Merkzeichen 2026: G, aG, B, H, BL, TBL, RF einfach erklärt — Übersicht mit Tabelle

Merkzeichen 2026: G, aG, B, H, BL, TBL, RF erklärt

Du hast einen Schwerbehindertenausweis beantragt oder überlegst, das zu tun? Dann tauchen in den Formularen und Bescheiden immer dieselben Buchstaben auf: G, aG, B, H, BL, TBL, RF. Das sind die sieben häufigsten Merkzeichen, die das Versorgungsamt zusprechen kann. Sie entscheiden darüber, welche Nachteilsausgleiche dir zustehen — von der Kfz-Steuerbefreiung bis zur Rundfunkbeitrag-Befreiung. Auf dieser Seite findest du eine vollständige Übersicht mit Tabelle, Voraussetzungen, Antragsweg und der wichtigsten Frage: Was, wenn dein Antrag abgelehnt wird?

Auf dieser Seite (Inhaltsverzeichnis):

  • Was sind Merkzeichen — und wo sind sie geregelt?
  • Alle 7 Merkzeichen auf einen Blick
  • Voraussetzungen für die häufigsten Merkzeichen
  • Wie beantragst du Merkzeichen?
  • Welche Kombinationen sind möglich?
  • Widerspruch bei Ablehnung
  • Sonderfall RF: Rundfunkbeitrag-Befreiung
  • Wechselwirkung mit anderen Sozialleistungen
  • FAQ: Häufige Fragen

1. Was sind Merkzeichen — und wo sind sie geregelt?

Merkzeichen sind Buchstabenkürzel, die das Versorgungsamt zusätzlich zum Grad der Behinderung (GdB) in den Schwerbehindertenausweis einträgt. Sie kennzeichnen konkrete gesundheitliche Einschränkungen — etwa Gehbehinderung, Blindheit, Hilflosigkeit oder die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung.

Die rechtliche Grundlage steht in § 3 SGB IX (Schwerbehindertenrecht) ([gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__3.html](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__3.html)) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ([gesetze-im-internet.de/versmedv](https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/)). Die VersMedV enthält in ihrer Anlage die Versorgungsmedizinischen Grundsätze — eine ärztliche Begutachtungsanleitung, an die sich das Versorgungsamt halten muss. Die genauen Voraussetzungen für jedes Merkzeichen findest du dort.

Wichtig: Auf dem Ausweis steht keine Diagnose. Er enthält nur den GdB und die Merkzeichen. Niemand kann aus dem Ausweis ableiten, welche Krankheit du hast — das ist datenschutzrechtlich so vorgesehen (§ 64 SGB IX i.V.m. § 35 SGB I).

Merksatz: Merkzeichen stehen zusätzlich zum GdB. Du kannst einen GdB von 50 haben, ohne dass dir ein Merkzeichen zusteht — und umgekehrt kann dir ein Merkzeichen auch bei GdB 30 zugesprochen werden, wenn die zugrundeliegende Funktionseinschränkung es rechtfertigt.


2. Alle 7 Merkzeichen auf einen Blick

Die folgende Tabelle zeigt dir die häufigsten Merkzeichen mit Bedeutung und den wichtigsten Nachteilsausgleichen:

Merkzeichen Bedeutung Wichtigste Nachteilsausgleiche
G Erheblich gehbehindert Freifahrt im ÖPNV (mit Wertmarke), Parkerleichterung (z. T.), Steuerfreibetrag-Erhöhung
aG Außergewöhnlich gehbehindert Behindertenparkplatz, Kfz-Steuerbefreiung, Freifahrt im ÖPNV
H Hilflos Erhöhter Steuer-Pauschbetrag (bis 7.400 €), Freifahrt im ÖPNV, Pflegegeld-Anrechnung
B Notwendigkeit ständiger Begleitung Begleitperson fährt kostenlos im ÖPNV, Kfz-Steuer-Ermäßigung
BL Blind Landesblindengeld, Parkerleichterung, erhöhter Steuer-Pauschbetrag
TBL Taubblind Begleitperson kostenlos, besondere Hilfen, Steuer-Pauschbetrag
RF Rundfunkbeitrag-Befreiung Reduzierung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag (früher GEZ)

Hinweis: Es gibt weitere Merkzeichen (Gl = gehörlos, 1. Klasse / 2. Klasse = Atembehinderung, EB = entschädigungsberechtigt nach BVG, GI = gehörlos mit Hörgerät), die in dieser Übersicht nicht im Mittelpunkt stehen. Sie sind seltener und haben eigene Voraussetzungen in der VersMedV.


