Geriatrie und Multimorbidität betreffen viele ab 70. Welche Leistungen stehen dir zu? SGB V, SGB XI, SGB XII erklärt — mit Widerspruch und Polymedikation.
1. Was ist Geriatrie — und warum ist Multimorbidität kein Sonderfall, sondern die Regel?
Geriatrie ist die Altersmedizin für Menschen ab etwa 70 Jahren mit typischerweise mehreren gleichzeitig bestehenden Erkrankungen. Multimorbidität (Mehrfacherkrankung) ist in dieser Altersgruppe keine Ausnahme, sondern die Regel: Hochaltrige haben im Durchschnitt fünf bis acht behandlungsbedürftige Diagnosen gleichzeitig. Die häufigsten Kombinationen sind:
- Herz-Kreislauf: Bluthochdruck (I10), Herzinsuffizienz (I50), Vorhofflimmern (I48)
- Stoffwechsel: Diabetes mellitus Typ 2 (E11), Fettstoffwechselstörung (E78)
- Bewegungsapparat: Arthrose (M15-M19), Osteoporose (M80), Schenkelhalsfrakturen
- Neurologisch/psychiatrisch: Demenz (F00-F03, G30), Depression (F32), Parkinson (G20)
- Sinnesorgane: Altersschwerhörigkeit (H90), Katarakt (H25), Makuladegeneration (H35.3)
Die geriatrische Medizin versteht diese Erkrankungen nicht als isolierte Probleme, sondern als Wechselwirkungssystem: Medikamente gegen Diabetes können den Blutdruck senken, Arthrose-Schmerzmittel (NSAR) können die Nieren belasten, und Beruhigungsmittel können eine Demenz verschlechtern. Genau deshalb ist geriatrische Versorgung koordiniert — und genau deshalb hat der Gesetzgeber für ältere Patienten mit Mehrfacherkrankungen besondere Leistungsansprüche geschaffen. In Deutschland leben aktüll rund 4,5 Millionen Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher, die Mehrzahl davon mit mehreren chronischen Erkrankungen gleichzeitig. Die Versorgungsstruktur ist entsprechend auf Multimorbidität ausgelegt — sie wird nur oft nicht genutzt, weil Patienten und Angehörige die Ansprüche nicht kennen.
Wichtig: Es gibt keine pauschale Heilungsaussage bei Demenz oder chronischen Mehrfacherkrankungen. Multimorbidität ist keine Krankheit, sondern die Summe der Einzeldiagnosen — die Therapie ist symptomorientiert und zielt auf Erhalt der Selbstständigkeit, nicht auf Heilung im klassischen Sinn.
2. § 14 SGB XI: Wann gilt jemand als pflegebedürftig?
Der Zugang zu allen Pflegeleistungen hängt am Pflegegrad (1 bis 5). Eingestuft wird nach § 14 SGB XI, wenn eine Person gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb für mindestens sechs Monate auf Hilfe durch andere angewiesen ist. Multimorbidität ist dabei der wichtigste Auslöser — wer unter drei oder mehr chronischen Erkrankungen leidet, überschreitet fast immer die Pflegegrad-Schwelle, weil die Summe der Einschränkungen den Alltag prägt.
Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) nach § 15 SGB XI (Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument). Für geriatrische Patienten wichtig: Der MD bewertet nicht Einzelerkrankungen, sondern die Gesamtselbstständigkeit in sechs Lebensbereichen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von Krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte). Wer also ärztliche Diagnosen, aber im Alltag noch selbstständig ist, kann trotzdem in Pflegegrad 1 oder 2 landen — und umgekehrt.
3. § 61 SGB XIII: Hilfe zur Pflege außerhalb der Pflegeversicherung
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, springt die Sozialhilfe ein. § 61 SGB XIII (Hilfe zur Pflege) ist die wichtigste Auffangnorm für geriatrische Patienten mit Multimorbidität. Anspruch hat, wer pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist und den notwendigen Pflegeaufwand nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen, Leistungen der Pflegeversicherung) decken kann. Die Sozialhilfe übernimmt dann ambulante Pflege, teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege), vollstationäre Pflege im Pflegeheim, Pflegehilfsmittel, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden, sowie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wenn die Pflegekasse ablehnt oder die Kosten nicht deckt. Die Höhe richtet sich nach dem notwendigen Pflegeaufwand und wird als Kostenanerkenntnis für den Pflegedienst oder das Pflegeheim übernommen, nicht als Pauschale an den Patienten.
