eGK-Sperrung bei Beitragsrückstand: Was das LSG München L 5 KR 96/23 jetzt garantiert

eGK-Sperrung bei Beitragsrückstand: Was das LSG München L 5 KR 96/23 jetzt garantiert

Hinweis (keine Rechtsberatung): Dieser Beitrag informiert über ein aktuelles Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts und erläutert die zugrunde liegenden Gesetzesnormen. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn du in einer konkreten Situation Hilfe brauchst, wende dich an eine Beratungsstelle nach § 14 SGB I oder beantrage Beratungshilfe nach § 44 SGB XII.

Kurzfassung (Featured-Snippet): Das LSG München hat mit Urteil vom 20.05.2026 (Az. L 5 KR 96/23) entschieden, dass Krankenkassen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht einziehen oder sperren dürfen, wenn deine Leistungsansprüche wegen Beitragsrückstand ruhen. Es gibt dafür schlicht keine Rechtsgrundlage. Dein Anspruch auf die eGK bleibt vollständig bestehen (§§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V). Die Kasse kann höchstens das Ruhen auf der Karte vermerken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Urteil: LSG München, 5. Senat, 20.05.2026, Az. L 5 KR 96/23
  • Kernaussage: Keine Sperrung oder Einziehung der eGK bei Ruhen des Leistungsanspruchs
  • Wichtigste Norm: § 291c Abs. 1 SGB V — Einzug nur bei Versicherungsende oder Kassenwechsel
  • Was du tun kannst: Bei Verweigerung sofort schriftlich Antrag stellen, ggf. Widerspruch (Frist 1 Monat) und Eilantrag beim Sozialgericht

1. Worum geht es in dem Urteil? — Sachverhalt und Vorgeschichte

Im konkreten Fall hatte eine wohnungslose Rentnerin (Klägerin) seit dem 01.04.2015 keine Beiträge an ihre Krankenkasse (Beklagte) gezahlt. Die Kasse forderte zunächst Beiträge nach dem Differenzbetrag zwischen Einnahmen und Mindestbeitragsbemessungsgrenze (zuletzt 58,51 € monatlich ab 01.07.2022) und stellte mit Bescheid vom 10.08.2017 das Ruhen der Leistungsansprüche fest.

Die Klägerin — schwer erkrankt (Herzprobleme, Sauerstoffbedarf) und zeitweise wohnungslos — verlangte ab Juni 2022 die Aushändigung einer neuen elektronischen Gesundheitskarte. Die Krankenkasse verweigerte dies mit der Begründung, dass wegen des Ruhens der Leistungsansprüche keine eGK ausgestellt werden könne. Stattdessen bot sie Berechtigungsscheine für Notfallbehandlungen an.

Die Klägerin klagte vor dem Sozialgericht Augsburg (Az. S 10 KR 222/22) und verlor am 30.01.2023. Das SG meinte, die Krankenkasse dürfe nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen elektronischer Kennzeichnung und Berechtigungsscheinen wählen. Die Klägerin legte Berufung ein. Über drei Jahre, mehrere Verfahrenskomplikationen (postlagernde Zustellungen, Vertretungsfragen, PKH-Verfahren) und einen Termin am 19.05.2026 entschied das Bayerische Landessozialgericht am 20.05.2026 — und gab der Klägerin recht.

2. Was hat das Gericht genau entschieden?

Tenor (verbatim aus dem Urteil, Bayer. LSG L 5 KR 96/23 vom 20.05.2026):

„I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.01.2023 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte auszustellen und zur Verfügung zu stellen.

> II. Die Beklagte erstattet der Klägerin 2/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten.

> III. Die Revision wird nicht zugelassen.“

Das Gericht hat in fünf Leitsätzen seine Rechtsauffassung zusammengefasst. Die wichtigsten drei für dich:

Leitsatz 1: Für eine Sperrung bzw. einen Entzug der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs besteht keinerlei Rechtsgrundlage. § 291c Abs. 1 SGB V setzt für den Entzug bzw. das Sperren der Gesundheitskarte die Beendigung des Versicherungsschutzes oder einen Krankenkassenwechsel voraus.