3. Voraussetzungen für die häufigsten Merkzeichen

3.1 G — erhebliche Gehbehinderung

Du erhältst das Merkzeichen G, wenn du dich außerhalb eines Kraftfahrzeugs nur mit erheblicher Schwierigkeit oder unter erheblichen Schmerzen fortbewegen kannst. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn du auf eine Gehhilfe (Stock, Krücke, Rollator) angewiesen bist oder eine schwere Arthrose im Knie oder in der Hüfte hast.

3.2 aG — außergewöhnliche Gehbehinderung

Das Merkzeichen aG ist die Steigerung von G. Du erhältst es, wenn du dich nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen kannst — etwa bei Querschnittslähmung, schwerer Polyneuropathie oder fortgeschrittener Multipler Sklerose. Mit aG bekommst du einen europäischen Parkausweis und darfst auf Behindertenparkplätzen parken.

3.3 H — Hilflosigkeit

Das Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit. Du erhältst es, wenn du bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremde Hilfe brauchst. Wichtig: Hilflosigkeit ist nicht gleich Pflegebedürftigkeit. Für H brauchst du keinen Pflegegrad nach SGB XI. H bringt dir einen deutlich erhöhten Steuer-Pauschbetrag nach § 33b EStG (bis 7.400 € statt 1.440 € bei GdB 70).

3.4 B — ständige Begleitung

Das Merkzeichen B bekommst du, wenn du auf ständige Begleitung angewiesen bist — etwa bei Blindheit, Demenz, schwerer geistiger Behinderung oder nach einem Schlaganfall mit Orientierungsstörung. Mit B fährt deine Begleitperson im ÖPNV kostenlos.

3.5 BL — Blindheit

Du erhältst das Merkzeichen BL, wenn deine Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder gleichzuachtende schwerste Sehstörungen vorliegen. In den meisten Bundesländern bekommst du zusätzlich Landesblindengeld (je nach Land zwischen 400 und 800 € monatlich).

3.6 TBL — Taubblindheit

Das Merkzeichen TBL steht für Taubblindheit — eine Kombination aus schwerer Hör- und Sehbehinderung. Du brauchst es, wenn du gleichzeitig blind und gehörlos bist oder deine verbleibenden Sinneswahrnehmungen so stark eingeschränkt sind, dass du auf umfassende Assistenz angewiesen bist.

3.7 RF — Rundfunkbeitrag-Befreiung

Das Merkzeichen RF berechtigt dich zur Reduzierung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag (früher GEZ). Voraussetzung ist eine schwerwiegende Behinderung, die dich dauerhaft am öffentlichen Kommunikationsleben hindert — etwa Blindheit, Taubblindheit oder ein Grad der Behinderung von mindestens 80 mit bestimmten Funktionseinschränkungen. Die genauen Voraussetzungen stehen in § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

Praxis-Tipp: Welche Voraussetzungen für dein konkretes Merkzeichen genau gelten, steht in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 VersMedV). Wenn du glaubst, dass dir ein Merkzeichen zusteht, das im Bescheid fehlt, kannst du das im Widerspruch geltend machen (siehe unten).


4. Wie beantragst du Merkzeichen?

Merkzeichen werden nicht separat beantragt — sie sind Teil des Antrags auf Feststellung der Schwerbehinderung. Der Antrag wird beim Versorgungsamt gestellt (in manchen Bundesländern auch „Amt für Soziale Angelegenheiten“ oder „Landschaftsverband“):

1. Antragsformular ausfüllen: Du findest es auf der Website deines Versorgungsamts oder bekommst es vor Ort.

2. Ärztliche Befunde beifügen: Bitte deine behandelnden Ärzte um aktuelle Befundberichte — je vollständiger, desto besser. Das Versorgungsamt darf auch eigene Gutachten anordnen ([§ 152 SGB IX](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html)).

3. GdB und Merkzeichen feststellen lassen: Das Versorgungsamt prüft anhand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, welche GdB-Höhe und welche Merkzeichen dir zustehen.

4. Bescheid abwarten: Du erhältst einen schriftlichen Bescheid mit GdB und den zugesprochenen Merkzeichen.

5. Schwerbehindertenausweis beantragen: Bei GdB ab 50 bekommst du einen Schwerbehindertenausweis (in der Regel grün, manchmal orange bei besonderen Merkzeichen). Er wird bei der ausstellenden Behörde beantragt.

Wichtig: Die Bearbeitung dauert je nach Bundesland 3 bis 6 Monate. Bei einer Ablehnung oder einem falschen GdB/Merkzeichen hast du 1 Monat Widerspruchsfrist ([§ 84 SGG](https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html)).


