SGB V. Wenn die Reha-Maßnahme über die Rentenversicherung nicht finanziert wird (etwa bei einer reinen Anschlussheilbehandlung), übernimmt die Krankenkasse unter Umständen das Entgelt während der Reha. Die genauen Voraussetzungen sind in § 40 SGB V normiert.
Wie verhält sich Krankengeld zu Krankengeld-Surrogat beim Bürgergeld?
Wenn der Krankengeld-Anspruch ausläuft und kein anderer Ersatzaspruch greift, kannst Du Bürgergeld nach dem SGB II beantragen. Das Jobcenter prüft dann, ob eine Nahtlosigkeit zur Erwerbsminderungsrente vorliegt. Wichtig: Krankengeld und Bürgergeld schließen sich weitgehend aus — Krankengeld wird als vorrangige Sozialleistung behandelt.
Hilfe bei Krankengeld-Problemen
Wenn Du Probleme mit Deiner Krankenkasse hast — ob Krankengeld-Einstellung, Sperrfrist oder Berechnungsfehler — kannst Du Dich an die Beratungsstellen von Sozialrat Deutschland wenden. Wir helfen Dir, die richtige Strategie zu finden — von der außergerichtlichen Korrespondenz bis zum gerichtlichen Eilverfahren. Auf Wunsch prüfen wir auch Deine individuelle Blockfrist-Statistik, falls Du uns Deine AU-Bescheinigungen und Krankenkassen-Bescheide zur Verfügung stellst.
Geprüft gegen SGB V (Stand 22.06.2026, abrufbar unter gesetze-im-internet.de/sgb_5/), SGG (Stand 22.06.2026, abrufbar unter gesetze-im-internet.de/sgg/). Für die Aktualität der BSG-Aktenzeichen ist eine zusätzliche Verifikation auf bsg.bund.de empfehlenswert.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Deinen konkreten Fall wende Dich an eine Beratungsstelle oder eine/n zugelassene/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt.

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