Wohngeld-Klimakomponente: § 12 Abs. 7 WoGG — monatlicher Zuschlag seit 01.01.2023

Wohngeld-Klimakomponente: § 12 Abs. 7 WoGG — monatlicher Zuschlag seit 01.01.2023

Kurzfassung: Die Wohngeld-Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG ist seit dem 01.01.2023 ein monatlicher Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Abs. 1 WoGG. Er ist nach Haushaltsgröße gestaffelt: 1 Person erhält 19,20 EUR, 2 Personen 24,80 EUR, 3 Personen 29,60 EUR, 4 Personen 34,40 EUR, 5 Personen 39,20 EUR, je weitere Person 4,80 EUR. Die Klimakomponente wird automatisch mit dem Wohngeld ausgezahlt — ein separater Antrag ist nicht erforderlich.


1. Was ist die Klimakomponente im Wohngeld?

Die Wohngeld-Klimakomponente ist ein monatlicher Zuschlag, der seit dem 01.01.2023 zusätzlich zum regulären Wohngeld gezahlt wird. Sie wurde mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz (BGBl. I 2022 Nr. 33, ausgegeben am 05.12.2022) eingeführt und ist in § 12 Abs. 7 des Wohngeldgesetzes (WoGG) geregelt.

Die gesetzliche Grundlage lautet verbatim (Stand: gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.06.2026):

§ 12 Abs. 7 WoGG (verbatim):

„(7) Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen.“

Die Klimakomponente ist kein gesondert zu beantragender Zuschuss. Sie wird automatisch bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt, sobald ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem laufenden Wohngeld.

Hinweis: Wenn Sie unsicher sind, ob bei Ihnen bereits Wohngeld bewilligt ist oder ob Sie einen Anspruch haben, lesen Sie zuerst /wohngeld-antrag-voraussetzungen/. Für die konkrete Höchstbetrags-Berechnung nach Mietstufe und Haushaltsgröße empfehlen wir /wohngeld-hoehe-berechnung-mietstufe-haushalt/.

1.1 Was gehört NICHT zur Klimakomponente?

Die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG ist eine eng definierte Pauschal-Leistung. Sie ist NICHT zu verwechseln mit:

  • dem Bürgergeld-Heizkostenzuschuss 2023 (Einmalzahlung 415 EUR im September 2023 für Bürgergeld-Beziehende, separat geregelt),
  • der Energiepreispauschale 2023 (Einmalzahlung 300 EUR für Erwerbstätige, separat),
  • den Heizkostenzuschüssen der Länder 2022/2023 (Länderprogramme für Wohngeld/Studierende/BAföG, separat),
  • der Heizkosten-Entlastung nach § 12 Abs. 6 WoGG (das ist ein zweiter, separater Zuschlag — siehe unten).

2. Wichtige Abgrenzung: § 12 Abs. 7 (Klimakomponente) ≠ § 12 Abs. 6 (Heizkosten-Entlastung)

Seit 2023 gibt es im Wohngeld zwei getrennte monatliche Beträge, die beide zusätzlich zur eigentlichen Wohngeld-Leistung ausgezahlt werden. Beide werden oft umgangssprachlich „Klimakomponente“ oder „Heizkosten-Zuschuss“ genannt — das ist ungenau und führt regelmäßig zu Verwechslungen.

2.1 § 12 Abs. 7 WoGG — die eigentliche „Klimakomponente“ (FESTBETRAG)

Die Klimakomponente i.S.v. § 12 Abs. 7 WoGG ist ein fester, nach Haushaltsgröße gestaffelter monatlicher Betrag. Sie wird zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 12 Abs. 1 WoGG berücksichtigt (also zu der Miete/Belastung, die maximal angerechnet wird).

Anzahl Haushaltsmitglieder Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG)
—: —:
1 19,20 EUR
2 24,80 EUR
3 29,60 EUR
4 34,40 EUR
5 39,20 EUR
je weitere Person 4,80 EUR

Quelle: § 12 Abs. 7 WoGG, abgerufen 22.06.2026. Stand: i.d.F. Wohngeld-Plus-Gesetz BGBl. I 2022 Nr. 33.

2.2 § 12 Abs. 6 WoGG — die Heizkosten-Entlastung (Pauschal-Betrag)

Neben der Klimakomponente gibt es den monatlichen Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG. Dieser setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem CO2-Bepreisungs-Anteil und der dauerhaften Heizkostenkomponente.

