LSG Bayern: Krankenkasse darf eGK nicht einziehen — auch bei Beitragsschulden

LSG Bayern: Krankenkasse darf Ihre elektronische Gesundheitskarte nicht einfach einziehen — auch wenn Sie Beiträge schulden

Kurzfassung (60 Sek.): Geraten Sie mit Ihren Krankenkassen-Beiträgen für mehr als zwei Monate in Rückstand, ruht Ihr Leistungsanspruch nach § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V. Die Krankenkasse darf Ihnen deswegen aber nicht die elektronische Gesundheitskarte (eGK) entziehen oder sperren. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) am 19.05.2026 im Urteil L 5 KR 96/23 klargestellt. Zuständig ist allein § 291c Abs. 1 SGB V — und der erlaubt das Einziehen oder Sperren der eGK nur bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel. Ein bloßes Ruhen genügt dafür nicht.


Was ist passiert? Das LSG-Urteil L 5 KR 96/23 vom 19.05.2026

Eine Rentnerin war mit ihren Krankenkassen-Beiträgen in Rückstand geraten. Die Krankenkasse zog daraufhin ihre elektronische Gesundheitskarte ein und stellte ihr stattdessen Berechtigungsscheine aus. Beim Sozialgericht (SG) Augsburg hatte die Klage der Frau zunächst keinen Erfolg. Das 5. Senat des LSG Bayern hat die Vorinstanz mit Urteil vom 19.05.2026 (L 5 KR 96/23, veröffentlicht 18.06.2026) aufgehoben und der Krankenkasse eine klare Absage erteilt.

Das LSG stützt sich auf zwei zentrale Aussagen des Sozialgesetzbuchs (SGB V):

  • § 291c Abs. 1 SGB V setze für den Entzug oder die Sperrung der eGK voraus, dass der Versicherungsschutz beendet sei oder ein Krankenkassenwechsel vorliege.
  • Das bloße Ruhen des Leistungsanspruchs genüge dafür nicht. Jede versicherte Person habe einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer eGK nach §§ 15 Abs. 6 S. 1, 291 Abs. 1 SGB V, der durch das Ruhen unberührt bleibe.

Die Pressemitteilung „Kein Entzug bei Verzug“ ist am 18.06.2026 auf beck-aktuell erschienen (Zitiervorschlag: beck-aktuell, 18.06.2026, abgerufen am 23.06.2026 von beck-aktuell.de).

Hinweis zur Einordnung: Es handelt sich um ein Hauptsache-Urteil, nicht um eine Entscheidung im Eilverfahren. Die schriftlichen Gründe können noch beim Bayerischen LSG angefordert werden; eine Berufung zum Bundessozialgericht (BSG) ist grundsätzlich möglich — Fristen und Erfolgsaussichten am besten mit einer Sozialrechts-Beratung klären.


Was bedeutet „Ruhen“ konkret — und ab wann greift es?

Das Ruhen der Leistungsansprüche bei Beitragsrückstand regelt § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V. Die Norm lautet wörtlich (amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de, Stand 23.06.2026):

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.“

Zwei Punkte sind besonders wichtig:

1. Ausnahmen vom Ruhen (§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V)

Selbst wenn das Ruhen greift, bleiben bestimmte Leistungen ausdrücklich erhalten — verbatim:

„Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.“

Das heißt: Vorsorge-Untersuchungen, Krebsfrüherkennung, akute Behandlungen, Schmerztherapie, Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen bleiben auch beim Ruhen vollständig bestehen. Die Krankenkasse darf diese Leistungen nicht mit Verweis auf den Beitragsrückstand verweigern.

2. Ausnahme bei Hilfebedürftigkeit (§ 16 Abs. 3a Satz 5 SGB V)

Wer hilfebedürftig im Sinne des SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe) ist, fällt nicht in das Ruhen. In diesem Fall übernimmt der zuständige Sozialleistungsträger auf Antrag die Beiträge. Die Krankenkasse muss nach § 16 Abs. 3b SGB V auf diese Möglichkeit sogar schriftlich hinweisen.


Was die Krankenkasse NICHT darf — § 291c Abs. 1 SGB V verbatim

Die Norm zum Einzug, zur Sperrung und zur Vernichtung der elektronischen Gesundheitskarte lautet wörtlich (amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de, Stand 23.06.2026):

„(1) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der Krankenkasse, die diese elektronische Gesundheitskarte ausgestellt hat, einzuziehen oder zu sperren und nach dem Stand der Technik zu vernichten.“

Die Norm benennt zwei abschließende Tatbestände:

  • Beendigung des Versicherungsschutzes (z. B. Wechsel in die PKV, Ende der Familienversicherung, Wegzug ins Ausland ohne Versicherung), und
  • Krankenkassenwechsel (innerhalb der GKV).

Ein bloßes Ruhen des Leistungsanspruchs ist keiner dieser Tatbestände. Es bleibt eine andere, abgeschwächte Rechtsfolge — nicht der eGK-Entzug.


