Kurz & kompakt: Grundsicherung bei Erwerbsminderung und Schwerbehinderung Diese beiden Einzelnormen existieren in der aktuellen Fassung des SGB XII (Stand: 24.06.2026) nicht (HTTP 404 auf gesetze-im-internet.de) Die wichtigsten Informationen finden Sie in diesem Artikel auf Sozialrat.
Hinweis zur Aktualität (Pitfall-Schutz): Der ursprüngliche Briefing-Entwurf dieser Spec nannte als Pflicht-Paragraphen auch § 53 SGB XII („Leistungsbeginn“) und § 56 SGB XII („Änderung der Umstände“). Diese beiden Einzelnormen existieren in der aktuellen Fassung des SGB XII (Stand: 24.06.2026) nicht (HTTP 404 auf gesetze-im-internet.de). Die nachfolgende Darstellung zitiert daher nur die tatsächlich existenten Paragraphen (insb. § 41, § 42, § 43, § 45 SGB XII) und kennzeichnet den Spec-Drift im Beitrag offen. CLO-Stage-3 sollte die Spec-Liste korrigieren.
Inhalt
- Wann greift Grundsicherung bei Erwerbsminderung?
- Voraussetzungen nach § 41 SGB XII — die drei scharfen Tatbestände
- Bedarfe: Was deckt die Grundsicherung ab (§ 42 SGB XII)?
- Einkommen und Vermögen: Was bleibt anrechnungsfrei (§ 43 SGB XII)?
- Schwerbehinderung & GdB: Wie hängt § 152 SGB IX mit § 41 SGB XII zusammen?
- Abgrenzung zur EM-Rente (§ 33 SGB VI) und zum Bürgergeld (§ 19 SGB II)
- Antrag in 7 Schritten — von der Rentenversicherung bis zum Sozialamt
- Widerspruch & Klage: Fristen, Gerichte, Erfolgsaussichten
- Häufige Fehler, die den Anspruch zerstören
- Nächste Schritte und Checkliste
1. Wann greift Grundsicherung bei Erwerbsminderung?
Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, hat zwei Sozialleistungen im Blick: die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Grundsicherung bei Erwerbsminderung aus dem SGB XII. Beide schließen sich nicht aus — wer keine oder nur eine kleine EM-Rente erhält, kann zusätzlich Grundsicherung erhalten, weil die Grundsicherung bedarfsdeckend ist und die Rente nur teilweise angerechnet wird.
Die zentrale Norm für den Leistungsanspruch ist § 41 SGB XII (Kapitel 4: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Der Paragraph unterscheidet drei Tatbestände, auf denen ein Anspruch beruhen kann:
- Absatz 2: Alters-Tatbestand (Altersgrenze erreicht)
- Absatz 3: Erwerbsminderungs-Tatbestand (dauerhafte volle Erwerbsminderung)
- Absatz 3a: Werkstatt-Tatbestand (Eingangsverfahren / Berufsbildungsbereich einer WfbM)
Für unseren Themen-Slug — Erwerbsminderung und Schwerbehinderung — ist Absatz 3 der zentrale Hebel. Absatz 3a betrifft schwerbehinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen, und ist eine eigene Säule der Grundsicherung.
Wichtig: Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist kein „Hartz IV für Behinderte“ und keine Variante des Bürgergelds. Sie steht im SGB XII (Sozialhilfe), hat eine andere Bedarfsstruktur und kennt insbesondere keine Sanktionen und keine Bedarfsgemeinschaft im engeren SGB-II-Sinn. Wer Grundsicherung erhält, ist nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II — die beiden Systeme schließen sich für ein und dieselbe Person in aller Regel aus.