Leitsatz 2: Du hast gemäß §§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berührt diesen grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch nicht.

Leitsatz 3: Um Missbrauch vorzubeugen, kann die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs auf der eGK speichern (§ 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V). Sie darf aber nicht stattdessen die eGK vorenthalten und Berechtigungsscheine ausgeben. Ihr steht kein Ermessen zu, zwischen elektronischer Kennzeichnung und eGK-Vorenthaltung zu wählen.

3. Welche Gesetze sind entscheidend?

Das Urteil zitiert im Kern fünf Paragraphen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Hier die verbatim-Wortlaute der zentralen Stellen (Stand: 22.06.2026, gesetze-im-internet.de):

3.1 § 15 SGB V — Ärztliche/zahnärztliche Behandlung und Berechtigungsscheine

§ 15 Abs. 3 SGB V: „Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.“

§ 15 Abs. 6 SGB V: „Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muss die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden.“

Wichtig für dich: § 15 Abs. 6 Satz 2 verpflichtet die Kassen, Missbrauch durch geeignete Maßnahmen zu verhindern — aber das bedeutet nicht, dass sie die eGK verweigern dürfen. Die Kasse muss andere Wege finden (z. B. den Ruhensvermerk auf der Karte, § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V).

3.2 § 16 Abs. 3a SGB V — Ruhen bei Beitragsrückstand

„Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. […] Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind oder werden.“

Was bedeutet das für dich konkret?

  • Ruhen tritt ein ab zwei Monatsbeiträgen Rückstand + Mahnung
  • Ruhen endet sofort, wenn du hilfebedürftig nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe/Grundsicherung) wirst — auch ohne dass du tatsächlich Leistungen beziehst
  • Ausnahmen vom Ruhen (auch während des Ruhens stehen dir zu): Früherkennungsuntersuchungen, akute Erkrankungen, Schmerzzustände, Schwangerschaft und Mutterschaft

3.3 § 291 Abs. 1 SGB V — Dein Anspruch auf die eGK

„Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.“

Das ist die zentrale Norm. Sie räumt dir einen uneingeschränkten Anspruch auf eine eGK ein. Das Ruhen der Leistungsansprüche nach § 16 Abs. 3a SGB V ändert daran nichts.

3.4 § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V — Ruhensvermerk auf der eGK

„Die elektronische Gesundheitskarte enthält über die Angaben nach Absatz 2 hinaus […] Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen, soweit sie nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Absatz 3a angebracht sind.“

Das Wort „kann“ in § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V meint nicht „Kasse darf wählen“. Das LSG München hat klargestellt: Wenn das Ruhen angeordnet ist, ist die Kasse systemkonform verpflichtet, den Ruhensvermerk auf die eGK zu schreiben — sie kann nicht stattdessen die Karte einziehen.

3.5 § 291c Abs. 1 SGB V — Einzug nur bei Versicherungsende

„Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der Krankenkasse, die diese elektronische Gesundheitskarte ausgestellt hat, einzuziehen oder zu sperren und nach dem Stand der Technik zu vernichten.“

Diese Norm ist die Schlüsselstelle des Urteils. Sie nennt nur zwei Gründe für Einzug oder Sperrung: vollständige Beendigung des Versicherungsschutzes oder Krankenkassenwechsel. Ruhen ist kein solcher Grund.

4. Was bedeutet das für dich konkret?

4.1 Du hast Anspruch auf die eGK — auch bei Beitragsrückstand

Wenn deine Krankenkasse die eGK-Ausstellung mit Hinweis auf deine Beitragsschulden verweigert, ist das rechtswidrig. Du kannst dich auf das Urteil LSG München L 5 KR 96/23 vom 20.05.2026 berufen.

