Beinprothese-Zuschuss 2026: § 33 SGB V + Zuzahlung + PG 24 + Antrag

Autor: Salomo Swoboda · Zuletzt geprüft: 22.06.2026 · Geprüft gegen: SGB V (Stand 2026), Hilfsmittelverzeichnis GKV (Stand 2026)

Beinprothese-Zuschuss 2026: § 33 SGB V + Zuzahlung + PG 24 + Antrag

📌 Kurz und klar. Deine gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine medizinisch notwendige Beinprothese vollständig über § 33 SGB V (Hilfsmittelanspruch). Du leistest eine Zuzahlung von 10 EUR nach § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 61 SGB V. Die Prothese ist im Hilfsmittelverzeichnis unter Produktgruppe 24 (PG 24) gelistet. Wichtig: Die Kasse entscheidet im Einzelfall über Art, Umfang und Hersteller — eine pauschale Zusage für ein bestimmtes Modell gibt es nicht.

Wer zahlt deine Beinprothese? Der Anspruch aus § 33 SGB V

Wenn du eine Beinamputation hattest — ob durch Unfall, Tumor, Durchblutungsstörung oder angeborene Fehlbildung — hast du als gesetzlich Versicherter einen klaren Anspruch auf Versorgung mit einer Beinprothese. Die Rechtsgrundlage ist § 33 SGB V (Hilfsmittel). Im Gesetzestext heißt es wörtlich:

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Absatz 4 ausgeschlossen sind.“

(§ 33 Abs. 1 SGB V, verbatim, gesetze-im-internet.de)

Der Schlüsselbegriff für deine Prothese ist „Körperersatzstück“. Eine Beinprothese ist kein „allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ — sie ist ein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes, das eine Behinderung ausgleicht. Damit ist der Anspruch eindeutig geregelt.

Vier Voraussetzungen für den Anspruch

  • Ärztliche Verordnung: Ein Arzt (in der Regel Orthopäde, Chirurg oder Rehab-Mediziner) stellt die Verordnung über das Muster 16 (Hilfsmittel-Rezept) aus.
  • Medizinische Notwendigkeit: Die Prothese muss erforderlich sein, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
  • Listung im Hilfsmittelverzeichnis: Das Produkt muss im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes nach § 139 SGB V gelistet sein (Produktgruppe 24 für Beinprothesen).
  • Vertragspartner: Die Prothese wird von einem Orthopädietechniker abgegeben, der Versorgungsvertrag mit deiner Krankenkasse nach § 126 SGB V hat.

PG 24 — Produktgruppe für Beinprothesen im Hilfsmittelverzeichnis

Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes ist in Produktgruppen (PG) gegliedert. Für deine Beinprothese ist PG 24 (Beinprothesen) die zuständige Gruppe. PG 24 deckt drei wesentliche Bereiche ab:

  • PG 24.10.xx.xxx — Fußprothesen (bei Fußamputation, z. B. Zehen, Mittelfuß, Lisfranc)
  • PG 24.20.xx.xxx — Unterschenkelprothesen (Amputation unterhalb des Knies)
  • PG 24.50.xx.xxx — Oberschenkelprothesen (Amputation oberhalb des Knies, Knie-Exartikulation, Hüft-Exartikulation)

Was ist eine HMV-Nummer?

Jedes im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkt hat eine 16-stellige HMV-Nummer (Hilfsmittelverzeichnis-Nummer). Beispiel: 24.50.01.0001 steht für eine bestimmte Oberschenkelprothese eines bestimmten Herstellers. Die HMV-Nummer ist der Schlüssel zur Genehmigung — deine Krankenkasse prüft anhand dieser Nummer, ob das Produkt verordnungsfähig ist.

Du findest die HMV-Nummer in der Produktdatenbank des Rehadat-Instituts oder direkt im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Dein Orthopädietechniker kennt die passende HMV-Nummer für deine Indikation und Amputationshöhe.

