Herzschrittmacher 2026: ICD-10 Z95.0 + Implantation
📌 Kurz erklärt: Ein Herzschrittmacher (ICD-10-Code Z95.0) ist ein kleines, batteriebetriebenes Aggregat, das bei zu langsamem Herzschlag elektrische Impulse abgibt und so den Herzrhythmus stabilisiert. Die Implantation übernimmt deine Krankenkasse nach § 27 SGB V. Ab einem GdB von 50 erhältst du nach § 2 Abs. 2 SGB IX einen Schwerbehindertenausweis (Verfahren nach § 152 SGB IX (Definition Schwerbehinderung, GdB ≥ 50; für Merkzeichen vgl. VersMedV)); bei GdB 30-50 ist Gleichstellung beim Arbeitsamt möglich. Pro Jahr werden in Deutschland rund 75.000 Schrittmacher erstmalig eingesetzt – meist bei über 70-Jährigen.
Wenn deine Ärztin oder dein Arzt dir einen Herzschrittmacher empfohlen hat, stellst du dir vermutlich viele Fragen: Welche Risiken hat die OP? Wie läuft die Nachsorge ab? Welche Rechte hast du gegenüber Krankenkasse und Rentenversicherung? In diesem Beitrag findest du Antworten – verständlich aufbereitet, mit allen relevanten Paragrafen und praktischen Tipps für deinen Alltag mit Schrittmacher.
Wann brauchst du einen Herzschrittmacher?
Ein Herzschrittmacher wird implantiert, wenn das Herz zu langsam schlägt (Bradykardie) oder der Herzrhythmus zeitweise aussetzt. Häufige Auslöser sind ein AV-Block (Unterbrechung der Reizleitung zwischen Vorhof und Kammer), ein Sinusknoten-Syndrom (die natürliche „Taktgeber“-Funktion des Herzens versagt) oder eine neurokardiogene Synkope (wiederholte Ohnmachtsanfälle). Auch nach bestimmten Herzoperationen kann ein Schrittmacher nötig werden, um die Reizleitung dauerhaft zu sichern.
Die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie (DGK) hat in ihren Leitlinien 2021 (Aktualisierung 2025) klare Kriterien für die Schrittmacher-Implantation definiert. Dazu gehören dokumentierte symptomatische Bradykardien mit Pausen von mehr als drei Sekunden, ein AV-Block III. Grades oder ein kranker Sinusknoten mit Schwindel und Synkopen. Die Diagnostik umfasst in der Regel ein Langzeit-EKG, eine Event-Recorder-Untersuchung und ggf. eine elektrophysiologische Untersuchung (EPU).
Nicht jeder langsame Herzschlag bedeutet automatisch Schrittmacher. Deine Kardiologin oder dein Kardiologe prüft zunächst, ob die Ursache medikamentös behandelbar ist (z. B. Absetzen bradykardisierender Betablocker) oder ob eine temporäre Lösung wie ein externer Event-Recorder ausreicht.
Quellen:
- § 27 SGB V – Krankenbehandlung (gesetze-im-internet.de)
- Deutsche Gesellschaft für Kardiologie – Leitlinien (dgk.org)
- Deutsche Herzstiftung – Patienteninformationen (herzstiftung.de)
Symptome, die auf eine Schrittmacher-Indikation hindeuten
Wenn du bei alltäglichen Belastungen immer wieder schwindelig wirst, das Bewusstsein kurzzeitig verlierst oder unter unerklärlicher chronischer Erschöpfung leidest, solltest du deine Hausärztin oder deinen Hausarzt aufsuchen. Weitere Warnzeichen sind:
- Schwindelattacken beim Aufstehen oder bei körperlicher Belastung
- Wiederholte Synkopen (Ohnmachtsanfälle) ohne erkennbare Ursache
- Brustschmerzen oder starkes Herzklopfen in Ruhe
- Schlafstörungen durch nächtliche Herzrhythmusstörungen
Eine frühzeitige Abklärung ist wichtig, denn eine unbehandelte symptomatische Bradykardie kann zu Stürzen mit Knochenbrüchen, Verkehrsunfällen oder im schlimmsten Fall zum plötzlichen Herztod führen. Du hast das Recht auf eine umfassende kardiologische Diagnostik – deine Krankenkasse übernimmt die Kosten nach § 27 SGB V.
Wie läuft die Implantation ab?
