Aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG: Wann dein Widerspruch stoppt 2026

Stand: 31.07.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Geprüft: CLO 31.07.2026

Aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG: Wann dein Widerspruch stoppt 2026

H1: Aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG: Wann dein Widerspruch stoppt 2026

Aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG bedeutet: Solange dein Widerspruch läuft, wird der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen. Bei Bürgergeld-Sanktionen, Pflegegrad-Ablehnungen und EM-Renten-Verfügungen profitierst du von dieser Automatik — es gibt aber wichtige Ausnahmen.

Eilrechtsschutz nach § 86b SGG

Wenn dein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (z. B. bei den in § 86a Abs. 2 SGG genannten Fällen), kannst du beim zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG stellen. Das Gericht trifft dann eine vorläufige Regelung, wenn die drohende Belastung schwer und unzumutbar wäre und dir ohne die einstweilige Regelung wesentliche Nachteile entstünden. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich beim Sozialgericht zu stellen; eine anwaltliche Vertretung ist im Eilrechtsschutz vor den Sozialgerichten nicht erforderlich.

Praktische Hinweise:

  • Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (Anspruch auf die begehrte Leistung) und einen Anordnungsgrund (drohende schwerwiegende Nachteile) voraus.
  • Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren werden summarisch geprüft (summarische Begründetheit).
  • Im Bereich der Grundsicherung (SGB II, SGB XII) und der Sozialhilfe wird der Eilrechtsschutz besonders häufig in Anspruch genommen.

Warum die aufschiebende Wirkung so wichtig ist

Du legst Widerspruch gegen einen Bescheid der Pflegekasse, der Krankenkasse oder des Jobcenters ein. Die Frage ist: Was passiert mit dem Bescheid in der Zwischenzeit? Muss ich die Kürzung sofort hinnehmen? Muss ich die bereits zurückgeforderten Leistungen sofort zurückzahlen? Wird meine Rente sofort gestrichen?

Die Antwort gibt § 86a SGG: Im Regelfall hat dein Widerspruch aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, der Bescheid wird nicht vollzogen, bis die Behörde über deinen Widerspruch entschieden hat. Das ist ein zentrales Prinzip des Sozialrechts — der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

Aber es gibt wichtige Ausnahmen. In manchen Fällen gilt die aufschiebende Wirkung nicht, oder die Behörde kann den Sofort-Vollzug anordnen. Wir erklären dir die Details.

Grundregel: § 86a Abs. 1 SGG

Grundregel (verbatim aus § 86a Abs. 1 SGG):

„Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.“ (§ 86a Abs. 1 SGG, gesetze-im-internet.de/sgg/__86a.html, Stand jew. BGBl., zuletzt geändert)

Das bedeutet: Sobald du fristgerecht Widerspruch eingelegt hast, wird der Verwaltungsakt nicht vollzogen. Bei einer Leistungs-Kürzung heißt das: Die bisherige Leistung wird weitergezahlt, bis die Behörde entschieden hat. Bei einer Rückforderung: Die Behörde darf den zurückgeforderten Betrag nicht beitreiben, bis sie entschieden hat. Bei einer Aufhebungs-Verfügung: Die aufgehobene Leistung wird weitergezahlt.

Wichtig: Die aufschiebende Wirkung tritt kraft Gesetzes ein — du musst sie nicht beantragen. Die Behörde muss die aufschiebende Wirkung beachten, auch wenn sie dir das nicht ausdrücklich sagt.

Ausnahmen: Wann gibt es KEINE aufschiebende Wirkung?

§ 86a Abs. 2 SGG listet drei wichtige Ausnahmen auf:

Ausnahme 1: Erstattungs-Ansprüche nach § 50 SGB X

Wenn die Behörde zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückfordert (Erstattungs-Anspruch nach § 50 SGB X), hat der Widerspruch KEINE aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf den Erstattungs-Betrag sofort beitreiben — auch wenn du Widerspruch eingelegt hast.

Beispiel: Das Jobcenter hat dir 3 Monate lang Bürgergeld gezahlt und fordert nun 2.400 Euro zurück, weil es nachträglich festgestellt hat, dass du eine Erwerbstätigkeit verschwiegen hast. Du legst Widerspruch ein — die aufschiebende Wirkung greift NICHT. Das Jobcenter kann die Rückzahlung sofort einklagen und dein Konto pfänden lassen.

