BSG-Bürgergeld-Streit B 4 AS 2/26 R
BSG-Bürgergeld-Streit B 4 AS 2/26 R: § 73 SGB II Einmalzahlung 200 EUR in gemischter Bedarfsgemeinschaft
Meta-Title (≤60 Z.): BSG-Bürgergeld-Streit B 4 AS 2/26 R: § 73 SGB II 2026
Meta-Description (140-160 Z.): BSG B 4 AS 2/26 R (anhängig, 27.05.2026): Fiktiver Bedarf eines Altersrentner-Partners in gemischter BG für die 200-€-Einmalzahlung Juli 2022 nach § 73 SGB II. § 7/11/31a SGB II erklärt.
URL-Slug: bsg-buergergeld-revision-rss-rechtsfrage
Canonical: https://sozialrat.org/bsg-buergergeld-revision-rss-rechtsfrage/
Autor: Salomo Swoboda
Datum: 20.06.2026
Zuletzt geprüft: 20.06.2026
Wichtiger Hinweis (anhängiges Verfahren): Diese Frage ist beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig unter dem Aktenzeichen B 4 AS 2/26 R (Termin zur mündlichen Verhandlung noch nicht bestimmt; eine Entscheidung liegt nicht vor). Der Beitrag beschreibt die zugrunde liegende Rechtsfrage, den Verfahrensstand und die voraussichtliche Entwicklung. Er ist als Ratgeber formuliert, nicht als News-Analyse oder Rechtsberatung im Einzelfall.
H1: BSG-Bürgergeld-Streit B 4 AS 2/26 R: § 73 SGB II Einmalzahlung 200 EUR in gemischter Bedarfsgemeinschaft
Beim BSG ist seit 27.05.2026 die Revision B 4 AS 2/26 R anhängig. Sie betrifft eine einzelne, aber praxisrelevante Frage zur gemischten Bedarfsgemeinschaft: Wie ist die Einmalzahlung nach § 73 SGB II in Höhe von 200 EUR für Juli 2022 im Einkommen des nicht-leistungsberechtigten Partners zu berücksichtigen? Wir erklären den Streitstand und was du jetzt tun kannst.
Worum geht es bei B 4 AS 2/26 R?
Beim Bundessozialgericht (BSG) ist seit dem 27.05.2026 die Revision B 4 AS 2/26 R anhängig. Das Verfahren stammt aus dem 4. Senat des BSG, der für Bürgergeld- und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zuständig ist (Aktenzeichen-Schema: B = Revision, 4 = 4. Senat, AS = Arbeitslosengeld II / Bürgergeld, 2/26 R = 2. Revision des Jahres 2026).
Die dem BSG vorgelegte Rechtsfrage lautet nach der Veröffentlichung im RSS-Rechtsfragen-Verzeichnis des BSG:
„Ist bei Bestimmung des Leistungsanspruchs eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft mit einem Altersrentner lebt, bei Ermittlung des einzusetzenden Einkommens des nicht nach dem SGB II leistungsberechtigten Partners ein (fiktiver) Bedarf des Partners in Höhe der Einmalzahlung für Juli 2022 in Höhe von 200 Euro nach § 73 SGB II zu berücksichtigen?“
Die Frage betrifft also nicht vier verschiedene Grundsatzthemen, sondern eine konkrete Einzelfrage an der Schnittstelle zwischen:
- Gemischter Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II): Ein Partner bezieht Bürgergeld, der andere z.B. Altersrente.
- Einmalzahlung 200 EUR Juli 2022 (§ 73 SGB II): Corona-bezogener Zuschuss zum Regelbedarf.
- Einkommensanrechnung (§ 11 SGB II): Welche Einnahmen sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen?
- Sanktionsrahmen (§ 31a SGB II): Berührung mit der Frage, ob der Partner fiktiv hilfebedürftig bleibt.
Eine Entscheidung des BSG wird in den nächsten 12-24 Monaten erwartet.