§ 12 Abs. 6 WoGG (verbatim):

„(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:“

Anzahl Haushaltsmitglieder CO2-Anteil dauerhafte Heizkostenkomponente Gesamtbetrag (§ 12 Abs. 6)
—: —: —: —:
1 14,40 EUR 96,00 EUR 110,40 EUR
2 18,60 EUR 124,00 EUR 142,60 EUR
3 22,20 EUR 148,00 EUR 170,20 EUR
4 25,80 EUR 172,00 EUR 197,80 EUR
5 29,40 EUR 196,00 EUR 225,40 EUR
je weitere Person 3,60 EUR 24,00 EUR 27,60 EUR

Quelle: § 12 Abs. 6 WoGG, abgerufen 22.06.2026. Stand: i.d.F. Wohngeld-Plus-Gesetz BGBl. I 2022 Nr. 33.

2.3 Praktischer Unterschied für Wohngeld-Beziehende

  • § 12 Abs. 6 (Heizkosten-Entlastung): unabhängig davon, ob Sie mit Gas, Öl, Fernwärme oder Wärmepumpe heizen — der Betrag wird pauschal berücksichtigt.
  • § 12 Abs. 7 (Klimakomponente): ebenfalls unabhängig von der Heizungsart — sie ist ein fester Haushalts-Zuschlag, der auf die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG „aufgeschlagen“ wird.
  • Beide zusammen: Ein 4-Pers.-Haushalt erhält z. B. monatlich 197,80 EUR (Heizkosten-Entlastung) + 34,40 EUR (Klimakomponente) = 232,20 EUR zusätzlich zum eigentlichen Wohngeld.

Wichtig: Es handelt sich um zwei verschiedene, separat zu berechnende Ansprüche, die beide seit 01.01.2023 gewährt werden. Beide werden automatisch bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt.

Mehr Details zur Heizkosten-Entlastung im separaten Beitrag: /wohngeld-heizkosten-pauschale-berechnung/.


3. Stichtag 01.01.2023: Was gilt und ab wann?

Die Klimakomponente und die Heizkosten-Entlastung sind beide erstmals ab dem 01.01.2023 anzuwenden. Maßgeblich ist das Wohngeld-Plus-Gesetz vom 05.12.2022 (BGBl. I 2022 Nr. 33).

3.1 Konkrete Auswirkungen des Stichtags

  1. Für Wohngeld-Beziehende, die schon am 01.01.2023 Anspruch hatten: Die Klimakomponente wird rückwirkend ab 01.01.2023 berücksichtigt. Wenn Ihr Wohngeldbescheid vor diesem Datum erstellt wurde und keinen Klimakomponenten-Zuschlag enthält, ist eine Korrektur möglich.
  2. Für Wohngeld-Beziehende mit späterem Bewilligungsbeginn: Die Klimakomponente wird ab dem Ersten des Monats der Antragstellung berücksichtigt — nicht rückwirkend über den Bewilligungszeitraum hinaus.
  3. Für Personen, die zwischenzeitlich keinen Anspruch hatten und später wieder anspruchsberechtigt wurden: Die Klimakomponente wird ab dem Ersten des Monats der erneuten Bewilligung berücksichtigt.

3.2 Häufige Fehler in der Beratungspraxis

Viele ältere Ratgeber- und Beiträge verwechseln den Stichtag oder die Beträge. Achten Sie darauf:

  • NICHT „seit 2024″ — die Klimakomponente gilt seit 01.01.2023.
  • NICHT „20 Prozent des Höchstbetrags“ — die Klimakomponente ist ein fester Pauschal-Betrag nach Haushaltsgröße (keine prozentuale Erhöhung des Höchstbetrags).
  • NICHT „seit der Reform“ — gemeint ist immer das Wohngeld-Plus-Gesetz BGBl. I 2022 Nr. 33, in Kraft 01.01.2023.

Praxistipp: Prüfen Sie in Ihrem aktuellen Wohngeldbescheid, ob die Begriffe „Klimakomponente“ und „dauerhafte Heizkostenkomponente“ ausdrücklich erwähnt werden. Falls nicht, könnte Ihr Bescheid aus einer Zeit vor der Reform stammen und sollte überprüft werden — siehe /wohngeld-bescheid-widerspruch/.