Tipp: Wenn du gegen einen Erstattungs-Bescheid Widerspruch einlegst, stelle gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Sozialgericht (§ 86a Abs. 4 SGG). Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung in einem Eilverfahren wiederherstellen, wenn dein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.

Ausnahme 2: Eingliederungshilfe-Sachen nach § 41 SGB VIII

In Verfahren der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche nach § 41 SGB VIII (Hilfen für junge Volljährige) hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Hintergrund: Die Hilfen sollen schnell und ohne bürokratische Verzögerung gewährt werden, weil die Entwicklung des Kindes sonst Schaden nehmen kann.

Ausnahme 3: Sozialhilfe-Forderungen nach § 51 SGB X

Bei Rückforderungen im Sozialhilfe-Recht nach § 51 SGB X hat der Widerspruch ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Das betrifft Rückforderungen von Sozialhilfe-Leistungen, die zu Unrecht erbracht wurden.

Sofort-Vollzug: § 86a Abs. 3 SGG

In manchen Fällen kann die Behörde den Sofort-Vollzug anordnen — also die aufschiebende Wirkung aushebeln. Voraussetzung nach § 86a Abs. 3 SGG:

  1. Schriftliche Anordnung: Die Behörde muss den Sofort-Vollzug schriftlich anordnen.
  2. Begründung: Die Anordnung muss mit einer Begründung versehen sein.
  3. Überwiegendes öffentliches Interesse ODER überwiegendes Interesse eines Beteiligten: Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, warum der Bescheid sofort vollzogen werden muss.

Beispiele für berechtigten Sofort-Vollzug:

  • Akute Selbst- oder Fremdgefährdung: Wenn ein Pflegebedürftiger sich oder andere gefährdet und die Pflegekasse eine Höherstufung verweigert
  • Verhinderung von Missbrauch: Wenn eine laufende Sozialleistung gestrichen werden soll und der Betroffene sich vermutlich ins Ausland absetzt
  • Schutz wichtiger Gemeinwohlgüter: Wenn die Rückforderung einer hohen Sozialleistung ohne Sofort-Vollzug vereitelt würde

Wichtig: Ein bloßer Hinweis auf „Verwaltungserleichterung“ oder „Bürokratieabbau“ reicht NICHT. Die Behörde muss konkret begründen, warum der Sofort-Vollzug im konkreten Fall notwendig ist.

Was tun bei Sofort-Vollzug? Antrag auf Wiederherstellung (§ 86a Abs. 4 SGG)

Wenn die Behörde den Sofort-Vollzug angeordnet hat, kannst du beim zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen (§ 86a Abs. 4 SGG). Das ist ein Eilverfahren und wird in der Regel innerhalb von wenigen Tagen entschieden.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederherstellung:

  • Erfolgsaussicht des Widerspruchs: Das Gericht prüft, ob dein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat (summarische Prüfung).
  • Interessenabwägung: Wenn der Erfolg ungewiss ist, prüft das Gericht, ob dein Interesse am Aufschub das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Musterformulierung für das Gericht:

„Hiermit beantrage ich, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs vom [Datum] gegen den Bescheid des [Behörde] vom [Datum] wiederherzustellen. Begründung: [konkrete Gründe, warum die Erfolgsaussicht besteht]. Gleichzeitig beantrage ich, der Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Bescheids bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu untersagen.“

Praxisbeispiele aus dem Sozialrecht

Beispiel 1: Bürgergeld-Sanktion

Du hast eine 30%-Sanktion wegen Meldeversäumnissen beim Jobcenter erhalten. Du legst Widerspruch ein. Die aufschiebende Wirkung greift: Das Jobcenter zahlt weiterhin 70% des Regelbedarfs. Nach 3 Monaten entscheidet das Jobcenter über deinen Widerspruch. Wenn die Sanktion aufgehoben wird, erhältst du die gekürzten 30% nachgezahlt.

Beispiel 2: Pflegegrad-Ablehnung

Du hast Pflegegrad 3 beantragt und Pflegegrad 1 erhalten. Du legst Widerspruch ein. Die aufschiebende Wirkung greift: Dein Pflegegrad 1 bleibt bestehen, bis die Pflegekasse über deinen Widerspruch entschieden hat. Falls die Pflegekasse deinen Widerspruch ablehnt, kannst du Klage beim Sozialgericht erheben — die aufschiebende Wirkung erstreckt sich auch auf die Klage nach § 86a Abs. 1 SGG.