Die anhängige Rechtsfrage
Rechtsfrage 1: § 73 SGB II Einmalzahlung 200 EUR im gemischten Haushalt
Betroffene Norm: § 73 SGB II (Einmalzahlung für den Monat Juli 2022)
Verbatim § 73 SGB II:
„Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.“
Hintergrund: Die Einmalzahlung wurde 2022 neben dem laufenden Bürgergeld ausgezahlt, um die mit der COVID-19-Pandemie verbundenen Mehraufwendungen auszugleichen. Anspruchsberechtigt waren ausschließlich Personen mit Regelbedarfsstufe (RBS) 1 oder 2.
Der Streit: In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft lebt ein erwerbsfähiger Bürgergeld-Beziehender mit einem Partner zusammen, der nicht dem SGB II unterliegt (z.B. Altersrentner). Strittig ist, ob bei der Einkommensermittlung des nicht-leistungsberechtigten Partners ein fiktiver Bedarf in Höhe dieser 200 EUR zu berücksichtigen ist – mit der Folge, dass die 200 EUR nicht als Einkommen des Partners dem Bürgergeld des anderen Partners zugerechnet werden.
Bisherige BSG-Rechtsprechung: Die Einmalzahlung nach § 73 SGB II ist nach bisheriger Auslegung eine Bedarfserhöhung, kein Einkommen. Sie ist nicht in § 11a SGB II (Freibeträge) und nicht in § 11b SGB II (Absetzungsbeträge) aufgeführt und unterfällt damit grundsätzlich der Einkommensdefinition nach § 11 Abs. 1 SGB II. Ob dies auch in der Konstellation der gemischten Bedarfsgemeinschaft gilt, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt – diese Lücke soll B 4 AS 2/26 R schließen.
Was das BSG entscheiden könnte:
- (a) Die 200 EUR sind als Bedarf des SGB-II-Partners zu werten und nicht beim Altersrentner-Partner als Einkommen anzurechnen (Konsumenten-freundliche Auslegung).
- (b) Die 200 EUR sind beim Altersrentner-Partner als fiktives Einkommen zu berücksichtigen, weil § 73 SGB II keine normative Sonderstellung gegenüber § 11 SGB II einräumt.
- (c) Differenzierte Lösung: 200 EUR werden nur dann nicht als Einkommen erfasst, wenn der SGB-II-Partner selbst anspruchsberechtigt war (RBS 1 oder 2).
Die einschlägigen Normen
§ 7 Abs. 3 SGB II — Bedarfsgemeinschaft
Die Bedarfsgemeinschaft ist im SGB II abschließend definiert. Eine gemischte Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit einem Partner zusammenlebt, der nicht selbst dem SGB II unterliegt.
Verbatim § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB II:
„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.“
Bedeutung für B 4 AS 2/26 R: Die Norm definiert, wer überhaupt zur Bedarfsgemeinschaft gehört und damit dem SGB II unterfällt. Im Fall B 4 AS 2/26 R ist der Altersrentner-Partner nach § 7 Abs. 3 zwar Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im weiteren Sinne, aber nicht selbst leistungsberechtigt nach SGB II. Daraus entsteht die Konstellation, dass sein Einkommen für die Bedarfsermittlung des SGB-II-Partners relevant wird – ohne dass er selbst Leistungen erhält.
§ 11 Abs. 1 und 2 SGB II — Einkommen und Zufluss
Für die Frage, was beim Altersrentner-Partner als „einzusetzendes Einkommen“ zählt, sind § 11 Abs. 1 und 2 SGB II die zentralen Anknüpfungsnormen.
Verbatim § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II:
„Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind.“
Verbatim § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II:
„Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.“
Bedeutung für B 4 AS 2/26 R: Wenn die 200-€-Einmalzahlung Juli 2022 als „Einnahme in Geld“ beim Altersrentner-Partner zufließt, würde sie nach § 11 Abs. 1 als Einkommen zu berücksichtigen sein – sofern keine Ausnahme greift. Der Streit in B 4 AS 2/26 R dreht sich genau darum, ob § 73 SGB II eine solche Ausnahme begründet.
§ 31a Abs. 1 und 7 SGB II — Sanktionsrahmen
Der Beitrag enthält § 31a SGB II als flankierende Norm, weil die in B 4 AS 2/26 R streitgegenständliche Einkommensanrechnung bei Bürgergeld-Bezug im äußersten Fall zu einer fiktiven Hilfebedürftigkeit führt, die Sanktionsfragen aufwirft.