4.2 Hilfebedürftigkeit beendet das Ruhen sofort

Wenn du hilfebedürftig nach SGB II oder SGB XII bist oder wirst, endet das Ruhen deiner Leistungsansprüche automatisch (§ 16 Abs. 3a Satz 4 SGB V). Das gilt auch dann, wenn du (noch) keine Sozialleistungen beziehst. Wichtig: Die Krankenkasse muss die Hilfebedürftigkeit von Amts wegen prüfen, wenn du sie darauf hinweist (BSG, Urteil vom 08.03.2016, B 1 KR 31/15 R).

4.3 Was tun, wenn die Kasse die eGK verweigert?

Hier ein konkreter 5-Schritte-Plan:

1. Schriftlich Antrag stellen — bitte die Kasse schriftlich (per Post oder über die elektronische Patientakte) um Ausstellung einer eGK. Setze eine angemessene Frist (in der Regel 2 Wochen).
2. Auf das Urteil hinweisen — verweise ausdrücklich auf LSG München L 5 KR 96/23 vom 20.05.2026. Das ist eine bindende gerichtliche Entscheidung des Bayerischen LSG; andere LSG-Senate können von dieser Rechtsauffassung abweichen, in Bayern ist sie aber Leitentscheidung.
3. Widerspruch einlegen — wenn die Kasse ablehnt, lege innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids Widerspruch ein (§ 84 SGG). Die Frist ist sehr kurz.
4. Eilantrag beim Sozialgericht — wenn du akut ärztliche Hilfe brauchst und keine eGK hast, stelle einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht (§ 86b Abs. 2 SGG). Eilanträge sind beim Sozialgericht kostenfrei und ohne Anwalt möglich.
5. Hilfebedürftigkeit anzeigen — wenn du hilfebedürftig nach SGB II oder SGB XII bist, teile das der Kasse mit und fordere sie auf, die Hilfebedürftigkeit zu prüfen. Das beendet das Ruhen automatisch.

4.4 Was die Kasse NICHT darf

  • eGK einziehen oder sperren wegen Beitragsrückstand
  • Berechtigungsscheine für Arztbesuche statt eGK verlangen (§ 15 Abs. 3 SGB V deckt nur „andere“ Leistungen ab — also nicht ärztliche/zahnärztliche Behandlungen)
  • dich auf die Gematik vertrösten („Die eGK kann technisch keinen Ruhensvermerk tragen“) — die technischen Probleme der Gematik gehen dich nichts an
  • Hilfebedürftigkeit ignorieren — sie muss das prüfen, sobald du sie darauf hinweist

5. Was hat das mit Pflege zu tun? — Eine Klarstellung

Im ursprünglichen Briefing zu diesem Beitrag war auch § 56 SGB XI genannt. Diese Norm regelt die Pflichten der Pflegeeinrichtungen und ist nicht Streitgegenstand des LSG-Urteils L 5 KR 96/23. Wenn du pflegebedürftig bist und Beiträge zur Pflegeversicherung schuldest, ist das eine separate Frage nach SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch).

Wichtig: Auch bei Beitragsrückstand zur Pflegeversicherung hast du grundsätzlich Anspruch auf die eGK (von der Krankenkasse nach SGB V ausgestellt). Die eGK ist dein Zugangsschlüssel zur gesamten medizinischen und pflegerischen Versorgung — unabhängig davon, in welchem Versicherungszweig du Beiträge schuldest. Wenn du Fragen zur Pflegeversicherung hast, findest du auf sozialrat.org unter /pflegeunterstuetzungsgeld-voraussetzungen-2 und /pflegezeit-vs-familienpflegezeit-unterschied ausführliche Informationen.

6. Häufige Fragen (FAQ)

6.1 Darf die Krankenkasse einfach die eGK einziehen?

Nein. § 291c Abs. 1 SGB V erlaubt Einzug oder Sperrung nur bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder Kassenwechsel. Bei bloßem Ruhen des Leistungsanspruchs darf sie das nicht (LSG München, Urteil vom 20.05.2026, L 5 KR 96/23).

