Grundsicherung im Alter vs. Bürgergeld: Welche Leistung steht dir zu? | Sozialrat

Grundsicherung im Alter vs. Bürgergeld: Welche Leistung steht dir zu?

Kurzdefinition (Featured-Snippet-Kandidat): Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung nach SGB XII (§§ 41 ff.) für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne von § 41 Abs. 3 SGB XII sind. Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 7 SGB II – es gilt nur für Personen, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben UND erwerbsfähig sind im Sinne von § 8 SGB II (mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können). Ab der Regelaltersgrenze wechselt die Zuständigkeit vom Jobcenter zum Sozialamt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Der schnelle Vergleich
  2. Wer bekommt was? Altersgrenze und Erwerbsfähigkeit entscheiden
  3. Regelsatz 2026: identisch – bei wem?
  4. Antrag: Jobcenter oder Sozialamt?
  5. Vermögensfreibeträge: das unterschätzte Detail
  6. Häufige Verwechslung: was schadet wem?
  7. FAQ
  8. Nächste Schritte

1. Der schnelle Vergleich

Du stehst kurz vor der Rente oder hast eine Erwerbsminderung – und fragst dich, ob du weiter Bürgergeld bekommst oder wechseln musst? Die Antwort hängt nicht vom Regelsatz ab (der ist in beiden Systemen 2026 identisch), sondern von drei Fragen: Wie alt bist du? Bist du erwerbsfähig? Wie viel Vermögen hast du?

Vergleichstabelle: 7 Unterschiede auf einen Blick

Punkt Bürgergeld (SGB II) Grundsicherung im Alter (SGB XII)
Gesetzliche Grundlage § 7 SGB II (Leistungsberechtigte) § 41 SGB XII (Leistungsberechtigte), Kapitel 4 SGB XII
Zuständige Behörde Jobcenter (BA + Kommune) Sozialamt der Stadt oder Kreisverwaltung
Altersgrenze unter der Regelaltersgrenze nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ab Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII – gestaffelt nach Geburtsjahr (65 Jahre + X Monate bis 67 Jahre)
Erwerbsfähigkeit erwerbsfähig nach § 8 SGB II: mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können nicht (mehr) erwerbsfähig ODER ab Altersgrenze ohne Erwerbsfähigkeitsprüfung
Vermögensfreibetrag 15.000 € Grundfreibetrag (§ 12 SGB II) „kleinere Barbeträge“ gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – genaue Höhe per Verordnung festgelegt
Kinder-Unterhaltsrückgriff grundsätzlich ja – bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich nein (§ 94 Abs. 1a SGB XII: 100.000 €-Jahres-Einkommensgrenze)
Sanktionen auf Regelbedarf bis 30 % möglich (nach Karenzzeit 1 Jahr) grundsätzlich keine Sanktionen auf den Regelbedarf

Hinweis: Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung. Wenn du unsicher bist, welche Leistung dir zusteht, nutze unseren kostenlosen SoRaKI-Anspruch-Simulator: sozialrat.org/so-raki. Eine ausführliche Erklärung zum Bürgergeld-Grundsystem findest du hier.


2. Wer bekommt was? Altersgrenze und Erwerbsfähigkeit entscheiden

2.1 Bürgergeld (SGB II)

§ 7 Abs. 1 SGB II listet vier Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:

  1. Du hast das 15. Lebensjahr vollendet UND die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (für Jahrgänge 1964+ ist das die Regelaltersgrenze 67 Jahre).
  2. Du bist erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II – das bedeutet: du kannst unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein.
  3. Du bist hilfebedürftig (Einkommen und Vermögen reichen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts).
  4. Du hast deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Wer die Regelaltersgrenze nach § 7a SGB II überschreitet, fällt automatisch aus dem Bürgergeld heraus. Das Jobcenter stellt den Bewilligungsbescheid ein und prüft den Wechsel zum Sozialamt (SGB XII).

2.2 Grundsicherung im Alter (SGB XII)

§ 41 SGB XII unterscheidet (in Abs. 2, 3 und 3a) drei Fallgruppen von Leistungsberechtigten:

  • Altersfall (§ 41 Abs. 2 SGB XII): Du hast die gestaffelte Altersgrenze erreicht – von 65 Jahren + 1 Monat (Jahrgang 1947) bis 67 Jahre (Jahrgänge 1964 und später).
  • Erwerbsminderungsfall (§ 41 Abs. 3 SGB XII): Du bist dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI – unabhängig vom Alter, ab 18. Lebensjahr.
  • Werkstatt-Fall (§ 41 Abs. 3a SGB XII): Du durchläufst das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich einer WfbM (§ 57 SGB IX) oder stehst in einem Ausbildungsverhältnis mit Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX.