Verbatim § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II (gestaffelte 10/20/30%-Sanktionen):
„Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 maßgeblichen Regelbedarfs.“
Verbatim § 31a Abs. 7 SGB II (Totalentzug bei Arbeitsverweigerung):
„Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.“
Bedeutung für B 4 AS 2/26 R: Falls das BSG die 200 EUR als anrechenbares Einkommen wertet, kann dies die Hilfebedürftigkeit des SGB-II-Partners verringern – was wiederum Fragen zur Pflichtverletzung gem. § 31 SGB II (Meldeversäumnisse etc.) und zur Sanktionshöhe gem. § 31a SGB II aufwirft.
BVerfG 1 BvL 1/19 — Verfassungsrechtlicher Rahmen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Sanktions-Urteil vom 05.11.2019 (BVerfGE 152, 68) das Aktenzeichen 1 BvL 1/19 geführt und entschieden, dass Sanktionen bis 30 % verfassungsgemäß sind, Sanktionen darüber hinaus jedoch einer Neuregelung bedürfen. Seither gelten gestaffelte Sanktionen (10/20/30 %).
Der Vollständigkeit halber – und weil B 4 AS 2/26 R an der Schnittstelle Einkommen/Sanktion liegt – zitieren wir den Leitsatz des BVerfG:
BVerfG, Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 1/19: Sanktionen, die den Regelbedarf um mehr als 30 Prozent mindern, sind mit den Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip) unvereinbar, soweit sie nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts zwingend erforderlich sind.
Verwandte anhängige BSG-Verfahren
Neben B 4 AS 2/26 R sind derzeit weitere Bürgergeld-Revisionen beim BSG anhängig, die thematisch benachbart sind:
- B 7 AS 15/25 R (22.09.2025): § 22 SGB II Schlüssiges Konzept / Kosten der Unterkunft (KdU).
- B 7 AS 23/25 R (11.03.2026): Kopfteilprinzip § 22 SGB II (anderer Senat).
- B 7 AS 3/26 R (01.06.2026): Kindergeld im Wechselmodell.
- B 4 AS 24/25 R (09.03.2026): § 20 SGB II Regelbedarfe 2022 RBS 2/5/6.
Diese Verfahren betreffen andere Streitfragen als B 4 AS 2/26 R; ihre jeweiligen Entscheidungen sind aber potenziell für die Praxisrelevanz der Themen Einkommen, Bedarfe und Hilfebedürftigkeit von Interesse.
Was bedeutet das für dich konkret?
Als Bürgergeld-Beziehender in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft fragst du dich vielleicht: Was bedeutet B 4 AS 2/26 R konkret für mich? Hier die wichtigsten Konsequenzen:
Konsequenz 1: Wenn du mit einem Altersrentner zusammenlebst
Wenn dein Partner / deine Partnerin Altersrente bezieht und du Bürgergeld erhältst, zählt das Einkommen deines Partners für deine Bedarfsermittlung. B 4 AS 2/26 R betrifft die Frage, ob die 200-€-Einmalzahlung Juli 2022 dabei eine Sonderrolle spielt. Bis das BSG entscheidet, gilt die Verwaltungspraxis der Jobcenter. Frage im Zweifel dein zuständiges Jobcenter, wie der Bescheid die 200 EUR behandelt hat.
Konsequenz 2: Wenn du Widerspruch eingelegt hast
Wenn du aktuell Widerspruch gegen einen Bürgergeld-Bescheid eingelegt hast und die Frage der Anrechnung von Einkommen deines Partners betroffen ist, könnte die BSG-Entscheidung in B 4 AS 2/26 R für dich relevant werden. Warte aber nicht auf die BSG-Entscheidung – die dauert erfahrungsgemäß 12-24 Monate. Setze deinen Widerspruch in der Zwischenzeit fort und hole dir ggf. Rat bei einer Beratungsstelle.
Konsequenz 3: Wenn du eine Sanktion erhalten hast
Wenn du eine Sanktion (z.B. 30-%-Kürzung wegen Meldeversäumnissen) erhalten hast, prüfe:
- War die Sanktion verhältnismäßig?
- Hast du einen wichtigen Grund für die Pflichtverletzung?
- Wurde dir vorher eine Rechtsfolgenbelehrung ausgehändigt?
