Kurzdefinition: Der Kind-Mehrbedarf beim Buergergeld (§ 21 Abs. 3 SGB II) ist ein zusaetzlicher pauschaler Betrag, den Alleinerziehende pro minderjaehrigem Kind erhalten. Kinder im Haushalt haben ausserdem Anspruch auf Regelbedarfsstufe RBS IV-VI (kinder-spezifisch) und ggf. auf Kind-Sofortzuschlag (§ 28 SGB II).
Kind-Mehrbedarf fuer Alleinerziehende
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren (oder mit 2-3 Kindern unter 16 Jahren) erhalten einen Mehrbedarf von 36 % des nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelbedarfs (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Andernfalls 12 % pro Kind, höchstens 60 % des maßgebenden Regelbedarfs (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Die konkrete Berechnung des Alleinerziehend-Mehrbedarfs haengt von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab (§ 21 Abs. 3 SGB II).
Regelbedarfsstufen fuer Kinder
Minderjaehrige Kinder erhalten ihren eigenen Regelbedarf nach § 20 SGB II, gestaffelt nach Alter: RBS IV (14-17 Jahre) 420 Euro / Monat, RBS V (6-13 Jahre) 357 Euro / Monat, RBS VI (0-5 Jahre) 320 Euro / Monat. Stichtag 2026: 01.01.2026 – Quelle: BMAS Regelbedarfe 2026.
Kind-Sofortzuschlag (§ 28 SGB II)
Seit dem 01.07.2022 erhalten minderjaehrige Kinder im Buergergeld-Bezug einen Kind-Sofortzuschlag in Hoehe von 25 Euro pro Monat (§ 28 SGB II). Der Kind-Sofortzuschlag wird ohne Antrag ausgezahlt und ist zusaetzlich zum Regelbedarf des Kindes.
Wichtige Eigenschaft: Der Kind-Sofortzuschlag wird nicht auf andere Sozialleistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag) angerechnet (§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Bildung und Teilhabe (BuT) fuer Kinder
Neben dem Kind-Sofortzuschlag gibt es Leistungen fuer Bildung und Teilhabe (BuT) nach § 28 SGB II / § 6b BKGG. Diese umfassen: Schulbedarf 174 Euro / Jahr (Stand 2026, angepasst jaehrlich), Mittagessen in Kita/Schule Zuschuss zur Verpflegung, Klassenfahrten vollstaendige Uebernahme (Tag + Uebernachtung), Lernfoerderung Nachhilfe bei Versetzungs-Gefahr, Sport / Kultur / Freizeit 15 Euro / Monat (Teilhabe-Pauschale), Schuelerbefoerderung OePNV-Kosten zur Schule.
Kinder im Haushalt und Freibetraege
Kinder im Haushalt begruenden keinen eigenen Freibetrag pro Kind auf das Erwerbseinkommen der Eltern. Der Erwerbstaetigenfreibetrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag von 100 Euro (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II) und den gestaffelten Absetzbetraegen nach § 11b Abs. 3 S. 1 SGB II (20 % des Einkommens zwischen 100 und 520 Euro, 30 % zwischen 520 und 1.000 Euro, 10 % zwischen 1.000 und 1.200 Euro). Fuer erwerbsfaehige Leistungsberechtigte, die mit mindestens einem minderjaehrigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder mindestens ein minderjaehriges Kind haben, tritt nach § 11b Abs. 3 S. 2 SGB II anstelle der Obergrenze von 1.200 Euro ein Betrag von 1.500 Euro. Beispiel: Eltern mit 1 Kind und 600 Euro Erwerbseinkommen -> 100 Euro Grundfreibetrag + 84 Euro (20 % von 420) + 24 Euro (30 % von 80) = 208 Euro anrechnungsfrei.
Kind-Mehrbedarf 2026 – Zusammenfassung
Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II (36 % mit Kind unter 7 Jahren oder mit 2-3 Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 % pro Kind, höchstens 60 % des maßgebenden Regelbedarfs). Minderjaehrige Kinder haben eigenen Regelbedarf nach RBS IV-VI, plus Kind-Sofortzuschlag 25 Euro / Monat (§ 28 SGB II) und BuT-Leistungen.
Quellen
- § 21 SGB II – Mehrbedarfe
- § 28 SGB II – Bedarfe fuer Bildung und Teilhabe
- BMAS Leistungen fuer Kinder und Familien
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Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 22.06.2026
Stand: 10.07.2026.
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