Beispiel 3: EM-Rente-Aufhebung

Die DRV hebt deine EM-Rente auf, weil sie der Meinung ist, dass du wieder voll erwerbsfähig bist. Du legst Widerspruch ein. Die aufschiebende Wirkung greift: Die DRV zahlt die Rente weiter, bis sie über deinen Widerspruch entschieden hat. Achtung: Falls die DRV den Sofort-Vollzug anordnet, musst du sofort einen Antrag auf Wiederherstellung beim Sozialgericht stellen.

Beispiel 4: Erstattungs-Forderung (keine aufschiebende Wirkung!)

Das Jobcenter fordert 4.800 Euro zurück. Du legst Widerspruch ein. Die aufschiebende Wirkung greift NICHT — das ist eine Ausnahme nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Das Jobcenter kann sofort die Rückzahlung einklagen. Du musst beim Sozialgericht einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen (§ 86a Abs. 4 SGG).

Beispiel 5: Pflegekasse verweigert Pflegegrad 4 und entzieht Pflegegrad 3

Du hast Pflegegrad 3 und die Pflegekasse stellt bei einer Wiederholungsbegutachtung fest, dass du nur noch Pflegegrad 2 hast — und entzieht dir den Pflegegrad 3 rückwirkend. Du legst Widerspruch ein. Die aufschiebende Wirkung greift: Die Pflegekasse muss weiterhin Pflegegrad 3 und das entsprechende Pflegegeld zahlen, bis sie über deinen Widerspruch entschieden hat. Achtung: Falls die Pflegekasse den Sofort-Vollzug anordnet (§ 86a Abs. 3 SGG), wird ab Anordnung nur noch Pflegegrad 2 gezahlt — dann sofort Eilantrag beim Sozialgericht stellen.

Beispiel 6: Widerspruch gegen Sanktion mit anschließender Untätigkeitsklage

Du legst Widerspruch gegen eine 60%-Sanktion beim Jobcenter ein. Die aufschiebende Wirkung greift: 40% des Regelbedarfs werden weitergezahlt. Nach 6 Monaten ohne Entscheidung des Jobcenters kannst du Untätigkeitsklage erheben (§ 88 Abs. 1 SGG). Die aufschiebende Wirkung der Klage erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum bis zum Urteil des Sozialgerichts.

Sonderfall: Aufschiebende Wirkung und Akteneinsicht

In einigen Fällen empfiehlt es sich, vor dem Eilantrag beim Sozialgericht Akteneinsicht zu beantragen (§ 25 SGB X). Das gibt dir die Möglichkeit, die Begründung der Behörde für den Sofort-Vollzug genau zu prüfen und im Eilantrag gezielt zu widerlegen.

Vorgehensweise:

  1. Akteneinsicht bei der Behörde beantragen (§ 25 SGB X) — schriftlich, mit Bezug auf das Aktenzeichen
  2. In der Regel innerhalb von 2 Wochen Akteneinsicht gewährt
  3. Begründung des Sofort-Vollzugs prüfen
  4. Im Eilantrag konkret auf Schwachstellen in der Begründung eingehen
  5. Falls die Begründung unzureichend ist: Eilantrag mit hoher Erfolgsaussicht

Checkliste: Wann muss ich aktiv werden?

Situation Aktion
Widerspruch eingelegt, normale Sache Nichts tun — aufschiebende Wirkung greift automatisch
Behörde ordnet Sofort-Vollzug an Innerhalb von 14 Tagen Eilantrag beim Sozialgericht stellen (§ 86a Abs. 4 SGG)
Behörde vollzieht trotz Widerspruch Sofort Eilantrag stellen + Schadensersatz prüfen
Erstattungs-Forderung (§ 50 SGB X) Widerspruch + Eilantrag (aufschiebende Wirkung greift NICHT)
Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) bei Verschleppung Klage erheben + aufschiebende Wirkung erstreckt sich automatisch
Sozialhilfe-Rückforderung (§ 51 SGB X) Widerspruch + Eilantrag (aufschiebende Wirkung greift NICHT)
Eingliederungshilfe (§ 41 SGB VIII) Widerspruch + Eilantrag (aufschiebende Wirkung greift NICHT)