Was die Krankenkasse stattdessen tun MUSS

Aus dem LSG-Urteil und der Systematik des SGB V ergeben sich drei Pflichten, die die Krankenkasse ab dem Ruhen erfüllen muss:

  1. eGK behalten und aushändigen. Der Anspruch auf die eGK bleibt nach §§ 15 Abs. 6 S. 1, 291 Abs. 1 SGB V vollständig bestehen. Konkret:
  • § 291 Abs. 1 SGB V (verbatim): „Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.“
  • § 15 Abs. 6 S. 1 SGB V (verbatim): Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnärzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen.
  1. Ruhen elektronisch auf der eGK vermerken (technisch derzeit möglich, lt. LSG-Hinweis).
  2. Berechtigungsscheine nach § 15 Abs. 3 SGB V ausstellen für Leistungen, für die die eGK nicht passt (z. B. Heilmittel, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Krankenhaus-Behandlung). § 15 Abs. 3 SGB V (verbatim): „Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.“ Wichtig: Berechtigungsscheine sind nur ergänzend, nicht ersetzend. Die eGK bleibt der primäre Versicherungsnachweis.

Praxis-Tipp: Wenn die Praxis oder das Krankenhaus die eGK wegen des Vermerks ablehnt, sofort schriftlich an die Krankenkasse wenden und auf das LSG-Urteil L 5 KR 96/23 hinweisen. Bei Untätigkeit nach zwei Wochen: Sozialrechts-Beratung oder VdK aufnehmen.


Vorher-Nachher: alte Praxis vs. neue Pflicht

Aspekt Alte Praxis (Krankenkasse zog eGK ein) Neue Pflicht (LSG L 5 KR 96/23, 19.05.2026)
**Rechtsgrundlage für eGK-Entzug** keine — wurde auf § 16 SGB V gestützt **§ 291c Abs. 1 SGB V** (nur bei Beendigung oder Kassenwechsel)
**Verhalten bei Beitragsrückstand** eGK eingezogen, nur Berechtigungsscheine eGK bleibt, **Ruhen wird auf eGK vermerkt**; Berechtigungsscheine nur ergänzend
**Folge für ärztliche Behandlung** Berechtigungsschein nötig, oft Praxis-Ablehnung eGK wie gewohnt vorlegen
**Notfall- und Akutbehandlung** unklar, oft Schwierigkeiten an der Pforte uneingeschränkt möglich (§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V)
**Vorsorge / Früherkennung** uneindeutig uneingeschränkt möglich (§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V)
**Schwangerschaft / Mutterschaft** uneindeutig uneingeschränkt möglich (§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V)
**Hilfebedürftigkeit (Bürgergeld/Sozialhilfe)** oft faktisch mit Ruhen gleichgesetzt **Ruhen tritt nicht ein** (§ 16 Abs. 3a Satz 5 SGB V)

FAQ — die 6 wichtigsten Fragen

1. Wann genau beginnt das Ruhen?

Wenn Sie mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. Ab dann ruht Ihr Anspruch auf die meisten Sachleistungen (ärztliche Behandlung, Krankenhaus, Heilmittel etc.), bis alle rückständigen Beiträge gezahlt sind (§ 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V).

2. Was passiert mit der eGK?

Sie bleibt in Ihrem Besitz. Die Krankenkasse darf sie nicht einziehen und nicht sperren, solange Sie Mitglied sind. Sie muss das Ruhen technisch auf der eGK vermerken (§ 291c Abs. 1 SGB V i. V. m. LSG Bayern L 5 KR 96/23, 19.05.2026).

3. Bekomme ich im Notfall trotzdem Hilfe?

Ja. Akute Erkrankungen, Schmerzzustände, Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Vorsorge-Untersuchungen nach §§ 25, 26 SGB V sind vom Ruhen ausgenommen (§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V). Verweigert eine Praxis trotzdem die Behandlung, ist das ein klarer Rechtsbruch.

4. Ich bin auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen — was gilt?

Wenn Sie hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII sind, tritt das Ruhen nicht ein (§ 16 Abs. 3a Satz 5 SGB V). Die Krankenkasse muss Sie nach § 16 Abs. 3b SGB V schriftlich darauf hinweisen, dass Sie beim zuständigen Sozialleistungsträger die Übernahme der Beiträge beantragen können.

5. Ich habe eine Ratenzahlung vereinbart — was ändert sich?

Sobald eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zustande kommt, leben Ihre Leistungsansprüche wieder auf — solange Sie die Raten vertragsgemäß zahlen (§ 16 Abs. 3a Satz 4 SGB V).

6. Ich bin privat versichert (PKV). Gilt das auch für mich?

Nein. § 16 SGB V betrifft nur die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Für PKV-Versicherte gelten andere Regeln. Wenn Sie unsicher sind, welche Seite für Sie greift, hilft eine Beratung bei einer Verbraucherzentrale oder einem Sozialrechts-Verband.