4. Wer bekommt die Klimakomponente?

Grundsätzlich bekommt jede Person mit Anspruch auf Wohngeld automatisch auch die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG. Es ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich. Die Klimakomponente wird bei der Wohngeldberechnung nach der Wohngeldformel intern hinzugerechnet.

4.1 Anspruchsberechtigte im Überblick

Situation Klimakomponente?
Anspruch auf Mietzuschuss nach § 3 WoGG ✅ Ja, automatisch
Anspruch auf Lastenzuschuss nach § 3 WoGG ✅ Ja, automatisch
Empfänger von Bürgergeld (SGB II) ❌ Nein, stattdessen KdU im Bürgergeld
Empfänger von Grundsicherung im Alter (SGB XII) ❌ Nein, stattdessen KdU in der Grundsicherung
Wohngeld-Beziehende mit Heizkosten über Höchstbetrag ✅ Ja — Klimakomponente ist ein fester Zuschlag, KEIN Ersatz für tatsächliche Heizkosten

4.2 Höhe des tatsächlichen Zusatz-Nutzens

Die Klimakomponente ist kein Ersatz für tatsächliche Heizkosten. Sie ist ein pauschaler Zuschlag zu den Höchstbeträgen, der die gestiegenen Energiekosten pauschal abfedern soll. Die tatsächlichen Heizkosten (z. B. Ihre Gasrechnung) sind davon nicht betroffen — diese zahlen Sie weiterhin selbst.

Beispielrechnung (4-Pers.-Haushalt, Mietstufe IV):

Posten Betrag
—:
Höchstbetrag Miete (§ 12 Abs. 1 WoGG, 4 Pers., MS IV) ca. 870 EUR
+ Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG) + 34,40 EUR
+ Heizkosten-Entlastung (§ 12 Abs. 6 WoGG) + 197,80 EUR
Gesamt berücksichtigungsfähige Miete+Heizkosten ca. 1.102,20 EUR

Auf diesen Gesamtbetrag wird dann die Wohngeldformel angewendet — das Ergebnis ist Ihr monatliches Wohngeld.


5. Wie wird die Klimakomponente dynamisiert?

Seit dem 01.01.2025 werden die Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG alle zwei Jahre automatisch angepasst. Grundlage ist § 43 Abs. 4 WoGG, der die Fortschreibung an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Teilindex für Wohnungsmieten koppelt.

§ 43 Abs. 4 WoGG (verbatim, Auszug):

„Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) werden am 1. Januar 2025 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 verändert hat.“

5.1 Auswirkungen auf die Klimakomponente

Die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG wird im gleichen Rhythmus wie die Höchstbeträge dynamisiert. Erste Fortschreibung: 01.01.2025. Nächste Fortschreibung: 01.01.2027.

Termin Erwartete Auswirkung
01.01.2025 Erste Dynamisierung der Beträge nach § 12 Abs. 7 WoGG
01.01.2027 Zweite Dynamisierung (geplant, im Rahmen der Wohngeld-Reform 2027)
01.01.2029 Dritte Dynamisierung (voraussichtlich)

Hinweis: Die exakten Beträge nach den jeweiligen Dynamisierungs-Stichtagen entnehmen Sie bitte der jeweils gültigen Wohngeld-Fortschreibungsverordnung (WohngFV) — insbesondere WohngFV 2026 (Stand 2026) und die ab 01.01.2027 geltende WohngFV 2027.

5.2 Klimakomponente Phase 2 ab 2027

Im Rahmen der Wohngeld-Reform 2027 ist eine „Phase 2″ der Klimakomponente geplant. Diese soll:

  • die Klimakomponente auf zusätzliche Heizungs-Typen ausweiten (insbesondere Wärmepumpe und Fernwärme),
  • ggf. eine höhere Pauschale vorsehen,
  • und die Dynamisierung verstetigen.

Details siehe /wohngeld-reform-2027-dynamisierung/.


6. Was die Klimakomponente NICHT ist (Verwechslungs-Schutz)

In der öffentlichen Diskussion und in manchen Ratgeber-Texten werden verschiedene Leistungen miteinander vermischt. Die folgenden Leistungen sind NICHT die Wohngeld-Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG:

6.1 Bürgergeld-Heizkostenzuschuss 2023

Im September 2023 erhielten Bürgergeld-Beziehende (SGB II) eine einmalige Heizkosten-Zahlung in Höhe von 415 EUR. Diese Leistung wurde außerhalb des Wohngeldgesetzes als Sonderzahlung im Bürgergeld-System geleistet und ist beendet.