Daür und Kosten des Eilverfahrens

Die Daür des Eilverfahrens nach § 86a Abs. 4 SGG hängt vom Einzelfall ab:

  • Dringender Fall (z.B. Konto-Pfändung): 1-3 Tage
  • Normaler Fall: 1-3 Wochen
  • Komplexer Fall (mit umfangreicher Beweisaufnahme): bis zu 6 Wochen

Kosten des Eilverfahrens:

  • Gerichtskosten: keine (§ 183 SGG — Sozialgerichtsverfahren sind gerichtskostenfrei)
  • Anwaltskosten: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. Wenn du einen Anwalt beauftragst, musst du die Kosten in der Regel selbst tragen — es sei denn, du erhältst Prozesskostenhilfe (PKH, § 73a SGG) oder obsiegst. Bei Obsiegen zahlt die Gegenseite deine Anwaltskosten.
  • Prozesskostenhilfe: Wenn du die Kosten nicht tragen kannst, beantrage PKH. Das Gericht prüft Erfolgsaussicht und wirtschaftliche Lage. Bei ausreichender Erfolgsaussicht übernimmt die Staatskasse die Anwaltskosten ganz oder teilweise.

Tipp: Wenn du Mitglied im VdK oder Sozialverband Deutschland bist, übernimmt der Sozialverband oft die Vertretung im Eilverfahren kostenlos. Lass dich vor Antragstellung beraten.

Was tun, wenn die aufschiebende Wirkung aufgehoben wird?

Wenn das Sozialgericht deinen Eilantrag ablehnt und die aufschiebende Wirkung aufgehoben wird, kannst du:

  1. Beschwerde beim Landessozialgericht einlegen (§ 86a Abs. 5 SGG i.V.m. § 172 SGG): Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung — du musst sie schnell einlegen.
  2. In der Hauptsache Klage erheben (§ 87 SGG): Auch ohne aufschiebende Wirkung kannst du klagen. Im Hauptsache-Verfahren prüft das Gericht deinen Anspruch vollständig.
  3. Schadensersatz fordern: Falls die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aufgehoben wurde und dir ein Schaden entstanden ist (z.B. Konto-Pfändung), kannst du Amtshaftungsansprüche gegen die Behörde geltend machen.

Wichtig: Lass dich in solchen Fällen unbedingt von einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einem Sozialverband beraten. Die Rechtslage ist komplex und die Folgen einer Fehlentscheidung können erheblich sein.

FAQ — Häufige Fragen zur aufschiebenden Wirkung

Muss ich die aufschiebende Wirkung beantragen?

Nein. Die aufschiebende Wirkung tritt kraft Gesetzes ein (§ 86a Abs. 1 SGG). Du musst nur fristgerecht Widerspruch eingelegt haben (§ 84 SGG: 1 Monat ab Bekanntgabe). Die Behörde muss die aufschiebende Wirkung beachten.

Was passiert, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung ignoriert?

Wenn die Behörde den Bescheid trotz laufendem Widerspruch vollzieht (z.B. Konto pfändet), kannst du beim Sozialgericht einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen (§ 86a Abs. 4 SGG). Das Gericht kann die Vollziehung rückgängig machen und dir Schadensersatz zusprechen.

Wie lange daürt das Eilverfahren beim Sozialgericht?

Eilverfahren nach § 86a Abs. 4 SGG werden in der Regel innerhalb von 1-3 Wochen entschieden. Bei dringenden Fällen (z.B. Konto-Pfändung, Wohnungskündigung) kann das Gericht auch innerhalb von wenigen Tagen entscheiden.

Muss ich einen Anwalt im Eilverfahren haben?

Nein. Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 73 SGG). Du kannst den Eilantrag selbst stellen. Bei komplexen Fällen oder hohen Streitwerten empfiehlt sich aber die Vertretung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen Sozialverband (VdK, Sozialverband Deutschland).

Was ist der Unterschied zwischen aufschiebender Wirkung und Hemmung?

Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen wird. Die Hemmung bedeutet, dass die Frist zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt unterbrochen wird. Bei der aufschiebenden Wirkung bleibt der Bescheid bestehen, er wird nur nicht durchgesetzt. Bei der Hemmung wird der Bescheid faktisch pausiert.