Der Erwerbsminderungsfall ist tückisch: Eine 35-jährige Person mit dauerhafter voller Erwerbsminderung gehört nicht ins Bürgergeld, sondern in die Grundsicherung nach SGB XII. Sie bekommt den gleichen Regelsatz, aber andere Rahmenbedingungen (keine Sanktionen, kein Kinder-Unterhaltsrückgriff, Sozialamt statt Jobcenter).

2.3 Übergang ohne Lücke

Du erreichst in wenigen Monaten die Altersgrenze nach § 41 SGB XII und bekommst aktuell Bürgergeld. Dann passiert Folgendes:

  • Das Jobcenter stellt den Bürgergeld-Bescheid mit Erreichen der Regelaltersgrenze ein.
  • Du musst sofort beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen.
  • Ohne rechtzeitigen Antrag entsteht eine Leistungslücke – das Jobcenter zahlt ab der Altersgrenze nicht mehr, das Sozialamt rückwirkend frühestens ab Antragsmonat.

Tipp: Beantrage die Grundsicherung im Alter 3 Monate vor dem Erreichen deiner Altersgrenze, damit der Übergang nahtlos klappt. Auf sozialrat.org/antragsubersicht-sozialrecht findest du eine Übersicht aller Antragswege im Sozialrecht.


3. Regelsatz 2026: identisch – bei wem?

Der Regelsatz ist 2026 in beiden Systemen gleich hoch – die Höhe richtet sich nach der Regelbedarfsstufe (RBS). Die genauen Werte für 2026 findest du in der aktuellen Fortschreibungsverordnung sowie in der Übersicht des BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Regelbedarfsstufen umfassen:

  • RBS 1: Alleinstehende und Alleinerziehende
  • RBS 2: Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft
  • RBS 3: Erwachsene mit besonderer Stellung (z. B. dauerhaft volle Erwerbsminderung in stationärer Einrichtung)
  • RBS 4 bis 6: Kinder und Jugendliche je nach Alter

Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII) sowie Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder.

Achtung – Verwechslungsfalle: Der identische Regelsatz bedeutet nicht, dass die Leistungen gleich sind. Wesentliche Unterschiede liegen in:

  • Sanktionen (SGB II: bis 30 % möglich; SGB XII: grundsätzlich keine auf den Regelbedarf)
  • Kinder-Unterhaltsrückgriff (SGB II: ja; SGB XII: nein, § 94 Abs. 1a SGB XII)
  • Eingliederungsleistungen (SGB II: Pflicht zur Mitwirkung; SGB XII: freiwillig)
  • Vermögensfreibeträge (SGB II: 15.000 € Grundfreibetrag; SGB XII: kleinere Barbeträge gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – genaue Höhe per Verordnung)

4. Antrag: Jobcenter oder Sozialamt?

4.1 Bürgergeld-Antrag (SGB II)

Der Antrag wird persönlich oder online beim zuständigen Jobcenter gestellt. Du brauchst:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebescheinigung
  • Einkommensnachweise (letzte 3 Monate)
  • Vermögensnachweise (Konten, Versicherungen, Immobilien)
  • Mietvertrag und aktuelle Heizkostenabrechnung
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Bankverbindung (SEPA-Lastschriftmandat)

Seit 1.1.2023 kannst du Bürgergeld auch online über jobcenter.digital beantragen.

4.2 Grundsicherungs-Antrag (SGB XII)

Der Antrag wird beim Sozialamt deiner Stadt oder Kreisverwaltung gestellt. Viele Sozialämter haben eigene Formulare – du kannst aber auch den amtlichen Vordruck der Bundesregierung verwenden. Benötigt werden dieselben Unterlagen wie beim Bürgergeld, zusätzlich:

  • Rentenbescheid (DRV) – auch wenn du noch keine Rente bekommst
  • Nachweis über private Altersvorsorge (Riester, Rürup, betriebliche AV)
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Pflegegrad-Bescheid (falls vorhanden)

Wichtig: Bei der Grundsicherung im Alter wird kein Kinder-Unterhaltsbeitrag verlangt. Du musst deinen Antrag nicht mit deinen Kindern abstimmen. Das Sozialamt fragt deine Kinder nicht nach deren Einkommen (§ 94 Abs. 1a SGB XII: 100.000 €-Jahres-Einkommensgrenze).