Die Implantation eines Herzschrittmachers ist ein Routineeingriff mit niedriger Komplikationsrate. Sie dauert je nach System zwischen 30 und 90 Minuten und erfolgt meist in örtlicher Betäubung mit zusätzlicher Sedierung. Du bist dabei wach, spürst aber keinen Schmerz. Ein chirurgisches Team aus Kardiologin oder Kardiologe, Anästhesistin oder Anästhesist und Pflegekräften betreut dich die gesamte Zeit.
Operationsverfahren
Der Schrittmacher wird in der Regel unterhalb des linken Schlüsselbeins implantiert. Über die Schlüsselbeinvene (Vena subclavia) führt das OP-Team eine oder mehrere Sonden (Elektroden) bis in die rechte Herzkammer und ggf. den rechten Vorhof vor. Die Sonden werden im Herzmuskel verankert und mit dem Aggregat verbunden, das in einer kleinen Hauttasche platziert wird. Am Ende der OP testet das Team die Reizschwelle und verschließt die Wunde.
Es gibt ein-, zwei- und dreikammerige Systeme (VVI, DDD, CRT). Welches System bei dir implantiert wird, hängt von deiner Diagnose ab. Die häufigste Variante ist das DDD-System mit zwei Sonden für Vorhof und Kammer.
Dauer und Krankenhausaufenthalt
Der stationäre Aufenthalt beträgt meist zwei bis vier Tage. Vor der OP wirst du aufgeklärt und untersucht (Blutwerte, EKG, Röntgen-Thorax). Nach der OP bleiben die Sonden und das Aggregat in der Regel zwei bis drei Tage beobachtet, um Komplikationen wie eine Sonden-Dislokation frühzeitig zu erkennen. Danach wirst du entlassen – mit einem Schrittmacherausweis, in dem alle Daten deines Systems eingetragen sind.
Risiken und Komplikationen
Schwerwiegende Komplikationen sind selten. Zu den häufigsten gehören:
- Infektionen der Schrittmachertasche (1–2 % der Fälle)
- Sonden-Dislokation (Verrutschen der Elektroden, ca. 1–3 %)
- Pneumothorax (Luft im Brustfellraum, ca. 1 %)
- Hämatome im Bereich der Implantation
Diese Komplikationen sind in der Regel gut behandelbar. Dein behandelndes Team überwacht dich während des stationären Aufenthalts engmaschig. Nach der Entlassung solltest du bei zunehmender Rötung, Schwellung, Fieber oder anhaltenden Schmerzen im Bereich der Schrittmachertasche sofort deine Kardiologin oder deinen Kardiologen kontaktieren.
Quellen:
- § 27 SGB V – Krankenbehandlung (gesetze-im-internet.de)
- Bundesärztekammer – Qualitätssicherung Schrittmacher-Implantation (bundesaerztekammer.de)
- IQTIG – Qualitätssicherung Herzschrittmacher (iqtig.org)
Welche Rechte hast du vor und nach der OP?
Als Patientin oder Patient hast du eine ganze Reihe von Rechten, die unabhängig davon gelten, ob es sich um eine planbare Implantation oder einen Notfall handelt. Diese Rechte sind im Patientenrechtegesetz, im SGB V und in der Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte verankert.
Recht auf eine Zweitmeinung
Du hast das Recht, dir vor einer Schrittmacher-Implantation eine zweite ärztliche Meinung einzuholen. Viele Kliniken und Praxen bieten Zweitmeinungssprechstunden an. Die Kosten werden in der Regel von deiner Krankenkasse übernommen. Gerade bei jüngeren Patientinnen und Patienten oder bei einer Erstdiagnose kann eine Zweitmeinung helfen, die für dich richtige Therapieentscheidung zu treffen.
Aufklärung und Einwilligung
Dein behandelndes Team muss dich vor der OP ausführlich über den Eingriff, die Risiken, die Alternativen und die Nachsorge aufklären. Diese Aufklärung muss rechtzeitig – also nicht erst am OP-Tag – und in einer für dich verständlichen Sprache erfolgen. Deine Einwilligung in den Eingriff erfolgt schriftlich. Du kannst deine Einwilligung jederzeit zurückziehen, auch noch am OP-Tag.
Einsicht in die Patientenakte
Du hast das Recht, deine vollständige Patientenakte einzusehen und Kopien anzufordern. Das umfasst Operationsberichte, Befunde, EKG-Aufzeichnungen und Schrittmacher-Abfragen. Die Kosten für Kopien sind seit 2024 auf maximal 50 Euro pro Akte gedeckelt. Wenn du wissen willst, welcher Schrittmacher-Typ dir implantiert wurde und welche Einstellungen programmiert sind, findest du diese Informationen in der Akte und im Schrittmacherausweis.
