Grundsicherung im Alter vs. Bürgergeld 2026

Stand: 11.07.2026.

Wer im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung nicht selbst für den Lebensunterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Erwerbsfähige Personen unterhalb der Altersgrenze erhalten Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Entscheidend ist nicht dein Geburtsdatum, sondern die Frage: Kannst du noch mindestens drei Stunden täglich unter üblichen Bedingungen arbeiten? Wenn nein, dann SGB XII. Wenn ja, dann SGB II.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Erwerbsfähigkeit entscheidet. Drei-Stunden-Grenze pro Tag nach § 8 SGB II ist der Schlüssel: drüber = Bürgergeld, drunter = Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
  2. Altersgrenze ist gestaffelt. Die Regelaltersgrenze steigt seit 2012 von 65 auf 67 Jahre (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Für Jahrgang 1964 und jünger gilt 67 Jahre ohne Staffelung.
  3. Antrag muss nachweisbar sein. Schriftlich, persönlich oder über ein Online-Portal mit Eingangsbestätigung. Bei unklarer Zuständigkeit gilt § 16 SGB I (Weiterleitung zwischen Behörden).
  4. Erwerbsminderungsrente allein reicht nicht. Es braucht die rechtliche Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI durch die Rentenversicherung, nicht nur eine laufende Rentenzahlung.
  5. Keine Unterhaltsprüfung der Kinder mehr. Seit dem BürgergeldG 2023 werden Kinder bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht mehr zum Unterhalt herangezogen — anders als vielfach zitiert, gilt keine 100.000-EUR-Grenze (das war die alte Fassung).
  6. Widerspruch binnen 1 Monat. Gegen einen ablehnenden Bescheid läuft die Frist nach § 84 SGG. Bei Auslandszustellung 3 Monate.

1. Wer bekommt welche Leistung?

Die Leistungszuordnung richtet sich nach drei Kriterien: Alter, Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit. Maßgeblich ist immer die individuelle Situation, nicht allein das Geburtsdatum.

Leistung Voraussetzung Norm Zuständig
Bürgergeld 15 bis Regelaltersgrenze, erwerbsfähig, hilfebedürftig § 7 SGB II Jobcenter
Grundsicherung im Alter Regelaltersgrenze erreicht ODER dauerhaft voll erwerbsgemindert § 41 SGB XII Sozialamt
Hilfe zum Lebensunterhalt Nicht erwerbsfähig, nicht dauerhaft erwerbsgemindert § 27 SGB XII Sozialamt
Sozialhilfe (3. Kapitel SGB XII) Andere besondere Lebenslagen (Pflege, Behinderung) § 19 SGB XII Sozialamt
Übersicht der vier Grundsicherungs-Systeme nach SGB II / SGB XII.
Entscheidungsbaum mit vier Verzweigungen: Bürgergeld (§ 7 SGB II) bei Erwerbsfähigkeit und unter Regelaltersgrenze; Grundsicherung im Alter (§ 41 Abs. 2 SGB XII) bei Erwerbsfähigkeit und Regelaltersgrenze erreicht; Grundsicherung bei Erwerbsminderung (§ 41 Abs. 3 SGB XII) bei dauerhaft voller Erwerbsminderung; Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 SGB XII) wenn weder erwerbsfähig noch dauerhaft erwerbsgemindert. Symbolbild Sozialrat 2026.
Entscheidungsbaum: Welche Leistung steht dir zu? (Symbolbild Sozialrat 2026)

2. Die Regelaltersgrenze — gestaffelt seit 2012

Die Regelaltersgrenze für die Altersrente und für den Anspruch auf Grundsicherung im Alter ist nach § 41 Abs. 2 SGB XII (verbatim) seit 2012 schrittweise angehoben worden. Für Jahrgänge ab 1964 gilt einheitlich 67 Jahre.

Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze
1947 65 Jahre + 1 Monat
1948 65 Jahre + 2 Monate
1949 65 Jahre + 3 Monate
1950 65 Jahre + 4 Monate
1951 65 Jahre + 5 Monate
1952 65 Jahre + 6 Monate
1953 65 Jahre + 7 Monate
1954 65 Jahre + 8 Monate
1955 65 Jahre + 9 Monate
1956 65 Jahre + 10 Monate
1957 65 Jahre + 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre + 2 Monate
1960 66 Jahre + 4 Monate
1961 66 Jahre + 6 Monate
1962 66 Jahre + 8 Monate
1963 66 Jahre + 10 Monate
ab 1964 67 Jahre
Verbatim aus § 41 Abs. 2 SGB XII (gesetze-im-internet.de, 11.07.2026).