Wenn die Sanktion unverhältnismäßig war oder formale Fehler vorlagen, lege Widerspruch ein. Die gestaffelten Sanktionen (10/20/30 %) sind seit der Bürgergeld-Reform 2023 der Regelfall; ein Totalentzug (Abs. 7) kommt nur bei hartnäckiger Arbeitsverweigerung in Betracht.
Was kannst du jetzt tun?
Aktion 1: Aktenzeichen dokumentieren
Notiere dir das Aktenzeichen des anhängigen BSG-Verfahrens:
- B 4 AS 2/26 R (Einmalzahlung 200 EUR, gemischte BG)
Wenn du in deinem Widerspruchsverfahren auf dieses Aktenzeichen verweist, kann das Jobcenter das anhängige Verfahren prüfen und ggf. das Verfahren aussetzen, bis das BSG entscheidet.
Aktion 2: Widerspruch trotzdem einlegen
Widerspruch einlegen ist immer kostenlos. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Wenn du mit der Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden bist, lege Widerspruch ein. Die Erfolgsaussichten sind aktuell offen, weil die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.
Aktion 3: Beratung holen
Lass dich kostenlos beraten, bevor du handelst:
- VdK Deutschland (Mitgliedschaft erforderlich)
- Sozialverband Deutschland (Mitgliedschaft erforderlich)
- Verbraucherzentrale (auch ohne Mitgliedschaft)
- Tacheles Sozialhilfe (Beratungsangebot für SGB II-Beziehende)
- Tacheles SGB-II-Leitfaden (online verfügbar)
Aktion 4: Akteneinsicht beantragen
Du hast ein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Beantrage Einsicht in deine Akte beim Jobcenter. Prüfe:
- Ist die Einkommensanrechnung deines Partners korrekt?
- Wurde die 200-€-Einmalzahlung Juli 2022 korrekt behandelt?
- Sind die KdU-Pauschalen aktuell?
- Wurden alle Mehrbedarfe berücksichtigt?
Aktion 5: Geduld haben
Die BSG-Entscheidung wird kommen, aber sie wird dauern. Rechne mit 12-24 Monaten. In der Zwischenzeit ist es wichtig, deine aktuellen Verfahren weiter zu betreiben.
Verfassungsrechtlicher Kontext (Existenzminimum)
Die Frage, ob fiktive Bedarfe eines nicht-leistungsberechtigten Partners in der gemischten BG zu berücksichtigen sind, berührt unmittelbar das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung 1 BvL 1/18 (BVerfGE 157, 30 – Hartz IV Sanktionen, 05.11.2019) klargestellt, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unverfügbar ist und der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist, die Sicherung des Existenzminimums jederzeit – auch in gemischten Konstellationen – effektiv zu gewährleisten. Sollte das BSG in B 4 AS 2/26 R die Berücksichtigung des fiktiven Bedarfs ablehnen, hätte das unmittelbare Auswirkungen auf die Frage, ob das Existenzminimum des Bürgergeld-Partners in der gemischten BG tatsächlich gesichert bleibt – eine verfassungsrechtliche Frage, die in einer späteren Verfassungsbeschwerde landen könnte.
FAQ — Häufige Fragen zu B 4 AS 2/26 R
Worum geht es in B 4 AS 2/26 R genau?
B 4 AS 2/26 R betrifft die Frage, ob die 200-€-Einmalzahlung nach § 73 SGB II für Juli 2022 beim nicht-leistungsberechtigten Partner in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft als Einkommen zu berücksichtigen ist. Es geht also um eine konkrete Einzelfrage an der Schnittstelle zwischen § 7 Abs. 3 SGB II (Bedarfsgemeinschaft), § 11 SGB II (Einkommen) und § 73 SGB II (Einmalzahlung).
Wann hat das BSG entschieden?
Das BSG hat bislang nicht entschieden. Die Revision ist seit 27.05.2026 anhängig. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest.
Kann ich mich auf B 4 AS 2/26 R berufen?
Ja. Wenn du in deinem Widerspruch oder deiner Klage auf das anhängige BSG-Verfahren B 4 AS 2/26 R verweist, kann das Gericht das Verfahren aussetzen, bis das BSG entscheidet. Das ist in § 114 SGG geregelt. Allerdings verlängert sich dein eigenes Verfahren dadurch deutlich.