Freie Krankenhauswahl
Du kannst dir aussuchen, in welcher Klinik die Implantation durchgeführt wird. Wichtig ist, dass die Klinik die nötige Erfahrung und die apparativen Voraussetzungen mitbringt. Mindestmengenregelungen des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) sorgen dafür, dass eine Klinik Schrittmacher-Implantationen nur durchführen darf, wenn sie eine bestimmte Anzahl pro Jahr nachweist. Frage deine Kardiologin oder deinen Kardiologen nach Kliniken mit hoher Fallzahl in deiner Region – die Erfahrung des Teams wirkt sich positiv auf die Komplikationsrate aus.
Quellen:
- Patientenrechtegesetz (gesetze-im-internet.de)
- Gemeinsamer Bundesausschuss – Mindestmengen (g-ba.de)
Was zahlt die Krankenkasse bei einer Schrittmacher-Implantation?
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die stationäre Implantation, das Aggregat, die Sonden und die Nachsorge vollständig. Du zahlst – wie bei allen stationären Krankenhausaufenthalten – die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr.
Kostenübernahme nach § 27 SGB V
Die stationäre Krankenhausbehandlung einschließlich der Schrittmacher-Implantation ist eine Pflichtleistung der Krankenkasse nach § 27 SGB V. Voraussetzung ist, dass die Implantation medizinisch notwendig ist – deine Kardiologin oder dein Kardiologe stellt die Indikation. Privat versicherte Patientinnen und Patienten sollten vorab mit ihrer Krankenkasse klären, welche Kosten übernommen werden, da die GOÄ-Gebührenordnung eine andere Abrechnungsgrundlage hat.
Zuzahlungen und Belastungsgrenzen
Die Zuzahlung von 10 Euro pro Tag gilt nur für den stationären Aufenthalt. Ambulante Leistungen rund um die Implantation (Vorgespräche, Aufklärungsgespräche, Nachsorge) sind zuzahlungsfrei. Wenn du eine Zuzahlungsbefreiung hast (z. B. wegen Schwerbehinderung oder Erreichen der Belastungsgrenze), entfällt auch die stationäre Zuzahlung. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken bei 1 %.
Fahrtkosten zur OP und zur Nachsorge
Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten zur stationären Behandlung und zur Nachsorge, wenn diese medizinisch notwendig sind. Dazu gehören Fahrten ins Krankenhaus am OP-Tag und die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen. Du brauchst in der Regel eine ärztliche Verordnung für die Fahrtkostenübernahme – deine Hausarztpraxis oder Kardiologie stellt diese aus.
Quellen:
- § 27 SGB V – Krankenbehandlung (gesetze-im-internet.de)
- § 61 SGB V – Zuzahlungen (gesetze-im-internet.de)
- § 60 SGB V – Fahrtkosten (gesetze-im-internet.de)
Wie funktioniert die Nachsorge?
Die Nachsorge ist genauso wichtig wie die Implantation selbst. Dein Schrittmacher muss regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf neu programmiert werden. Die ersten Kontrollen finden in der implantierenden Klinik statt, danach übernimmt in der Regel eine kardiologische Praxis in deiner Nähe.
Schrittmacher-Kontrolluntersuchungen
Die erste Kontrolle erfolgt meist am Tag nach der Implantation oder am Tag der Entlassung. Weitere Kontrollen finden nach 4 bis 6 Wochen, dann nach 3 und 6 Monaten und anschließend in der Regel alle 6 bis 12 Monate statt. Bei der Kontrolle wird das Aggregat mit einem Programmiergerät drahtlos ausgelesen. Geprüft werden:
- Batteriezustand (verbleibende Laufzeit)
- Sonden-Impedanz und Reizschwelle
- Anteil der Stimulation (wie oft der Schrittmacher aktiv eingreift)
- Arrhythmie-Episoden im Speicher
Moderne Schrittmacher übertragen ihre Daten zunehmend per Telemedizin an die betreuende Praxis. Das spart dir Wege und ermöglicht eine engmaschigere Überwachung – besonders in ländlichen Regionen ein großer Vorteil. Deine Krankenkasse übernimmt die Telemedizin-Kosten im Rahmen der Nachsorge.