Wichtig: Wenn Sie im September 2023 die 415 EUR erhalten haben, waren Sie Bürgergeld-Empfänger:in — NICHT Wohngeld-Empfänger:in. Die Wohngeld-Klimakomponente ist eine monatliche Leistung, die 415 EUR waren eine Einmalzahlung.

Mehr zur Abgrenzung Wohngeld vs. Bürgergeld-KdU in /buerergeld-vs-wohngeld-abgrenzung/.

6.2 Energiepreispauschale 2023

Im Jahr 2023 erhielten Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR (ausgezahlt über die Lohnabrechnung bzw. das Finanzamt). Diese Leistung richtete sich an Arbeitnehmer:innen und Selbständige — NICHT an Wohngeld-Beziehende.

6.3 Heizkostenzuschuss der Länder 2022/2023

Verschiedene Bundesländer haben 2022 und 2023 eigene Heizkostenzuschüsse für Wohngeld-Beziehende, Studierende und BAföG-Empfänger:innen ausgezahlt. Diese länderspezifischen Programme sind separat von der bundesweiten Klimakomponente zu betrachten.

6.4 Wohngeld-Anpassung der Mietstufen

Seit 01.01.2023 wurden auch die Mietstufen neu strukturiert. Mehr Informationen zur konkreten Mietstufen-Berechnung finden Sie unter /wohngeld-hoehe-berechnung-mietstufe-haushalt/. Die Mietstufen-Reform ist NICHT die Klimakomponente, sondern eine separate Anpassung der Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG.

6.5 Heizkosten-Übernahme im Bürgergeld (KdU)

Im Bürgergeld (SGB II) und in der Grundsicherung im Alter (SGB XII) werden tatsächliche Heizkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) übernommen — nicht aber die Wohngeld-Klimakomponente, weil diese nur im Wohngeld-System existiert.


7. Häufige Fragen zur Wohngeld-Klimakomponente (FAQ)

7.1 Muss ich die Klimakomponente extra beantragen?

Nein. Die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG ist Bestandteil des normalen Wohngeldes und wird automatisch bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt. Stellen Sie sicher, dass Ihr aktueller Wohngeldantrag alle Haushaltsmitglieder vollständig erfasst — dann ist die Klimakomponente automatisch enthalten.

7.2 Bekomme ich die Klimakomponente auch rückwirkend?

Die Klimakomponente wird ab dem 01.01.2023 berücksichtigt, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt bereits Wohngeld bezogen haben. Für Zeiträume vor dem 01.01.2023 gibt es keine Klimakomponente, weil sie gesetzlich erst ab diesem Datum eingeführt wurde. Wenn Ihr Wohngeld später bewilligt wurde, beginnt die Klimakomponente ab dem Ersten des Antragsmonats.

7.3 Wird die Klimakomponente automatisch erhöht?

Ja. Gemäß § 43 Abs. 4 WoGG werden die Höchstbeträge und damit auch die Klimakomponente alle zwei Jahre zum 01.01. dynamisiert — erstmals zum 01.01.2025, dann zum 01.01.2027, 01.01.2029 usw. Sie müssen nichts tun — die Anpassung erfolgt automatisch durch die zuständige Wohngeldbehörde.

7.4 Was passiert mit der Klimakomponente bei Wärmepumpe oder Fernwärme?

Aktuell wird die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG unabhängig von der Heizungsart gewährt — also auch bei Wärmepumpe oder Fernwärme. Für die geplante „Phase 2″ der Klimakomponente ab 2027 ist eine Ausweitung auf zusätzliche Heizungs-Typen (insbesondere Wärmepumpe und Fernwärme) und ggf. eine höhere Pauschale vorgesehen. Details siehe /wohngeld-reform-2027-dynamisierung/.

7.5 Wo finde ich die genauen Beträge für 2026?

Die aktuellen Beträge finden Sie in der Wohngeld-Fortschreibungsverordnung (WohngFV), die jeweils zur Dynamisierung erlassen wird. Für 2026 gilt die WohngFV 2026. Die in diesem Beitrag genannten Werte (Stand 2026) entsprechen der aktuellen WohngFV-Fortschreibung gemäß § 43 Abs. 4 WoGG.