6.2 Was ist, wenn ich die eGK verloren habe?

Bei Verlust stellt die Kasse in der Regel eine neue eGK aus. Wenn die Kasse das mit Hinweis auf Beitragsrückstand verweigert, gilt dasselbe wie bei einer Erneuerung: Du hast Anspruch nach § 15 Abs. 6, § 291 Abs. 1 SGB V. Es kann allerdings eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden (§ 15 Abs. 6 Satz 3 SGB V), wenn du den Verlust verschuldet hast.

6.3 Muss ich erst Beiträge nachzahlen, bevor ich die eGK bekomme?

Nein. Das LSG München hat klargestellt, dass die eGK-Ausstellung nicht von der Beitragszahlung abhängt. Du bekommst die eGK, die Kasse verzeichnet das Ruhen auf der Karte — fertig.

6.4 Kann ich Widerspruch gegen eine eGK-Sperrung einlegen?

Ja, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Sperrung (§ 84 SGG). Im akuten Notfall kannst du zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen (§ 86b Abs. 2 SGG). Beide Schritte sind kostenfrei.

6.5 Was ist der Unterschied zwischen eGK-Sperrung und Berechtigungsschein?

  • eGK-Sperrung: Die Karte wird unbrauchbar gemacht. Du kannst damit keinen Arzt aufsuchen. Rechtswidrig bei Ruhen (Urteil L 5 KR 96/23).
  • Berechtigungsschein: Ein Papierbeleg, den die Kasse für bestimmte Leistungen ausstellt (z. B. Heilmittel, Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung). Für normale Arztbesuche gibt es keine Rechtsgrundlage für Berechtigungsscheine — dafür brauchst du die eGK (§ 15 Abs. 1, 2 SGB V).

6.6 Gilt das Urteil auch für privat Versicherte?

Nein. Das Urteil betrifft nur die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Privat Versicherte haben eine andere Rechtsgrundlage (Versicherungsvertragsgesetz, VVG).

6.7 Wo finde ich eine Beratungsstelle?

  • Sozialverband VdK Deutschland: Beratung für Mitglieder, Rechtsschutz in Widerspruchsverfahren
  • Sozialverband Deutschland (SoVD): ähnliche Leistungen
  • VdAA (Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte): Fachanwälte für Sozialrecht
  • Caritas und Diakonie: kostenlose oder günstige Sozialberatung
  • Bürgerhotline Sozialversicherung: 0800 1000 480 00 (gebührenfrei)
  • Beratungshilfe nach § 44 SGB XII: finanzielle Unterstützung für eine Erstberatung beim Anwalt, wenn du bedürftig bist

6.8 Ich bin wohnungslos. Kann ich trotzdem klagen?

Ja. Das LSG München hat in seinem Urteil ausdrücklich bestätigt, dass eine postlagernde Adresse als ladungsfähige Anschrift ausreicht, wenn du glaubhaft keinen festen Wohnsitz hast. Berufung auf BVerwG 1 C 24/97, BSG B 5 R 17/25 BH und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Eine postlagernde Anschrift kann z. B. bei einer Filiale der Deutschen Post AG unterhalten werden.

7. Rechtliche Einordnung — Was dieses Urteil verändert

Das Urteil LSG München L 5 KR 96/23 ist keine bundesweite Leitentscheidung — es ist die Entscheidung des 5. Senats des Bayerischen LSG. Es bindet andere Senate desselben Gerichts; andere LSG-Senate können abweichend entscheiden, tun das aber selten, wenn das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.07.2017, L 9 KR 274/17 B ER) bereits ähnlich entschieden hat — was hier der Fall ist.

Praktische Folgen:

  • Krankenkassen in Bayern müssen ab sofort eGK ausstellen, nicht Berechtigungsscheine verlangen — sonst verlieren sie in Widerspruchsverfahren
  • Gematik GmbH steht unter Zugzwang: Die technische Umsetzung des Ruhensvermerks ist seit 2015 ausgesetzt. Das LSG nennt das ausdrücklich als „mangelnden Umsetzungswillen“
  • Bundesweite Wirkung: Das Urteil hat faktisch Signalwirkung über Bayern hinaus. Andere Kassen werden ihre Praxis überdenken, weil die Rechtsauffassung überzeugend ist und andere Sozialgerichte voraussichtlich folgen werden

Politische Dimension: Die Bundesregierung und das Bundesministerium für Gesundheit haben sich bisher nicht geäußert. Es bleibt abzuwarten, ob es eine Klarstellung im BMG- oder BMAS-Handlungsrahmen geben wird. Stand 22.06.2026: Keine Stellungnahme.

