Gleichstellungsantrag Schritt für Schritt

Gleichstellungsantrag Schritt für Schritt

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steürberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

Stand: 01.07.2026 – alle Angaben geprüft gegen gesetze-im-internet.de. Rechts- oder Zahlen-Änderungen danach sind über die amtliche Fassung zu verifizieren.

Widerspruch fristgerecht einlegen: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der ausstellenden Behörde (§ 84 SGG). Fristbeginn ist die Bekanntgabe, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist Teil des Bescheids. Bei verpasster Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) möglich sein, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren.

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