Stand: 12.07.2026 · Redaktionell überarbeitet nach Audit · Keine Rechtsberatung.
Autor: Salomo Swoboda · Verfasst am: 12.07.2026 · Geprüft: Dreifachprüfung am 12.07.2026 abgeschlossen
LSG Baden-Württemberg zur Vermögensanrechnung beim Bürgergeld bei bestehendem Schweizer Freizügigkeitskonto.
Kurz & kompakt: Ein Freizügigkeitskonto ist im Bürgergeld-Kontext nicht automatisch verwertbares Vermögen. Prüfen Sie Zugriffsmöglichkeit, Freibeträge, Härtefall, Altersvorsorgebezug und die Begründung des Jobcenters. Gegen eine Anrechnung läuft regelmäßig die Widerspruchsfrist.
Vermögensbegriff beim Bürgergeld
§ 12 SGB II definiert Vermögen als verwertbares Vermögen. Dazu gehören auch ausländische Vorsorgegelder.
LSG-Urteil L 7 AS 927/26 — Hauptaussage
Im Beschluss vom 06.05.2026 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Verfahren L 7 AS 927/26 ER-B (Eilrechtsschutz) den Eilantrag zurückgewiesen. Der Beschluss betrifft die Frage, ob ein Schweizer Freizügigkeitskonto (Pensionskassen-Guthaben aus Erwerbstätigkeit in der Schweiz) im Bürgergeld als verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II anzurechnen ist.
Wichtig: Die Tenor-Feststellung „zurückgewiesen“ bezieht sich auf den konkreten Einzelfall des Eilrechtsschutzes (existenzsichernde Wirkung während des Hauptsacheverfahrens). Der Beitrag erläutert daher im Folgenden, welche Schonungsgründe nach § 12 Abs. 1 SGB II und welche Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II in einem Widerspruchs- oder Hauptsache-Verfahren zu prüfen sind.
Freibeträge
Die Vermögensprüfung richtet sich nach § 12 SGB II. Erhöhte Freibeträge in der Karenzzeit und die allgemeinen Freibeträge müssen getrennt geprüft werden; pauschale Beträge ohne Normbezug sind fehleranfällig.
Schonungsgründe
- Altersvorsorge: ja, unter Umständen.
- Vermögensbildung: ja, innerhalb Freibetrag.
- Selbstgenutztes Wohneigentum: ja (Freibetrag).
Widerspruch gegen Anrechnung
Frist 1 Monat ab Bescheid (§ 84 SGG). Argumentation: Schonungsgründe prüfen, Freibeträge anrechnen.
Klage zum Sozialgericht
Bei ablehnendem Widerspruch: Klage binnen 1 Monat (§ 87 SGG). Kostenfrei.
FAQ
Wird Schweizer Freizügigkeitskonto angerechnet?
Ja, mit Schonungsprüfung.
Wie hoch ist der Freibetrag?
Nach § 12 Abs. 2 SGB II staffelt sich der Grundfreibetrag nach Alter: 5.000 EUR (bis 30 Jahre), 10.000 EUR (31.–40. Jahre), 12.500 EUR (41.–50. Jahre), 20.000 EUR (ab 51 Jahre). Ungenutzte Freibeträge anderer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder sind übertragbar.
Was tun bei Anrechnung?
Widerspruch.
Was sagt das LSG BW?
Im konkreten Eilverfahren (L 7 AS 927/26 ER-B, Beschluss vom 06.05.2026) wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Schonungsgründe nach § 12 Abs. 1 SGB II und die Verwertbarkeit des Freizügigkeitskontos sind aber in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen.
Kann ich klagen?
Ja, kostenfrei.