Was kostet eine Beinprothese? Preisspanne und Zuzahlung

Eine Beinprothese ist ein Investitionsgut — anders als Verbrauchshilfsmittel (z. B. Inkontinenzmaterial) wird sie nicht jeden Monat neu verordnet, sondern einmalig angepasst und dann über Jahre genutzt. Die Preisspanne ist breit:

Prothesentyp Preisspanne (UVP Hersteller) Kostenübernahme KK
Fußprothese (PG 24.10) ca. 800–3.500 EUR 100 % minus 10 EUR Zuzahlung
Unterschenkelprothese Standard (PG 24.20) ca. 2.500–8.000 EUR 100 % minus 10 EUR Zuzahlung
Unterschenkelprothese mit Carbon-Passteil ca. 5.000–15.000 EUR 100 % minus 10 EUR Zuzahlung (med. Notwendigkeit)
Oberschenkelprothese Standard (PG 24.50) ca. 5.000–18.000 EUR 100 % minus 10 EUR Zuzahlung
Oberschenkelprothese mit Mikroprozessor-Knie ca. 25.000–60.000 EUR nach Einzelfallprüfung, oft Widerspruch nötig

Wichtig: Die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich den Preis des wirtschaftlichsten, medizinisch notwendigen Produkts. Wenn du ein teureres Modell möchtest (z. B. ein Carbon-Passteil für Sport), kannst du die Mehrkosten selbst zahlen (§ 33 Abs. 1 S. 4 SGB V). Lass dich dazu vom Orthopädietechniker beraten.

Zuzahlung: 10 EUR nach § 33 Abs. 8 SGB V

Für Hilfsmittel leistest du als Versicherter eine Zuzahlung. § 33 Abs. 8 SGB V verweist auf § 61 SGB V:

„Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle.“

(§ 33 Abs. 8 S. 1 SGB V, verbatim)

§ 61 SGB V legt die Höhe fest: 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro — je Hilfsmittel. Bei deiner Beinprothese sind das 10 EUR einmalig. Weitere Kosten fallen für dich nicht an, sofern keine Mehrkostenregelung greift.

Welche Krankenkasse ist zuständig? GKV, PKV, BG, DRV

Welche Stelle deine Beinprothese bezahlt, hängt von der Ursache der Amputation und deiner Versicherungssituation ab. Eine pauschale Aussage „immer die Krankenkasse“ ist falsch:

  • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach § 33 SGB V: Standardfall. Wenn keine andere Stelle zuständig ist, übernimmt deine Krankenkasse die Prothese.
  • Private Krankenversicherung (PKV): Die Prothese wird über deinen PKV-Tarif abgerechnet — je nach Vertrag kann es Abweichungen zur GKV geben. Lass dir vorab eine Kostenübernahme schriftlich bestätigen.
  • Berufsgenossenschaft (BG) nach SGB VII: Wenn die Amputation Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, zahlt die BG. Sie übernimmt auch oft hochwertigere Prothesen (z. B. für den Wiedereinstieg in den Beruf).
  • Rentenversicherung (DRV) nach § 16 SGB VI: Wenn die Prothese Teil einer medizinischen Reha zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit ist, kann die DRV anteilig zuständig sein.
  • Eingliederungshilfe nach § 47 SGB IX: Wenn du einen GdB-Bescheid hast und die Prothese zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nötig ist, kann der Sozialhilfeträger eingreifen.

In der Praxis klären dein Orthopädietechniker und der behandelnde Arzt die Zuständigkeit vor der Verordnung. Wenn du unsicher bist, frag direkt bei deiner Krankenkasse nach oder lasse dich von einer VdK-Sozialrechtsberatung oder einem SoVD-Rechtsschutzberater beraten.

Sonderfall Eingliederungshilfe nach § 47 SGB IX

Wenn du einen GdB-Bescheid mit einem Grad der Behinderung ab 50 hast und deine Prothese nicht nur der medizinischen Grundversorgung dient, sondern auch der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. Pflege der Sozialkontakte, Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit), kann ergänzend die Eingliederungshilfe nach § 47 SGB IX zuständig sein. § 47 SGB IX regelt die Hilfsmittel der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Die Eingliederungshilfe zahlt anteilig oder in Ergänzung zur Krankenkasse, wenn deren Leistung nicht ausreicht.

Wichtig: Die Eingliederungshilfe ist nachrangig — die Krankenkasse bleibt in der Regel erster Ansprechpartner. Wenn die Krankenkasse die Prothese ablehnt und du einen GdB-Bescheid hast, kannst du parallel einen Antrag beim Sozialamt (Eingliederungshilfe-Träger) stellen. Wie du einen GdB-Bescheid bekommst, erfährst du in unserem GdB-50-Schnellweg-Artikel.

Schritt für Schritt: So beantragst du deine Beinprothese

Die Genehmigung deiner Beinprothese läuft in sechs klaren Schritten. Wenn du diese Reihenfolge einhältst, vermeidest du die typischen Stolperfallen:

Wichtig: Der Orthopädietechniker muss Vertragspartner deiner Krankenkasse sein (§ 126 SGB V). Nicht jeder Orthopädietechniker hat mit jeder Kasse einen Versorgungsvertrag. Wenn du zu einem „falschen“ Orthopädietechniker gehst, kann die Kasse die Versorgung ablehnen. Die meisten Kassen listen ihre Vertragspartner auf der Website oder in einer App. Alternativ frag bei deiner Kasse nach, bevor du den Termin vereinbarst.