Die Regelaltersgrenze ist nicht zu verwechseln mit der individuellen Renten-Altersgrenze (frühere oder spätere Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen). Für die Grundsicherung im Alter nach SGB XII zählt ausschließlich die Regelaltersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII.

3. Dauerhaft volle Erwerbsminderung unterhalb der Regelaltersgrenze

Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann trotzdem Grundsicherung nach § 41 Abs. 3 SGB XII erhalten, wenn eine dauerhaft volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI festgestellt ist. Maßgeblich ist die rechtliche Feststellung der vollen Erwerbsminderung; eine laufende Rentenzahlung allein ist nicht entscheidend.

Personen mit teilweiser Erwerbsminderung gelten für den Leistungsweg in der Regel als erwerbsfähig, wenn sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Maßstab ist § 8 SGB II. Bei Unsicherheit sollte die Feststellung ausdrücklich angefordert werden.

3.1 Feststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung

Die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente. Im Verwaltungsverfahren prüft die Rentenversicherung ärztliche Unterlagen, Befundberichte und ggf. eine Begutachtung durch den sozialmedizinischen Dienst. Die Bearbeitung dauert erfahrungsgemäß 3 bis 6 Monate.

Hinweis: Ein ablehnender Rentenbescheid entfaltet keine Bindungswirkung für die Grundsicherung im Alter. Das Sozialamt prüft die Erwerbsminderung eigenständig. Wenn du einen ablehnenden Rentenbescheid hast, lege ihn trotzdem vor und stelle den Grundsicherungsantrag.

4. Wo und wie du den Antrag stellst

4.1 Bürgergeld — Jobcenter

Antrag beim Jobcenter (gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und kommunalem Träger) oder bei der Agentur für Arbeit (in Optionskommunen). Online über www.arbeitsagentur.de oder persönlich.

4.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung — Sozialamt

Antrag beim Sozialamt der Stadt oder des Landkreises. Persönlich oder schriftlich. Viele Sozialämter bieten Online-Formulare oder E-Mail-Anträge an. Erkundige dich vorher nach den lokalen Möglichkeiten.

4.3 Wenn unklar ist, wer zuständig ist

Stelle den Antrag bei der Behörde, die du für zuständig hältst, und verlange eine Eingangsbestätigung. Wenn die Behörde sich für unzuständig hält, muss sie den Antrag nach § 16 SGB I an die zuständige Stelle weiterleiten und dich darüber informieren. Lass dir das schriftlich bestätigen. Für dich zählt vor allem, dass der Antrag rechtzeitig und beweisbar eingegangen ist — das ist der wichtigste Schritt im gesamten Verfahren.

5. Datenschutz und Datenverarbeitung

Behörden im Sozialrecht unterliegen strengen Datenschutzregelungen. Welche Daten sie erheben dürfen und welche nicht, ist im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt.

  • Erforderlichkeit: Die Behörde darf nur Daten verlangen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Pauschale oder übermäßig weitgehende Nachweisanforderungen kannst du schriftlich zurückweisen (Datenschutz-Grundsatz der Erforderlichkeit).
  • Akteneinsicht: Du hast das Recht, in die Akte einzusehen, die die Behörde über dich führt (§ 25 SGB X). Wenn unklar ist, warum eine Entscheidung getroffen wurde, fordere Akteneinsicht an.
  • Auskunftsanspruch: Du kannst Auskunft darüber verlangen, welche Daten gespeichert sind (§ 69 SGB X).
  • Anhörung: Vor jeder belastenden Entscheidung muss die Behörde dich anhören (§ 24 SGB X). Ein Bescheid ohne vorherige Anhörung ist formfehlerhaft.
  • Begründung: Jeder Bescheid muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten (§ 35 SGB X). Eine bloße Feststellung wie „kein Anspruch“ reicht nicht.

6. Verfahrensschritte im Detail — Schritt für Schritt

  1. Voraussetzungen prüfen. Erwerbsfähig oder nicht? Regelaltersgrenze erreicht oder nicht? Liegt eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vor?
  2. Zuständige Stelle ermitteln. Jobcenter bei Bürgergeld, Sozialamt bei Grundsicherung im Alter. Im Zweifel Sozialamt anrufen und nachfragen.
  3. Antrag stellen — schriftlich oder persönlich. Bewahre Kopien aller eingereichten Unterlagen. Bei persönlicher Antragstellung: Eingangsvermerk auf der Kopie geben lassen.
  4. Erforderliche Nachweise beifügen. Personalausweis, Rentenbescheid (falls vorhanden), Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge, ärztliche Unterlagen bei Erwerbsminderung.
  5. Bei Bedarf Akteneinsicht beantragen. Wenn die Behörde Daten anfordert, die du nicht nachvollziehen kannst.
  6. Bescheid abwarten und prüfen. Bei Unsicherheiten oder fehlender Begründung: Akteneinsicht oder Rückfrage.
  7. Bei Ablehnung: Widerspruch oder Klage. Frist 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG).