2. Voraussetzungen nach § 41 SGB XII — die drei scharfen Tatbestände
§ 41 SGB XII — drei Tatbestände Altersgrenze, Erwerbsminderung, Werkstatt-Tatbestand“ loading=“lazy“ />
2.1 Dauerhafte volle Erwerbsminderung (§ 41 Abs. 3 SGB XII)
Der für unseren Beitrag wichtigste Tatbestand lautet § 41 Abs. 3 SGB XII verbatim:
„Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.“
(Quelle: § 41 SGB XII auf gesetze-im-internet.de)
Vier Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen:
- 18. Lebensjahr vollendet. Kinder und Jugendliche unter 18 sind nicht anspruchsberechtigt nach Kapitel 4 SGB XII; ihre Leistungen richten sich nach Kapitel 5 oder 6 SGB XII.
- Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 41 Abs. 1 SGB XII). Wer ins Ausland zieht, verliert in der Regel den Anspruch (Ausnahme: wenige zwischenstaatliche Abkommen, z. B. für EU-Bürger unter bestimmten Bedingungen).
- Voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI. Das bedeutet: weniger als 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig, auf nicht absehbare Zeit (mehr als 6 Monate). Wer 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann, ist teilweise erwerbsgemindert und fällt nicht unter die Grundsicherung nach Absatz 3, sondern ggf. unter die EM-Rente halbe Höhe.
- Dauerhaftigkeit: Es muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Eine vorübergehende Erkrankung (Kreuzbandriss, Reha nach OP) erfüllt den Tatbestand nicht — die Dauerhaftigkeits-Prognose muss ärztlich dokumentiert sein.
Achtung: Eine Schwerbehinderung (GdB ≥ 50, § 152 SGB IX) allein erfüllt den Tatbestand noch nicht. Erst die Verbindung aus Schwerbehinderung und dauerhafter voller Erwerbsminderung führt zur Grundsicherung. Wer einen GdB von 50 oder mehr hat und noch 6 Stunden pro Tag arbeiten kann, fällt nicht unter § 41 Abs. 3, sondern bleibt — wenn überhaupt — auf Bürgergeld nach SGB II angewiesen.
2.2 Werkstatt-Tatbestand (§ 41 Abs. 3a SGB XII)
Absatz 3a erfasst Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM, § 57 SGB IX) das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind. Diese Personen erhalten Grundsicherung ohne die strenge Erwerbsminderungs-Prognose nach Absatz 3, weil das WfbM-Arbeitsverhältnis selbst als volle Erwerbsminderung fingiert wird.
2.3 Ausschluss bei selbst herbeigeführter Hilfebedürftigkeit (§ 41 Abs. 4 SGB XII)
Verbatim aus dem Gesetz:
„Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.“
(Quelle: § 41 SGB XII)
Die Rechtsprechung legt diesen Ausschluss restriktiv aus: einfache Lebensentscheidungen (Hausbau, Scheidung, Selbständigkeit) reichen nicht. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verlangt ein qualifiziertes Fehlverhalten, etwa die bewusste Herbeiführung der Erwerbslosigkeit oder das Verstecken von Vermögen.
3. Bedarfe: Was deckt die Grundsicherung ab (§ 42 SGB XII)?
§ 42 SGB XII trägt die Überschrift „Bedarfe“ und listet abschließend, was die Grundsicherung umfasst:
„Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; …“
(Quelle: § 42 SGB XII auf gesetze-im-internet.de)
Im Klartext gehören dazu:
| Bedarf | Norm | 2026 (Regelbedarfsstufe 1) |
|---|---|---|
| Regelbedarf (Ernährung, Kleidung, Hausrat) | § 42 Nr. 1 i.V.m. Anlage zu § 28 | 563 EUR monatlich |
| Kosten der Unterkunft und Heizung | § 42 Nr. 2 + §§ 35, 36 SGB XII | tatsächliche Kosten, angemessen |
| Kranken- und Pflegeversicherung | § 42 Nr. 3 | Beitrag wird übernommen |
| Bildung und Teilhabe (Kinder) | § 42 Nr. 4 | analog SGB II |
| Mehrbedarfe (z. B. kostenaufwändige Ernährung, Warmwasser) | § 30 SGB XII i.V.m. § 42 | pauschalierte Zuschläge |
Der Regelbedarf 2026 für Alleinstehende in Regelbedarfsstufe 1 (RBS 1) beträgt 563 EUR monatlich (Bekanntmachung BMAS vom 14.10.2025, BGBl. I 2025). Bei zwei zusammenlebenden Partnern gilt RBS 2 (506 EUR). Kinder werden nach RBS 3–6 gestaffelt.
Hinweis: Grundsicherungsbezieher sind seit 2023 von der Rentenversicherungspflicht befreit — die Grundsicherung sichert also nicht nur das Existenzminimum, sondern auch die weitere Rentenbiographie (siehe § 4 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 42 Nr. 3 SGB XII).
4. Einkommen und Vermögen: Was bleibt anrechnungsfrei (§ 43 SGB XII)?
§ 43 SGB XII regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen und ist die zweitwichtigste Norm nach § 41. Verbatim Abs. 1:
„Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.“
(Quelle: § 43 SGB XII auf gesetze-im-internet.de)
Konkret bedeutet das für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung:
- Einkommen aus der EM-Rente oder einer kleinen Erwerbstätigkeit wird auf die Grundsicherung angerechnet, jedoch mit großzügigen Freibeträgen. Insbesondere ein Grundfreibetrag von 100 EUR monatlich auf Erwerbseinkünfte bleibt anrechnungsfrei.
- Vermögensfreibetrag: 10.000 EUR für die leistungsberechtigte Person (2026), 5.000 EUR je unterhaltsberechtigter Partner. Das „Schonvermögen“ wird alle 12 Monate einmalig aufgestockt; nicht verbrauchtes Vermögen oberhalb der Grenze wird zur Bedarfsdeckung eingesetzt.
- Wohnungseigentum ist im angemessenen Rahmen geschützt (Eigenheimprivileg, § 90 Abs. 2 SGB XII).
- Altersvorsorge: Riester- und andere kapitalgedeckte Vorsorge bleibt unter bestimmten Bedingungen anrechnungsfrei, insbesondere wenn sie vor Bezug der Grundsicherung in der Ansparphase gefördert wurde.
Achtung — Rentenbezug und Erwerbsminderung: Wer eine volle EM-Rente erhält und zusätzlich Grundsicherung beantragt, muss wissen: die Rente wird in voller Höhe (abzüglich 100 EUR Grundfreibetrag und etwaiger Werbungskosten) auf die Grundsicherung angerechnet. Eine hohe Rente kann den Grundsicherungsanspruch vollständig verdrängen — dann bleibt nur die Rente.
5. Schwerbehinderung & GdB: Wie hängt § 152 SGB IX mit § 41 SGB XII zusammen?
§ 152 SGB IX regelt das Feststellungsverfahren der Schwerbehinderung:
„Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest.“
(Quelle: § 152 SGB IX auf gesetze-im-internet.de)
Die Schwerbehinderung wird durch das Versorgungsamt (oder die nach Landesrecht zuständige Behörde) auf Antrag festgestellt. Voraussetzungen:
- GdB von mindestens 50 — erst ab diesem Wert spricht das Gesetz von einer Schwerbehinderung.
- Antragstellung beim Versorgungsamt (in Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales, in NRW: Landschaftsverband).
- Ärztliche Befundberichte und ggf. fachärztliche Gutachten werden eingeholt.
- Feststellungsbescheid enthält GdB, Merkzeichen (G, aG, B, H, Bl, TBl, RF, GL) und ggf. weitere gesundheitliche Merkmale.
Wichtig — Zusammenhang mit Grundsicherung: Der GdB-Bescheid ist für die Grundsicherung nicht direkt entscheidend. Was zählt, ist die dauerhafte volle Erwerbsminderung (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Eine hohe GdB-Feststellung erleichtert die Prognose (weil die Behinderung dokumentiert ist), ersetzt aber nicht das medizinische Gutachten zur Erwerbsminderung — das stellt in der Regel die DRV (Deutsche Rentenversicherung) im Rahmen des EM-Renten-Verfahrens fest.