Tipp: Manche Kassen verlangen zusätzlich zur Verordnung eine Stellungnahme des Orthopädietechnikers mit Fotos und Funktionsbeschreibung. Das ist gängige Praxis, besonders bei Erstversorgungen. Dein Orthopädietechniker kennt diese Anforderungen und kann den Kostenvoranschlag entsprechend vorbereiten — frag aktiv nach, wenn du unsicher bist.

  1. Ärztliche Verordnung holen. Dein Arzt (Orthopäde, Chirurg, Rehab-Mediziner) stellt die Verordnung auf Muster 16 aus. Auf der Verordnung müssen stehen: Indikation (ICD-10-Code, z. B. Z89.5 für Verlust des Beins unterhalb des Knies), Prothesentyp, Versorgungsziel.
  2. Orthopädietechniker aufsuchen. Ein Vertragsorthopädietechniker (§ 126 SGB V) prüft deine Amputationshöhe, dein Gangbild, dein Aktivitätslevel und schlägt die passende Prothese vor. Er kennt die HMV-Nummer und den passenden PG-24-Code.
  3. Kostenvoranschlag einreichen. Der Orthopädietechniker erstellt einen Kostenvoranschlag über die geplante Prothese und reicht ihn gemeinsam mit der ärztlichen Verordnung bei deiner Krankenkasse ein.
  4. Genehmigung abwarten. Die Krankenkasse prüft den Antrag. Bei Standardversorgungen (PG 24.10, 24.20) ist die Genehmigung oft Formsache. Bei High-End-Versorgungen (Mikroprozessor-Knie, Osseointegration) verlangt die Kasse ein MDK-Gutachten.
  5. Anpassung und Probelauf. Nach der Genehmigung beginnt der Orthopädietechniker mit dem Prothesenaufbau. Du probierst die Prothese in mehreren Terminen an, der Schaft wird angepasst, die Passteile werden justiert.
  6. Endversorgung und Prothesenpass. Wenn alles passt, bekommst du deine endgültige Prothese und einen Prothesen-Pass. Darin sind alle Komponenten, HMV-Nummern und Wartungsintervalle dokumentiert.

Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V: 3-Wochen-Frist

Eine der wichtigsten Vorschriften für dich ist die Genehmigungsfiktion in § 13 Abs. 3a SGB V. Sie wurde mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) 2019 eingeführt und gilt seit 2020 für alle Hilfsmittel-Anträge. Der Gesetzgeber wollte damit die Krankenkassen verpflichten, Anträge zügig zu bearbeiten — denn in der Praxis haben Kassen Anträge oft monatelang liegen lassen, ohne dass Versicherte eine Handhabe hatten:

„Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig zu entscheiden. Erfolgt keine Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Antragseingang, gilt die beantragte Leistung als genehmigt.“

(§ 13 Abs. 3a S. 1 SGB V, verbatim, gesetze-im-internet.de)

Das bedeutet: Wenn deine Krankenkasse nach drei Wochen noch nicht entschieden hat und auch keinen MDK-Gutachten-Auftrag erteilt hat, gilt die Prothese als genehmigt — du kannst sie beim Orthopädietechniker abholen und die Kasse muss zahlen.

Wann läuft die 3-Wochen-Frist NICHT?

  • Wenn die Kasse innerhalb der Frist einen MDK-Gutachten-Auftrag erteilt (dann verlängert sich die Frist um die MDK-Bearbeitungszeit, längstens um weitere 3 Wochen).
  • Wenn der Antrag unvollständig ist (z. B. fehlende ICD-10-Codes oder HMV-Nummer) — dann beginnt die Frist erst, wenn du die Unterlagen nachreichst.
  • Wenn eine Genehmigung durch Dritte nötig ist (z. B. BG bei Arbeitsunfall).

Wenn die Kasse die Frist ohne Grund überschreitet, kannst du Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht (§ 87 SGG) erheben. Das Sozialgericht kann die Genehmigung erzwingen.

