Badezimmer altersgerecht umbauen 2026: § 40 Abs. 4 SGB XI Zuschuss 4.180 Euro und Planung

Badezimmer altersgerecht umbauen 2026: § 40 Abs. 4 SGB XI Zuschuss 4.180 Euro und Planung

Kurzdefinition: Der altersgerechte Badezimmer-Umbau wird bei Pflegegrad 1 bis 5 mit einem Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme gefördert (§ 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI). Bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung sind bis zu 16.720 Euro möglich (§ 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI). Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden.

Wann lohnt sich der altersgerechte Badezimmer-Umbau?

Ein Badezimmer-Umbau lohnt sich, wenn du oder ein Angehöriger zunehmend Probleme hast, die Badewanne oder Dusche sicher zu nutzen. Typische Auslöser sind:

  • Wiederholtes Stolpern oder Ausrutschen in der Dusche
  • Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne
  • Angst vor Stürzen auf nassem Boden
  • Pflegegrad 1 bis 5 mit Empfehlung des Medizinischen Dienstes (MD, früher MDK)
  • Diagnose wie Multiple Sklerose (G35), Parkinson (G20), Schlaganfall (I63) oder fortschreitende Gelenkerkrankungen (M16/M17)

Wohnumfeldverbesserung ist nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI ausdrücklich subsidiär: Die Pflegekasse zahlt nur, wenn andere Träger (Krankenkasse, Eingliederungshilfe, KfW) nicht vorrangig zuständig sind. Wichtig: Auch wenn du noch keinen Pflegegrad hast, kannst du vorab klären lassen, welche Maßnahmen förderfähig wären — die Pflegekasse informiert auch ohne formalen Antrag.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Die Pflegekasse bezuschusst alle baulichen Veränderungen, die das Bad sicherer und nutzbarer machen. Dazu gehören:

Maßnahme Funktion Typische Kosten
Bodengleiche Dusche Sturzfreier Einstieg 3.000–8.000 EUR
Wannenumbau zur Dusche Badewanne raus, Dusche rein 4.000–7.000 EUR
Haltegriffe an Wand und Dusche Sicherer Halt 200–600 EUR
Türverbreiterung (DIN 18104-1) Rollstuhl-Zugang 1.500–3.000 EUR
Rutschfeste Bodenfliesen Sturzprophylaxe 800–2.500 EUR
Erhöhte Toilette (PG 33 Hilfsmittel) Selbstständige Nutzung 50–200 EUR (Krankenkasse)
Waschtisch-Unterfahrbarkeit Rollstuhl-Nutzung 600–1.500 EUR

Wichtig: Badewannenlift (PG 04.40.02) und Toilettensitzerhöhung (PG 33.45.01) sind GKV-Hilfsmittel und werden über die Krankenkasse verordnet (§ 33 SGB V), nicht über die Pflegekasse. Du kannst sie aber als Teil einer Komplett-Maßnahme in den Wohnumfeld-Antrag einbinden — die Pflegekasse entscheidet dann im Einzelfall.

Voraussetzungen für den Zuschuss

Du bekommst den Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

1. Pflegegrad 1 bis 5 liegt vor (oder vergleichbare Einschränkung). Die Pflegekasse prüft im Einzelfall, ob die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert.

2. Antrag VOR Beginn der Maßnahme. Nachträgliche Anträge werden in der Regel abgelehnt. Auch wenn du schon eine Vorab-Beratung hattest: Reiche den formalen Antrag ein, bevor die Handwerker kommen.

3. Kostenvoranschlag von einem Fachbetrieb (Sanitär, Fliesenleger, Badumbau-Spezialist). Mehrere Angebote erhöhen die Chancen auf Bewilligung.

4. Empfehlung Pflegefachkraft oder MD-Gutachten liegt vor (oder wird nachgereicht).

5. Bei Mietwohnung: Zustimmung des Vermieters nach § 554 Abs. 1 BGB. Der Vermieter darf die Zustimmung nicht verweigern, wenn du ein berechtigtes Interesse hast (Pflegegrad, Schwerbehinderung, ärztliche Bescheinigung).

Schritt-für-Schritt: So läuft der Antrag

Schritt 1 — Pflegegrad sicherstellen

Falls noch kein Pflegegrad vorliegt: Stelle zuerst einen Pflegegrad-Antrag bei der Pflegekasse. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) erfolgt nach § 18 SGB XI. Plane hier 4 bis 8 Wochen ein. Einen guten Überblick bietet die Pflegegrad-Begutachtung Checkliste.