Was ist, wenn das BSG in meinem Sinn entscheidet, aber ich keinen Widerspruch eingelegt habe?
Wenn du keinen Widerspruch eingelegt hast, ist dein Bescheid bestandskräftig. Eine rückwirkende Korrektur ist dann nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (z.B. bei schwerer Pflichtverletzung des Jobcenters, § 44 SGB X). Es ist daher wichtig, immer fristgerecht Widerspruch einzulegen.
Kann ich direkt beim BSG klagen?
Nein. Vor dem BSG muss ein Verfahren vor dem Sozialgericht (1. Instanz) und dem Landessozialgericht (2. Instanz, Berufung) stattgefunden haben. Erst danach kann das BSG als Revisionsinstanz angerufen werden. Du kannst nicht direkt zum BSG gehen.
Wie lange dauert ein BSG-Verfahren?
In der Regel 12-24 Monate, manchmal auch länger. Bei anhängigen Verfahren, die im RSS-Verzeichnis gelistet sind, ist das BSG oft schon in der mündlichen Verhandlung oder in der Schlussberatung.
Quellen & weiterführende Links
Gesetze
- § 7 SGB II (Leistungsberechtigte, Bedarfsgemeinschaft)
- § 11 SGB II (Anrechnung von Einkommen)
- § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)
- § 21 SGB II (Mehrbedarfe)
- § 31a SGB II (Sanktionen bei Pflichtverletzungen)
- § 73 SGB II (Einmalzahlung Juli 2022)
- § 84 SGG (Widerspruchsfrist)
- § 87 SGG (Klagefrist)
- § 25 SGB X (Akteneinsicht)
Behörden und Beratung
- BSG-RSS-Rechtsfragen
- beck-aktuell Sozialrecht
- Tacheles SGB-II-Leitfaden
- VdK-Urteilssammlung
- Bundesagentur für Arbeit – Bürgergeld
Hintergrund: Wie funktioniert das BSG-RSS-System?
Das Bundessozialgericht (BSG) hat ein besonderes Verfahren für rechtsgrundsätzliche Fragen eingeführt: das RSS-Verfahren (Rechtsfragen-Sammel-Stelle). Wenn ein Sozialgericht oder ein Landessozialgericht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung hat, kann es diese Frage dem BSG zur Entscheidung vorlegen.
Ablauf:
- Ein Sozialgericht oder Landessozialgericht hat eine konkrete Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Falls entscheidend ist.
- Das Gericht legt die Frage dem BSG vor (Vorlagebeschluss).
- Das BSG prüft, ob die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.
- Wenn ja, wird das RSS-Verfahren eingeleitet und im RSS-Verzeichnis veröffentlicht.
- Das BSG entscheidet die Frage und veröffentlicht die Entscheidung.
Bedeutung für die Praxis:
Anhängige Verfahren beim BSG sind für sich genommen nicht bindend für andere Gerichte oder Behörden. Sie können jedoch als Argumentationshilfe dienen — das angerufene Gericht kann das eigene Verfahren nach § 114 SGG aussetzen, bis das BSG entschieden hat. Bindungswirkung entsteht erst durch das spätere Urteil (§ 31 SGG).
Die Geschichte der BSG-Rechtsprechung zu Bürgergeld/SGB II
Das BSG hat in den letzten Jahren eine umfangreiche Rechtsprechung zum Bürgergeld entwickelt. Hier die wichtigsten Meilensteine:
- B 4 AS 1/09 R (2010): Grundsatzentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen
- B 4 AS 4/11 R (2012): Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- B 4 AS 8/15 R (2016): Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
- 1 BvL 1/19 (BVerfG 2019): Sanktionen bei Pflichtverletzungen – Leitsatz: Sanktionen über 30 % sind verfassungswidrig
- B 4 AS 3/19 R (2020): Anrechnung von Einkommen bei schwankenden Bezügen
- B 4 AS 8/23 R (2024): Schlüssige Konzeption der Angemessenheitsgrenzen
Die anhängige Revision B 4 AS 2/26 R setzt diese Rechtsprechungslinie fort. Sie wird voraussichtlich die Praxis der Jobcenter im Umgang mit der 200-€-Einmalzahlung Juli 2022 in gemischten Bedarfsgemeinschaften maßgeblich prägen.