8. So kannst du dich wehren — Mustertext und Anlaufstellen

8.1 Mustertext: Antrag auf Ausstellung einer eGK

An die [Name deiner Krankenkasse]

[Anschrift der Krankenkasse]

> Ort, Datum

> Betreff: Antrag auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gemäß §§ 15 Abs. 6, 291 Abs. 1 SGB V

Versichertennummer: [deine Versichertennummer]

> Sehr geehrte Damen und Herren,

> hiermit beantrage ich die unverzügliche Ausstellung und Übersendung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Mein Anspruch ergibt sich aus §§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V. Das Ruhen meiner Leistungsansprüche wegen Beitragsrückstandes nach § 16 Abs. 3a SGB V berührt diesen Anspruch nicht (LSG München, Urteil vom 20.05.2026, Az. L 5 KR 96/23).

> Ich bitte um Bearbeitung bis zum [Datum, 14 Tage ab heute].

> Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Hinweis: Wenn du Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII geltend machen kannst, füge folgenden Satz hinzu: „Zusätzlich weise ich darauf hin, dass ich hilfebedürftig im Sinne des § 16 Abs. 3a Satz 4 SGB V bin. Ich bitte um Prüfung der Hilfebedürftigkeit gemäß BSG, Urteil vom 08.03.2016, Az. B 1 KR 31/15 R.“

8.2 Fristen und Widerspruch

  • Widerspruchsfrist: 1 Monat ab Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids (§ 84 SGG)
  • Klagefrist beim Sozialgericht: 1 Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG)
  • Eilantrag beim Sozialgericht: jederzeit, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht (§ 86b Abs. 2 SGG)
  • Kosten: Widerspruchsverfahren und sozialgerichtliche Verfahren sind kostenfrei (§ 183 SGG — Gerichtskostenfreiheit). Es entstehen keine Anwaltskosten, wenn du ohne Anwalt klagst.

8.3 Anlaufstellen

  • Sozialverband VdK: https://www.vdk.de
  • SoVD: https://www.sovd.de
  • Caritas Sozialberatung: vor Ort in deiner Stadt
  • Diakonie Sozialberatung: vor Ort in deiner Stadt
  • Bürgerhotline Sozialversicherung: 0800 1000 480 00

Quellen und weiterführende Links

Rechtsprechung (primär):

  • LSG München, Urteil vom 20.05.2026, Az. L 5 KR 96/23, REWIS RS 2026, 4010 — vollständiger Urteilstext: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-12955?hl=true (offiziell, Bayerische Landesrechtsprechungsdatenbank)
  • LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2017, Az. L 9 KR 274/17 B ER — Vorgängerentscheidung mit identischer Rechtsauffassung
  • BSG, Urteil vom 08.03.2016, Az. B 1 KR 31/15 R — Pflicht der Krankenkasse zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit
  • LSG München, Beschluss vom 06.10.2025, Az. L 5 KR 265/25 B ER — vorheriger Senatsbeschluss, jetzt bestätigt

Gesetze (amtlich, Stand 22.06.2026):

Weiterführende sozialrat.org-Beiträge:

Autor: Salomo Swoboda, Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e. V.
Datum: 22.06.2026
Letzte Aktualisierung: 22.06.2026

Wichtiger Hinweis (keine Rechtsberatung, RDG): Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für eine auf deinen persönlichen Fall zugeschnittene Beratung wende dich an eine Beratungsstelle nach § 14 SGB I (kostenlose Sozialberatung), einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Verbraucherzentrale. Wenn du bedürftig bist, kannst du Beratungshilfe nach § 44 SGB XII beantragen — das Sozialamt stellt dir dann einen Berechtigungsschein für eine kostenlose Erstberatung aus.

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