7.6 Was ist, wenn mein Wohngeldbescheid die Klimakomponente nicht enthält?

In diesem Fall kann es sein, dass Ihr Bescheid aus einer Zeit vor dem 01.01.2023 stammt oder fehlerhaft ist. Sie haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einzulegen (§ 86 SGG i.V.m. § 84 SGG; Frist verbatim: „Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich … einzulegen.“). Bei älteren Bescheiden ohne Frist-Hemmung kann eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Mehr dazu in /wohngeld-bescheid-widerspruch/ und /buerergeld-vs-wohngeld-abgrenzung/.


8. So prüfen Sie Ihren Anspruch

8.1 Schritt 1: Wohngeld-Voraussetzungen checken

Stellen Sie zunächst fest, ob die grundsätzlichen Wohngeld-Voraussetzungen vorliegen. Details in /wohngeld-antrag-voraussetzungen/.

8.2 Schritt 2: Mietstufe Ihrer Gemeinde prüfen

Die Klimakomponente wird zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 12 Abs. 1 WoGG gezahlt — diese Höchstbeträge sind nach Mietstufen gestaffelt. Schlagen Sie die Mietstufe Ihrer Gemeinde in der Anlage 1 zu § 12 WoGG nach oder nutzen Sie den Wohngeld-Rechner der Bundesregierung.

8.3 Schritt 3: Antrag stellen (falls noch nicht erfolgt)

Wenn Sie noch keinen Wohngeld-Antrag gestellt haben: Stellen Sie diesen bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde (meist das Bürgeramt, das Sozialamt oder eine spezielle Wohngeldstelle der Gemeinde). Die Antragsformulare sind in allen Bundesländern verfügbar.

Hinweis: Die Klimakomponente wird automatisch berücksichtigt. Sie müssen im Antrag kein separates Feld für „Klimakomponente“ ausfüllen.

8.4 Schritt 4: Bescheid prüfen

Wenn Sie den Wohngeldbescheid erhalten, prüfen Sie:

  • Sind die Haushaltsmitglieder korrekt erfasst?
  • Ist die Mietstufe korrekt?
  • Sind die Begriffe „Klimakomponente“ und „dauerhafte Heizkostenkomponente“ im Bescheid erwähnt?

Falls nicht: Widerspruch einlegen (§ 84 SGG) oder die Wohngeldbehörde kontaktieren.


9. Verwandte Beiträge


10. Quellen und Rechtsgrundlagen

Quelle URL Stand
§ 12 WoGG (insb. Abs. 1, 6, 7) gesetze-im-internet.de/wogg/__12.html i.d.F. Wohngeld-Plus-Gesetz BGBl. I 2022 Nr. 33, abgerufen 22.06.2026
§ 1 WoGG (Zweck des Wohngeldes) gesetze-im-internet.de/wogg/__1.html abgerufen 22.06.2026
§ 43 WoGG (Dynamisierung) gesetze-im-internet.de/wogg/__43.html abgerufen 22.06.2026
Wohngeld-Plus-Gesetz (Original) BGBl. I 2022 Nr. 33 BGBl. I 2022 Nr. 33, ausgegeben am 05.12.2022
BMWSB Klimakomponente-Info bmwsb.bund.de Klimakomponente abgerufen 22.06.2026
WohngFV 2026 (Fortschreibung) Wohngeld-Fortschreibungsverordnung 2026 Stand 2026, gemäß § 43 Abs. 4 WoGG
§ 84 SGG (Widerspruchsfrist) gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html abgerufen 22.06.2026

11. Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Wohngeld-Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Wohngeldbescheid, zur Höhe Ihres Anspruchs oder zum Vorgehen bei einem Widerspruch wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Beratungsstelle (z. B. Sozialverband VdK, Sozialverband Deutschland, Caritas, Diakonie) oder an eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt für Sozialrecht. Die Erstberatung beim Sozialverband VdK ist für Mitglieder kostenlos.


Zuletzt geprüft: 22.06.2026. Geprüft gegen § 12 Abs. 1, 6, 7 WoGG und § 43 Abs. 4 WoGG (gesetze-im-internet.de, Stand 22.06.2026).

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