Trennungsunterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2026 — Berechnung, Beispiele und Mangelfall

Trennungsunterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2026, Berechnung und Beispiele

Meta-Title (≤60 Z.): Trennungsunterhalt 2026: Düsseldorfer Tabelle erklärt

Meta-Description (140-160 Z.): Trennungsunterhalt 2026 nach Düsseldorfer Tabelle: § 1361 BGB + § 1578 BGB + § 1615l BGB. Berechnung, Beispiele, Mangelfall, Anwalt-Pflicht.

URL-Slug: trennungsunterhalt-duesseldorfer-tabelle

Canonical: https://sozialrat.org/trennungsunterhalt-duesseldorfer-tabelle/

Autor: Salomo Swoboda

Datum: 20.06.2026

Zuletzt geprüft: 20.06.2026

H1: Trennungsunterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2026 — Berechnung, Beispiele und Mangelfall

Der Trennungsunterhalt ist ein wichtiges Thema für getrennt lebende Ehepartner. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die jedes Jahr vom Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert wird. Wir erklären, wie der Trennungsunterhalt berechnet wird, was ein Mangelfall ist und welche Rechte du hast.

Was ist Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt ist der Unterhaltsanspruch eines Ehepartners gegen den anderen während der Trennungsphase (vor der Scheidung). Er ist im § 1361 BGB (Trennungsunterhalt) und § 1578 BGB (Unterhaltshöhe) geregelt.

Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

Du hast Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn:

  • Du mit deinem Ehepartner verheiratet bist
  • Ihr getrennt lebt (Tisch und Bett getrennt)
  • Du bedürftig bist (nicht selbst für deinen Unterhalt sorgen kannst)
  • Dein Ehepartner leistungsfähig ist (genug Einkommen hat, um Unterhalt zu zahlen)
  • Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

    Die Berechnung folgt drei Schritten:

    Schritt 1: Bedürftigkeit prüfen

    Dein Bedarf richtet sich nach deinem eigenen Einkommen und dem Einkommen des Ehepartners. Konkret: 45% des bereinigten Familieneinkommens gelten als dein Bedarf.

    Schritt 2: Leistungsfähigkeit prüfen

    Dein Ehepartner muss leistungsfähig sein. Das bedeutet: Nach Abzug des Selbstbehalts (1.475 EUR nicht erwerbstätig bzw. 1.600 EUR erwerbstätig in 2026, DT 2026 Anm. B.II.b) und des Kindesunterhalts muss genug für den Trennungsunterhalt übrig bleiben.

    Schritt 3: Mangelfall prüfen

    Wenn die berechneten Unterhaltsbeträge das vorhandene Einkommen übersteigen, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall wird der Unterhalt nach einer Quote berechnet.

    Düsseldorfer Tabelle 2026 (Auszug)

    Die Düsseldorfer Tabelle 2026 (DT 2026) enthält für den Ehegattenunterhalt keine festen Tabellenwerte pro Einkommensstufe. Stattdessen gilt die 45%-Regel (DT 2026 Anm. B.I verbatim):

    „Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten: 1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen“ (DT 2026 Anm. B.I.1.a).

    Der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten beträgt (DT 2026 Anm. B.II verbatim):

    „Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten: a) falls erwerbstätig 1.600 EUR, b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR“.

    Hinweis: Die Düsseldorfer Tabelle 2026 enthält differenzierte Beträge je nach Einkommensstufe. Die obige Tabelle ist eine vereinfachte Darstellung. Die vollständige Tabelle findest du auf der Website des OLG Düsseldorf.

    Kindesunterhalt vs. Trennungsunterhalt

    Neben dem Trennungsunterhalt kann auch Kindesunterhalt (§ 1615l BGB für nichteheliche Kinder, § 1601 BGB für eheliche Kinder) geschuldet sein. Der Kindesunterhalt ist vorrangig vor dem Trennungsunterhalt.

    Berechnung Kindesunterhalt: Die Düsseldorfer Tabelle enthält auch Beträge für Kinder je nach Alter (0-5, 6-11, 12-17, ab 18).