Gilt die aufschiebende Wirkung auch bei der Klage vor dem Sozialgericht?

Ja, § 86a Abs. 1 SGG gilt auch für die Anfechtungsklage. Solange deine Klage vor dem Sozialgericht läuft, wird der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen.

Kann die aufschiebende Wirkung aufgehoben werden?

Ja, durch eine gerichtliche Entscheidung. Das Sozialgericht kann auf Antrag der Behörde die aufschiebende Wirkung aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. besondere Dringlichkeit, hohe Erfolgsaussicht der Behörde). Du kannst gegen diese Entscheidung Widerspruch beim Landessozialgericht einlegen.

Qüllen & weiterführende Links

Vertiefung: Warum gibt es die aufschiebende Wirkung?

Die aufschiebende Wirkung ist ein verfassungsrechtlich garantiertes Prinzip. Sie ergibt sich aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG): „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ Ohne aufschiebende Wirkung wäre dieser Rechtsschutz oft nur theoretisch — die Behörde könnte Fakten schaffen, bevor das Gericht entscheidet.

Im Sozialrecht hat die aufschiebende Wirkung eine besondere Bedeutung, weil Sozialleistungen oft existenzsichernd sind. Wenn das Jobcenter das Bürgergeld streicht und du erst nach 6 Monaten einen Gerichtsbeschluss bekommst, ist der Schaden oft irreparabel — Miete nicht bezahlt, Konto gepfändet, Familie belastet. Die aufschiebende Wirkung verhindert, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass die aufschiebende Wirkung ein zentrales Element des Rechtsstaats ist und nur in begründeten Ausnahmefällen aufgehoben werden darf. Die Behörde trägt die Beweislast für die Notwendigkeit des Sofort-Vollzugs.

Vergleich: Aufschiebende Wirkung im Verwaltungsrecht vs. Sozialrecht

Im Verwaltungsrecht (VwGO) gilt § 80 VwGO. Die Grundregel ist dort ähnlich: Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Aber es gibt Unterschiede:

Aspekt Sozialrecht (§ 86a SGG) Verwaltungsrecht (§ 80 VwGO)
Grundregel aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung
Ausnahmen § 86a Abs. 2 (3 Fälle) § 80 Abs. 2 (zahlreiche Fälle, z.B. Polizeiverfügungen, Baugenehmigungen Dritter)
Sofort-Vollzug § 86a Abs. 3 SGG § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (schriftlich zu begründen)
Wiederherstellung § 86a Abs. 4 SGG § 80 Abs. 4-5 VwGO
Anwaltszwang nein (§ 73 SGG) nein in 1. Instanz, ja ab VwG

Tipp: Wenn du unsicher bist, ob die aufschiebende Wirkung für deinen konkreten Fall greift, frage einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Beratungsstelle nach § 7a SGB XI.

Historisches zur aufschiebenden Wirkung

Die aufschiebende Wirkung ist im deutschen Recht seit dem 19. Jahrhundert verankert. Im Preußischen Verwaltungsrecht gab es bereits ein „Suspensiveffekt“-Prinzip für Widersprüche gegen Verwaltungsakte. Das Sozialgerichtsgesetz von 1953 (in Kraft seit 1954) hat dieses Prinzip für das Sozialrecht kodifiziert. Die heutige Fassung von § 86a SGG stammt aus dem Jahr 1996 und wurde durch das SGG-Änderungsgesetz von 2001 in wesentlichen Punkten ergänzt.

International gilt die aufschiebende Wirkung als zentrales Element des Rechtsstaats. Im EU-Recht (Art. 278 ÄUV) gibt es ein vergleichbares Institut. In anderen Rechtsordnungen (z.B. USA) ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht so stark ausgeprägt — dort gibt es eher einen „automatic stay“ für bestimmte Verwaltungsakte.

Über den Autor

Salomo Swoboda ist Gründer des Sozialrats und Sozialversicherungs-Experte. Er begleitet seit über 10 Jahren Versicherte durch Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren.

Hinweis Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Rechtsfragen wende dich an einen Fachanwalt für Sozialrecht oder an eine Beratungsstelle nach § 7a SGB XI. Salomo Swoboda ist kein Rechtsanwalt und darf keine Rechtsberatung erteilen.

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Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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