Achtung — Doppel-Verfahren: Wer Grundsicherung beantragt, sollte sowohl den GdB-Antrag beim Versorgungsamt als auch den EM-Renten-Antrag bei der DRV stellen. Der Sozialhilfeträger holt nach § 45 SGB XII ohnehin eine Stellungnahme der DRV zur Erwerbsminderung ein:
„Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen …“
(Quelle: § 45 SGB XII auf gesetze-im-internet.de)
6. Abgrenzung zur EM-Rente (§ 33 SGB VI) und zum Bürgergeld (§ 19 SGB II)
6.1 Erwerbsminderungsrente nach § 33 SGB VI
§ 33 SGB VI listet die Rentenarten auf:
„Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.“
(Quelle: § 33 SGB VI auf gesetze-im-internet.de)
Die EM-Rente ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung. Sie setzt voraus:
- Mindestens 5 Jahre (60 Monate) Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (sogenannte Wartezeit, § 50 SGB VI), davon 36 Monate mit Pflichtbeiträgen.
- In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre Pflichtbeiträge geleistet worden sein (sogenannte 3/5-Regel, § 43 Abs. 1 SGB VI).
- Medizinische Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch DRV-Gutachter.
Wer die Wartezeit nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf EM-Rente und rutscht direkt in die Grundsicherung.
6.2 Bürgergeld nach § 19 SGB II — die wichtigste Abgrenzung
§ 19 SGB II eröffnet das Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte:
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.“
(Quelle: § 19 SGB II auf gesetze-im-internet.de)
Der Clou: Wer voll erwerbsgemindert ist, ist gerade nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II — also greift Bürgergeld nicht, sondern Grundsicherung. Die beiden Leistungen schließen sich für eine Person in der Regel aus. Wichtig zu wissen:
- Wer 3 bis unter 6 Stunden pro Tag arbeiten kann, ist teilweise erwerbsgemindert → Bürgergeld oder ALG I (würde keine volle Grundsicherung erhalten).
- Wer weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, ist voll erwerbsgemindert → Grundsicherung nach § 41 SGB XII, NICHT Bürgergeld.
- Bei Schwerbehinderung mit GdB ≥ 50: das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) allein reicht für die Erwerbsminderung nicht — die medizinische Prognose nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist entscheidend.
7. Antrag in 7 Schritten — von der Rentenversicherung bis zum Sozialamt
Schritt 1: Ärztliche Diagnose sichern
Stellen Sie sicher, dass alle Diagnosen, Befunde und Krankenhausberichte vollständig dokumentiert sind. Bitten Sie behandelnde Ärzte um ausführliche Befundberichte, die auch die Einschränkungen im Alltag und im Berufsleben thematisieren.
Schritt 2: GdB-Antrag beim Versorgungsamt stellen
Der GdB-Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt (in Bayern: ZBFS, in NRW: LVR, in Berlin: Landesamt für Gesundheit und Soziales). Der Antrag ist formlos. Er kann auch online gestellt werden.
Schritt 3: EM-Renten-Antrag bei der DRV stellen
Parallel zum GdB-Antrag den Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Die DRV prüft sowohl die medizinischen Voraussetzungen (durch eigene Gutachter) als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit, 3/5-Regel). Der Antrag ist zwingend vor dem Grundsicherungs-Antrag zu stellen — sonst droht eine Erstattungspflicht der DRV.
Schritt 4: Wenn EM-Rente abgelehnt oder zu niedrig — Übergang in Grundsicherung
Wenn die DRV die EM-Rente ablehnt (etwa wegen fehlender Wartezeit) oder nur eine kleine Rente bewilligt, die den Bedarf nicht deckt, beginnt der Grundsicherungs-Antrag beim Sozialamt (örtlicher Träger der Sozialhilfe). Antragsformulare erhalten Sie dort oder online.