- Ambulante Pflege durch einen Pflegedienst (Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert)
- Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege in einer Einrichtung)
- Vollstationäre Pflege im Pflegeheim, wenn ambulante Versorgung nicht mehr ausreicht
- Pflegehilfsmittel, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wenn die Pflegekasse ablehnt oder die Kosten nicht deckt
Die Antragstellung läuft beim örtlichen Sozialamt (Stadt- oder Landkreis). Dort wird geprüft, ob die Pflegekasse ihre Sach- und Geldleistungen vollständig ausgeschöpft hat, welche Eigenmittel vorhanden sind und ob unterhaltspflichtige Angehörige (Kinder, Ehepartner) herangezogen werden können. Wichtig: Im ersten Schritt prüft das Sozialamt den Einsatz des Einkommens und Vermögens des Pflegebedürftigen — Kinder werden erst herangezogen, wenn das Einkommen des Pflegebedürftigen eine bestimmte Grenze übersteigt (Jahresbruttöinkommen über 100.000 Euro pro Kind). Für die meisten Familien ist der Elternunterhalt daher kein Thema.
Wichtig für Senioren mit niedriger Rente: Die Einkommens- und Vermögensfreigrenzen sind seit 2023 deutlich gestiegen. Bis zu 10.000 Euro Vermögen bleiben für den Pflegebedürftigen selbst anrechnungsfrei, weitere 10.000 Euro für den Ehepartner. Liegt das verfügbare Einkommen über dem Existenzminimum, wird der übersteigende Betrag zu 70 Prozent auf die Hilfe zur Pflege angerechnet.
4. § 27 SGB V: Krankenbehandlung bei Multimorbidität
Was leistet die Krankenversicherung konkret?
Die Krankenkasse übernimmt die Behandlung der Grunderkrankungen — also Diabetes, Herzinsuffizienz, Arthrose, Demenz. Der Anspruch ergibt sich aus § 27 SGB V (Krankenbehandlung). Für geriatrische Patienten wichtig sind drei Sondertatbestände:
- Geriatrische Rehabilitation (§ 40 SGB V): Wenn der Patient nach Krankenhausaufenthalt oder bei nachlassender Selbstständigkeit eine mehrwöchige Reha-Maßnahme braucht. Anspruch besteht alle vier Jahre, bei medizinischer Notwendigkeit auch früher.
- Versorgung mit Heilmitteln (§ 32 SGB V): Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie. Gerade für Demenz-Patienten und Schlaganfall-Patienten mit Halbseitenlähmung sind Ergotherapie und Logopädie zentrale Bausteine.
- Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 33 SGB V): Rollator, Rollstuhl, Hörgerät, Pflegebett. Wichtig: Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind Krankenversicherungs-Hilfsmittel und nicht zu verwechseln mit Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI (Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel). Welche Kasse zuständig ist, hängt vom Zweck ab.
5. Polymedikation: Wenn fünf oder mehr Medikamente zusammenkommen
Ein geriatrischer Patient mit Multimorbidität nimmt im Durchschnitt fünf bis neun Medikamente gleichzeitig ein — und genau hier entsteht ein eigenes Risiko: Wechselwirkungen, Nebenwirkungen, Doppelverordnungen, Vergesslichkeit bei der Einnahme. Die PRISCUS-Liste (Liste potenziell inadäquater Medikation für ältere Menschen) führt 83 Wirkstoffe auf, die für Senioren besonders risikoreich sind — darunter langwirksame Benzodiazepine, anticholinerg wirkende Antidepressiva und bestimmte Schmerzmittel.
Was kannst du tun?
- Medikationsplan seit 2016 Pflicht: Dein Hausarzt oder Apotheker stellt dir einen bundeseinheitlichen Medikationsplan aus (Bundeseinheitlicher Medikationsplan, BMP). Auf Wunsch auch digital.
- Pharmazeutische Beratung in der Apotheke (§ 20 ApBetrO): Viele Apotheken bieten eine Medikationsberatung bei Polymedikation an, die Krankenkassen übernehmen die Kosten in Modellprojekten.