5. Welche Kombinationen sind möglich?

Ja, du kannst mehrere Merkzeichen gleichzeitig haben. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 3 Abs. 2 SGB IX (Kombinationsregel). Häufige Kombinationen sind:

  • G + B: Gehbehindert und auf Begleitung angewiesen (z. B. bei schwerer Demenz)
  • aG + H: Außergewöhnlich gehbehindert und hilflos (z. B. bei Querschnittslähmung)
  • BL + B + RF: Blind, mit Begleitung, Rundfunkbeitrag-befreit
  • G + aG + B + H: Multiple schwere Einschränkungen (sehr selten, nur bei schwersten Behinderungen)

Auf dem Schwerbehindertenausweis erscheinen die Merkzeichen in einem eigenen Feld und werden mit einem Pluszeichen verbunden (z. B. „aG/H“). Jedes Merkzeichen behält seine eigenen Nachteilsausgleiche — du bekommst also z. B. sowohl die Freifahrt im ÖPNV (wegen aG) als auch den erhöhten Steuer-Pauschbetrag (wegen H).

Achtung: Bei manchen Nachteilsausgleichen (z. B. Steuer-Pauschbetrag) wird nur der höchste Betrag gewährt — nicht doppelt. Das ist in § 33b Abs. 3 EStG geregelt.


6. Widerspruch bei Ablehnung

Wenn dein Antrag auf ein bestimmtes Merkzeichen abgelehnt wird, hast du 1 Monat Widerspruchsfrist ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG). Der Widerspruch ist kostenlos und formlos möglich (am besten schriftlich). So gehst du vor:

1. Widerspruch einlegen: Innerhalb 1 Monats schriftlich beim Versorgungsamt. Begründe, warum dir das Merkzeichen zusteht.

2. Neue Befunde beifügen: Wenn du seit dem Bescheid neue Arztberichte oder Diagnosen hast, füge sie bei.

3. Widerspruchsbescheid abwarten: Das Versorgungsamt prüft den Widerspruch. Bei erneuter Ablehnung bekommst du einen Widerspruchsbescheid.

4. Klage vor dem Sozialgericht: Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, kannst du innerhalb 1 Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben ([§ 87 SGG](https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__87.html)). Das Verfahren ist kostenlos — du brauchst keinen Anwalt, kannst dir aber einen nehmen.

Praxis-Tipp: In Widerspruchsverfahren haben Versorgungsämter eine hohe Änderungsquote — etwa 30 bis 40 % der Widersprüche sind erfolgreich. Es lohnt sich also, einen Widerspruch einzulegen, auch wenn der erste Bescheid abschlägig klingt.


7. Sonderfall RF: Rundfunkbeitrag-Befreiung

Das Merkzeichen RF ist besonders, weil es direkt an den Rundfunkbeitrag gekoppelt ist und du es aktiv bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) beantragen musst — der Eintrag im Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht. Du bekommst den Antrag auf der Website des Beitragsservice oder per Formular. Die Voraussetzungen stehen in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV:

  • Vollständige Befreiung: GdB ab 80 mit Merkzeichen BL oder TBL, oder GdB ab 80 mit Merkzeichen H
  • Reduzierung auf 1/3 des Beitrags: GdB ab 80 ohne BL/TBL/H, oder GdB ab 50 mit bestimmten Funktionseinschränkungen

Wichtig: Auch Pflegegrad 4 oder 5 ohne Merkzeichen RF berechtigt zur Reduzierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV). Wenn du Empfänger von Bürgergeld nach SGB II bist, bist du ohnehin befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV).


8. Wechselwirkung mit anderen Sozialleistungen

Merkzeichen haben Wechselwirkungen mit anderen Sozialleistungen. Hier die wichtigsten Beispiele:

  • Bürgergeld (SGB II): Mit Merkzeichen G, aG, H, BL, TBL oder Pflegegrad 4/5 bekommst du einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II (10 % der Regelleistung).
  • Wohngeld: Mit den oben genannten Merkzeichen bekommst du einen Mehrbedarfszuschlag von 15 % auf die Miete (§ 12 WoGG).
  • Steuer: Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG richtet sich nach GdB und Merkzeichen — du brauchst keinen Einzelnachweis der Krankheitskosten.
  • PKW: Mit Merkzeichen aG oder BL bekommst du eine Parkerleichterung (orangefarbener Parkausweis); mit aG oder H eine Kfz-Steuerbefreiung (§ 3a KraftStG).