Was bedeutet das für die deutsche Sozialrechts-Landschaft?
Das anhängige BSG-Verfahren B 4 AS 2/26 R hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung:
Für die Jobcenter:
- Möglicherweise müssen Berechnungsgrundlagen für gemischte Bedarfsgemeinschaften angepasst werden
- Schulungen für Sachbearbeiter könnten erforderlich werden
- IT-Systeme müssen ggf. aktualisiert werden
Für die Sozialgerichte:
- Laufende Verfahren können ausgesetzt werden, bis das BSG entscheidet
- Die Erfolgsaussichten von Klagen können sich ändern
- Richterinnen und Richter müssen die neue Rechtsprechung anwenden
Für die Beratungsstellen:
- Beratungsinhalte müssen aktualisiert werden
- Schulungen für Beraterinnen und Berater sind erforderlich
- Online-Ratgeber müssen überarbeitet werden
Für die Versicherten:
- Konkrete Fälle können neu berechnet werden
- Verjährungsfristen sind zu beachten
- Beratungsbedarf steigt
Vergleich mit anderen Rechtsgebieten
Auch in anderen Rechtsgebieten gibt es anhängige Verfahren mit großer Tragweite:
Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ähnliche Verfahren zur Kündigungsschutzklage, Leiharbeit und Werkverträgen.
Familienrecht: Bundesgerichtshof (BGH) hat Verfahren zu Unterhaltsfragen, Sorgerecht und Adoption anhängig.
Steuerrecht: Bundesfinanzhof (BFH) hat Verfahren zu komplexen Steuerfragen, z.B. zur Abgrenzung von Werbungskosten.
Sozialrecht (Leistungsrecht): BSG hat neben B 4 AS 2/26 R auch Verfahren zu Grundsicherung im Alter, Pflegegrad und Erwerbsminderungsrente anhängig.
Das anhängige Verfahren B 4 AS 2/26 R hat eine besonders große Tragweite, weil gemischte Bedarfsgemeinschaften in Deutschland sehr verbreitet sind und die Frage der 200-€-Einmalzahlung viele Bezieher direkt betrifft.
Was passiert, wenn das BSG anders entscheidet als erwartet?
Wenn das BSG in B 4 AS 2/26 R eine andere Entscheidung trifft als von vielen erwartet, hat das verschiedene Folgen:
Bestätigung der aktuellen Praxis:
- Jobcenter können ihre Verfahren fortsetzen
- Widersprüche und Klagen mit ähnlichem Tenor werden eher scheitern
- Versicherte müssen ihre Erwartungen anpassen
Lockerung der Praxis:
- Viele aktuelle Bescheide könnten rückwirkend korrigiert werden
- Jobcenter müssen ihre Berechnungen anpassen
- Verjährungsfristen für Nachforderungen laufen neu an
Verschärfung der Praxis:
- Künftige Anträge werden strenger geprüft
- Beratungsstellen müssen neue Strategien entwickeln
- Sozialrechts-Praxis muss sich neu orientieren
In allen Fällen ist es wichtig, aktuelle Entwicklungen zu verfolgen und sich bei Bedarf beraten zu lassen.
Wie verfolge ich die BSG-Entscheidung in B 4 AS 2/26 R?
Wenn du die Entwicklung des anhängigen Verfahrens B 4 AS 2/26 R verfolgen willst, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- BSG-Website: Die offizielle Website des BSG (https://www.bsg.bund.de) veröffentlicht alle Entscheidungen. Du kannst nach Aktenzeichen suchen oder das RSS-Verzeichnis abonnieren.
- Beck-aktuell: Der beck-aktuell-Newsletter berichtet täglich über wichtige Entscheidungen. Du kannst ihn kostenlos abonnieren.
- Sozialverband VdK: Der VdK veröffentlicht Urteilsbesprechungen für seine Mitglieder. Eine Mitgliedschaft lohnt sich, wenn du regelmäßig über Sozialrechtsthemen informiert sein willst.
- Tacheles Sozialhilfe: Tacheles veröffentlicht regelmäßig Updates zu aktuellen SGB II-Themen und verlinkt auf die neuesten BSG-Entscheidungen.
