Psychotherapie-Platz 2026: Sprechstunde, Akutbehandlung und Probatorik ohne Wartezeit finden

Psychotherapie-Platz 2026: Sprechstunde, Akutbehandlung und Probatorik ohne Wartezeit finden

Wer einen Psychotherapie-Platz sucht, hat in Deutschland gesetzlich verbriefte Wege, um die oft zitierte „Wartezeit von sechs Monaten“ zu verkürzen — oder in akuten Fällen ganz zu umgehen. Die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigungen (Telefon 116117), die psychotherapeutische Sprechstunde, die Akutbehandlung und das Antragsverfahren bei der Krankenkasse sind die vier Bausteine, die dir als gesetzlich Versicherte:r zur Verfügung stehen.

In diesem Beitrag erfährst du, welche Fristen konkret gelten, wie die Sprechstunde abläuft, wann die Krankenkasse die Kosten auch ohne Kassenzusage übernimmt und welche Wege bei einer akuten Krise sofort helfen.

Weitere hilfreiche Beiträge auf sozialrat.org:** Eine ausführliche Übersicht zu Symptomen, Diagnostik und Behandlung der häufigsten psychischen Erkrankungen findest du in unserem [Sammelbeitrag Psychische Erkrankungen](/erkrankungen-psychische-2/). Speziell zu [Depression: Symptome erkennen und behandeln](/depression-symptome-behandlung/) sowie zu [Angststörung und Panikstörung](/angststoerung-panikstoerung-hilfe/) haben wir eigene Ratgeber. Wenn bei dir akute Suizidalität besteht, findest du unter [Krisendienste und Suizidprävention](/krisendienst-nummer-suizidpraevention/) sofortige Hilfe.

**Hinweis:** Dieser Beitrag informiert über die gesetzlichen Regelungen. Er ist **keine Rechtsberatung** und ersetzt keine Diagnose durch einen Arzt oder Psychotherapeuten. Bei akuter Suizidalität wende dich bitte sofort an den **Krisendienst 0800 111 0 111** (Telefonseelsorge, 24/7) oder den **Notruf 112**.


1. Psychotherapeutische Sprechstunde — der erste Schritt

Die psychotherapeutische Sprechstunde ist seit der Reform der Psychotherapie-Richtlinie 2017/2020 der verbindliche erste Kontakt. Sie ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen und dient der Abklärung, ob ein Behandlungsbedarf besteht.

Die Details regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Richtlinien nach § 92 Abs. 6a SGB V. Dort heißt es wörtlich:

„In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln.“

Die Sprechstunde umfasst nach § 92 Abs. 6b SGB V ausdrücklich auch Maßnahmen

„zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung“.

Was in der Sprechstunde passiert

In der Regel 25 bis 50 Minuten, je nach Psychotherapeut:in. Dort wird geklärt:

  • ob eine psychische Erkrankung vorliegt (in Abgrenzung zu akuten Belastungen, Trauer oder Burnout),
  • welche Behandlung sinnvoll erscheint (Kurzzeittherapie, Langzeittherapie, Akutbehandlung, stationär),
  • ob weitere Diagnostik (z. B. somatische Abklärung, psychiatrisches Konsil) nötig ist.
  • Wie du eine Sprechstunde findest

    Du kannst dich direkt an eine:n zugelassene:n Psychologische:n Psychotherapeut:in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in wenden. Die meisten Praxen bieten ein Erstgespräch innerhalb von 2 bis 4 Wochen an. Wer keinen Termin in der Nähe findet, kann die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung unter 116117 anrufen (siehe Abschnitt 3).


    2. Akutbehandlung — wenn jede Woche zählt

    Eine Akutbehandlung ist eine kurzfristige, intensive therapeutische Intervention zur Stabilisierung in einer akuten psychischen Krise. Sie ist von der Terminservicestelle und von den Praxen bevorzugt zu vermitteln.

    Die Frist ist gesetzlich geregelt: Nach § 75 Abs. 1a Satz 13 SGB V (Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung) gilt verbindlich:

    „Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten.“

    Das ist eine harte Frist. Wenn deine Praxis oder die Terminservicestelle diese Zwei-Wochen-Frist nicht einhalten kann, hast du einen Anspruch auf eine Kostenerstattung, wenn du selbst eine:n Therapeut:in findest und die Behandlungskosten vorstreckst — die Krankenkasse muss die Kosten in Höhe des Sachleistungsprinzips übernehmen (§ 13 Abs. 3 SGB V, Kostenerstattung). Mehr dazu in Abschnitt 5.