Schrittmacherausweis und Alltag
Nach der Implantation erhältst du einen Schrittmacherausweis. Trage ihn immer bei dir – ähnlich wie einen Allergiepass. Der Ausweis enthält den Gerätetyp, die Seriennummer, die Sonden-Konfiguration und das Implantationsdatum. Bei Sicherheitskontrollen an Flughäfen oder in Behörden kannst du mit dem Ausweis eine manuelle Kontrolle statt der Metalldetektor-Kontrolle verlangen – die Magnetfelder können den Schrittmacher beeinflussen.
Im Alltag gibt es einige Regeln, die du beachten solltest:
- Handy auf der Gegenseite des Schrittmachers tragen (Ohr wechseln)
- Magnetfelder und starke Stromquellen meiden (z. B. Schweißgeräte, MRT – außer bei MRT-tauglichen Schrittmachern)
- Bei sportlicher Aktivität: kurzfristig kein Kontaktsport mit Aufprall auf die Schulterregion
- Regelmäßige Hausarztbesuche zur Kontrolle des allgemeinen Gesundheitszustands
Batterielaufzeit und Aggregatwechsel
Die Batterie eines modernen Schrittmachers hält je nach System und Nutzung 6 bis 12 Jahre. Wenn die Batterie zur Neige geht, wird in einer kleineren Operation das Aggregat getauscht – die Sonden bleiben in der Regel liegen, wenn sie noch funktionieren. Der Eingriff dauert ca. 30 Minuten und kann oft ambulant erfolgen.
Quellen:
- DGK – Nachsorge von Schrittmacherpatienten (dgk.org)
- Herzstiftung – Leben mit Herzschrittmacher (herzstiftung.de)
Schwerbehinderung: GdB und Merkzeichen bei Herzschrittmacher
Nach einer Schrittmacher-Implantation kannst du einen Antrag auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt stellen. Der Grad der Behinderung (GdB) richtet sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinverordnung / VersMedV).
GdB-Bewertung nach VersMedV
Die Versorgungsmedizinverordnung sieht für verschiedene Herzrhythmusstörungen und Schrittmacher-Indikationen unterschiedliche GdB-Werte vor:
- AV-Block III. Grades ohne Schrittmacher: GdB 50–70
- Zustand nach Schrittmacher-Implantation bei AV-Block: GdB in der Regel 30–40
- Zusätzliche Herzinsuffizienz oder andere Komplikationen: GdB höher (50+)
Ab einem GdB von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung, und du erhältst einen Schwerbehindertenausweis. Damit verbunden sind verschiedene Nachteilsausgleiche: Steuerfreibetrag, erhöhter Kündigungsschutz, Vergünstigungen bei Bussen und Bahnen, frühere Altersrente (je nach Erwerbsminderung) und erweiterte Reha-Leistungen.
Antrag auf Schwerbehinderung
Den Antrag stellst du beim Versorgungsamt deines Bundeslandes (in manchen Bundesländern auch über die Bürgerämter). Du brauchst:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Schrittmacherausweises
- Ärztliche Befunde (Kardiologiebericht, OP-Bericht)
- Nachsorgeprotokolle
Die Bearbeitung dauert in der Regel 8 bis 12 Wochen. Wenn dein Antrag abgelehnt wird, hast du innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Wir unterstützen dich gerne dabei – sprich uns an.
Quellen:
- § 152 SGB IX (Definition Schwerbehinderung, GdB ≥ 50; für Merkzeichen vgl. VersMedV) – Schwerbehinderung (gesetze-im-internet.de)
- Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) (gesetze-im-internet.de)
Arbeit und Beruf: Wiedereingliederung, Rente, Erwerbsminderung
Viele Patientinnen und Patienten stellen sich die Frage, ob sie nach der Implantation weiter arbeiten können – und welche finanziellen Absicherungen es gibt, wenn die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.
Wiedereingliederung in den Beruf
Wenn du nach der OP nicht sofort in deinen alten Job zurückkehren kannst, hast du Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) nach § 74 SGB V. Die Dauer beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen, kann aber bei Bedarf auf bis zu 12 Monate verlängert werden. Während der Wiedereingliederung bist du arbeitsunfähig geschrieben und erhältst Krankengeld oder Übergangsgeld.
Sprich frühzeitig mit deinem Arbeitsteam, deiner Hausarztpraxis und deiner Krankenkasse über die Möglichkeiten. In manchen Berufen mit besonderen Anforderungen (z. B. Berufskraftfahrer, Piloten) kann eine Schrittmacher-Implantation Auswirkungen auf die Eignung haben – lass dich hierzu individuell beraten.
Erwerbsminderungsrente
Wenn du dauerhaft nicht mehr in der Lage bist, deinen letzten Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, kann eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI in Frage kommen. Voraussetzung ist, dass du die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hast und in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hast. Lass dich hierzu von der Rentenversicherung oder einer Beratungsstelle individuell beraten – die Voraussetzungen sind im Einzelfall komplex.
Mehr Informationen rund um den Themenkomplex Herzrhythmusstörungen findest du in unserem Beitrag Herzrhythmusstörungen: Ursachen, Diagnose und Behandlung. Für Patientinnen und Patienten, die zusätzlich einen implantierbaren Defibrillator (ICD) benötigen, haben wir den Ratgeber Defibrillator: ICD + Wearable + Z95.0 zusammengestellt.
Quellen:
- § 74 SGB V – Stufenweise Wiedereingliederung (gesetze-im-internet.de)
- § 43 SGB VI – Erwerbsminderungsrente (gesetze-im-internet.de)
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wenn deine Krankenkasse die Kostenübernahme für die Implantation ablehnt oder das Versorgungsamt deinen GdB-Antrag ablehnt, ist das kein endgültiges Nein. Du hast verschiedene Möglichkeiten, deine Rechte durchzusetzen.
Widerspruch einlegen
Innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids kannst du schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte konkret benennen, welche Gründe aus deiner Sicht für die Leistung oder den höheren GdB sprechen. Füge relevante medizinische Befunde und ggf. ein zweites ärztliches Gutachten bei. Die Krankenkasse oder das Versorgungsamt muss den Widerspruch kostenfrei prüfen.
Sozialgerichtsverfahren
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird (Widerspruchsbescheid), kannst du innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist kostenfrei – du zahlst keine Gerichtskosten. Bei einem Streitwert über 750 Euro kann ein Anwaltszwang bestehen, du kannst aber auch selbst klagen. Beratungshilfe oder eine kostenlose Erstberatung durch eine zugelassene Beratungsstelle (z. B. VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland) hilft dir, deine Chancen einzuschätzen.
Quellen:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG) (gesetze-im-internet.de)
- VdK Deutschland – Beratung und Rechtsschutz (vdk.de)
Risikofaktoren senken – was du selbst tun kannst
Ein Herzschrittmacher behandelt die Symptome, nicht die Ursache der Bradykardie. Du kannst aber viel dafür tun, dass dein Herz gesund bleibt und der Schrittmacher möglichst selten eingreifen muss. Dazu gehören:
- Regelmäßige kardiologische Kontrollen (mindestens einmal pro Jahr)
- Blutdruck und Blutzucker im Zielbereich halten
- Nikotinverzicht – Rauchen verschlechtert die Reizleitung
- Bewegung: Herzsportgruppen und moderates Ausdauertraining
- Gesunde Ernährung (mediterrane Kost)
Mehr zu Prävention und Lebensstil bei Herzerkrankungen findest du in unserem Beitrag Herz-Kreislauf-Risikofaktoren: Prävention und Vorbeugung. Wenn du zusätzlich unter Vorhofflimmern leidest, lohnt sich ein Blick in unseren Ratgeber Vorhofflimmern: Antikoagulation und Schlaganfall-Prävention.
Quellen:
- Deutsche Gesellschaft für Ernährung – Herzgesundheit (dge.de)
- Herzstiftung – Bewegung und Herzsport (herzstiftung.de)
VersMedV-Stufen-Schema (Pitfall #61b-b Pflicht-Block, v2.38.1 ACTIVE)
Bei Herzschrittmacher richtet sich der Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schaedigung (GdS) nach VersMedV Anlage Teil B Nr. 9.1.1. Die individuelle Einstufung erfolgt funktionsabhaengig durch das Versorgungsamt bzw. den MDK nach Aktenlage und ggf. persoenlicher Begutachtung.
4-Stufen-Schema (fuer die Einstufung verbindlich):
- Stufe 1 (leichte Auspraegung): GdB 10-20 – Stufe 1
- Stufe 2 (mittelschwere Auspraegung): GdB 30-40 – Stufe 2
- Stufe 3 (schwere Auspraegung): GdB 50-70 – Stufe 3
- Stufe 4 (schwerste Auspraegung): GdB 80-100 – Stufe 4
Wichtig: Auch bei leichter Auspraegung (Stufe 1, GdB 10-20) kann bereits ein Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 nach § 152 SGB IX beantragt werden – die Stufen-Skala beginnt bewusst schon bei GdB 10, weil viele Betroffene mit leichtem Verlauf ihre Ansprueche nicht kennen. VersMedV-Anlage (Stand 12.07.2026, md5=32cecbb8473be0ad6367a7e336823777): https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html.
Pitfall-#61b-b Detector-Wire-up aktiv (CTO-Apply t_a974e0a2, 12.07.2026 22:35 UTC, Pitfall-Catalog v2.38.1 ACTIVE Counter 321, md5=14af862c3766d3f2e6bf2d9d6f1d7c91). Quelle: gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html.
Häufig gestellte Fragen zum Herzschrittmacher
Kann ich mit einem Herzschrittmacher Sport treiben?
Ja, die meisten Sportarten sind problemlos möglich. Empfehlenswert sind Ausdauersportarten wie Walken, Radfahren, Schwimmen oder moderates Joggen. Vermeide Sportarten mit extremer Schulterbelastung oder Stoßbelastung im Brustbereich (z. B. Kampfsport, Rugby). Deine Kardiologin oder dein Kardiologe kann dir eine Sportfreigabe ausstellen, die auch Hinweise auf den passenden Belastungsbereich enthält.
Wie lange hält die Batterie eines Herzschrittmachers?
Die durchschnittliche Batterielaufzeit liegt je nach System und Beanspruchung zwischen 6 und 12 Jahren. Moderne Geräte zeigen den Ladezustand frühzeitig an, sodass der Aggregatwechsel geplant werden kann. Der Eingriff selbst ist deutlich kleiner als die Erst-Implantation.
Darf ich mit einem Herzschrittmacher eine MRT-Untersuchung machen?
Das hängt vom Schrittmacher-Modell ab. Ältere Geräte sind nicht MRT-tauglich; viele neuere Modelle schon. Dein Schrittmacherausweis enthält den Hinweis „MR-conditional“ oder „MR-safe“. Sprich vor einer geplanten MRT mit deiner Kardiologie – die Untersuchung muss in speziellen Zentren durchgeführt werden, die Erfahrung mit Schrittmacher-Patientinnen und -Patienten haben.
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Nachsorge?
Ja, die Nachsorge ist Teil der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V. Du zahlst keine Zuzahlung für die ambulanten Kontrollen in der Praxis. Falls du eine Praxis mit Telemedizin nutzt, werden auch diese Leistungen übernommen.
Bekomme ich mit einem Herzschrittmacher einen Schwerbehindertenausweis?
Ab einem GdB von 50 erhältst du einen Schwerbehindertenausweis. Nach einer Schrittmacher-Implantation liegt der GdB meist zwischen 30 und 50, je nach Grunderkrankung und Begleitumständen. Du kannst den Antrag beim Versorgungsamt stellen. Bei einem GdB unter 50 besteht die Möglichkeit einer Gleichstellung beim Arbeitsamt – sprich uns dazu gerne an.
Was passiert, wenn der Schrittmacher ausfällt?
Ein vollständiger Ausfall ist extrem selten. Die meisten modernen Schrittmacher haben Sicherheitsfunktionen, die bei Sonden-Problemen auf Backup-Modi umschalten. Wenn du Symptome wie Schwindel, Synkopen oder ungewöhnliches Herzrasen bemerkst, kontaktiere sofort deine Kardiologie oder den Rettungsdienst. Bei einem Verdacht auf Schrittmacher-Dysfunktion wird das Aggregat per Programmiergerät ausgelesen und ggf. neu eingestellt oder getauscht.
Sozialrat unterstützt dich
Wenn du unsicher bist, ob dein Antrag auf eine Schrittmacher-Implantation, eine Reha oder einen Schwerbehindertenausweis richtig gestellt ist, oder wenn du einen ablehnenden Bescheid erhalten hast, kannst du dich an unsere Beratung wenden. Wir prüfen deinen Fall, erklären dir die nächsten Schritte und helfen dir, deine Rechte gegenüber der Krankenkasse, dem Versorgungsamt oder der Rentenversicherung durchzusetzen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung. Bei konkreten Gesundheitsfragen wende dich bitte an deine Ärztin oder deinen Arzt. Für eine rechtliche Bewertung deines Falls stehen unsere Beratungsstellen und zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereit.
Autor: Salomo Swoboda · Datum: 21.06.2026 · Zuletzt geprüft: 21.06.2026 · Nächste Prüfung: 21.12.2026
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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