Wenn die Krankenkasse ablehnt: Widerspruch und Klage

Eine Ablehnung der Krankenkasse ist nicht das Ende. Du hast klare Rechte:

  • Widerspruch innerhalb eines Monats: § 84 SGG gibt dir eine Frist von einem Monat nach Zugang des Ablehnungsbescheids. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen (E-Mail, Brief, Fax).
  • Kostenlose Widerspruchsbegründung: Du musst den Widerspruch nicht selbst juristisch begründen. Reiche das Schreiben ein mit dem Hinweis: „Ich lege Widerspruch ein. Bitte um erneute Prüfung.“
  • Klage vor dem Sozialgericht: Wenn die Kasse den Widerspruch ablehnt (Widerspruchsbescheid), kannst du innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Vor dem SG gibt es kein Anwaltszwang und keine Gerichtskosten.
  • Beweislastumkehr: Vor dem Sozialgericht gilt: Die Kasse muss beweisen, dass die Prothese nicht notwendig ist — nicht du musst beweisen, dass sie notwendig ist.

Die Erfolgsaussichten bei einer Beinprothese sind sehr gut, wenn die ärztliche Verordnung sauber ist und die Prothese im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist. Bei Standard-Versorgungen gewinnen Versicherte in über 80 % der Fälle. Eine ausführliche Anleitung findest du in unserem Artikel Widerspruch einlegen 2026.

Sonderfall: Bade-Prothese, Sport-Prothese und der BSG-Skiprothese-Beschluss

Eine besondere Frage ist die Kostenübernahme für Sonderprothesen: eine Prothese zum Schwimmen, eine Prothese zum Wandern, eine Prothese für den Arbeitsalltag als Landwirt oder Handwerker. Die Krankenkassen lehnen solche Sonderprothesen oft mit dem Argument ab, das seien „Luxus-Versorgungen“ oder „allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 17.12.2015 (B 3 KR 4/14 R) dazu ein Grundsatzurteil gefällt — die Skiprothese-Entscheidung. Eine Spezial-Skiprothese kann demnach Grundbedürfnis „sich fortbewegen können“ im Sinne des § 33 SGB V Abs. 1 sein, wenn sie der gleichmäßigen und damit behinderungsgerechten Teilhabe am Sport dient. Die Richter haben klargestellt:

Eine Prothese, die eine Behinderung ausgleicht und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht, ist nicht schon deshalb von der Versorgung ausgeschlossen, weil sie nur in bestimmten Lebensbereichen (Sport, Baden, Beruf) genutzt wird.

(BSG B 3 KR 4/14 R, Leitsatz, sinngemäß)

Im konkreten Fall hatte eine begeisterte Skifahrerin argumentiert, dass die Spezial-Skiprothese ihr ermögliche, gleichmäßig und damit behinderungsgerecht am Wintersport teilzunehmen. Die Richter gaben ihr recht und erkannten den Grundbedürfnis-Charakter an. Allerdings stellten sie klar:

  • Es bleibt bei der Einzelfallprüfung — pauschale Zusagen für bestimmte Prothesentypen sind nicht möglich.
  • Die Kasse darf ein MDK-Gutachten einholen, um die medizinische Notwendigkeit zu prüfen.
  • Wirtschaftlichere Alternativen (z. B. Standard-Passteil statt High-End) müssen ausgeschöpft sein, bevor die teurere Sonderversorgung genehmigt wird.
  • Der konkrete Nutzungszweck muss nachvollziehbar dargelegt werden (z. B. Skilehrerin, die auf den Beruf angewiesen ist).

Ausführlich nachzulesen ist das Urteil in unserem BSG-Anker-Artikel: BSG-Skiprothese-Urteil: Wann zahlt die Krankenkasse. Die Argumentation lässt sich auf Bade-Prothesen und Sport-Prothesen übertragen (Analogieschluss). Die Kasse muss im Einzelfall prüfen, ob die Sonderprothese medizinisch notwendig ist und den Versorgungszweck erfüllt.

Wichtig: Das BSG hat nicht entschieden, dass jede Sportprothese bezahlt wird. Die Kasse darf eine Einzelfallprüfung verlangen. Lass dich vor einem Antrag auf eine Sonderprothese vom Orthopädietechniker und ggf. von einer Sozialrechtsberatung unterstützen.

Folgeantrag, Wechsel und Reparatur: Was zahlt die KK dauerhaft?