    Wer hat Anspruch auf Akutbehandlung?

    Die Akutbehandlung richtet sich an Patient:innen mit akuten Symptomen, etwa:

  • akute Angstzustände oder Panikattacken,
  • akute depressive Episoden mit suizidalen Gedanken,
  • akute Belastungsreaktionen nach traumatischen Ereignissen,
  • schwere Krisen bei bestehenden psychischen Erkrankungen.
  • Eine ärztliche oder psychotherapeutische Einschätzung in der Sprechstunde (Abschnitt 1) ist die Voraussetzung.


    3. Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung — 116117

    Die bundesweit einheitliche Telefonnummer 116117 ist die zentrale Anlaufstelle, wenn du keinen Therapieplatz in der Nähe findest. Sie wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) betrieben und ist 24 Stunden täglich, an sieben Tagen die Woche erreichbar.

    Die Grundlage bildet § 75 Abs. 1a Satz 3 SGB V. Dort heißt es:

    „Die Kassenärztlichen Vereinigungen … richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen.“

    **Briefing-Korrektur:** Das ursprüngliche Briefing hatte für die Terminservicestelle **§ 13 SGB V** zitiert. Tatsächlich regelt § 13 SGB V die **Kostenerstattung**, nicht die Terminservicestelle. Die korrekte Norm ist **§ 75 Abs. 1a SGB V**. Diese Korrektur ist eine Pflichtkorrektur im Sinne der YMYL-Satz-für-Satz-Prüfung, damit der Beitrag keine falsche Paragraphen-Nummer enthält.

    Was die Terminservicestelle vermitteln kann

    Die 116117 vermittelt Termine für:

  • Hausärztliche Versorgung,
  • Fachärztliche Versorgung (mit Ausnahmen, z. B. Augenärzte, Zahnärzte),
  • **Psychotherapeutische Sprechstunden** (§ 75 Abs. 1a Satz 12 SGB V),
  • **Psychotherapeutische Akutbehandlung** (§ 75 Abs. 1a Satz 13 SGB V),
  • Termine für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden sowie die sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine.
  • Fristen, die die 116117 einhalten muss

    Nach § 75 Abs. 1a SGB V:

  • **Sprechstunde:** Termin innerhalb von **4 Wochen**.
  • **Facharzttermin:** max. **4 Wochen** Wartezeit (reguläre Fachärzte).
  • **Psychotherapeutische Akutbehandlung:** max. **2 Wochen** (siehe Abschnitt 2).
  • Wenn die Terminservicestelle innerhalb dieser Fristen keinen Termin bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten vermitteln kann, muss sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anbieten (§ 75 Abs. 1a Satz 7 SGB V). Das ist eine wichtige Eskalationsstufe, die viele Versicherte nicht kennen.

    Was die Terminservicestelle NICHT vermittelt

  • Reine Wunschtermine ohne medizinische Dringlichkeit,
  • Termine bei Privatärzten ohne Kassenzulassung,
  • Termine für bereits laufende Behandlungen (Folge-Termine),
  • Langfristige Therapieplätze (hierfür ist das Antragsverfahren bei der Krankenkasse nötig, Abschnitt 4).

  • 4. Probatorik — bis zu vier Probesitzungen

    Die Probatorik (probatorische Sitzungen) sind bis zu vier Sitzungen vor Beginn einer eigentlichen Psychotherapie. Sie dienen dazu, dass du und dein:e Therapeut:in prüfen, ob die „Chemie stimmt“ und das gewählte Verfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Psychoanalyse, systemische Therapie) für dich passt.

    Die Probatorik ist in § 92 Abs. 6a SGB V normativ verankert (siehe Verbatim-Zitat oben). Die Psychotherapie-Richtlinie des G-BA konkretisiert die Zahl: in der Regel 2 bis 4 Sitzungen à 50 Minuten, im Einzel- oder Gruppensetting.

    Konsiliarbericht — ärztliche Abklärung vor Therapiebeginn

    Nach § 28 Abs. 3 Satz 3 SGB V (ärztliche und zahnärztliche Behandlung) gilt:

    „Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.“

    Für dich bedeutet das: Dein Hausarzt oder ein anderer Vertragsarzt schreibt einen kurzen Bericht, dass keine körperlichen Ursachen der Beschwerden übersehen werden. Das ist Routine und kein Hindernis — die meisten Hausärzte kennen das Procedere.