- Geriatrische Assessments in Schwerpunktpraxen: Hausärzte mit geriatrischer Zusatzqualifikation (QPA = Qualifikation zur besonderen hausärztlichen Versorgung) machen alle sechs bis zwölf Monate ein umfassendes geriatrisches Assessment, das auch Medikations-Risiken erfasst.
6. Widerspruch und Klage: Wenn der MD einen zu niedrigen Pflegegrad feststellt
Geriatrische Patienten mit Multimorbidität erhalten in der Praxis häufig zu niedrige Pflegegrade, weil der MD die wechselseitigen Einschränkungen nicht als zusammenhängend bewertet. Widerspruch lohnt sich: Rund 30 Prozent aller Pflegegrad-Widersprüche sind erfolgreich.
Vorgehen:
- Widerspruch bei der Pflegekasse innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids (kostenlos, formlos).
- Erneute Begutachtung durch einen anderen MD-Gutachter.
- Bei erneutem negativen Bescheid: Klage vor dem Sozialgericht (§ 87 SGG) innerhalb eines Monats. Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang.
Für die Widerspruchsbegründung wichtig: Alle Einzelerkrankungen mit dem Pflegegrad-Erfassungsinstrument abgleichen und im Widerspruch konkret benennen, welche Selbstständigkeit in welchem Lebensbereich beeinträchtigt ist. Wer einen Pflegegrad-Widerspruch strukturiert vorbereitet, hat nach Statistiken der VdK Deutschland deutlich höhere Erfolgschancen — die Anleitung Widerspruch gegen Pflegegrad-Bescheid zeigt Schritt für Schritt, wie das geht. Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 87 SGG), aber VdK-Mitglieder bekommen kostenlosen Rechtsschutz und einen erfahrenen Verfahrensberater an die Seite gestellt.
7. Pflegegrad, Sozialhilfe, Krankenkasse: Wer zahlt was?
Die drei wichtigsten Kostenträger für geriatrische Multimorbiditäts-Patienten sind Pflegekasse (SGB XI), Krankenkasse (SGB V) und Sozialhilfeträger (SGB XII). Sie greifen ineinander:
- Pflegekasse: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI), Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege, Wohnumfeldverbesserung (bis 4.000 Euro pro Maßnahme).
- Krankenkasse: Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V), Behandlungspflege, Hilfsmittel (§ 33 SGB V), Heilmittel (§ 32 SGB V), geriatrische Reha (§ 40 SGB V), ambulante Pflege durch Pflegedienst mit ärztlicher Verordnung.
- Sozialhilfeträger: Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XIII), wenn Pflegekasse und Eigenmittel nicht reichen. Übernimmt auch Bestattungskosten, Haushaltshilfe in besonderen Fällen, Eingliederungshilfe bei psychischer Erkrankung.
Ein Beispiel aus der Praxis: Eine 78-jährige Patientin mit Diabetes, Arthrose und beginnender Demenz hat Pflegegrad 2, Pflegegeld 347 Euro, bekommt einen Rollator von der Krankenkasse, eine Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro/Monat von der Pflegekasse, und falls die Rente nicht reicht, ergänzende Hilfe zur Pflege vom Sozialamt. Wichtig: Die drei Kostenträger prüfen unabhängig voneinander — wer bei einem abschlägig beschieden wird, hat keinen Anspruch gegen den anderen, muss aber separate Anträge stellen.
8. Checkliste: Diese Anträge jetzt stellen
- Pflegegrad-Antrag bei der Pflegekasse: Formlos, an die Pflegekasse der Rentenversicherung. Innerhalb von 25 Arbeitstagen muss der MD kommen (§ 18 SGB XI). Tipp: Vorbereitungs-Checkliste Pflegegrad-Begutachtung vorbereiten nutzen.
- Hilfsmittel-Antrag bei der Krankenkasse: Mit ärztlicher Verordnung. Rollator, Rollstuhl, Pflegebett, Hörgerät. Verordnung muss medizinisch begründet sein.
- Geriatrische Reha (§ 40 SGB V) beim Rentenversicherungsträger oder der Krankenkasse: Nach Krankenhausaufenthalt oder bei nachlassender Selbstständigkeit. Antrag mit Hausarzt stellen.
- Widerspruch bei zu niedrigem Pflegegrad: Innerhalb eines Monats nach Bescheid, formlos. Die Anleitung Pflegegrad-Widerspruch zeigt den genaün Ablauf.
- Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XIII) beim Sozialamt: Wenn Pflegekasse und Eigenmittel nicht ausreichen. Antrag mit Einkommens- und Vermögensnachweisen.
- Wohngeld bei niedriger Rente: Bei der Wohngeldbehörde der Gemeinde. Berechnung mit digitalem Wohngeldrechner, Antrag formlos oder online. Anleitung Wohngeld-Antrag.
- Grundsicherung im Alter (SGB XII) beim Sozialamt: Wenn Rente und Wohngeld nicht reichen, um den Lebensunterhalt zu decken. Anspruch haben Personen ab 65 (oder daürhaft voller Erwerbsminderung) unabhängig von der Pflegebedürftigkeit.
9. Häufige Fehler bei der Antragstellung
- Pflegegrad zu niedrig angesetzt: Die Pflegekasse neigt dazu, bei Multimorbidität jeden Bereich einzeln zu bewerten und in der Summe einen Pflegegrad niedriger festzulegen, als gerechtfertigt wäre. Bei ärztlichen Diagnosen, die sich wechselseitig verstärken, ist die Gesamtwirkung entscheidend — das muss im Widerspruch klar gemacht werden.
- Hilfsmittel nicht beantragt: Viele Senioren wissen nicht, dass ihnen ein Pflegebett, ein Hausnotruf oder eine Badewannen-Lift zusteht. Die Pflegehilfsmittel-Pauschale (§ 40 Abs. 2 SGB XI) von 42 Euro/Monat wird von der Hälfte der Berechtigten nicht abgerufen.
- Widerspruchsfrist verpasst: Wer gegen einen Pflegegrad-Bescheid nicht innerhalb eines Monats Widerspruch einlegt, verliert den Anspruch. Eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGB X, jetzt § 27 SGB X) ist nur möglich, wenn das Fristversäumnis unverschuldet war.
- Sozialhilfe zu spät beantragt: Viele Senioren warten zu lange, bis die Pflegekasse nichts mehr zahlt, und beantragen dann erst Hilfe zur Pflege. Im Extremfall müssen sie zunächst die eigenen Mittel aufbrauchen. Besser: frühzeitig beraten lassen, bevor Vermögen für die Kinder aufgebraucht ist (Stichwort: Elternunterhalt).
10. Nächste Schritte
Geriatrie und Multimorbidität sind komplex, aber die Zuständigkeiten und Ansprüche sind klar geregelt. Wenn du oder ein Angehöriger von Mehrfacherkrankungen betroffen seid, beginne mit drei Schritten:
- Pflegegrad beantragen (formlos bei der Pflegekasse), falls noch nicht geschehen.
- Hausarzt-Termin mit Schwerpunkt Medikations-Review und geriatrisches Assessment.
- Sozialberatung bei VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland oder einer Seniorenberatungsstelle der Kommune. VdK-Mitglieder bekommen kostenlosen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht.
Auf sozialrat.org findest du ausführliche Anleitungen zu Pflegegrad-Widerspruch, Pflegegrad-Begutachtung vorbereiten, Wohngeld-Antrag, Widerspruch bei Sozialleistungen und Sozialhilfe-Antrag. Für medizinische Detailfragen wende dich an deinen Hausarzt oder an einen geriatrischen Schwerpunktarzt; für rechtliche Fragen an einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine zugelassene Beratungsstelle. Eine erste rechtliche Orientierung bietet auch der Widerspruchsleitfaden Sozialrecht, der das Widerspruchsverfahren bei MD-Bescheiden Schritt für Schritt erklärt — kostenlos und ohne Anmeldung.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individülle medizinische oder rechtliche Beratung dar. Bei konkreten gesundheitlichen oder pflegerischen Fragen wende dich an deinen Hausarzt, an eine geriatrische Schwerpunktpraxis oder an eine zugelassene Sozialrechts-Beratungsstelle (VdK, Sozialverband Deutschland). Stand: 23.06.2026.
Widerspruch fristgerecht einlegen: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der ausstellenden Behörde (§ 84 SGG). Fristbeginn ist die Bekanntgabe, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist Teil des Bescheids. Bei verpasster Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) möglich sein, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren.
Rechtliche Hinweise (RDG-Disclaimer): Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Rechtsfragen wende dich an eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.

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