Budget für Arbeit


Das Budget für Arbeit ist wohl die beste Möglichkeit um Menschen, die eine anerkannte volle Erwerbsminderung haben, einen Arbeitsplatz zu verschaffen.


Vorteile: Budget für Arbeit

  • Bis zu 75% Förderung der Lohnkosten (je nach Bundesland kleine Unterschiede). (§61 SGB 9)
  • Zusätzliche pauschale Förderung für die Begleitung am Arbeitsplatz.
  • Teilhabe am Arbeits-Leben für Menschen mit einer vollen Erwerbsminderung.
  • Keine Gefährdung der vollen Erwerbsminderung, weil für die Dauer der Förderung Rückkehr-Recht in WfbM besteht. (§220 Absatz 3 SGB 9)
  • Seit Sommer 2023 keine Begrenzung der Förder-Summen-Höhe.
  • Keine fortschreitende Abstufung der Förderung. Förder-Höhe bleibt für den Bewilligungszeitraum konstant.

Voraussetzungen:
Budget für Arbeit

  • Es muss ein Anspruch auf Aufnahme in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) bestehen. (§61 SGB 9)
  • Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM haben bis auf wenige Ausnahmen alle Menschen, die voll Erwerbsgemindert sind. (§58 Absatz 1 SGB 9)
  • Eine volle Erwerbsminderungs-Rente ist keine Voraussetzung.
  • Es muss eine Einstellungs-Absicht durch einen Arbeitgeber bestehen.
  • Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein.
  • Die Beschäftigung muss mindestens eine Wochenarbeitszeit 15 Stunden betragen.
  • Nur in anerkannten Inklusionsbetrieben darf die Wochenarbeitszeit 12 Stunden betragen.
  • Mindestens Mindestlohn und betriebsübliche Vergütung. Ansonsten keine Begrenzung des Stunden-Lohns.

Nachteile: Budget für Arbeit

  • Keine Arbeitslosen-Versicherung, da man weiterhin voll Erwerbsgemindert ist. Damit ist die Arbeitsfähigkeit als Voraussetzung fürs ALG 1 nicht erfüllt. Darum zahlt man vom Brutto-Gehalt keine Arbeitslosen-Versicherung.
  • Kein Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen wegen einer Diagnose.
  • Förderung ist befristet auf 2 Jahre, aber mit der Möglichkeit, wiederholt verlängert zu werden.
  • Kein automatischer Anspruch auf Fahrtkosten-Übernahme. Diese muss bei Kostenträgern gesondert beantragt werden.

Ablauf der Antragsstellung

  • Der Arbeitgeber erstellt eine Einstellungsabsichts-Erklärung & einen noch nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag.
  • Der Mensch mit Behinderung (also nicht der Arbeitgeber) stellt mit diesen Unterlagen einen Antrag auf Budget für Arbeit.
  • Beim Antrag helfen der Soziale- / Begleitende-Dienst der WfbM und der Integrationsfachdienst.
  • Der Antrag muss beim zuständigen Sozialamt (Teilhabefachdienst) gestellt werden.
  • Voraussetzung für die Bewilligung ist eine rentenrechtliche Beratung beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
Was ist das Budget für Arbeit?

Das Budget für Arbeit ist eine bis zu 75% Förder-Möglichkeit für Arbeitsplätze für Menschen mit einer vollen Erwerbsunfähigkeit.

Quelle:
§61 SGB 9: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/61.html

Reicht eine teilweise Erwerbsminderung für das Budget für Arbeit?

Nein, die Voraussetzung für das Budget für Arbeit ist, dass man die Berechtigung hat, um in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten zu dürfen. Dies setzt eine anerkannte volle Erwerbsminderung voraus. Es muss also anerkannt sein, dass du nicht „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kannst.“ 

Quelle:
§219 Absatz 1 SGB 9: https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/219.html
§43 Absatz 2 SGB 6: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/43.html

Wann bin ich berechtigt, Budget für Arbeit zu erhalten?

Im sogenannten Budget für Arbeit-Gesetz, §61 Absatz 1 SGB 9, heißt es:

(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.

Neben einem Arbeitsvertrag muss man also Anspruch nach §58 SGB 9 haben. Und hier wird es kniffelig.

Denn im §58 SGB 9 steht:
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung

1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder

2. eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)

nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

Fazit:
Anspruch auf das Budget für Arbeit hat, wer ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann, aber für den eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in betracht kommt – also jemand, bei dem eine volle Erwerbsminderung anerkannt ist. Du darfst das Alter der Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. 2024 liegt das Alter der Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Außerdem musst du einen Arbeitgeber gefunden haben, der bereit ist, dich mit Aussicht auf die Förderung sozialversicherungspflichtig einzustellen. Es darf also kein Mini-Job sein, sondern sollte – gemäß §8 SGB 4 – 2024 mindestens ca. 540€ Brutto betragen.

Quelle:
§61 SGB 9: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/61.html
§58 Absatz 1 SGB 9: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/58.html
§8 SGB 4: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html

Gefährde ich durch eine Arbeit mit dem Budget für Arbeit meine volle Erwerbsminderungs-Rente?

Nein! Der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann während des Bezugs vom Budget für Arbeit nicht überprüft werden, weil für den Zeitraum der Bewilligung ein Rückkehrrecht in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung besteht – und damit gleichbedeutend die dafür notwendige Voraussetzung einer vollen Erwerbsminderung. Der Paragraf §220 Absatz 3 SGB9 definiert das Rückkehr-Recht in eine Werkstatt, und damit gleichzeitig den Status als voll erwerbsgeminderter Mensch, wie folgt:

(3) Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit oder des Budgets für Ausbildung am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen.

Quelle:
§220 Absatz 3 SGB9: https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/220.html

Ist das Budget für Arbeit auf einen Betrag begrenzt?

Nein! Die erste Fassung des Gesetzes für das Budget für Arbeit sah noch eine Begrenzung auf 40% der Beitragsbemessungsgrenze vor. Diese Begrenzung des Förder-Betrags wurde Mitte 2023 abgeschafft. In der aktuellen Fassung im Budget für Arbeit Gesetzes (§61 SGB 9) ist keine Begrenzung der Förderhöhe mehr zu finden.

Quelle:
§61 SGB 9: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/61.html

Ist der Stunden-Lohn beim Budget für Arbeit begrenzt?

Nein! Zumindest nicht nach oben. Bei einer Beschäftigung mit dem Budget für Arbeit gilt der Mindestlohn und die Arbeitgeber sind angehalten, den Budget-Nehmer genauso gleichwertig für seine Arbeit zu entlohnen, wie Kollegen in der gleichen Position entlohnt werden. Der Budget für Arbeit-Nehmer muss demnach mindestens den Mindestlohn und sogar eine darüber liegende betriebsübliche Vergütung erhalten.

Quelle:
§61 SGB 9: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/61.html

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