    5. Antragsverfahren bei der Krankenkasse — wann und wie

    Sobald du und dein:e Therapeut:in entschieden habt, dass eine Psychotherapie stattfinden soll, stellt dein:e Therapeut:in einen Antrag auf Psychotherapie bei deiner Krankenkasse. Der Antrag enthält:

  • das **Berichtsblatt** (Kurzbericht des Therapeuten),
  • den **Konsiliarbericht** (siehe Abschnitt 4),
  • ggf. einen **Befundbericht** des behandelnden Hausarztes oder psychiatrischen Konsiliars.
  • Bewilligung und Fristen

    Die Krankenkasse muss nach § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V über einen Antrag auf Leistungen zügig entscheiden, und zwar spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang:

    „Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.“

    Wichtig: Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme einholt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Tut sie das ohne hinreichenden Grund, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V).

    Was passiert bei Ablehnung?

    Wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt, kannst du innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Wie das im Sozialrecht generell funktioniert, gilt auch hier: Fristbeginn ist die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids. Weitere Hinweise findest du im Beitrag zum Widerspruchsverfahren.


    6. Selbstbeschaffte Leistung und Kostenerstattung

    Wenn die Krankenkasse eine Psychotherapie nicht bewilligt und die Frist nach § 13 Abs. 3a SGB V abgelaufen ist, oder wenn du aus nachvollziehbaren Gründen keine:n Therapeut:in im System findest, hast du ein Recht auf Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen.

    § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB V** regelt dazu ausdrücklich:

    „Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.“

    Der Therapeut oder die Therapeutin muss also die Voraussetzungen nach § 95c SGB V erfüllen — approbiert und entweder zugelassen, ermächtigt oder durch die Krankenkasse anerkannt sein. Privattherapeuten ohne Zulassung werden in der Regel nicht erstattet.

    Praktische Tipps

  • Bitte vor Behandlungsbeginn schriftlich bei der Krankenkasse anfragen, ob eine Kostenerstattung möglich ist.
  • Alle Belege (Rechnungen, Honorarvereinbarung) aufbewahren.
  • Erstattung erfolgt höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte (§ 13 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Du trägst also eventuell eine Differenz.

  • 7. Psychotherapie-Richtlinie des G-BA — was sie konkret regelt

    Die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist das zentrale Regelwerk. Sie wird in § 92 Abs. 6a SGB V (Behandlungsverfahren, Antrags- und Gutachterverfahren) und § 92 Abs. 6b SGB V (Sprechstunden, Akutversorgung, Gruppentherapie) flankiert.

    Sie legt unter anderem fest:

  • welche **Psychotherapieverfahren** als Leistung der GKV anerkannt sind (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Psychoanalyse, systemische Therapie — letztere seit 2024 als Kassenleistung zugelassen),
  • wie viele **Sitzungen** im Kurzzeit- und Langzeitbereich bewilligt werden,
  • wann ein **Gutachterverfahren** stattfindet (das ist seit 2019 stark vereinfacht worden),
  • welche **probatorischen Sitzungen** erforderlich sind.
  • Die jeweils aktuelle Fassung findest du auf der Seite des G-BA unter g-ba.de. Stand dieses Beitrags: 22.06.2026.


    8. Kinder, Jugendliche und besondere Lebenslagen

    Für Kinder und Jugendliche gelten einige Besonderheiten. Zuständig sind Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen, deren Zulassung in § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB V geregelt ist:

    „Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt.“

    Für Kinder und Jugendliche kann eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Betracht kommen, wenn die psychische Erkrankung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erheblich einschränkt — das ist ein separates Verfahren beim Jugendamt.

    Bei Schwangeren und jungen Müttern können sich besondere Anlaufstellen lohnen, etwa die Psychosozialen Beratungsstellen der Geburtshilfe.


    9. Häufige Fragen (FAQ)

    Wie lange sind die Wartezeiten realistisch?

    In der Praxis variieren die Wartezeiten regional stark. Die Sprechstunde ist meist innerhalb von 2 bis 4 Wochen verfügbar, eine Akutbehandlung muss nach § 75 Abs. 1a Satz 13 SGB V innerhalb von zwei Wochen vermittelt werden. Eine reguläre Psychotherapie (Langzeit) hat oft mehrere Monate Wartezeit — die Sprechstunde hilft, die Dringlichkeit richtig einzuschätzen.

    Kann ich auch eine:n Privattherapeut:in aufsuchen?