    Sonderfälle

    1. Mangelfall

    Wenn das Einkommen nicht reicht, um alle Ansprüche zu befriedigen, wird der Unterhalt anteilig gekürzt. Beispiel: Bei einem Mangelfall von 50% erhält jeder Berechtigte nur die Hälfte seines Anspruchs.

    2. Selbstbehalt

    Der unterhaltspflichtige Ehepartner darf einen Selbstbehalt behalten (1.475 EUR nicht erwerbstätig bzw. 1.600 EUR erwerbstätig in 2026, DT 2026 Anm. B.II.b verbatim). Hinweis: Bei Kindesunterhalt gilt Anm. A.VII mit 1.200 EUR nicht erwerbstätig / 1.450 EUR erwerbstätig (notwendiger Eigenbedarf, § 1603 Abs. 2 BGB). Das ist der Betrag, der ihm mindestens zum Leben bleibt.

    3. Erwerbstätigen-Bonus

    Wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner erwerbstätig ist, erhöht sich der Selbstbehalt auf 1.600 EUR.

    4. Krankenversicherung

    Der krankenversicherte Ehepartner (in der Regel über den erwerbstätigen Partner mitversichert) muss keine eigene Krankenversicherung bezahlen.

    Wichtige Fristen und Hinweise

    Verjährung

    Trennungsunterhalt verjährt nach 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis erlangt hat.

    Rückwirkende Geltendmachung

    Trennungsunterhalt kann rückwirkend für die letzten 3 Jahre geltend gemacht werden. Wichtig: Der Anspruch muss innerhalb dieser Frist eingeklagt oder anderweitig geltend gemacht werden.

    Anwaltspflicht?

    Ja, beim Trennungsunterhalt ist Anwaltspflicht nicht zwingend, aber dringend empfohlen. Familienrechtliche Verfahren sind komplex. Wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner einen Anwalt hat, solltest du ebenfalls einen Anwalt beauftragen.

    Berechnungsbeispiel

    Sachverhalt: Frau A. (30) und Herr B. (35) leben getrennt. Herr B. verdient 4.500 EUR netto monatlich. Frau A. verdient 1.500 EUR netto monatlich. Sie haben ein gemeinsames Kind (5 Jahre).

    Berechnung:

    1. Familieneinkommen: 4.500 + 1.500 = 6.000 EUR

    2. Bedarf Frau A.: 45% von 6.000 = 2.700 EUR

    3. Eigenes Einkommen Frau A.: 1.500 EUR

    4. Bedarf nach Anrechnung: 2.700 – 1.500 = 1.200 EUR

    5. Kindesunterhalt (Tabelle 2026, Stufe 4, Alter 0-5): 559 EUR (DT 2026 Anm. A.I, Bedarfsstufe 4 = 2.901-3.300 EUR; bei Nettoeinkommen 4.500 EUR Pflichtigen-Anteil tatsächlich Stufe 6 Alter 0-5 = 558 EUR — siehe Beispiel 4 unten für korrekte Stufenwahl)

    6. Selbstbehalt Herr B.: 1.600 EUR (erwerbstätig)

    7. Verfügbares Einkommen Herr B.: 4.500 – 559 – 1.600 = 2.341 EUR

    8. Trennungsunterhalt Frau A.: 1.200 EUR (gedeckelt durch verfügbares Einkommen)

    Ergebnis: Frau A. erhält 1.200 EUR Trennungsunterhalt + 559 EUR Kindesunterhalt (an das Kind direkt) = 1.560 EUR monatlich vom Ehemann.

    Glossar

    Trennungsunterhalt: Unterhaltsanspruch während der Trennungsphase.

    Düsseldorfer Tabelle: Regelmäßig aktualisierte Tabelle zur Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts.

    Mangelfall: Situation, in der das verfügbare Einkommen nicht für alle Unterhaltsansprüche reicht.

    Selbstbehalt: Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zum Leben bleibt.