Schritt 2 — Fachbetrieb kontaktieren

Lass dir von zwei oder drei Badbau-Firmen einen Kostenvoranschlag erstellen. Wichtig:

  • Detaillierte Auflistung aller Maßnahmen
  • Angabe, welche Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung zählen
  • Eventuell getrennte Positionen für GKV-Hilfsmittel (Badewannenlift, Toilettensitzerhöhung) und Wohnumfeld-Maßnahmen

Schritt 3 — Antrag bei der Pflegekasse

Den Antrag stellst du formlos schriftlich (oder über das Formular deiner Pflegekasse). Folgende Unterlagen gehören dazu:

  • Kostenvoranschlag des Fachbetriebs
  • Aktuelle Pflegegrad-Bescheinigung
  • Eventuell MD-Gutachten oder ärztliche Stellungnahme
  • Bei Mietwohnung: Vermieter-Zustimmung nach § 554 BGB
  • Fotos der aktuellen Badezimmer-Situation (optional, aber hilfreich)

Schritt 4 — Bewilligung abwarten

Die Pflegekasse prüft und bewilligt den Zuschuss. Plane 4 bis 6 Wochen Bearbeitungszeit ein. Du erhältst einen schriftlichen Bescheid.

Schritt 5 — Umbau durchführen

Erst NACH der Bewilligung beginnst du mit dem Umbau. Bewahre alle Rechnungen auf.

Schritt 6 — Abrechnung einreichen

Reiche die Original-Rechnungen bei der Pflegekasse ein. Der Zuschuss wird auf dein Konto überwiesen, üblicherweise innerhalb von 2 bis 4 Wochen nach Abrechnung.

Was kostet ein Badezimmer-Umbau realistisch?

Die Kosten variieren stark nach Ausstattung und Region. Hier eine Orientierung:

Umfang Kosten Pflegekasse-Zuschuss Eigenanteil
Einzelmaßnahme (Haltegriffe + Duschklappsitz) 800–1.500 EUR bis 800 EUR 0–700 EUR
Teilumbau (bodengleiche Dusche + Haltegriffe) 6.000–10.000 EUR bis 4.180 EUR 1.820–5.820 EUR
Komplett-Umbau (alles neu) 12.000–25.000 EUR bis 4.180 EUR 7.820–20.820 EUR

Tipp: Wenn mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung leben, kannst du den Zuschuss mehrfach beantragen (maximal 16.720 EUR pro Maßnahme, § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI).

Badezimmer-Umbau in der Mietwohnung

Wichtigster Unterschied zum Eigenheim: Du brauchst die Zustimmung des Vermieters nach § 554 Abs. 1 BGB.

> § 554 Abs. 1 BGB: „Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.“

Das bedeutet konkret:

  • Der Vermieter darf die Zustimmung nicht verweigern, wenn Pflegegrad, Schwerbehinderung oder ärztliche Bescheinigung vorliegen.
  • Du trägst die Kosten und musst beim Auszug eventuell zurückbauen — Ausnahme: dauerhafte Lösungen, die die Wohnung aufwerten (z. B. bodengleiche Dusche).
  • Stimmt der Vermieter nicht zu, kannst du eine Klage beim Amtsgericht erheben. In der Praxis bewährt sich aber ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung.

Weitere Details findest du im Artikel Badezimmer Mietwohnung Wohnumfeld.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Bearbeitung bei der Pflegekasse?

In der Regel 4 bis 6 Wochen. Bei umfangreichen Umbauten oder wenn ein MD-Gutachten eingeholt wird, kann es bis zu 8 Wochen dauern. Planen den Antrag entsprechend früh ein.

Kann ich den Zuschuss auch nachträglich beantragen?

Nein. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI muss der Antrag VOR Beginn der Maßnahme gestellt werden. Nachträgliche Anträge werden abgelehnt. Es gibt keine Härtefall-Regelung.

Was passiert, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Du kannst innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, nicht mit dem Zugang. Einen kostenfreien Widerspruch kannst du ohne Anwalt einreichen. Klage beim Sozialgericht: 1 Monat nach Widerspruchsbescheid (§ 87 SGG). Erstinstanzliches Verfahren vor dem SG ist kostenfrei (§ 183 SGG).

Muss ich den Zuschuss versteuern?

Nein. Pflegekasse-Zuschüsse nach § 40 SGB XI sind steuerfrei. Du musst sie auch nicht in deiner Steuererklärung angeben. Wichtig: Die Zuschüsse werden auch nicht auf andere Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld angerechnet — sie sind eine zweckgebundene Förderung und keine Einnahme.