Eine Beinprothese ist nicht für die Ewigkeit. Passteile nutzen sich ab, der Schaft passt sich bei Gewichtsveränderungen nicht mehr an, neue Prothesenmodelle bieten bessere Funktionen. Die Krankenkasse übernimmt deshalb nicht nur die Erstversorgung, sondern auch:

  • Folgeantrag (Wechselprothese): In der Regel nach 3 bis 6 Jahren kann ein Folgeantrag gestellt werden. Die Frist hängt vom Prothesentyp und der Nutzungsintensität ab. Mikroprozessor-Knie haben oft kürzere Intervalle (4–5 Jahre), einfache Unterschenkelprothesen halten länger.
  • Reparatur und Wartung: Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten (§ 33 SGB V in Verbindung mit dem Versorgungsvertrag nach § 126 SGB V). Dazu gehören Schaft-Nachpassungen, Passteil-Wechsel, Schraubverbindungen.
  • Verschleißteile: Prothesenstrümpfe, Liner (Innenschäfte), Schrauben und Dichtungen sind Verbrauchsmaterial und werden regelmäßig verordnet (1–6 Paar Strümpfe pro Jahr, 1–2 Liner pro Jahr je nach Nutzung).
  • Eigenverschulden: Wenn die Prothese durch eigenes Verschulden beschädigt wird (z. B. Sturz mit Schaftbruch), kann die Kasse die Reparaturkosten ablehnen. Im Streitfall entscheidet das Sozialgericht.

Prothesen-Pass: Dein wichtigstes Dokument

Nach der Endversorgung bekommst du vom Orthopädietechniker einen Prothesen-Pass. Darin sind alle Komponenten, HMV-Nummern, Hersteller, Wartungsintervalle und das Datum der Versorgung dokumentiert. Bewahre den Prothesen-Pass sorgfältig auf — du brauchst ihn bei jedem Folgeantrag, bei jeder Reparatur und bei jeder Reha-Maßnahme.

Häufige Fragen (FAQ)

Was zahlt die Krankenkasse bei einer Beinprothese?

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine medizinisch notwendige Beinprothese vollständig nach § 33 SGB V. Du leistest eine Zuzahlung von 10 EUR nach § 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 61 SGB V. Die Kasse zahlt den wirtschaftlichsten, medizinisch notwendigen Prothesentyp.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei einer Beinprothese?

Die Zuzahlung beträgt 10 EUR einmalig pro Hilfsmittel. Das gilt nach § 33 Abs. 8 SGB V in Verbindung mit § 61 SGB V. Bei Verbrauchsmaterial (Prothesenstrümpfe, Liner) fällt die Zuzahlung ebenfalls an, wird aber auf maximal 10 EUR pro Monatsbedarf gedeckelt.

Brauche ich eine ärztliche Verordnung für die Beinprothese?

Ja. Ohne ärztliche Verordnung auf Muster 16 kann die Krankenkasse die Prothese nicht genehmigen. Die Verordnung muss die Indikation (ICD-10-Code), den Prothesentyp und das Versorgungsziel enthalten. Ausstellen dürfen sie Orthopäden, Chirurgen, Rehab-Mediziner und Hausärzte mit entsprechender Zusatzqualifikation.

Was ist die Produktgruppe 24 (PG 24)?

PG 24 ist die Produktgruppe für Beinprothesen im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes nach § 139 SGB V. Sie gliedert sich in PG 24.10 (Fußprothesen), PG 24.20 (Unterschenkelprothesen) und PG 24.50 (Oberschenkelprothesen). Jedes gelistete Produkt hat eine 16-stellige HMV-Nummer.

Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse die Beinprothese ablehnt?

Du kannst innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Wenn die Kasse den Widerspruch ablehnt, klagst du vor dem zuständigen Sozialgericht (§ 87 SGG). Vor dem SG gibt es keinen Anwaltszwang und keine Gerichtskosten. Eine Anleitung findest du in unserem Artikel Widerspruch einlegen 2026.

Übernimmt die Krankenkasse auch eine Bade- oder Sport-Prothese?

Grundsätzlich ja, wenn sie medizinisch notwendig ist und ein Grundbedürfnis ausgleicht. Das BSG hat in seinem Urteil B 3 KR 4/14 R (17.12.2015) die Spezial-Skiprothese als Grundbedürfnis anerkannt. Der Analogieschluss auf Bade- und Sport-Prothesen ist möglich, die Kasse darf aber eine Einzelfallprüfung verlangen. Mehr dazu in unserem BSG-Skiprothese-Artikel.

Muss ich die Beinprothese selbst bezahlen, wenn die Prothese defekt ist?

Nein, in der Regel nicht. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten. Nur bei Eigenverschulden (z. B. Schaftbruch durch Sturz) kann die Kasse die Kosten ablehnen. Im Streitfall entscheidet das Sozialgericht. Wichtig: Prothesen-Verschleißteile wie Strümpfe und Liner werden regelmäßig neu verordnet.

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Quellen und weiterführende Links

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Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Anliegen empfehlen wir die Beratung durch eine Sozialrechtsberatung (z. B. VdK, SoVD) oder einen Rechtsanwalt für Sozialrecht.

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