7. Verhalten bei Verzögerung oder Ablehnung

Wenn der Bescheid nicht innerhalb von 6 Wochen ergeht, kannst du Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Bei einer Ablehnung hast du folgende Optionen:

  • Widerspruch einlegen (§ 84 SGG, Frist 1 Monat) — formlos schriftlich, Begründung nachreichen möglich.
  • Eilrechtsschutz beantragen (§ 86b Abs. 2 SGG), wenn die Ablehnung zu einer konkreten Notlage führt (Stromsperre, Obdachlosigkeit, fehlende Krankenversicherung).
  • Klage beim Sozialgericht nach erfolglosem Widerspruch — gerichtskostenfrei in Sozialrechtssachen (§ 183 SGG).
  • Anwaltskosten erstattungsfähig bei Obsiegen (§ 193 SGG), sofern anwaltliche Vertretung notwendig war.

8. Weitere Ansprüche und bessere Alternativen

Grundsicherung ist nicht die einzige Option. Prüfe zusätzlich:

  • Wohngeld (§ 1 WoGG) — einkommensabhängiger Zuschuss zur Miete, kombinierbar mit Grundsicherung.
  • Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG) für Kinder und Jugendliche — Schulbedarf, Mittagessen, Ausflüge, Lernförderung.
  • Eingliederungshilfe (SGB IX) bei Behinderung — unabhängig vom Alter.
  • Pflegeleistungen (SGB XI) bei Pflegebedürftigkeit — Pflegegeld, Sachleistungen, Kombinationsleistungen.
  • Befreiung von Zuzahlungen (§ 62 SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Sozialschutz für Härtefälle über Sozialverbände (VdK, Sozialverband Deutschland).

9. Bedarfsdeckung und Leistungshöhe

Beide Leistungen sind bedarfsdeckend: Sie decken den gesamten anerkannten Bedarf (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe). Die Leistungshöhe ist weitgehend identisch.

Regelbedarfsstufe Personenkreis Betrag 2026
1 Alleinstehende / Alleinerziehende 563 EUR
2 Partner in Bedarfsgemeinschaft 506 EUR
3 Erwachsene im Haushalt 451 EUR
4 Jugendliche 14-17 Jahre 471 EUR
5 Kinder 6-13 Jahre 390 EUR
6 Kinder 0-5 Jahre 357 EUR
Regelbedarfe 2026 nach SGB II / SGB XII (Quelle: BMAS, jährliche Fortschreibung).

Hinweis zu den Vermögensfreibeträgen: Die Regelbedarfe und Freibeträge werden jährlich angepasst. Die hier angegebenen Werte gelten für 2026.

10. Wesentliche Unterschiede im Detail

Aspekt Bürgergeld (SGB II) Grundsicherung im Alter (SGB XII)
Leistungssystem Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 7 SGB II Für Menschen im Regelrentenalter oder bei dauerhaft voller Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII
Erwerbsfähigkeit Mindestens drei Stunden tägliche Leistungsfähigkeit (§ 8 SGB II) Dauerhaft volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI
Unterhalt von Kindern / Eltern Unterhaltsansprüche gehen nach § 33 SGB II auf das Jobcenter über (bis 100.000 EUR Jahreseinkommen) Keine Heranziehung von Kindern oder Eltern zum Unterhalt (§ 41 SGB XII i.d.F. seit 01.01.2023)
Vermögen Schonvermögen staffelt sich nach Alter (§ 12 SGB II): 5.000 / 10.000 / 12.500 / 20.000 EUR Freibetrag 10.000 EUR pro Person, ab 60. Lebensjahr höher (siehe SGB XII)
Sanktionen Bis 30 % Minderung (Vertrauensschutzregelung) Keine Sanktionen möglich
Zuständige Stelle Jobcenter Sozialamt

11. Musterformulierung — Antrag auf Grundsicherung

An das Sozialamt [Ort]
[Anschrift]

[Ort], den [Datum]

Betreff: Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII ab dem [Datum].

Ich bin [Ihr Name, Geburtsdatum, Anschrift] und habe das Regelrentenalter erreicht / eine dauerhaft volle Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI.

Meine Rente und sonstigen Einkünfte reichen nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Mein Vermögen liegt unter dem Schonvermögen.