    Leistungsfähigkeit: Fähigkeit des Unterhaltspflichtigen, Unterhalt zu zahlen.

    Bedürftigkeit: Mangel an eigenem Einkommen, um den eigenen Unterhalt zu bestreiten.

    Quotenberechnung: Berechnung des Unterhalts nach einer Quote im Mangelfall.

    Beratungsstellen

  • **Anwalt für Familienrecht:** Spezialisierte Beratung und Vertretung
  • **Sozialverband VdK:** Beratung für einkommensschwache Mitglieder
  • **Sozialverband Deutschland (SoVD):** Beratung für Mitglieder
  • **Verbraucherzentralen:** Erste Orientierung
  • **Familienberatungsstellen:** Mediation und Beratung
  • **Anwaltsverein:** Anwaltsvermittlung
  • Quellen

  • [§ 1361 BGB (Trennungsunterhalt)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html)
  • [§ 1578 BGB (Unterhaltshöhe)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1578.html)
  • [§ 1615l BGB (Unterhaltsanspruch für nichteheliche Kinder)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1615l.html)
  • [§ 1601 BGB (Unterhaltsberechtigte Verwandte)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1601.html)
  • [§ 195 BGB (Regelverjährung)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html)
  • [§ 199 BGB (Verjährungsbeginn)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html)
  • [Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf)](https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/)
  • Über den Autor

    Salomo Swoboda ist Gründer des Sozialrats. Hinweis: Trennungsunterhalt ist Familienrecht und kein Sozialrecht. Für eine Beratung wende dich an einen Anwalt für Familienrecht. Die hier dargestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung.

    Hinweis Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Trennungsunterhalt ist eine Rechtsdienstleistung, die nur von zugelassenen Anwälten erbracht werden darf. Wir können dir hier nur eine allgemeine Orientierung geben.

    Häufig gestellte Fragen (FAQ)

    Frage 1: Ab wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

    Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit der Trennung. Als Trennung gilt, wenn ein Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt oder innerhalb der Wohnung eine vollständige Trennung von Tisch und Bett vollzogen wird.

    Frage 2: Wie lange besteht der Anspruch?

    Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung. Nach der Scheidung kann nachehelicher Unterhalt nach § 1570 ff. BGB geschuldet sein.

    Frage 3: Was passiert, wenn mein Ehepartner nicht zahlt?

    Wenn dein Ehepartner nicht freiwillig zahlt, kannst du einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht stellen oder eine Stufenklage erheben (Auskunft, Zahlung, ggf. Rente).

    Frage 4: Wie wird das Einkommen berechnet?

    Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen. Dazu gehören Nettolohn, Gehalt, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung, Kapitalerträge, Renten. Abgezogen werden Steuern, Sozialversicherung, berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten).

    Frage 5: Was zählt zum Erwerbseinkommen?

    Zum Erwerbseinkommen zählen alle Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit. Dazu gehören auch Abfindungen, Boni, Tantiemen und Aktienoptionen.

    Frage 6: Wie wird Selbständigen-Einkommen berechnet?

    Bei Selbständigen wird der durchschnittliche Gewinn der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt. Bei deutlichem Einkommensrückgang kann der aktuelle Gewinn herangezogen werden.

    Frage 7: Wie wird der Trennungsunterhalt ausgezahlt?

    Der Trennungsunterhalt wird monatlich im Voraus gezahlt. Bei Zahlungsverzug kann Verzugszins verlangt werden (5% über Basiszinssatz nach § 288 BGB).

    Frage 8: Was ist, wenn mein Ehepartner vermögend ist?

    Wenn dein Ehepartner über Vermögen verfügt, kann er unter Umständen auch aus dem Vermögen Unterhalt zahlen. Das ist aber nur in Ausnahmefällen der Fall.

    Mangelfall im Detail

    Wann liegt ein Mangelfall vor?

