Budget für Arbeit 2026: § 61 SGB IX Lohnkostenzuschuss bis 75%

Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) ist eine Leistung der Eingliederungshilfe, die den Übergang aus der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mit einem Lohnkostenzuschuss bis zu 75 Prozent fördert. Die wichtigsten Informationen zur Antragstellung beim Träger der Eingliederungshilfe finden Sie in diesem Artikel auf Sozialrat.org.

Stand: 25.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Geprüft:

Hinweis (RDG § 3): Wir informieren hier allgemein über das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX. Eine Rechtsberatung ist das nicht. Für eine individuelle Einschätzung wende dich an einen Fachanwalt für Sozialrecht, den Sozialverband VdK oder eine Beratungsstelle der Integrationsämter.

1. Was ist das Budget für Arbeit?

Das Budget für Arbeit ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 61 SGB IX. Es unterstützt behinderte Menschen dabei, eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden.

Kernidee

Anstatt in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu arbeiten, können schwerbehinderte Menschen mit einem Lohnkostenzuschuss an einen Arbeitgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden.

2. § 61 SGB IX verbatim

§ 61 Abs. 1 SGB IX (Stand 23.06.2026):

„Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.“

§ 61 Abs. 2 SGB IX:

„Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles.“

3. Voraussetzungen

  • Anspruch auf Leistungen nach § 58 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
  • Arbeitsvertrag mit privatem oder öffentlichem Arbeitgeber
  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  • Tarifvertragliche oder ortsübliche Entlohnung

4. Höhe des Lohnkostenzuschusses

Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelts (§ 61 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Berechnungsbeispiel

Sachverhalt: Arbeitgeber zahlt 2.500 Euro brutto/Monat.

  • Maximaler Zuschuss: 75% × 2.500 = 1.875 Euro/Monat
  • Verbleibende Kosten für Arbeitgeber: 625 Euro/Monat

Mindestlohn beachten

Der Mindestlohn muss gezahlt werden. Bei Teilzeit-Anstellungen gilt der anteilige Mindestlohn.

5. Anleitung und Begleitung

Neben dem Lohnkostenzuschuss werden Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz finanziert (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Inhalte der Begleitung

  • Einarbeitung am neuen Arbeitsplatz
  • Unterstützung bei Arbeitsschritten
  • Konfliktbewältigung mit Kollegen
  • Anpassung des Arbeitsplatzes

Gemeinsame Begleitung

Die Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden (§ 61 Abs. 4 SGB IX).

6. Antragstellung

Zuständige Stelle

Den Antrag stellst du beim zuständigen Reha-Träger:

  • Bundesagentur für Arbeit (Hauptfall)
  • Deutsche Rentenversicherung (z. B. bei Erwerbsminderung)
  • Integrationsamt (bei Schwerbehinderung)
  • Träger der Eingliederungshilfe (bei geistiger/psychischer Behinderung)

Verfahren

  1. Arbeitgeber-Kontakt herstellen
  2. Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber abschließen
  3. Antrag beim Reha-Träger stellen
  4. Prüfung durch den Träger
  5. Bewilligung und Auszahlung

7. Ausschluss (§ 61 Abs. 3 SGB IX)

Der Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines behinderten Menschen den Zuschuss zu erhalten.

Ziel

Diese Regelung soll Verdrängung von nicht-behinderten Arbeitnehmern verhindern.

8. Vorteile gegenüber der WfbM

Budget für Arbeit

  • Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Tariflohn oder ortsüblicher Lohn
  • Sozialversicherungspflichtig
  • Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz

WfbM

  • Beschäftigung in separater Einrichtung
  • Werkstatt-Entgelt (deutlich unter Mindestlohn)
  • Begrenzte soziale Teilhabe

9. Weiterführende Informationen

  • § 58 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben): gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__58.html
  • § 61 SGB IX (Budget für Arbeit): gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__61.html
  • § 90 SGB IX (Eingliederungshilfe): gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__90.html
  • BMAS: bmas.de
  • Integrationsämter: integrationsämter.de

10. Verwandte Themen

  • Eingliederungshilfe: /schwerbehinderung/
  • WfbM: /werkstatt-behinderte-menschen/
  • Teilhabe am Arbeitsleben: /teilhabe-arbeitsleben/
  • Persönliches Budget: /persönliches-budget/

11. FAQ

Bekomme ich als Minijobber ein Budget für Arbeit?

Nein, das Budget für Arbeit erfordert eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§ 61 Abs. 1 SGB IX).

Kann ich gleichzeitig in der WfbM arbeiten?

Nein, das Budget für Arbeit ersetzt die WfbM-Beschäftigung. Es ist eine Alternative.

Wer zahlt das Budget für Arbeit?

Der zuständige Reha-Träger (meist die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherung).


Stand: 23.06.2026 — Angaben ohne Gewähr.

Hinweis: Diese Information wird Ihnen präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.

Weitere hilfreiche Beiträge

Ergänzende Hinweise zum Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) und zum Übergang WfbM in den allgemeinen Arbeitsmarkt bietet REHADAT-talentplus sowie das Bundesarbeitsgemeinschaft Integrationsämter (BIH).

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