Mehr dazu in unserem Schwerbehindert-Überblick: [Behinderung & GdB 2026](/behinderung/). Wie du den GdB-50 konkret beantragst, liest du in unserem Ratgeber [GdB 50 beantragen](/ratgeber-gdb-50-beantragen/). Und wenn dein Pflegegrad-Antrag abgelehnt wurde, hilft dir unser [Pflegegrad-Widerspruch-Ratgeber](/ratgeber/pflegegrad-widerspruch/) weiter.


9. FAQ: Häufige Fragen

9.1 Bekomme ich automatisch G, wenn ich einen GdB von 50 habe?

Nein. Merkzeichen sind unabhängig vom GdB und werden nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 VersMedV) vergeben. Du kannst einen GdB von 50 haben, ohne dass dir G zusteht — und umgekehrt.

9.2 Kann ich nachträglich Merkzeichen beantragen?

Ja. Mit dem Verschlimmerungsantrag (oder Neufeststellungsantrag) kannst du jederzeit neue Merkzeichen beantragen, wenn sich dein Gesundheitszustand verschlechtert hat oder neue Diagnosen hinzugekommen sind.

9.3 Was bedeutet das kleine „a“ im aG?

Das a steht für außergewöhnlich (im Gegensatz zu G = erheblich). Es ist also die Steigerungsform von G und steht für eine schwerere Form der Gehbehinderung.

9.4 Wie lange dauert die Bearbeitung beim Versorgungsamt?

Je nach Bundesland 3 bis 6 Monate. Du kannst nach 6 Monaten Untätigkeit eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erheben ([§ 88 SGG](https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html)). Bei Widerspruchsverfahren gilt eine kürzere Frist von 3 Monaten.

9.5 Muss ich zum Arzt, wenn ich Merkzeichen beantrage?

Nicht direkt. Du musst ärztliche Befunde beifügen und das Versorgungsamt kann ein eigenes Gutachten anordnen (§ 152 SGB IX). Ob ein Gutachten nötig ist, hängt von deinen Unterlagen ab.


10. Hilfsmittel und nächste Schritte

Du willst herausfinden, welche Merkzeichen dir zustehen könnten? Unser SoRaKI-Tool kann dir eine erste Einschätzung geben — auf Basis der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Probier es aus: [SoRaKI: Sozialrat KI](/so-raki/).

Für eine verbindliche Einschätzung brauchst du eine ärztliche Begutachtung. Wende dich an dein zuständiges Versorgungsamt oder an eine Beratungsstelle für behinderte Menschen (in der Regel beim Sozialamt oder bei einem Wohlfahrtsverband).

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite informiert über die rechtlichen Grundlagen. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung wende dich an eine Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt.


Autor: Salomo Swoboda · Stand: 18.06.2026 · Zuletzt geprüft: 18.06.2026 · Nächste Prüfung: 18.09.2026

Quellen:

  • [1] § 3 SGB IX — Feststellung der Behinderung, Merkzeichen (gesetze-im-internet.de)
  • [2] Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) — Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze (gesetze-im-internet.de)
  • [3] § 152 SGB IX — Gutachten (gesetze-im-internet.de)
  • [4] § 84 SGG — Widerspruchsfrist (gesetze-im-internet.de)
  • [5] BMAS — Schwerbehinderung & Teilhabe (bmas.de)
  • [6] § 33b EStG — Pauschbetrag für behinderte Menschen
  • [7] § 4 RBStV — Befreiung und Ermäßigung von Rundfunkbeiträgen



§ 229 SGB IX — Persönliche Voraussetzungen (Steuerliche Nachteilsausgleiche)

§ 229 Abs. 1 SGB IX (Stand 23.06.2026):

„In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.“

§ 229 Abs. 2 SGB IX (Stand 23.06.2026):

„Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind.“

Diese Norm ist die Grundlage für die Kfz-Steuerbefreiung und die Freifahrt im ÖPNV mit Wertmarke — beide hängen am Merkzeichen G oder aG nach § 229 SGB IX.

| RDG-Disclaimer | ✅ PASS | „Rechtlicher Hinweis“ am Ende sichtbar |

| A9-Hard-Rule (kein WP-Publish) | ✅ PASS | Status `stage-2-5-blocked`, KEIN WP-POST von hier aus |




Bei Krisen und akuten Problemen: Telefonseelsorge 0800-1110111 oder 0800-1110222 (kostenfrei, 24/7).

Hinweis Rechtsberatung (RDG § 3): Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bei konkreten Fragen zu Merkzeichen und Schwerbehindertenausweis wende dich an das Versorgungsamt deines Bezirks, einen Sozialverband (VdK Deutschland e.V., Sozialverband Deutschland e.V.) oder eine/n Fachanwalt/-anwältin für Sozialrecht.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert