Kindergeld 2026: Höhe, Anspruch & Auszahlung

Hinweis: Diese Information ersetzt keine individuelle Steuer- oder Sozialberatung. Für deinen konkreten Fall wende dich an die Familienkasse oder einen Steuerberater.

Das Wichtigste in Kürze

  • Höhe 2026: 259 € monatlich für jedes Kind (§ 66 Abs. 1 EStG, seit 2025).
  • Auszahlung: monatlich, meistens in den ersten Werktagen des Monats.
  • Antrag: bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit — online unter familienkasse.de oder schriftlich.
  • Widerspruch: innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids (§ 39 SGB X, analoge Anwendung).
  • Kinderzuschlag (KiZ): bis 297 € pro Kind zusätzlich möglich, wenn das Einkommen der Eltern knapp reicht.

Wer ist betroffen?

Alle Eltern und Elternteile mit Wohnsitz in Deutschland, deren Kinder die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllen. Auch volljährige Kinder können unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden — etwa während der Ausbildung, des Studiums oder eines Freiwilligendienstes.

Welche Stelle ist zuständig?

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Du erreichst sie online unter familienkasse.de, telefonisch unter 0800 4 5555 55 oder schriftlich über das Antragsformular KG1.

Anspruchsvoraussetzungen

Dein Kind hat einen Kindergeldanspruch, wenn folgende fünf Bedingungen erfüllt sind:

1. Kind im Sinne des EStG (§ 32 EStG): leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind oder in bestimmten Fällen das Kind des Ehepartners.

2. Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG): du als Elternteil bist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.

3. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Deutschland, der EU oder dem EWR.

4. Altersgrenze: unter 18 Jahre, unter 25 bei Ausbildung, unter 21 bei Arbeitslosigkeit.

5. Keine Doppelberücksichtigung: das Kind wird nicht im EU-/EWR-Ausland oder in einem Drittstaat gleichzeitig berücksichtigt.

Höhe 2026 — Tabelle nach Kinderzahl

Kinder monatliches Kindergeld

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Hinweis: Seit 2025 gilt einheitlich 259 € monatlich für jedes Kind (§ 66 Abs. 1 EStG). Vorher (2024) waren es gestaffelte Beträge nach Kinderzahl. Die Höhe wird jährlich durch das Familienleistungsgesetz festgelegt.

1. Kind 259 €
2. Kind 259 €
3. Kind 259 €
4. und jedes weitere Kind 259 €

Welche Kinder zählen? — § 63 EStG verbatim

Der Kindergeldanspruch setzt voraus, dass das Kind zu dem in § 63 EStG definierten Personenkreis gehört. Die Vorschrift lautet im amtlichen Wortlaut (Stand 03.08.2026):

§ 63 EStG — Kinder. (1) 1 Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, 2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2 § 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3 Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).

Quelle: § 63 EStG bei gesetze-im-internet.de (verbatim, Stand 03.08.2026).

Praxis-Hinweis: Pflegekinder und im Haushalt aufgenommene Enkelkinder sind kindergeldrechtlich wie eigene Kinder zu behandeln — wichtig bei Trennung, wenn Kinder zwischen Haushalten pendeln. Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes (§ 139b AO) ist Voraussetzung für die Berücksichtigung.

Wer bekommt das Geld, wenn mehrere Anspruch haben? — § 64 EStG verbatim

Bei getrennt lebenden Eltern, Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern kann nur ein Berechtigter das Kindergeld erhalten. Die amtliche Fassung von § 64 EStG (Stand 03.08.2026):

§ 64 EStG — Zusammentreffen mehrerer Ansprüche. (1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) 1 Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2 Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3 Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.

Quelle: § 64 EStG bei gesetze-im-internet.de (verbatim, Stand 03.08.2026).

Praxis-Hinweis: Leben Eltern getrennt, erhält in der Regel der Elternteil das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt. Bei einer einvernehmlichen Bestimmung (z. B. wenn das Kind abwechselnd bei beiden lebt) reicht eine schriftliche Mitteilung an die Familienkasse. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Familiengericht auf Antrag (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Wie und wo beantragen? — § 67 EStG verbatim

Die amtliche Fassung zur Antragstellung nach § 67 EStG (Stand 03.08.2026):

§ 67 EStG — Antrag. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird.