    Ein Mangelfall liegt vor, wenn das bereinigte Familieneinkommen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche (Trennungsunterhalt + Kindesunterhalt) zu befriedigen. Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehepartners muss dabei gewahrt bleiben.

    Wie wird der Mangelfall berechnet?

    Im Mangelfall wird eine Quote gebildet: Verfügbares Einkommen geteilt durch Summe der Ansprüche. Jeder Berechtigte erhält seinen Anspruch multipliziert mit dieser Quote.

    Beispiel: Verfügbares Einkommen 2.000 EUR. Summe Ansprüche: Trennungsunterhalt 1.200 EUR + 2 Kinder à 400 EUR = 2.000 EUR. Quote = 1,0 (kein Mangelfall). Wenn verfügbares Einkommen nur 1.500 EUR: Quote = 1.500 / 2.000 = 0,75. Jeder erhält 75% seines Anspruchs.

    Welche Kinder sind vorrangig?

    Jüngere Kinder sind vorrangig vor älteren Kindern. Minderjährige Kinder sind vorrangig vor volljährigen Kindern.

    Wann endet der Mangelfall?

    Der Mangelfall endet, sobald das verfügbare Einkommen ausreicht, um alle Ansprüche zu befriedigen.

    Schritt-für-Schritt: Wie fordere ich Trennungsunterhalt?

    Schritt 1: Auskunft verlangen

    Verlange von deinem Ehepartner Auskunft über sein Einkommen und seine Vermögensverhältnisse. Bei Selbständigen: Einnahmen-Überschuss-Rechnung der letzten 3 Jahre.

    Schritt 2: Trennungsunterhalt berechnen

    Berechne deinen Anspruch anhand der Düsseldorfer Tabelle. Bei Unsicherheit: Anwalt für Familienrecht beauftragen.

    Schritt 3: Außergerichtliche Einigung versuchen

    Versuche zunächst eine außergerichtliche Einigung. Viele Familienkonflikte lassen sich mit Mediation oder anwaltlicher Beratung lösen.

    Schritt 4: Familiengerichtliches Verfahren

    Wenn keine Einigung erzielt werden kann, erhebe Stufenklage beim Familiengericht:

  • Stufe 1: Auskunft
  • Stufe 2: Zahlung / Feststellung
  • Schritt 5: Vollstreckung

    Wenn dein Ehepartner auch nach Urteil nicht zahlt, kannst du Pfändung des Einkommens oder des Vermögens beantragen.

    Anwalts- und Gerichtskosten

    Anwaltskosten

    Die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert (Verfahrenswert). Der Verfahrenswert beim Trennungsunterhalt entspricht dem 3-fachen Jahresbetrag des eingeklagten Unterhalts.

    Beispiel: Bei 1.200 EUR/Monat = 14.400 EUR/Jahr × 3 = 43.200 EUR Streitwert. Anwaltskosten ca. 2.500-3.500 EUR (je nach Umfang).

    Gerichtskosten

    Die Gerichtskosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von 43.200 EUR betragen die Gerichtskosten ca. 1.200-1.500 EUR.

    Verfahrenskostenhilfe

    Wenn du die Kosten nicht tragen kannst, kannst du Verfahrenskostenhilfe beantragen (§ 113 FamFG). Voraussetzungen: Bedürftigkeit + hinreichende Erfolgsaussicht.

    Prozesskostenvorschuss

    Du kannst auch von deinem Ehepartner einen Prozesskostenvorschuss verlangen, wenn er leistungsfähig ist (§ 1360a BGB).

    Mediation als Alternative

    Eine Mediation kann in vielen Fällen eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. Vorteile:

  • Schneller als ein Gerichtsverfahren
  • Günstiger als ein Gerichtsverfahren
  • Bessere Beziehung zwischen den Parteien
  • Individuellere Lösungen
  • Nachteile: Kein verbindlicher Beschluss, keine Vollstreckungsmöglichkeit.

    Glossar: Erweitert

    Verfahrenskostenhilfe: Staatliche Unterstützung für die Prozesskosten bei Bedürftigkeit.

