Kurzdefinition: Der Kind-Mehrbedarf beim Buergergeld (§ 21 Abs. 2 SGB II) ist ein zusaetzlicher pauschaler Betrag, den Alleinerziehende pro minderjaehrigem Kind erhalten. Kinder im Haushalt haben ausserdem Anspruch auf Regelbedarfsstufe RBS IV-VI (kinder-spezifisch) und ggf. auf Kind-Sofortzuschlag (§ 28 SGB II).
Kind-Mehrbedarf fuer Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten nach § 21 Abs. 2 SGB II einen Mehrbedarf pro minderjaehrigem Kind: Kinder unter 7 Jahre +12 % des Regelbedarfs RBS I (563 Euro) = +67,56 Euro pro Kind / Monat, Kinder 7-17 Jahre +6 % des Regelbedarfs RBS I = +33,78 Euro pro Kind / Monat.
Beispiel: Alleinerziehende mit 3 Kindern (3, 9 und 14 Jahre): Kind 1 (3 Jahre, unter 7) +12 % = +67,56 Euro, Kind 2 (9 Jahre, 7-17) +6 % = +33,78 Euro, Kind 3 (14 Jahre, 7-17) +6 % = +33,78 Euro, Summe Mehrbedarf +135,12 Euro / Monat.
Regelbedarfsstufen fuer Kinder
Minderjaehrige Kinder erhalten ihren eigenen Regelbedarf nach § 20 SGB II, gestaffelt nach Alter: RBS IV (14-17 Jahre) 420 Euro / Monat, RBS V (6-13 Jahre) 357 Euro / Monat, RBS VI (0-5 Jahre) 320 Euro / Monat. Stichtag 2026: 01.01.2026 – Quelle: BMAS Regelbedarfe 2026.
Kind-Sofortzuschlag (§ 28 SGB II)
Seit dem 01.07.2022 erhalten minderjaehrige Kinder im Buergergeld-Bezug einen Kind-Sofortzuschlag in Hoehe von 25 Euro pro Monat (§ 28 SGB II). Der Kind-Sofortzuschlag wird ohne Antrag ausgezahlt und ist zusaetzlich zum Regelbedarf des Kindes.
Wichtige Eigenschaft: Der Kind-Sofortzuschlag wird nicht auf andere Sozialleistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag) angerechnet (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Bildung und Teilhabe (BuT) fuer Kinder
Neben dem Kind-Sofortzuschlag gibt es Leistungen fuer Bildung und Teilhabe (BuT) nach § 28 SGB II / § 6b BKGG. Diese umfassen: Schulbedarf 174 Euro / Jahr (Stand 2026, angepasst jaehrlich), Mittagessen in Kita/Schule Zuschuss zur Verpflegung, Klassenfahrten vollstaendige Uebernahme (Tag + Uebernachtung), Lernfoerderung Nachhilfe bei Versetzungs-Gefahr, Sport / Kultur / Freizeit 15 Euro / Monat (Teilhabe-Pauschale), Schuelerbefoerderung OePNV-Kosten zur Schule.
Kinder im Haushalt und Freibetraege
Kinder, die im Haushalt der Buergergeld-Bedarfsgemeinschaft leben, erhoehen den Freibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II um bis zu 330 Euro pro Kind. Dieser Freibetrag gilt fuer Erwerbstaetigen-Einkommen der Eltern. Beispiel: Eltern mit 1 Kind und 600 Euro Erwerbseinkommen -> 100 Euro Grundfreibetrag + 100 Euro (20 % von 500) + 24 Euro (30 % von 80) + 330 Euro Kind-Freibetrag = 554 Euro anrechnungsfrei.
Kind-Mehrbedarf 2026 – Zusammenfassung
Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB II pro minderjaehrigem Kind (+12 % unter 7 Jahre, +6 % zwischen 7-17 Jahren). Minderjaehrige Kinder haben eigenen Regelbedarf nach RBS IV-VI, plus Kind-Sofortzuschlag 25 Euro / Monat (§ 28 SGB II) und BuT-Leistungen.
Quellen
- § 21 SGB II – Mehrbedarfe
- § 28 SGB II – Bedarfe fuer Bildung und Teilhabe
- BMAS Leistungen fuer Kinder und Familien
Hinweis: Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen wende dich an einen Rechtsanwalt oder eine zugelassene Beratungsstelle nach § 3 RDG. In akuten Krisen waehle den Krisendienst 0800 / 111 0 111 oder 0800 / 111 0 222 (24/7, kostenlos).
Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 22.06.2026

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