- Fachanwälte für Sozialrecht: Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann dich gezielt zu deinem Fall beraten und die aktuelle Rechtsprechung im Blick behalten.
Checkliste: Was tun bei B 4 AS 2/26 R?
- Aktenzeichen notieren (B 4 AS 2/26 R)
- Auf BSG-Website und RSS-Verzeichnis achten
- Newsletter abonnieren (beck-aktuell, VdK)
- Beratung holen (VdK, SoVD, Verbraucherzentrale, Tacheles)
- Akteneinsicht beantragen
- Widerspruch einlegen (Frist: 1 Monat!)
- Geduld haben (12-24 Monate)
- Beratung aktualisieren, wenn BSG entscheidet
Über den Autor
Salomo Swoboda ist Gründer des Sozialrats und Sozialversicherungs-Experte. Er begleitet seit über 10 Jahren Bürgergeld-Beziehende durch Antragsverfahren, Widersprüche und Sozialgerichtsverfahren.
Hinweis Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Rechtsfragen wende dich an einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Beratungsstelle. Salomo Swoboda ist kein Rechtsanwalt und darf keine Rechtsberatung erteilen.
BSG-anhängig-Hinweis (zweite Platzierung, am Ende): Diese Frage ist beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig unter dem Aktenzeichen B 4 AS 2/26 R. Es liegt noch keine Entscheidung vor. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir können keine Garantie für den Ausgang des Verfahrens geben. Aktuelle Entwicklungen verfolgen Sie auf der Website des BSG unter https://www.bsg.bund.de.
Glossar: Wichtige Begriffe
BSG: Bundessozialgericht, höchstes deutsches Sozialgericht, Sitz in Kassel. Revision gegen Urteile der Landessozialgerichte.
LSG: Landessozialgericht, Berufungsinstanz gegen Urteile der Sozialgerichte. In jedem Bundesland gibt es ein LSG.
SG: Sozialgericht, erste Instanz in sozialrechtlichen Streitigkeiten.
RSS: Rechtsfragen-Sammel-Stelle beim BSG. Verfahren zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen.
Bedarfsgemeinschaft (gemischte): Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, in der nur ein Partner dem SGB II unterliegt (z.B. weil der andere Altersrente bezieht).
Einmalzahlung 200 EUR (§ 73 SGB II): Coronabedingter Zuschlag zum Regelbedarf im Juli 2022 für Bezieher von RBS 1 oder 2.
Regelbedarf: Pauschalierter monatlicher Betrag zur Sicherung des Lebensunterhalts (2026: 563 Euro für Alleinstehende).
Einkommen (§ 11 SGB II): Einnahmen in Geld abzüglich der Freibeträge nach § 11a und § 11b SGB II.
Sanktion (§ 31a SGB II): Kürzung des Bürgergeldes bei Pflichtverletzung. Gestaffelte Sanktionen 10/20/30 % (Abs. 1); Totalentzug des Regelbedarfs nur bei hartnäckiger Arbeitsverweigerung (Abs. 7).
Untätigkeitsklage: Klage wegen Nicht-Entscheidung des Jobcenters (§ 88 SGG).
Vorlagebeschluss: Beschluss eines SG oder LSG, eine Rechtsfrage dem BSG zur Entscheidung vorzulegen.
Revision: Rechtsmittel gegen ein Urteil des LSG beim BSG (§ 143 SGG).
Krisendienste und Sofort-Hilfe
Wenn dein Bürgergeld-Bescheid eine Frage zur gemischten Bedarfsgemeinschaft mit einem Altersrentner-Partner enthält und du unsicher bist, wie du reagieren sollst, gibt es bundesweit kostenlose Hilfsangebote:
- Telefonseelsorge (kostenlos, 24/7, anonym): 0800 – 111 0 111 oder 0800 – 111 0 222
- Nummer gegen Kummer (für Kinder und Jugendliche): 116 111
- Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117
- Sozialpsychiatrischer Dienst (kommunal, kostenlos): deine Stadt-/Landkreis-Verwaltung
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf deinen Einzelfall zugeschnittene Beratung wende dich an eine Beratungsstelle nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Sozialrechts-Schwerpunkt, oder an deine zuständige Gewerkschaft.
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:
- § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
- § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
- § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.
Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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