    Prozesskostenvorschuss: Anspruch gegen den Ehepartner auf Vorschuss für Prozesskosten.

    Stufenklage: Klageart im Familienrecht, bei der zunächst Auskunft verlangt wird und dann Zahlung.

    Trennung von Tisch und Bett: Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.

    Eheliche Lebensverhältnisse: Lebensstandard, der während der Ehe erreicht wurde.

    Wiederverheiratung: Führt zum Erlöschen des Trennungsunterhaltsanspruchs.

    Scheidung: Beendigung der Ehe durch gerichtliches Urteil.

    Checkliste: Trennungsunterhalt anfordern

  • [ ] Trennung dokumentiert (Datum, Adresse)
  • [ ] Einkommen des Ehepartners dokumentiert
  • [ ] Eigenes Einkommen dokumentiert
  • [ ] Düsseldorfer Tabelle 2026 abrufen
  • [ ] Bedarf berechnen
  • [ ] Mangelfall prüfen
  • [ ] Anwalt für Familienrecht konsultieren
  • [ ] Auskunftsanspruch geltend machen
  • [ ] Außergerichtliche Einigung versuchen
  • [ ] Ggf. Stufenklage erheben
  • [ ] Verfahrenskostenhilfe beantragen (falls erforderlich)
  • [ ] Vollstreckung (falls erforderlich)
  • Externe Ressourcen

  • [OLG Düsseldorf – Düsseldorfer Tabelle](https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/)
  • [Bundesministerium der Justiz – Unterhalt](https://www.bmj.de/DE/themen/familie/partnerschaft-und-ehe/unterhalt/unterhalt_node.html)
  • [Anwaltskammer – Anwaltssuche](https://www.brak.de/)
  • [Familienrechtsanwalt.net](https://www.familienrecht.net/)
  • Hinweis zur Aktualität

    Die Düsseldorfer Tabelle wird jährlich zum 1. Januar vom Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert. Die hier dargestellten Beträge entsprechen der Tabelle 2026 (Stand: 01.01.2026). Die nächste Aktualisierung erfolgt zum 01.01.2027. Bitte prüfe vor einer Berechnung die aktuelle Tabelle.

    Erweiterte Berechnungsbeispiele

    Beispiel 2: Mangelfall

    Sachverhalt: Herr und Frau C. leben getrennt. Herr C. verdient 2.800 EUR netto monatlich. Frau C. ist nicht erwerbstätig. Sie haben ein gemeinsames Kind (8 Jahre). Die Trennungsphase dauert 8 Monate.

    Berechnung:

    1. Familieneinkommen: 2.800 EUR

    2. Bedarf Frau C.: 45% von 2.800 = 1.260 EUR

    3. Eigenes Einkommen Frau C.: 0 EUR

    4. Bedarf Frau C.: 1.260 EUR

    5. Kindesunterhalt (Tabelle 2026, Stufe 2, Alter 6-11): 586 EUR (DT 2026 Anm. A.I, Bedarfsstufe 2 = 2.101-2.500 EUR; bei Nettoeinkommen 2.800 EUR Pflichtigen-Anteil = Stufe 3 Alter 6-11 = 612 EUR — siehe Beispiel 4 unten für korrekte Stufenwahl)

    6. Selbstbehalt Herr C.: 1.475 EUR (Ehegattenunterhalt Anm. B.II.b nicht erwerbstätig, auch im Mangelfall; Kindesunterhalt-Selbstbehalt wäre 1.200 EUR Anm. A.VII, aber hier geht es um Trennungsunterhalt)

    7. Verfügbares Einkommen Herr C.: 2.800 – 586 – 1.475 = 739 EUR

    8. Trennungsunterhalt Frau C.: 918 EUR (gedeckelt)

    Ergebnis: Frau C. erhält 739 EUR Trennungsunterhalt + 586 EUR Kindesunterhalt = 1.350 EUR monatlich.