Kann ich zusätzlich KfW-Förderung beantragen?

Ja, ergänzend möglich. KfW 455-B (Barrierereduzierung) gewährt bis zu 12,5 Prozent Zuschuss von maximal 4.000 EUR (also bis zu 500 EUR). KfW 455-E ist ein Ergänzungskredit bis 6.500 EUR. Wichtig: KfW 159 (Altersgerecht Umbauen) ist seit 2022 ausgelaufen. Aktuelle Programme sind 455-B und 455-E.

Wann ist ein Komplett-Umbau sinnvoller als mehrere Einzelmaßnahmen?

Ein Komplett-Umbau lohnt sich, wenn das Bad ohnehin sanierungsbedürftig ist oder du ohnehin umziehen musst. Die Pflegekasse bezuschusst den Komplett-Umbau mit bis zu 4.180 EUR. Einzelmaßnahmen lohnen sich, wenn nur einzelne Bereiche problematisch sind (z. B. nur die Dusche).

Stolpersteine und häufige Fehler

Fehler 1: Antrag zu spät stellen. Viele Pflegebedürftige lassen den Umbau ohne vorherige Bewilligung durchführen — die Pflegekasse lehnt dann ab. Auch wenn der Handwerker „schon mal anfangen kann“, warte auf den schriftlichen Bescheid.

Fehler 2: Nur 4.000 Euro beantragen. Der Höchstbetrag liegt seit 2025 bei 4.180 Euro pro Maßnahme. Ältere Anträge oder Beratungen nennen manchmal noch 4.000 Euro — das ist veraltet. Du verschenkst Geld, wenn du weniger beantragst.

Fehler 3: Vermieter nicht informieren. In der Mietwohnung brauchst du die Zustimmung nach § 554 BGB. Wenn der Vermieter erst beim Rückbau vom Umbau erfährt, kann es Ärger geben.

Fehler 4: Keine Kostenvoranschläge vergleichen. Ein einziger Kostenvoranschlag reicht formal — aber wenn du zwei oder drei vergleichst, sparst du oft 1.000 bis 3.000 Euro.

Fehler 5: Pflegegrad nicht hoch genug. Wenn dein Pflegegrad zu niedrig ist, kann die Pflegekasse den Antrag mit „keine erhebliche Pflegeerleichterung“ ablehnen. In dem Fall: erst Widerspruch Pflegegrad einlegen, dann Wohnumfeld-Antrag stellen.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Badewanne raus, Dusche rein bei Pflegegrad 2.

Frau M. (78) lebt mit ihrer Tochter in einer Mietwohnung. Nach einem Oberschenkelhals-Bruch (S72) hat sie Pflegegrad 2 beantragt und bewilligt bekommen. Die Pflegekasse bezuschusst den Komplett-Umbau (Badewanne raus, bodengleiche Dusche rein, Haltegriffe an Wand und Dusche) mit 4.180 Euro. Die Gesamtkosten betragen 9.500 Euro, Eigenanteil 5.320 Euro.

Beispiel 2: Mehrere Pflegebedürftige — Zuschuss verdoppelt.

Eheleute S. (beide Pflegegrad 3) wohnen in einer 3-Zimmer-Wohnung. Der Bad-Umbau kostet 14.000 Euro. Beide Pflegekassen bezuschussen je 4.180 Euro, also insgesamt 8.360 Euro (§ 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI). Bei Gesamtkosten von 14.000 Euro bleibt ein Eigenanteil von 5.640 Euro.

Beispiel 3: Mietwohnung — Vermieter-Zustimmung erfolgreich durchgesetzt.

Herr K. (64, Pflegegrad 3 nach Schlaganfall) möchte eine bodengleiche Dusche einbauen. Vermieter verweigert zunächst die Zustimmung. Herr K. legt die Pflegegrad-Bescheinigung und ein ärztliches Attest vor und beruft sich auf § 554 Abs. 1 BGB. Vermieter stimmt nach 3 Wochen schriftlich zu. Umbau wird mit 4.180 Euro bezuschusst.

Glossar

Begutachtung: Prüfung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK). Führt zur Einstufung in einen Pflegegrad.

Bodengleiche Dusche: Dusche ohne Schwelle oder Stufe. Erleichtert den Einstieg mit Rollator, Rollstuhl oder bei Gleichgewichtsstörungen.

DIN 18104-1: Deutsche Norm für Türverbreiterungen bei Rollstuhl-Nutzung. Mindestbreite 80 cm, bei Elektro-Rollstuhl 90 cm.