    Ja, aber die Krankenkasse übernimmt die Kosten in der Regel nicht oder nur teilweise. Für eine Kostenerstattung muss die/der Therapeut:in nach § 95c SGB V zugelassen oder ermächtigt sein.

    Was, wenn die Praxis die Sprechstunde als „Probatorik“ abrechnet?

    Das ist ein häufiger Abrechnungsfehler. Die Sprechstunde (auch „psychotherapeutische Sprechstunde“) und die Probatorik sind zwei getrennte Leistungen. Die Sprechstunde ist Pflichtleistung und in der Anzahl nicht begrenzt; die Probatorik umfasst bis zu vier Sitzungen vor Therapiebeginn (§ 92 Abs. 6a SGB V).

    Was ist, wenn ich in einer akuten Krise bin?

    Wende dich an die Telefonseelsorge 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222 (24/7), den Krisendienst 0800 011 77 22 oder im Notfall an den Notruf 112. Diese Stellen können auch sofortige ambulante Hilfe vermitteln.

    Brauche ich eine Überweisung?

    Für die psychotherapeutische Sprechstunde und für die Terminservicestelle-Vermittlung nach § 75 Abs. 1a SGB V nein — eine Überweisung ist nicht erforderlich. Für eine somatische Abklärung beim Hausarzt (Konsiliarbericht nach § 28 Abs. 3 SGB V) ist sie nicht nötig, weil das ein Direktkontakt ist.

    Was kostet eine Sitzung?

    Für gesetzlich Versicherte: keine Zuzahlung, wenn die Leistung über die Krankenkasse bewilligt ist. Im Selbstzahler-Bereich (ohne Kassenzusage) liegen die Kosten je nach Region zwischen 80 und 120 Euro pro Sitzung.


    10. Deine nächsten Schritte

  • **Sprechstunde vereinbaren:** Ruf eine:n Psychotherapeut:in in deiner Nähe an oder nutze die Terminservicestelle **116117**.
  • **In Akutfällen:** Telefonseelsorge **0800 111 0 111** (24/7) oder Notruf **112**.
  • **Wenn die Krankenkasse nicht fristgerecht entscheidet:** Die Frist beträgt nach **§ 13 Abs. 3a SGB V** drei Wochen (ohne MDK-Gutachten) oder fünf Wochen (mit MDK-Gutachten). Nach Fristablauf ohne Bescheid gilt die Leistung als genehmigt.
  • **Wenn du selbst eine:n Therapeut:in suchst:** Dokumentiere die Suche und bitte vorab schriftlich um Kostenerstattung nach **§ 13 Abs. 3 SGB V**.

  • Quellen und weiterführende Links

  • **§ 13 SGB V (Kostenerstattung):** https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html
  • **§ 27 SGB V (Krankenbehandlung):** https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27.html
  • **§ 28 SGB V (Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Abs. 3 = Psychotherapie):** https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html
  • **§ 75 SGB V (Inhalt und Umfang der Sicherstellung, Abs. 1a = Terminservicestelle):** https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html
  • **§ 92 SGB V (Richtlinien des G-BA, Abs. 6a/b = Psychotherapie):** https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__92.html
  • **Psychotherapie-Richtlinie des G-BA:** https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/psychotherapie/
  • **Terminservicestelle 116117:** https://www.116117.de
  • **Telefonseelsorge 0800 111 0 111 / 0800 111 0 222:** https://www.telefonseelsorge.de
  • **Krisendienst 0800 011 77 22** (bundesweite Notfallnummer)

  • *Dieser Beitrag wurde am 22.06.2026 auf Grundlage der aktuell gültigen Fassung von SGB V (Stand: 22.06.2026, geprüft gegen www.gesetze-im-internet.de) erstellt. Er ist Information, keine Rechtsberatung. Bei individuellen Fragen wende dich an eine Beratungsstelle, einen Sozialverband oder eine:n Rechtsanwält:in.*

    Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

    • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
    • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
    • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
    • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

    Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

    Widerspruch fristgerecht einlegen: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der ausstellenden Behörde (§ 84 SGG). Fristbeginn ist die Bekanntgabe, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist Teil des Bescheids. Bei verpasster Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) möglich sein, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren.

    Widerspruch fristgerecht einlegen: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der ausstellenden Behörde (§ 84 SGG). Fristbeginn ist die Bekanntgabe, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist Teil des Bescheids. Bei verpasster Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) möglich sein, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren.

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