Einkommen: [konkrete Aufstellung]
Vermögen: [konkrete Aufstellung]
Miete: [konkrete Aufstellung]

Anlagen: Einkommensnachweise, Mietvertrag, Rentenbescheid, Kontoauszüge, ggf. ärztliche Unterlagen zur Erwerbsminderung

Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname, Unterschrift]

12. FAQ — Häufige Fragen

12.1 Welche Leistung bekomme ich mit 60 nach Erwerbsminderung?

Wenn eine dauerhaft volle Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI festgestellt wurde, erhältst du Grundsicherung nach § 41 Abs. 3 SGB XII. Bei nur teilweiser Erwerbsminderung (zwischen 3 und 6 Stunden tägliche Leistungsfähigkeit) bekommst du Bürgergeld nach § 7 SGB II.

12.2 Muss ich mein Vermögen offenlegen?

Ja, sowohl bei Bürgergeld als auch bei Grundsicherung. Die Freibeträge sind unterschiedlich (siehe Tabelle oben). Schonvermögen wird nicht für die Leistung verwertet.

12.3 Werden meine Kinder zum Unterhalt herangezogen?

Bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Nein. Seit dem BürgergeldG 2023 wird der Unterhaltsanspruch gegen Kinder nicht mehr geltend gemacht (§ 41 SGB XII i.d.F. ab 01.01.2023). Bei Bürgergeld: Ja, unterhaltspflichtige Verwandte werden unter bestimmten Voraussetzungen herangezogen (sogenanntes „Übergang von Ansprüchen“ nach § 33 SGB II, ausgenommen Kinder und Eltern mit weniger als 100.000 EUR Bruttojahreseinkommen).

12.4 Was ist das Schonvermögen?

Schonvermögen ist Vermögen, das nicht für die Leistung verwertet werden muss. Bei Bürgergeld staffelt es sich nach Alter (5.000 / 10.000 / 12.500 / 20.000 EUR). Bei Grundsicherung im Alter gelten eigene Freibeträge.

12.5 Wie hoch ist die Leistung 2026?

Regelbedarf 2026 für Alleinstehende: 563 EUR. Plus Kosten der Unterkunft und Heizung. Plus Mehrbedarfe bei besonderen Lebenslagen (zum Beispiel Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Alleinerziehung).

12.6 Was ist mit meiner Rente?

Rente wird als Einkommen angerechnet. Wenn die Rente den Bedarf nicht deckt, ergänzt die Grundsicherung oder das Bürgergeld.

12.7 Wo finde ich Beratung?

Vorsprache beim Sozialamt oder Jobcenter, kostenfreie Sozialrechtsberatung, Sozialverbände (VdK, Sozialverband Deutschland, AWO, Caritas, Diakonie, Paritätischer).

12.8 Kann ich von Bürgergeld zu Grundsicherung wechseln?

Ja, beim Übergang ins Rentenalter oder bei Feststellung dauerhafter Erwerbsminderung. Das Jobcenter leitet den Fall an das Sozialamt weiter. Du musst den Antrag aber selbst stellen und ggf. fehlende Unterlagen nachreichen.

12.9 Was passiert mit meinem Wohngeld-Anspruch?

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz kann zusätzlich zu Grundsicherung oder Bürgergeld gezahlt werden. Es ist nicht automatisch ausgeschlossen, wird aber auf die Grundsicherung angerechnet.

13. Weitere Berichte und Einordnungen

Das Thema Grundsicherung im Alter wird auch auf anderen Portalen behandelt. Die gegenseitige Einordnung hilft, die verschiedenen Beratungsperspektiven zu verstehen:

14. Fazit

Wenn du unsicher bist, welche Leistung dir zusteht, prüfe drei Dinge: Erwerbsfähigkeit (3-Stunden-Grenze), Regelaltersgrenze (67 Jahre ab Jahrgang 1964) und Hilfebedürftigkeit. Bei dauerhaft voller Erwerbsminderung unterhalb der Regelaltersgrenze steht dir Grundsicherung nach SGB XII zu, nicht Bürgergeld. Stelle den Antrag immer nachweisbar und schriftlich. Bei Ablehnung nutze die 1-Monats-Frist zum Widerspruch.

15. Was du jetzt tun solltest

  1. Erwerbsfähigkeit prüfen — bist du erwerbsfähig oder dauerhaft erwerbsgemindert?
  2. Zuständige Stelle ermitteln — Jobcenter oder Sozialamt?
  3. Antrag stellen — schriftlich, persönlich oder online mit Eingangsbestätigung.
  4. Einkommen und Vermögen offenlegen — vollständig und geordnet.
  5. Beratung in Anspruch nehmen — Sozialverband oder spezialisierte Beratungsstelle.

Hinweis: Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei).

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