KfW 455-B: Investitionszuschuss Barrierereduzierung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Bis 12,5 Prozent von maximal 4.000 Euro.

MD (Medizinischer Dienst): Seit 2021 einheitliche Bezeichnung (vorher MDK bei gesetzlich Versicherten, MDS bei privat Versicherten). Führt die Pflegegrad-Begutachtung durch.

Pflegegrad: Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Grad 1 (geringe Einschränkung) bis Grad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen).

PG (Produktgruppe): Kategorisierung im GKV-Hilfsmittelverzeichnis. PG 04 = Badehilfen, PG 33 = Toilettenhilfen.

Wohnumfeldverbesserung: Bauliche Maßnahmen, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern. Gefördert nach § 40 Abs. 4 SGB XI.

Vergleich: Wohnumfeld-Zuschuss vs. KfW-Förderung

Förderung Höhe Antrag Voraussetzung
§ 40 Abs. 4 SGB XI (Pflegekasse) bis 4.180 EUR pro Maßnahme Pflegekasse Pflegegrad 1+
§ 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI (mehrere PB) bis 16.720 EUR pro Maßnahme Pflegekasse mehrere Pflegebedürftige in Wohnung
KfW 455-B (Barrierereduzierung) 12,5 % von max. 4.000 EUR = max. 500 EUR Zuschuss KfW-Zuschussportal keine Pflegegrad-Voraussetzung
KfW 455-E (Ergänzungskredit) bis 6.500 EUR Kredit Hausbank keine Pflegegrad-Voraussetzung
§ 33 SGB V (GKV-Hilfsmittel) Kostenübernahme + 10 EUR Zuzahlung Krankenkasse + ärztliche Verordnung ärztliche Verordnung (Muster 16)
§ 84 SGB IX (Eingliederungshilfe) Kostenübernahme Sozialamt Schwerbehinderung + Einzelfallprüfung

Kombination möglich: Pflegekasse-Zuschuss + KfW 455-B sind kombinierbar. Pflegekasse + Krankenkasse können sich ergänzen, wenn Badewannenlift über § 33 SGB V und Bad-Umbau über § 40 Abs. 4 SGB XI abgerechnet werden.

Was passiert nach der Bewilligung?

Die Pflegekasse überweist den Zuschuss üblicherweise nach Vorlage der Original-Rechnungen auf dein Konto. Einige Pflegekassen bieten auch eine Abschlagszahlung während der Bauphase an — frage danach.

Wichtig zu wissen:

  • Der Zuschuss ist zweckgebunden. Wenn du das Geld für etwas anderes verwendest, kann die Pflegekasse die Bewilligung widerrufen und Rückzahlung verlangen.
  • Du musst die Maßnahme innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung umsetzen. Eine Fristverlängerung ist auf Antrag möglich.
  • Die Pflegekasse kann vor Ort prüfen, ob die Maßnahme wie bewilligt umgesetzt wurde. Kooperationsverweigerung kann zur Rückforderung führen.

Zeitplan für deinen Bad-Umbau

Phase Dauer Schritte
Pflegegrad-Antrag 4–8 Wochen Begutachtung MD abwarten
Kostenvoranschläge 1–2 Wochen 2–3 Fachbetriebe besichtigen lassen
Antrag Pflegekasse 4–6 Wochen Bearbeitung Unterlagen einreichen, Bescheid abwarten
Vermieter-Zustimmung 1–4 Wochen Bei Mietwohnung, mit § 554 BGB
Umbau 2–4 Wochen Je nach Umfang
Abrechnung 2–4 Wochen Rechnungen einreichen, Zuschuss erhalten
Gesamt ca. 4–6 Monate Realistischer Zeitrahmen

Zusammenfassung in 5 Kernsätzen

1. Der Badezimmer-Umbau wird nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme bezuschusst.

2. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden.

3. In der Mietwohnung brauchst du die Zustimmung des Vermieters nach § 554 BGB.

4. Badewannenlift und Toilettensitzerhöhung sind GKV-Hilfsmittel (PG 04 / PG 33) und werden separat über die Krankenkasse beantragt.

5. Bei Ablehnung kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Häufig gestellte Fragen

Lohnt sich der Bad-Umbau auch bei Pflegegrad 1?

Ja. Der Gesetzestext (§ 40 Abs. 4 SGB XI) knüpft den Zuschuss nicht an einen bestimmten Pflegegrad — die Pflegekasse prüft nur, ob die Maßnahme die häusliche Pflege „erheblich erleichtert“. In der Praxis bewilligen viele Pflegekassen auch bei Pflegegrad 1, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest oder MD-Gutachten vorliegt.