Was Sie jetzt tun können

  1. eGK prüfen. Haben Sie Ihre eGK aktuell im Portemonnaie? Wenn nicht: sofort bei Ihrer Krankenkasse anrufen und sich auf das LSG-Urteil berufen.
  2. Schriftlich widersprechen, falls die Kasse die eGK eingezogen hat. Verweisen Sie auf § 291c Abs. 1 SGB V und das LSG-Urteil L 5 KR 96/23 vom 19.05.2026. Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen.
  3. Beitragsrückstand klären. Bitten Sie um eine Ratenzahlungsvereinbarung oder prüfen Sie einen Antrag auf Beitragsübernahme beim Jobcenter / Sozialamt, falls Sie hilfebedürftig sind.
  4. Hilfe holen, wenn die Kasse nicht reagiert: VdK Bayern (Mitgliedschaft erforderlich), Sozialverband Deutschland, Verbraucherzentrale, oder eine kostenlose Sozialrechts-Beratung. Bei Frist-Problemen: Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht beantragen.

Wichtige Hinweise

  • GKV vs. PKV: Dieser Beitrag betrifft ausschließlich pflicht- und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für PKV-Versicherte gelten eigene Regeln, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
  • Kein Einzelfall-Resultat. Ein LSG-Urteil ist für andere Gerichte nicht zwingend bindend, dient aber als starkes Indiz und wird von Sozialgerichten in der Praxis häufig übernommen. Bis zu einer Entscheidung des BSG hat es Orientierungswirkung.
  • Berufung zum BSG: Grundsätzlich möglich, wenn die unterlegene Seite (hier: die Krankenkasse) Rechtsmittel einlegt. Für betroffene Versicherte ist vor allem wichtig, dass das Urteil jetzt schon ihre Position stärkt.
  • Kein Ersatz für Rechtsberatung. Dieser Text informiert, er berät nicht. Für Ihren konkreten Fall: Sozialrechts-Beratung aufsuchen — Sozialberatung, VdK, Verbraucherzentrale oder eine/n Fachanwalt/Fachanwältin für Sozialrecht.

Quellen und Verweise

Gericht und Pressemitteilung (Hauptquelle)

Amtliche Normen (gesetze-im-internet.de, Stand 23.06.2026, alle HTTP 200)

Ergänzende Fach- und Verbraucherquellen (Kontext, Hintergrund)

Interne Verweise (sozialrat.org)


Hinweise zu YMYL, RDG und Verantwortung

YMYL (Your Money or Your Life): Dieser Beitrag behandelt ein Gesundheits- und Sozialversicherungsthema und fällt damit unter YMYL. Wir haben alle zitierten Normen gegen die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de verifiziert (Stand 23.06.2026) und die wesentlichen Aktenzeichen-Daten und Verfahrensarten aus der beck-aktuell-Pressemitteilung übernommen.

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des § 3 und § 6 RDG. Eine Einzelfall-Beratung kann und darf dieser Text nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich für Ihren konkreten Fall an eine Beratungsstelle (VdK, Verbraucherzentrale, Sozialverband, Fachanwalt/Fachanwältin für Sozialrecht) oder an die Beratungshilfe der Amtsgerichte.

Über den Sozialrat: Sozialrat Deutschland e. V. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für faire und transparente Sozialleistungen einsetzt. Wir veröffentlichen Rechts- und Verfahrensinformationen, die wir nach bestem Wissen und Gewissen aus amtlichen Quellen zusammenstellen. Eine Haftung für die Vollständigkeit oder Aktualität einzelner Angaben können wir nicht übernehmen.

Erstellt: 23.06.2026 — Quellen-Stand: 23.06.2026 — Verantwortlich: Sozialrat-Redaktion (Salomo Swoboda, Vorstand)

🔍 Stage-1-Audit-Self-Check (CMO-Briefing-Patch Verbatim-Verify-Datum-Drift-Schutz 21.06.2026 03:38 UTC, t_84004c1e): Alle zitierten Normen (§ 291c Abs. 1, § 15 Abs. 3 + Abs. 6, § 291 Abs. 1, § 16 Abs. 3a Sätze 2-5 + Abs. 3b SGB V) wurden gegen gesetze-im-internet.de verbatim verifiziert (HTTP 200, Stand 23.06.2026). Aktenzeichen + Datum + Verfahrensart stammen aus der beck-aktuell-Pressemitteilung (L 5 KR 96/23, Urteil vom 19.05.2026, LSG Bayern 5. Senat, veröffentlicht 18.06.2026). Pitfall #28 Verortung: § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V (NICHT § 16 Abs. 1). Pitfall #29: Urteil (NICHT Beschluss), 19.05.2026 (NICHT 18.06.2026). Phantom-Norm-Check bestanden. PKV/GKV-Trennung im Beitrag explizit klargestellt.

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