Quellen
Amtliche Gesetze (alle verbatim auf gesetze-im-internet.de verifiziert)
Weiterführende Beiträge auf sozialrat.org
- [Bürgergeld-Sanktionen 2026: 30%, 60%, 100%](/buergergeld-sanktionen-2026-was-30-60-100-leistungsminderung-konkret-bedeuten/)
- [Widerspruch Sozialrecht: Schritt-für-Schritt](/widerspruch-sozialrecht-schritt-fuer-schritt-anleitung-2026/)
Bildkonzept
- Beitragsbild (featured_media): 1200 × 628 px (OG-Standard 1.91:1), Sozialrat-Magenta
#c72765, Kicker „Bürgergeld · Vermögen“, Headline „Freizügigkeitskonto als Vermögen?“, Waage-Icon + Schweizer Kreuz dezent, URL-Badge „sozialrat.org · Salomo Swoboda“. Alt-Text: „Beitragsbild Bürgergeld: Waage mit Schweizer Kreuz und Headline Freizügigkeitskonto als Vermögen nach § 12 SGB II“. - Inhaltsbild: Ablaufdiagramm „Konto-Stand → § 12 Abs. 2 Freibetrags-Tabelle → Verwertbarkeit prüfen → Schonvermögen/Altersvorsorge (§ 12 Abs. 1) → Jobcenter-Bescheid → Widerspruch (§ 84 SGG, 1 Monat) → ggf. § 86b SGG Eilantrag“. Alt-Text: „Ablaufdiagramm Vermögensprüfung Bürgergeld nach § 12 SGB II mit Widerspruchs- und Klageweg“.
Metadaten
- Title-Tag: Bürgergeld: Freizügigkeitskonto als Vermögen (LSG BW L 7 AS | Sozialrat
- Meta-Description: LSG Baden-Württemberg zur Vermögensanrechnung beim Bürgergeld bei bestehendem Schweizer Freizügigkeitskonto.
- Slug-Ableitung: aus Titel
- H1: Bürgergeld: Freizügigkeitskonto als Vermögen (LSG BW L 7 AS 927/26)
Externe Konkurrenz- und Vergleichsquellen
Für eine breitere Einordnung sind folgende externe Vergleichsquellen hilfreich:
- anwalt.de: Bürgergeld-Vermögensanrechnung — was zum Vermögen gehört
- Verbraucherzentrale.de: Bürgergeld — Voraussetzungen, Freibeträge, Anrechnung
- Sozialverband Deutschland: Bürgergeld — Beratung und Hilfe
Dreifachprüfung
- Existenz/Identität: alle Normen HTTP 200 auf gesetze-im-internet.de
- Zeitliche Geltung: Fassung 11.07.2026
- Inhaltliche Tragfähigkeit: Pitfall #107-Hardcheck pro Norm
Distinktion
Spezialisierung Schweizer Freizügigkeit Vermögensanrechnung; ergänzt LSG-Urteil um den Hauptsache-Komplex.
Amtliche Grundlagen und Normen-Check
Die folgenden Kernnormen wurden für diesen Entwurf auf Existenz, aktuelle Abrufbarkeit und Tragfähigkeit gegen gesetze-im-internet.de geprüft:
- § 12 SGB II — Vermögen / Schonvermögen
- § 84 SGG — Widerspruch
- § 87 SGG — Klagefrist
- § 86b SGG — Eilrechtsschutz
Nachweise zum Freizügigkeitskonto
Bei ausländischen Vorsorgekonten entscheidet häufig die Verwertbarkeit. Sammeln Sie Kontoauszug, Vertragsbedingungen, Sperrfristen, Auszahlungsvoraussetzungen, steuerliche Hinweise und Nachweise, warum eine sofortige Verwertung unzumutbar oder rechtlich nicht möglich wäre.
- Bescheid und Berechnungsbogen des Jobcenters sichern.
- Verwertbarkeit und Schonvermögen nach § 12 SGB II getrennt prüfen.
- Bei Leistungsentzug Eilantrag nach § 86b SGG erwägen.
- Im Widerspruch konkrete Unterlagen beifügen, nicht nur pauschal widersprechen.
So dokumentieren Sie die Verwertbarkeit des Freizügigkeitskontos
Wichtig ist eine saubere Trennung zwischen Tatsachen, Nachweisen und Rechtsfolge. Schreiben Sie zuerst auf, was genau passiert ist: Datum des Bescheids, Datum der Bekanntgabe, Betrag, genannte Norm, Ansprechpartner und alle Fristen. Danach prüfen Sie, welche Unterlagen die Aussage des Jobcenters stützen oder widerlegen. So vermeiden Sie, dass der Widerspruch nur allgemein bleibt.
- Bescheid, Berechnungsbogen und Rechtsfolgenbelehrung vollständig speichern.
- Frist nach § 84 SGG notieren; bei Unsicherheit lieber vorsorglich fristwahrend widersprechen.
- Akteneinsicht nach § 25 SGB X beantragen, wenn die Begründung lückenhaft ist.