Können Kinder den Antrag für ihre Eltern stellen?

Ja. Als Angehöriger kannst du den Antrag im Namen des Pflegebedürftigen stellen, wenn du eine Vollmacht oder Betreuungsvollmacht hast. Andernfalls genügt eine formlose schriftliche Bevollmächtigung.

Was tun bei Pflegegrad-Ablehnung?

Wenn der Pflegegrad-Antrag abgelehnt wurde, lege innerhalb eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG). Die Pflegekasse prüft den Widerspruch durch einen anderen Sachbearbeiter. Bleibt die Ablehnung, kannst du vor dem Sozialgericht klagen — kostenfrei in der ersten Instanz (§ 183 SGG).

Wie finde ich einen geeigneten Fachbetrieb?

Suche nach Sanitär- oder Badbau-Firmen mit Erfahrung in altersgerechtem Umbau. Erkundige dich bei:

  • Sozialverband VdK (Beratung + Empfehlungen)
  • Pflegestützpunkte vor Ort
  • Verbraucherzentrale (Beratung zu Verträgen und Kosten)
  • Handwerkskammer (geprüfte Betriebe)

Hole mindestens zwei Kostenvoranschläge ein. Bei größeren Umbauten lohnt sich auch ein drittes Angebot.

Kann ich auch einen Treppenlift oder eine Rampe beantragen?

Ja, Treppenlift und Rampe fallen ebenfalls unter § 40 Abs. 4 SGB XI (Wohnumfeldverbesserung). Beide haben keinen eigenen GKV-Hilfsmittelcode, sondern werden bei der Pflegekasse als bauliche Maßnahme beantragt. Achte darauf, dass du die Maßnahmen im Antrag einzeln auflistest, damit die Pflegekasse den Zuschuss nicht nur anteilig bewilligt.

Was passiert, wenn ich umziehe?

Wenn du nach dem Bad-Umbau in eine andere Wohnung umziehst, kann der Vermieter unter Umständen Rückbau verlangen (§ 554 Abs. 3 BGB). Ausnahme: dauerhafte bauliche Veränderungen, die die Wohnung aufwerten (z. B. bodengleiche Dusche). In diesem Fall informiere den Vermieter vorab.

Externe Beratungsangebote

Wenn du Unterstützung beim Antrag brauchst, kannst du dich an folgende Stellen wenden:

  • Sozialverband VdK Deutschland: Beratung zu Pflegegrad, Widerspruch und Sozialleistungen. Mitglieder erhalten kostenfreie Rechtsberatung.
  • Sozialverband Deutschland (SoVD): Beratung zu allen Sozialleistungen, einschließlich Wohnumfeldverbesserung.
  • Verbraucherzentrale: Beratung zu Verträgen mit Handwerksbetrieben, Prüfung von Kostenvoranschlägen.
  • Pflegestützpunkte vor Ort: Beratung zu Pflegegrad-Antrag und Wohnumfeldverbesserung — wohnortnah, kostenfrei.
  • Sozialamt: Wenn Eingliederungshilfe nach § 84 SGB IX in Betracht kommt (bei Schwerbehinderung).

Was du jetzt tun kannst

1. Pflegegrad prüfen: Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, stelle einen Antrag und bereite dich auf die MD-Begutachtung vor.

2. Fachbetrieb kontaktieren: Hole zwei bis drei Kostenvoranschläge ein.

3. Antrag bei der Pflegekasse stellen: Vor Beginn der Maßnahme, mit allen Unterlagen.

4. Bei Mietwohnung: Vermieter frühzeitig informieren und Zustimmung nach § 554 BGB einholen.

5. Bei Pflegegrad-Widerspruch: Falls dein Pflegegrad zu niedrig ist, lege innerhalb eines Monats Widerspruch ein.

Quellen

Hinweis zur Rechtsberatung

Die Sozialrat-Agentur bietet keine Rechtsberatung. Wir vermitteln Wissen über Sozialleistungen und Hilfsmittel. Für eine verbindliche rechtliche Auskunft wende dich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle (z. B. VdK, Sozialverband Deutschland, Verbraucherzentrale). Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.

Autor: Salomo Swoboda · Stand: 21.06.2026 · Zuletzt geprüft: 21.06.2026 · Nächste Prüfung: 21.12.2026

Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Sozialrat-Redaktion prüft alle Beiträge regelmäßig auf Aktualität. Bei Änderungen der Gesetzeslage (z. B. neuer Pflegekasse-Höchstbetrag) wird der Beitrag zeitnah aktualisiert.

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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