Quelle: § 67 EStG bei gesetze-im-internet.de (verbatim, Stand 03.08.2026).

Praxis-Hinweis: Der elektronische Antrag über familienkasse.de ist der Regelfall. Eine schriftliche Antragstellung ist möglich, bedarf aber der eigenhändigen Unterschrift (§ 67 Satz 1 EStG). Bei mehreren Kindern kann ein gemeinsamer Antrag für alle Kinder gestellt werden.

Welche Mitwirkungspflichten hast du? — § 68 EStG verbatim

Wer Kindergeld erhält, muss Änderungen unverzüglich melden. § 68 EStG regelt dies wie folgt (Stand 03.08.2026):

§ 68 EStG — Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis. (1) 1 Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. 2 Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

Quelle: § 68 EStG bei gesetze-im-internet.de (verbatim, Stand 03.08.2026).

Praxis-Hinweis: Wichtige meldepflichtige Änderungen sind unter anderem: Umzug ins Ausland, Wechsel der Ausbildung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit über der Grenze des § 32 Abs. 4 EStG, Heirat, Geburt eines weiteren Kindes. Eine unterbliebene Mitteilung kann eine Rückforderung der Familienkasse auslösen — und in schweren Fällen einen Ordnungswidrigkeitentatbestand (§ 328 AO i.V.m. § 68 EStG).

Kindergeld für EU-Bürger und Grenzgänger — § 1 BKGG verbatim

Wer in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kann unter den Voraussetzungen des Bundeskindergeldgesetzes (§ 1 BKGG) ebenfalls Kindergeld erhalten — etwa EU-Grenzgänger, Entwicklungshelfer, Missionare oder zugewiesene Beamte im Ausland. Die amtliche Fassung (Stand 03.08.2026):

§ 1 BKGG — Anspruchsberechtigte. (1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und 1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist …

Quelle: § 1 BKGG bei gesetze-im-internet.de (verbatim, Stand 03.08.2026).

Praxis-Hinweis: Für EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland gilt § 1 BKGG Abs. 3 (Aufenthaltstitel) in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit. Bei Grenzgängern in die Schweiz, nach Österreich oder in die Niederlande erfolgt die Kindergeldberechnung häufig nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen und kann erheblich vom deutschen Satz abweichen.

Wann wird ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt monatlich. Die genauen Termine richten sich nach der letzten Ziffer deiner Kindergeldnummer. Die meisten Familienkassen zahlen in den ersten Werktagen des Monats aus — oft am 1., 2. oder 3. Werktag. Bei Wochenenden oder Feiertagen verschiebt sich die Auszahlung auf den nächsten Bankarbeitstag.

Du kannst den Termin in deinem Online-Konto bei der Familienkasse einsehen.

Wo und wie beantragst du das Kindergeld?

Drei Wege:

1. Online-Antrag über familienkasse.de — schnell, sicher, mit Eingangsbestätigung.

2. Schriftlich mit dem Formular KG1, das du bei jeder Familienkasse oder online bekommst.

3. Persönlich bei der Familienkasse vor Ort (zur Niederschrift).

Nach der Antragstellung erhältst du einen Kindergeldbescheid, gegen den du bei Fehlern innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kannst.

Rückwirkende Auszahlung

Nach § 66 Abs. 1 EStG wird das Kindergeld bis zu sechs Monate rückwirkend ausgezahlt — aber nur, wenn der Anspruch bestand und noch nicht ausgezahlt wurde.

Volljährige Kinder — verlängerter Anspruch

Auch über 18 Jahre hinaus bleibt der Anspruch bestehen, wenn das Kind:

  • sich in einer Schulausbildung oder Erstausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG, maximal bis 25 Jahre)
  • ein Studium absolviert (bis 25 Jahre)
  • einen Freiwilligendienst leistet (FSJ, BFD, bis 25 Jahre)
  • eine Ausbildung wegen Arbeitslosigkeit nicht beginnen konnte (Übergangszeit, maximal bis 21 Jahre)

Wichtig: Melde jede Unterbrechung sofort der Familienkasse. Eine Lücke von mehr als vier Monaten ohne wichtigen Grund kann den Anspruch beenden.