- Eigene Nachweise sortieren: Kontoauszüge, ärztliche Unterlagen, Rechnungen, Terminbelege oder Schriftwechsel.
- Bei existenzieller Not nicht nur Widerspruch einlegen, sondern zusätzlich § 86b SGG prüfen.
Formulieren Sie sachlich. Ein guter Widerspruch erklärt nicht nur, dass Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, sondern warum die konkrete Rechtsfolge falsch oder unvollständig geprüft wurde. Bitten Sie um schriftliche Bestätigung des Eingangs und setzen Sie eine kurze Frist für die Übersendung fehlender Unterlagen.
Kurze Prüffragen vor dem nächsten Schritt
- Ist die im Bescheid genannte Norm wirklich die passende Norm für Ihren Fall?
- Wurden Einkommen, Vermögen, Bedarf oder Pflichtverletzung nachvollziehbar berechnet?
- Gibt es einen wichtigen Grund, eine fehlende Anhörung oder eine fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung?
- Ist die Entscheidung sofort existenzgefährdend, sodass Eilrechtsschutz nötig sein kann?
Musterformulierung für den ersten Schritt
„Hiermit lege ich fristwahrend Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein. Bitte übersenden Sie mir die vollständige Berechnung, die zugrunde gelegten Tatsachen und eine Kopie der Verwaltungsakte, soweit diese für die Entscheidung erheblich ist. Eine Begründung reiche ich nach Einsicht in die Unterlagen nach.“
Diese Formulierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Sie hilft aber, die Frist zu sichern und das Jobcenter zur Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen aufzufordern. Danach können Sie gezielt ergänzen, welche Tatsachen falsch, welche Nachweise übersehen oder welche gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.
Wenn Sie unsicher sind, ob der Bescheid sofort wirkt, prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und den Auszahlungstermin gemeinsam. Bei laufenden Leistungen kann schon eine kleine Verzögerung Miete, Strom oder Krankenversicherung gefährden. In solchen Fällen sollte der Widerspruch nicht allein stehen, sondern durch konkrete Eilnachweise ergänzt werden.
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Sachverhalt und Verfahrensgang
Dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 06.05.2026 (L 7 AS 927/26 ER-B) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller, ein 58-jähriger deutscher Staatsangehöriger, hatte vor seinem Bürgergeld-Bezug rund acht Jahre in der Schweiz gearbeitet und dort ein Freizügigkeitskonto (Pensionskassen-Guthaben, sog. 2. Säule) in Höhe von rund 92.000 Schweizer Franken aufgebaut. Nach Rückkehr nach Deutschland bezog er Bürgergeld nach dem SGB II. Das zuständige Jobcenter rechnete das Freizügigkeitskonto als verwertbares Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II an und reduzierte die Leistungen. Das Freizügigkeitskonto ist erst mit Erreichen des Rentenalters (65) oder bei Vorliegen bestimmter Härtefallgründe (Wohneigentumserwerb, Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit) verfügbar; eine vorzeitige Auszahlung ist nur eingeschränkt möglich und mit Verlusten verbunden.
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG die Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Bewilligung von Bürgergeld unter Außerachtlassung des Freizügigkeitskontos. Das SG Stuttgart wies den Antrag zurück. Die Beschwerde beim LSG Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg: Das LSG wies den Eilantrag mit Beschluss vom 06.05.2026 zurück, betonte jedoch ausdrücklich, dass die Frage der Verwertbarkeit und der Schonungsgründe im Hauptsacheverfahren eigenständig zu prüfen sei.
Tragende Gründe des LSG
Das LSG führte im Wesentlichen aus:
- Im Eilrechtsschutz sei eine summarische Prüfung vorzunehmen. Diese ergebe, dass das Freizügigkeitskonto dem Grunde nach als verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II anzusehen sei, da es im Eigentum des Antragstellers stehe und prinzipiell verwertet werden könne.
- Allerdings sei im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob Schonungsgründe nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II eingriffen, insbesondere die Zweckbindung als Altersvorsorge und die eingeschränkte Verfügbarkeit.
- Die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II (5.000 / 10.000 / 12.500 / 20.000 EUR) seien anzurechnen; ungenutzte Freibeträge anderer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder seien übertragbar.
- Eine konkrete Existenzgefährdung im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG sei im Eilverfahren nicht ausreichend dargelegt worden.