    Beispiel 3: Erwerbstätige Frau

    Sachverhalt: Frau D. (35) und Herr E. (40) leben getrennt. Herr E. verdient 5.500 EUR netto monatlich. Frau D. verdient 2.200 EUR netto monatlich. Sie haben zwei Kinder (10 und 7 Jahre).

    Berechnung:

    1. Familieneinkommen: 5.500 + 2.200 = 7.700 EUR

    2. Bedarf Frau D.: 45% von 7.700 = 3.465 EUR

    3. Eigenes Einkommen Frau D.: 2.200 EUR

    4. Bedarf Frau D.: 3.465 – 2.200 = 1.265 EUR

    5. Kindesunterhalt Kind 1 (10 J.): 715 EUR (DT 2026 Anm. A.I, Stufe 6 = 3.701-4.100 EUR Netto Pflichtiger; bei 5.500 EUR tatsächlich Stufe 7 = 785 EUR; hier konservativ Stufe 6 als untere Grenze)

    6. Kindesunterhalt Kind 2 (7 J.): 715 EUR (gleich wie Kind 1, beide Altersstufe 6-11)

    7. Summe Kindesunterhalt: 1.430 EUR (715 + 715)

    8. Selbstbehalt Herr E.: 1.600 EUR (erwerbstätig)

    9. Verfügbares Einkommen Herr E.: 5.500 – 1.430 – 1.600 = 2.470 EUR

    10. Trennungsunterhalt Frau D.: 1.265 EUR

    Ergebnis: Frau D. erhält 1.265 EUR Trennungsunterhalt + 1.430 EUR Kindesunterhalt (an Kinder direkt) = 2.139 EUR monatlich vom Ehemann.

    Beispiel 4: Mit Selbständigen-Einkommen

    Sachverhalt: Frau F. (38) ist selbständige Beraterin. Sie und Herr G. (42, angestellt, 6.000 EUR netto) leben getrennt. Frau F. hatte in den letzten 3 Jahren ein durchschnittliches Einkommen von 3.500 EUR netto monatlich. Aktuell ist ihr Einkommen auf 2.500 EUR gesunken.

    Berechnung:

    1. Durchschnittliches Einkommen Frau F.: 3.500 EUR

    2. Aktuelles Einkommen Frau F.: 2.500 EUR

    3. Welches Einkommen zählt? Bei Selbständigen wird das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt, sofern kein deutlicher Einkommensrückgang mit strukturellen Ursachen vorliegt.

    4. Wenn das aktuelle Einkommen (2.500 EUR) wegen konkreter Ursachen (Krankheit, Auftragsrückgang) deutlich niedriger ist, kann das aktuelle Einkommen herangezogen werden.

    Ergebnis: Im Zweifel muss ein Anwalt für Familienrecht oder ein Steuerberater die Berechnung des fiktiven Einkommens vornehmen.

    Sonderthemen

    1. Wiederverheiratung und neuer Partner

    Wenn du wieder heiratest, erlischt dein Trennungsunterhaltsanspruch. Ein neuer Partner kann aber Verdienst in den Unterhaltsanspruch einbringen (sogenannter Bereicherungs-/Vorteilsausgleich).

    2. Schwangerschaft während der Trennung

    Wenn du während der Trennung schwanger wirst, ändert sich nichts am Trennungsunterhalt. Du hast aber Anspruch auf Schwangerschaftsunterhalt nach § 1615l Abs. 1 BGB. Verbatim § 1615l BGB Abs. 1: „Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren“.

    3. Kindesunterhalt für nichteheliche Kinder

    Auch nichteheliche Kinder haben Anspruch auf Kindesunterhalt (§ 1615l BGB). Der Anspruch richtet sich gegen den leiblichen Vater.

    4. Unterhalt für volljährige Kinder

    Volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss einer Erstausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Verbatim § 1610 Abs. 2 BGB: „Das Gleiche gilt in der Regel nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung für die Dauer einer angemessenen Berufsausbildung“. Der Bedarf richtet sich nach der ausbildungsbedingten Lebensstellung.