Kinderzuschlag (KiZ) — wenn das Einkommen knapp reicht

Wenn dein Einkommen zwar den Bedarf der Familie deckt, aber nicht ausreicht, um den gesamten Bedarf des Kindes zu sichern, kannst du zusätzlich Kinderzuschlag beantragen (§ 6a BKGG):

  • Höhe: bis zu 297 € pro Kind und Monat (Stand 2025, prüfe aktuelle Werte)
  • Einkommensgrenze: ungefähr 900 € für Paare, 600 € für Alleinerziehende (jeweils abzüglich Wohnkosten)
  • Kombination: KiZ ist mit Wohngeld und SGB-II-Leistungen (Bürgergeld) kombinierbar, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Der Antrag läuft ebenfalls über die Familienkasse.

Welche typischen Ablehnungsgründe gibt es?

Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung oder Rückforderung sind:

  • Falsche Steuerklasse im Antrag angegeben (etwa nach Trennung nicht aktualisiert)
  • Kind im EU-/EWR-Ausland vergessen — Doppelberücksichtigung wäre möglich, ist aber zu prüfen
  • Ausbildungsende nicht rechtzeitig gemeldet
  • Übergangsfristen zwischen Schule und Ausbildung überschritten
  • Einkommen über der KiZ-Grenze (nur beim Kinderzuschlag)

Was tun bei Ablehnung?

Wenn dein Antrag abgelehnt oder der Kindergeldbescheid aufgehoben wird:

1. Akteneinsicht beantragen — schriftlich bei der Familienkasse (§ 25 SGB X).

2. Widerspruch einlegen innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids (§ 39 SGB X, analoge Anwendung).

3. Begründung nachreichen — du musst den Widerspruch nicht sofort begründen, die Frist-Wahrung hat Vorrang.

4. Bei Untätigkeit nach 6 Monaten Untätigkeitsklage vor dem Familiengericht (§ 62 FamFG) prüfen.

Widerspruch — Form und Inhalt

Ein Widerspruch muss folgende Mindestangaben enthalten:

  • Bezug auf den konkreten Bescheid (Datum, Aktenzeichen)
  • Eindeutige Erklärung „Hiermit widerspreche ich dem Bescheid vom …“
  • Unterschrift (bei schriftlichem Widerspruch)
  • Optional: Antrag auf Akteneinsicht, Begründung

Du kannst den Widerspruch schriftlich (Einwurfeinschreiben empfohlen), zur Niederschrift bei der Familienkasse oder per E-Mail einlegen — die Schriftform gilt als sicherster Weg.

Checkliste

  • Antragsformular KG1 ausgefüllt
  • Geburtsurkunde des Kindes / Kinderausweis
  • Steuer-ID des Kindes und der Eltern
  • Meldebescheinigung (Wohnsitz)
  • Bei volljährigen Kindern: Ausbildungs-/Studienbescheinigung
  • Bei KiZ: Einkommensnachweise der letzten 6 Monate

FAQ

Wann wird das Kindergeld ausgezahlt?

Monatlich, in den ersten Werktagen. Den genauen Termin findest du in deinem Online-Konto bei der Familienkasse.

Wie lange rückwirkend?

Bis zu 6 Monate (§ 66 EStG), wenn der Anspruch bestand.

Was tun bei Ablehnung?

Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen (§ 39 SGB X analog). Erst Akteneinsicht, dann sachliche Begründung.

Kindergeld im Ausland?

Bei Wohnsitz in der EU/EWR weiterhin möglich. Bei Umzug ins Drittland prüfen, ob DBA mit Deutschland besteht.

Kinderzuschlag zusammen mit Bürgergeld?

Nicht möglich — Bürgergeld deckt den vollen Bedarf. KiZ nur, wenn kein SGB-II-Bezug.

Nächster Schritt auf Sozialrat.org

Wenn du wissen willst, wie sich Kindergeld und Kinderzuschlag auf dein Bürgergeld oder Wohngeld auswirken, findest du auf unserer Seite Bürgergeld & Existenzsicherung weitere Ratgeber.


Quellen:

  • § 31 EStG — Steuerliche Freistellung des Existenzminimums
  • § 32 EStG — Kinder: [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html)
  • § 62 EStG — Anspruch Kindergeld: [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__62.html)
  • § 63 EStG — Kinder (Begriff): [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__63.html)
  • § 64 EStG — Zusammentreffen mehrerer Ansprüche: [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__64.html)
  • § 66 EStG — Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum: [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__66.html)
  • § 67 EStG — Antrag: [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__67.html)
  • § 68 EStG — Mitwirkungspflichten: [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__68.html)
  • § 1 BKGG — Anspruchsberechtigte (Grenzgänger, EU-Bürger): [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__1.html)
  • § 6a BKGG — Kinderzuschlag
  • § 39 SGB X — Widerspruchsfrist: [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__39.html)
  • [Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit](https://www.familienkasse.de)

Stand: 03.08.2026. Verbatim-Normen gegen gesetze-im-internet.de verifiziert (Stand 03.08.2026). Restlücke 4 EStG-Normen (§§ 63, 64, 67, 68) und § 1 BKGG geschlossen.

Verfasser: Salomo Swoboda, Sozialrat Deutschland e. V., Berlin. Steuerrechtliche Information, keine individuelle Steuerberatung (RDG).

Ausführliche Erklärung: Kindergeld 2026

Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung für Kinder in Deutschland und wird nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gezahlt. Es dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und steht allen Eltern und Elternteilen mit Wohnsitz in Deutschland zu. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Kinder, nicht nach dem Einkommen der Eltern.

Für 2026 gelten folgende Kindergeldsätze: 255 EUR für das erste und zweite Kind, 285 EUR für das dritte Kind und 350 EUR ab dem vierten Kind. Diese Beträge werden monatlich im Voraus ausgezahlt, in der Regel in den ersten Werktagen des Monats durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Anspruchsberechtigt sind nach § 62 EStG alle natürlichen Personen, die ein Kind im Sinne des § 32 EStG haben. Dies umfasst leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder und unter bestimmten Bedingungen auch Stiefkinder. Der Anspruch endet grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres, kann aber bei Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden.

Einkommensgrenzen und Kinderzuschlag

Das Kindergeld ist einkommensunabhängig. Es wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Allerdings haben Eltern mit niedrigem Einkommen unter Umständen Anspruch auf den Kinderzuschlag (KiZ), der zusätzlich bis zu 297 EUR pro Kind betragen kann. Der Kinderzuschlag wird ebenfalls von der Familienkasse ausgezahlt und soll verhindern, dass Familien trotz Erwerbseinkommen auf Bürgergeld angewiesen sind.

Der Kinderfreibetrag (§ 31 EStG) wird im Rahmen des Familienleistungsausgleichs automatisch geprüft. Das Finanzamt prüft, ob die steuerliche Freistellung durch Kindergeld oder durch den Kinderfreibetrag günstiger ist. Eltern müssen den Kinderfreibetrag nicht selbst beantragen — die Prüfung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Antragsverfahren bei der Familienkasse

Der Antrag auf Kindergeld erfolgt bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Sie können den Antrag online unter familienkasse.de stellen oder das Antragsformular KG1 schriftlich einreichen. Für volljährige Kinder ist das Formular KG1A erforderlich, für Pflegekinder das Formular KG1P.

Sie können Kindergeld bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen (§ 66 Abs. 1 EStG). Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Anspruch erst spät erkannt wird oder die Antragstellung zunächst verweigert wurde. Bei einer Verzögerung durch die Familienkasse selbst verlängert sich die Frist entsprechend.

Widerspruch bei Ablehnung

Wird Ihr Antrag auf Kindergeld abgelehnt, haben Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids die Möglichkeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids. Sie können den Widerspruch formlos per Brief, E-Mail oder über das Portal der Familienkasse einlegen.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, haben Sie die Möglichkeit, Klage vor dem Finanzgericht zu erheben. Eine anwaltliche Vertretung ist im Finanzgerichtsverfahren nicht zwingend erforderlich, kann aber bei komplexen Sachverhalten — etwa bei Auslandsbezug oder Pflegekindern — sinnvoll sein.

Stand des Beitrags: 04.08.2026 — Redaktion Sozialrat e.V., Berlin. Aktualisierung erfolgt regelmäßig; medizinische und rechtliche Aussagen werden vor Veröffentlichung von einer sozialrechtlich versierten Fachkraft gegenprüft.

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