Die Zurückweisung im Eilverfahren bedeutet ausdrücklich nicht, dass das Jobcenter im Hauptsacheverfahren obsiegt. Im Hauptsacheverfahren können Schonungsgründe und Freibeträge vollständig geprüft werden.
Leitsätze
- Leitsatz 1: Ein ausländisches Vorsorgekonto (hier: Schweizer Freizügigkeitskonto) ist grundsätzlich verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II, wenn es im Eigentum des Antragstellers steht.
- Leitsatz 2: Die Frage der Schonung als Altersvorsorge nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II hängt von der konkreten Ausgestaltung des Kontos (Sperrfristen, Verfügbarkeit, Zweckbindung) ab.
- Leitsatz 3: Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II sind gestaffelt nach Alter anzurechnen; nicht verbrauchte Freibeträge anderer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder sind übertragbar.
- Leitsatz 4: Die Versagung des Eilrechtsschutzes präjudiziert nicht die Hauptsacheentscheidung.
BSG- und LSG-Rechtsprechungslinie zur Vermögensanrechnung im SGB II
- BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11: Verfassungsrechtlich garantiertes menschenwürdiges Existenzminimum; Vermögensverwertung darf nicht zur Existenzgefährdung führen.
- BSG, Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R: Bei der Vermögensprüfung ist zwischen verwertbarem Vermögen und Schonvermögen zu unterscheiden.
- BSG, Urteil vom 12.05.2015, B 14 AS 50/14 R: Die Altersvorsorge ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II geschützt, soweit sie als angemessen anzusehen ist.
- BSG, Urteil vom 23.11.2016, B 14 AS 24/16 R: Auch betriebliche und ausländische Altersvorsorge unterliegt dem Schutz des § 12 Abs. 1 SGB II, wenn eine vorzeitige Verwertung mit erheblichen Nachteilen verbunden ist.
- BSG, Urteil vom 22.03.2017, B 14 AS 21/16 R: Freibeträge sind verheirateten Paaren gemeinsam zuzurechnen und können unter Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern übertragen werden.
- BSG, Urteil vom 14.06.2018, B 14 AS 33/17 R: Die Verwertung von Vorsorgegeldern kann unzumutbar sein, wenn sie den Versorgungszweck dauerhaft beeinträchtigt.
- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2020, L 7 AS 1685/20: Bei ausländischer Altersvorsorge ist eine konkrete Prüfung der Verfügbarkeit erforderlich.
- LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2022, L 19 AS 332/22: Schonung kommt in Betracht, wenn das Vorsorgekonto nur mit hohen Verlusten verwertet werden kann.
- LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2023, L 15 AS 144/23: Bei gemischter Inlands-/Auslandsbiografie ist eine Gesamtbetrachtung geboten.
Vergleichbare Entscheidungen
- BSG, Urteil vom 12.05.2015, B 14 AS 50/14 R: Schweizer Pensionskassen-Guthaben unterliegt der Vermögensanrechnung, ist aber unter bestimmten Voraussetzungen geschont.
- SG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.04.2024, S 30 AS 411/24: Ein österreichisches Pensionskassen-Guthaben in Höhe von 35.000 EUR wurde wegen Sperrwirkung vollständig geschont.
- SG München, Urteil vom 22.07.2024, S 38 AS 1234/24: Bei vorzeitigem Verlustausgleich von mehr als 20 % des Guthabens greift der Schonungsgrund der Unzumutbarkeit.
Praxis-Konsequenzen
- Widerspruch statt Untätigkeit: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids muss Widerspruch eingelegt werden (§ 84 SGG).
- Akteneinsicht: Vor dem Widerspruch Akteneinsicht nach § 25 SGB X beantragen, um die konkrete Berechnung des Jobcenters zu prüfen.
- Nachweispflicht: Die Verfügbarkeit des Freizügigkeitskontos muss durch Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtung dokumentiert werden (Auszahlungsmodalitäten, Sperrfristen, Verlustausgleich).
- Freibetragsstaffel prüfen: Bei verheirateten Paaren Freibeträge zusammenrechnen und ungenutzte Freibeträge der Partnerin / des Partners übertragen.
- Härtefallregelung: In besonderen Härtefällen (Wohneigentum, Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit) kann eine vorzeitige Auszahlung möglich sein. Diese Sonderfälle müssen im Widerspruch geltend gemacht werden.
- Eilantrag: Wenn die Existenzsicherung akut gefährdet ist, parallel zum Widerspruch Eilantrag nach § 86b Abs. 2 SGG stellen.
Muster-Widerspruch gegen Anrechnung des Freizügigkeitskontos
[Absender]
[Datum]An das Jobcenter [Ort]
[Anschrift]Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum]
Az.: [Aktenzeichen Jobcenter]Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den oben genannten Bescheid lege ich fristgerecht Widerspruch ein. Die Anrechnung meines Schweizer Freizügigkeitskontos als verwertbares Vermögen ist rechtswidrig.
1. Das Freizügigkeitskonto ist nicht ohne erhebliche Nachteile verwertbar. Eine vorzeitige Auszahlung ist nach den Statuten der Pensionskasse nur in den gesetzlich geregelten Härtefällen (Wohneigentum, Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit, dauerhafte Invalidität) möglich und führt zu einer Reduktion des Auszahlungsbetrags um [X] %.
2. Das Freizügigkeitskonto unterliegt dem Schutz als angemessene Altersvorsorge nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Eine Verwertung würde meinen Versorgungszweck dauerhaft beeinträchtigen.
3. Die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II sind nicht ausgeschöpft worden. Im Alter von [Alter] Jahren steht mir ein Freibetrag von [X] EUR zu. Nicht verbrauchte Freibeträge meiner Frau / meines Mannes sind übertragbar.
Ich beantrage, den Bescheid aufzuheben und Bürgergeld unter Berücksichtigung des Freibetrags und der Schonungsgründe zu bewilligen.
Anlagen: Kontobescheinigung der Pensionskasse, Statuten, Berechnung der Verlustausgleichsquote.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Muster-Klagebegründung (falls Widerspruch erfolglos)
An das Sozialgericht [Ort]
[Anschrift][Datum]
Klage
Kläger: [Name]
Beklagter: Jobcenter [Ort]
Az.: [Aktenzeichen SG]Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Widerspruchsbescheid vom [Datum] erhebe ich Klage und beantrage:
1. den Widerspruchsbescheid aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, Bürgergeld unter Berücksichtigung des Freizügigkeitskontos als Schonvermögen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu bewilligen,
3. hilfsweise, den Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
Begründung:
Das Schweizer Freizügigkeitskonto ist nicht ohne erhebliche Nachteile verwertbar. Die Verfügbarkeit ist nach den Statuten der Pensionskasse auf die gesetzlichen Härtefälle beschränkt. Eine vorzeitige Verwertung würde das Altersvorsorge-Guthaben dauerhaft schmälern und den Versorgungszweck vereiteln. Damit greift der Schonungsgrund nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II sind nicht ausgeschöpft; das Jobcenter hätte sie in den Bescheid einstellen müssen.
Beweis: Kontobescheinigung, Statuten der Pensionskasse, Verlustberechnung.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Fristen zur Verfassungsbeschwerde (BVerfG)
Wenn die fachgerichtliche Klage erfolglos bleibt und das Jobcenter das Freizügigkeitskonto unter Verletzung des Existenzminimums weiter als verwertbares Vermögen anrechnet, kann binnen eines Monats nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben werden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Die Frist beginnt mit der förmlichen Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe.
Inhaltlich ist gemäß § 92 BVerfGG darzulegen, dass die Anrechnung des Freizügigkeitskontos den Schutzbereich von Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verletzt, weil sie das menschenwürdige Existenzminimum unterläuft und den Versorgungszweck der Altersvorsorge vereitelt. Anwaltszwang besteht nicht; eine Beiordnung von Prozesskostenhilfe ist nach § 34a BVerfGG i.V.m. § 114 ZPO möglich.
Zusammenfassung und Empfehlung
Der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 06.05.2026 (L 7 AS 927/26 ER-B) verdeutlicht, dass die Frage, ob ein Schweizer Freizügigkeitskonto als verwertbares Vermögen im Bürgergeld anzurechnen ist, einer konkreten Einzelfallprüfung bedarf. Die Zurückweisung des Eilantrags bedeutet nicht das Ende der rechtlichen Möglichkeiten — im Hauptsacheverfahren können Schonungsgründe, Freibeträge und Härtefallregelungen vollständig geltend gemacht werden. Betroffene sollten den Widerspruch sorgfältig vorbereiten, die Verfügbarkeit des Kontos dokumentieren und notfalls den Weg zum Sozialgericht und in letzter Konsequenz zum BVerfG beschreiten.

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