5. Vermögensfreibeträge: das unterschätzte Detail

5.1 Bürgergeld (§ 12 SGB II)

  • Grundfreibetrag: 15.000 € pro Person (seit 1.1.2023, vorher 150 € pro Lebensjahr).
  • Altersvorsorge: zusätzlich 520 € pro Lebensjahr (bis 33.800 € für 65-Jährige, 34.500 € ab Erreichen der Regelaltersgrenze) – privilegiertes „Schonvermögen“.
  • Selbst genutztes Wohneigentum: bei angemessener Größe nicht anrechenbar.
  • PKW: in der Regel 1 Auto pro Haushalt anrechungsfrei.

5.2 Grundsicherung im Alter (§ 90 SGB XII)

§ 90 SGB XII selbst nennt keinen pauschalen Euro-Betrag – die Norm verweist in Abs. 2 Nr. 9 auf „kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte“. Die genaue Höhe dieses Barbetrags wird in einer Verordnung festgelegt. Für verbindliche Auskünfte zur aktuellen Höhe und zu Einzelfällen wende dich an dein zuständiges Sozialamt oder an eine anerkannte Beratungsstelle.

In beiden Systemen sind bestimmte Vermögenspositionen komplett geschützt:

  • Angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum
  • Angemessene Altersvorsorge (Riester, Rürup, betriebliche AV)
  • Sachwerte zur Alterssicherung
  • Gegenstände zur Sicherung des Lebensunterhalts (PKW, Hausrat, Möbel)

Quelle: Die genauen Freibeträge findest du in § 90 SGB XII auf gesetze-im-internet.de und in § 12 SGB II. Für die exakte Höhe des Barbetrags nach § 90 SGB XII wende dich an dein Sozialamt.


6. Häufige Verwechslung: was schadet wem?

6.1 „Ich bin 60 und erwerbsgemindert – ich beantrage Bürgergeld.“

Falsch, wenn die Erwerbsminderung dauerhaft und voll ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI). In diesem Fall bist du nach § 41 Abs. 2 SGB XII leistungsberechtigt in der Grundsicherung, nicht im SGB II. Der Antrag beim Jobcenter wäre falsch und würde abgelehnt – das Sozialamt ist zuständig.

6.2 „Meine Kinder müssen für mich aufkommen, wenn ich 67 werde.“

Falsch. Im SGB XII gibt es grundsätzlich keinen Rückgriff auf Kinder und Eltern (§ 94 Abs. 1a SGB XII: 100.000 €-Jahres-Einkommensgrenze). Selbst wenn dein Kind deutlich über 100.000 € im Jahr verdient, kann das Sozialamt in der Regel nicht auf dein Grundsicherungsanspruch zugreifen, ohne den teuren Unterhaltsregressweg zu gehen.

Erben-Erstattung (§ 102 SGB XII): Die Erben können nach dem Tod des Grundsicherungs-Empfängers grundsätzlich zur Erstattung der Sozialhilfe-Kosten herangezogen werden (§ 102 Abs. 1 SGB XII). Die Erstattungspflicht besteht für Kosten der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall, die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen. Ausnahmen vom Erstattungsanspruch gelten nach § 102 Abs. 3 SGB XII, wenn (1) der Nachlass unter dem Dreifachen des Grundbetrages liegt, (2) der Nachlass unter 15.340 € liegt und der Erbe Ehegatte/Lebenspartner/Verwandter mit Pflege war, oder (3) eine besondere Härte vorliegt. Die Ersatzpflicht gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten – der Erbe haftet nur mit dem Wert des im Erbfall vorhandenen Nachlasses (§ 102 Abs. 2 SGB XII).

6.3 „Bürgergeld ist sowieso gleich wie Grundsicherung – das Jobcenter hilft mir auch noch mit 68.“

Falsch. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 7a SGB II endet der Bürgergeld-Anspruch. Das Jobcenter darf ab diesem Zeitpunkt kein Bürgergeld mehr zahlen – auch nicht übergangsweise. Du musst aktiv zum Sozialamt wechseln, sonst entsteht eine Leistungslücke.

6.4 „Bürgergeld-Empfänger bekommen sowieso keine Miete mehr bezahlt.“

Falsch. In beiden Systemen werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen – die sogenannten „Kosten der Unterkunft“ (KdU). Die Grenze ist die „Angemessenheit“, orientiert an den örtlichen Mietspiegeln.


7. FAQ

Frage 1: Ich bin 63 und seit 2 Jahren erwerbsgemindert. Welche Leistung steht mir zu?

Wenn die Erwerbsminderung dauerhaft und voll ist (mindestens 3 Jahre oder absehbar dauerhaft, § 43 Abs. 2 SGB VI), bist du in der Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 2 SGB XII – NICHT im Bürgergeld. Du gehst zum Sozialamt, nicht zum Jobcenter. Stelle den Grundsicherungs-Antrag parallel zum Erwerbsminderungsrenten-Verfahren.

Frage 2: Mein Mann ist 65 und ich bin 62 – wir bekommen beide Bürgergeld. Was passiert, wenn er die Regelaltersgrenze erreicht?

Wenn dein Mann die Altersgrenze nach § 41 SGB XII erreicht, fällt er aus dem Bürgergeld heraus und muss Grundsicherung im Alter beantragen. Du bleibst bis zum Erreichen deiner eigenen Altersgrenze im Bürgergeld. Ab dann bekommt dein Mann Grundsicherung (SGB XII) und du Bürgergeld (SGB II) – zwei verschiedene Behörden, ein Haushalt.

Frage 3: Ich habe ein Haus im Wert von 280.000 € und bekomme in 6 Monaten Altersrente. Muss ich das Haus verkaufen?

Nein. Angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum ist in beiden Systemen geschützt. „Angemessen“ bedeutet: bei einer Person ca. 80–120 m², bei zwei Personen 100–140 m². Ein selbst bewohntes Haus wird nicht als verwertbares Vermögen angerechnet (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).

Frage 4: Ich habe 30.000 € auf dem Konto – privates Erbe. Bekomme ich trotzdem Grundsicherung im Alter?

Das hängt von der konkreten Höhe des Barbetrags gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ab – diese wird per Verordnung festgelegt und kann sich ändern. Altersvorsorge (Riester, Rürup) ist zusätzlich geschützt – sie zählt nicht zum Schonvermögen. Kläre die Höhe deines konkreten Freibetrags mit deinem Sozialamt.

Frage 5: Was passiert mit meinem PKW? Muss ich den verkaufen?

Nein. In beiden Systemen ist ein angemessener PKW pro Haushalt geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII; § 12 Abs. 3 SGB II).


8. Nächste Schritte

8.1 Unsicher, welche Leistung dir zusteht?

Nutze unseren kostenlosen SoRaKI-Anspruch-Simulator: sozialrat.org/so-raki. Du gibst Alter, Erwerbsfähigkeit und Vermögen ein – SoRaKI sagt dir, welche Leistung realistisch ist.

8.2 Du erreichst bald die Altersgrenze nach § 41 SGB XII?

Beantrage die Grundsicherung im Alter 3 Monate vorher beim zuständigen Sozialamt. So vermeidest du eine Leistungslücke.

8.3 Du bist erwerbsgemindert, aber unsicher ob dauerhaft und voll?

Stelle den Grundsicherungs-Antrag beim Sozialamt parallel zum Erwerbsminderungsrenten-Verfahren. Wenn die Rente bewilligt wird, endet die Grundsicherung. Wenn nicht, läuft sie weiter.

8.4 Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid?

Frist: 1 Monat ab Zugang des Bescheids. Eine ausführliche Anleitung findest du auf unserer großen Antragsübersicht im Sozialrecht.

8.5 Persönliche Beratung gewünscht?

Auf sozialrat.org/beratung findest du unsere Beratungsangebote – kostenlos, vertraulich. Wenn es bei dir auch um Pflege und Pflegegrad geht, lohnt sich ein Blick auf unseren Pflege-Schwerpunkt.


Quellen

  1. § 7 SGB II – Leistungsberechtigte (Bürgergeld-Voraussetzungen)
  2. § 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit (3-Stunden-Regel)
  3. § 41 SGB XII – Leistungsberechtigte (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  4. § 8 SGB XII – Leistungen (Katalog der Sozialhilfe-Arten)
  5. § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen
  6. BMAS – Regelsätze in der Sozialhilfe (2026)

Autor & Stand

Autor: Salomo Swoboda · sozialrat.org

Datum: 18.06.2026

Zuletzt geprüft: 18.06.2026

Nächste Prüfung: 18.12.2026 (Anpassung an Regelsatz 2027)


Hinweis (keine Rechtsberatung): Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ersetzt weder eine individuelle Beratung durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rentenberater noch eine Auskunft durch dein zuständiges Sozialamt oder Jobcenter. Wenn du eine verbindliche Auskunft zu deinem konkreten Fall brauchst, wende dich an die zuständige Behörde oder an eine anerkannte Beratungsstelle. Adressen findest du auf sozialrat.org/beratung.

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