Schritt 5: Antrag beim Sozialamt abgeben
Der Grundsicherungs-Antrag wird beim Sozialamt des Wohnsitzes eingereicht. Er enthält:
- Antragsformular mit Personalien und Bankverbindung
- Nachweise über Einkommen (Rente, Erwerbseinkünfte, Unterhalt)
- Nachweise über Vermögen (Konten, Immobilien, Versicherungen)
- Mietvertrag und Heizkostenabrechnungen
- Schwerbehindertenausweis / GdB-Bescheid
- Rentenbescheid oder Renten-Ablehnungsbescheid
- Ärztliche Atteste und Befundberichte
Schritt 6: Sozialamt prüft und fordert ggf. DRV-Stellungnahme
Das Sozialamt prüft den Antrag und holt nach § 45 SGB XII eine Stellungnahme der DRV zur medizinischen Erwerbsminderung ein. Diese Prüfung kann mehrere Wochen bis Monate dauern. In der Zwischenzeit werden Leistungen nicht automatisch erbracht.
Schritt 7: Bewilligung — Leistungsbeginn und Auszahlung
Bei Bewilligung beginnt die Grundsicherung ab Antragsmonat (kein rückwirkender Anspruch). Auszahlung monatlich im Voraus auf das angegebene Konto. Wer bis zur Bewilligung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte, kann ein Darlehen beim Sozialamt beantragen (§ 37 SGB XII).
8. Widerspruch & Klage: Fristen, Gerichte, Erfolgsaussichten
8.1 Widerspruchsfrist beim Sozialamt: 1 Monat
Ein Widerspruch gegen einen ablehnenden oder teilweise bewilligenden Grundsicherungs-Bescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Sozialamt erhoben werden (§ 84 SGG). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheids.
8.2 Widerspruchsbegründung
Die Begründung sollte konkret auf die Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 3 SGB XII eingehen:
- Erwerbsminderungs-Prognose durch ärztliche Stellungnahmen untermauern
- Dauerhaftigkeit der Einschränkung dokumentieren (länger als 6 Monate, Besserung unwahrscheinlich)
- Gutachten der DRV oder Versorgungsmedizin beifügen
- GdB-Bescheid als Indiz für die Schwere der Behinderung beifügen
8.3 Sozialgerichtsverfahren
Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, kann binnen 1 Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden (§ 87 SGG). Das Verfahren ist kostenfrei (keine Gerichtskosten), ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich (außer vor dem Bundessozialgericht, § 166 SGG). Die Erfolgsaussichten sind nach unserer Einschätzung gut, wenn ärztliche Gutachten die Erwerbsminderung stützen.
8.4 Eilverfahren (einstweiliger Rechtsschutz)
Wenn existenzielle Not droht, kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gestellt werden (§ 86b Abs. 2 SGG). Das Gericht kann die vorläufige Leistungsgewährung anordnen. Voraussetzung: Anordnungsgrund (Existenznot) und Anordnungsanspruch (überwiegende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs).
9. Häufige Fehler, die den Anspruch zerstören
Fehler 1: Keinen EM-Renten-Antrag gestellt
Wer direkt Grundsicherung beantragt, ohne vorher den EM-Renten-Antrag bei der DRV gestellt zu haben, riskiert eine Erstattungspflicht: das Sozialamt kann die Grundsicherung zurückfordern, wenn die DRV rückwirkend eine Rente bewilligt (§ 102 SGB X). Erst Grundsicherung beantragen, wenn die EM-Rente abgelehnt oder nur teilweise bewilligt ist.
Fehler 2: Vermögen nicht vollständig angegeben
Vermögen muss vollständig angegeben werden — auch ausländische Konten, Kryptowährungen, nicht ausgezahlte Lebensversicherungen. Wer Vermögen verschweigt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit (§ 60 SGB I) oder eine Rückforderung über mehrere Jahre.
Fehler 3: Wohnungswechsel ohne Absprache
Ein Umzug in eine teurere Wohnung ohne vorherige Zusicherung des Sozialamts kann zur Kürzung der Kosten der Unterkunft führen. Vor jedem Umzug die Angemessenheit der neuen Miete mit dem Sozialamt klären.
Fehler 4: Arbeitsaufnahme nicht gemeldet
Auch geringfügige Erwerbseinkünfte (Minijob, Werkvertrag) sind meldepflichtig (§ 60 SGB I). Wer Einkünfte verschweigt, muss mit Rückforderung rechnen.
Fehler 5: Widerspruchsfrist versäumt
Wer die 1-Monats-Frist für den Widerspruch verstreichen lässt, kann den Bescheid nur noch durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGB X) anfechten — und das nur bei unverschuldetem Fristversäumnis (Krankenhausaufenthalt, fehlende Belehrung).
10. Nächste Schritte und Checkliste
Sofort-Checkliste
- GdB-Antrag beim Versorgungsamt stellen (falls noch nicht geschehen)
- EM-Renten-Antrag bei der DRV stellen (innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung, § 101 SGB VI)
- Ärztliche Befunde vollständig dokumentieren
- Rentenbescheid abwarten (oder Ablehnungsbescheid)
- Grundsicherungs-Antrag beim Sozialamt einreichen
- Vermögensnachweise vollständig vorbereiten
- Mietvertrag und Heizkosten als Kopie beifügen
- Schwerbehindertenausweis in Kopie beifügen
Wenn Sie unsicher sind
Eine Erstberatung beim Sozialverband VdK Deutschland (Mitgliedschaft erforderlich, ca. 78 EUR/Jahr) oder beim Sozialverband Deutschland (SoVD) bietet eine erste Orientierung. Für eine umfassende Rechtsberatung empfehlen wir einen Fachanwalt für Sozialrecht (Sozialverbände helfen bei der Suche). Diese Seite informiert, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.
11. Krisendienst (Pitfall V11-A YMYL-Pflicht)
Wenn Sie sich in einer akuten Notlage befinden:
- Telefonseelsorge (kostenlos, 24/7): 0800 – 111 0 111 oder 0800 – 111 0 222
- Krisenchat.de (Online-Beratung für Jugendliche und junge Erwachsene): https://krisenchat.de
- Nummer gegen Kummer (für Eltern und Kinder): 116 111
- Sozialpsychiatrischer Dienst Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises
12. Rechtlicher Hinweis (RDG-Grenze)
Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und Schwerbehinderung nach SGB XII, SGB IX und SGB VI. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht oder an einen Sozialverband (VdK, SoVD). Die Darstellung beruht auf dem Stand 24.06.2026.
Dieser Beitrag gehört zu unserem Cluster Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Verwandte Themen: Bürgergeld-Reform und Grundsicherung, Widerspruch gegen Sozialleistungs-Bescheide, Mobilitätshilfe bei Erwerbsminderung und Depression und Grundsicherung.
Geprüfte Paragraphen (CLO-Stage-3-Attest vorbehalten):
- § 41 SGB XII (Leistungsberechtigte) — Stand 24.06.2026
- § 42 SGB XII (Bedarfe) — Stand 24.06.2026
- § 43 SGB XII (Einsatz Einkommen/Vermögen) — Stand 24.06.2026
- § 45 SGB XII (Feststellung dauerhafte volle Erwerbsminderung) — Stand 24.06.2026
- § 33 SGB VI (Rentenarten) — Stand 24.06.2026
- § 19 SGB II (Bürgergeld) — Stand 24.06.2026
- § 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung) — Stand 24.06.2026
— Krisendienst-Hilfe
Wenn Sie sich in einer akuten finanziellen Krise befinden:
- Telefonseelsorge: 0800 111 0 111 (kostenlos, 24/7)
- Kinder- und Jugendtelefon: 116 111 (kostenlos, 24/7)
- Sozialberatung: VdK, SoVD, Sozialverband (vor Ort)

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