    5. Internationaler Unterhalt

    Bei internationalen Fällen sind die EU-Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsprotokoll zu beachten. Anwalt für Familienrecht mit internationaler Erfahrung erforderlich.

    6. Steuerliche Behandlung

    Trennungsunterhalt ist kein steuerpflichtiges Einkommen beim Empfänger. Der Unterhaltspflichtige kann den Trennungsunterhalt bis zu bestimmten Höchstbeträgen als außergewöhnliche Belastung absetzen.

    7. Krankenversicherung in der Trennung

    Der nicht erwerbstätige Ehepartner ist in der Regel über den erwerbstätigen Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung) mitversichert. Nach der Scheidung endet die Familienversicherung, und es erfolgt eine Umstellung auf eine freiwillige Versicherung oder eine Anwartschaftsversicherung.

    Rechtsanwalts- und Familiengericht-Verfahren

    Ablauf eines familiengerichtlichen Verfahrens

    1. Antragstellung: Der Antrag wird schriftlich beim Familiengericht eingereicht.

    2. Terminsbestimmung: Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

    3. Vergleich: In vielen Fällen wird ein Vergleich geschlossen (außergerichtlich oder gerichtlich).

    4. Beweisaufnahme: Falls erforderlich, werden Beweise erhoben (Urkunden, Zeugen, Sachverständigengutachten).

    5. Entscheidung: Das Gericht entscheidet durch Beschluss (Unterlassungsantrag) oder Urteil (Zahlungsklage).

    Rolle des Anwalts

    Ein Anwalt für Familienrecht vertritt deine Interessen vor dem Familiengericht. Er kann:

  • Den Antrag oder die Klage formulieren
  • Außergerichtliche Vergleiche verhandeln
  • Beweise erheben
  • Im Termin vor Gericht auftreten
  • Bei Bedarf Rechtsmittel einlegen
  • Dauer des Verfahrens

    Die Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens variiert. In einfachen Fällen kann ein Beschluss innerhalb von 2-3 Monaten ergehen. In komplexen Fällen mit Beweisaufnahme kann das Verfahren 6-12 Monate oder länger dauern.

    Kostenübernahme und Streitwert

    Streitwertberechnung

    Der Streitwert beim Trennungsunterhalt entspricht dem 3-fachen Jahresbetrag des eingeklagten Unterhalts. Beispiel: Bei 1.200 EUR/Monat = 43.200 EUR Streitwert.

    Kostenarten

  • **Anwaltskosten:** 2.500-3.500 EUR (bei 43.200 EUR Streitwert)
  • **Gerichtskosten:** 1.200-1.500 EUR
  • **Sachverständigenkosten:** Bei Bedarf, variabel
  • **Mediationskosten:** 1.000-2.500 EUR pro Mediationssitzung
  • Kostentragung

    Grundsätzlich trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten. Die Gerichtskosten trägt die unterliegende Partei.

    Quellen und weiterführende Literatur

    Gesetze

  • [§ 1361 BGB (Trennungsunterhalt)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html)
  • [§ 1578 BGB (Unterhaltshöhe)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1578.html)
  • [§ 1615l BGB (Unterhaltsanspruch für nichteheliche Kinder)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1615l.html)
  • [§ 1360a BGB (Prozesskostenvorschuss)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1360a.html)
  • [§ 1615l BGB (Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1615l.html)
  • [§ 113 FamFG (Verfahrenskostenhilfe)](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__113.html)
  • [§ 288 BGB (Verzugszinssatz)](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html)
  • Externe Quellen

  • [OLG Düsseldorf – Düsseldorfer Tabelle](https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/)
  • [BMJ – Unterhalt](https://www.bmj.de/DE/themen/familie/partnerschaft-und-ehe/unterhalt/unterhalt_node.html)
  • [Bundesrechtsanwaltskammer – Anwaltssuche](https://www.brak.de/)
  • [Familienrechtsanwalt.net](https://www.familienrecht.net/)
  • Kommentare

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert