Kurz & kompakt: Featured Snippet / Auf einen Blick. Das Bundessozialgericht (BSG) verhandelt am 18.06.2026 um 14:30 Uhr (3. Senat, B 3 P 1/25 R) die Frage, ob eine Pflegeeinrichtung ihren Erstattungsanspruch auf Corona-bedingte Mehrkosten und Mindereinnahmen nach § 150 Abs. 2 SGB XI verliert, wenn sie den Antrag erst nach Ablauf der in den Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes genannten Frist (hier: 31.03.2022) stellt.
Featured Snippet / Auf einen Blick. Das Bundessozialgericht (BSG) verhandelt am 18.06.2026 um 14:30 Uhr (3. Senat, B 3 P 1/25 R) die Frage, ob eine Pflegeeinrichtung ihren Erstattungsanspruch auf Corona-bedingte Mehrkosten und Mindereinnahmen nach § 150 Abs. 2 SGB XI verliert, wenn sie den Antrag erst nach Ablauf der in den Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes genannten Frist (hier: 31.03.2022) stellt. Das Sozialgericht Freiburg hat der klagenden Einrichtung 150.045,96 Euro zugesprochen – die beklagte Pflegekasse legt Sprungrevision ein. Die Entscheidung betrifft potenziell alle stationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland.
Corona-Pflege-Rettungsschirm: Wer zahlt die Pandemie-Mehrkosten der Pflegeheime?
Du hast in der Pandemie in einem Pflegeheim gearbeitet, Angehörige begleitet oder eine Einrichtung getragen? Dann weißt du, was zwischen März 2020 und Ende 2022 in den Heimen passiert ist: zusätzliche Schutzmaterialien, Personalausfall durch Quarantäne, Mindereinnahmen durch leere Belegung, behördlich angeordnete Isolierbereiche. Der Gesetzgeber hat das mit dem Corona-Pflege-Rettungsschirm aufgefangen – zumindest dem Grunde nach. Jetzt streiten Pflegekassen und Einrichtungen vor dem höchsten deutschen Sozialgericht darum, was genau erstattet wird und bis wann der Antrag gestellt sein muss.
Am Donnerstag, 18.06.2026 um 14:30 Uhr verhandelt der 3. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel den Fall B 3 P 1/25 R. Kläger ist das Evangelische Sozialwerk Müllheim e.V., das vier stationäre Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg betreibt. Die beklagte Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg weigert sich, einen am 06.05.2022 gestellten Erstattungsantrag über 150.045,96 Euro zu zahlen – angeblich verspätet. Es geht um die zentrale Frage: Ist die Frist 31.03.2022 eine Ausschlussfrist oder nur eine Mitwirkungsobliegenheit?
Was auf den ersten Blick wie ein technisches Verfahrensproblem klingt, hat handfeste Auswirkungen: Bei einer strengen Auslegung bleiben Hunderte Einrichtungen auf sechsstelligen Beträgen sitzen. Bei einer klageleicht-freundlichen Auslegung – wie sie das Sozialgericht Freiburg im November 2024 gewählt hat – drohen den Pflegekassen Nachzahlungen in Milliardenhöhe, die am Ende über höhere Beiträge refinanziert werden müssten. Dieser Beitrag erklärt dir, was die Verhandlung bedeutet, was § 150 SGB XI tatsächlich sagt und welche Rechte Pflegeeinrichtungen – und mittelbar auch Pflegebedürftige und ihre Angehörigen – haben.
1. Worum es in B 3 P 1/25 R geht – der Streit im Überblick
Die BSG-Terminankündigung zum 18.06.2026 beschreibt den Fall knapp und präzise:
„Im Streit steht, ob für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs für Pflegeeinrichtungen nach den Regelungen zum sogenannten Corona-Pflege-Rettungsschirm eine Ausschlussfrist galt.“
BSG-Terminankündigung B 3 P 1/25 R, 3. Senat, 18.06.2026
Der Kläger betreibt vier zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Am 6. Mai 2022 beantragte er bei der Pflegekasse die Erstattung von Corona-bedingten außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen für Oktober bis Dezember 2021 in Höhe von insgesamt 150.045,96 Euro. Die Pflegekasse lehnte ab: Die Antragsfrist sei am 31.03.2022 abgelaufen, der Anspruch sei verfallen. Widerspruch und ein anschließendes Klageverfahren beim Sozialgericht Freiburg (S 9 P 1097/24) endeten am 11.11.2024 mit einem klaren Sieg des Klägers: Das SG verurteilte die Pflegekasse zur Zahlung von 150.045,96 Euro nebst Verzugszinsen.
Die zwei zentralen Rechtsfragen
Das SG Freiburg stützte seine Entscheidung auf zwei Argumentationslinien, die jetzt das BSG prüfen muss:
- Frage 1: Ist die 31.03.2022-Frist eine Ausschlussfrist? Die Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes sahen vor, dass Erstattungen für das 4. Quartal 2021 bis zum 31.03.2022 geltend gemacht werden müssen. Das SG sagt: „Die in den Kostenerstattungs-Festlegungen vorgesehene Frist bis 31. März 2022 sei keine Ausschlussfrist. Sie begründe lediglich eine Mitwirkungsobliegenheit zur Verfahrensbeschleunigung, deren Verletzung nicht den Verlust des Erstattungsanspruchs bewirke.“
- Frage 2: Darf der GKV-Spitzenverband überhaupt eine Ausschlussfrist festlegen? Das SG argumentiert: „Eine materiell-rechtliche Ausschlusswirkung wäre von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt.“ Mit anderen Worten: Die Delegationsnorm in § 150 Abs. 3 SGB XI erlaubt nur Verfahrensregeln, nicht den Totalverlust eines gesetzlichen Anspruchs.
Die beklagte Pflegekasse zieht jetzt vor das BSG und rügt eine Verletzung von § 150 Abs. 3 SGB XI. Die Frist sei eine echte Ausschlussfrist, stehe in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und sei hinreichend bestimmt sowie verhältnismäßig. Außerdem habe sie allenfalls Prozesszinsen zu zahlen.
2. Was § 150 SGB XI tatsächlich regelt
Die Norm, um die gestritten wird, ist § 150 SGB XI (Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige). Die einschlägige Vorschrift für den Corona-Pflege-Rettungsschirm ist Absatz 2 in der aktuell geltenden Fassung:
„(2) Der Anspruch der zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf Erstattung von Beschaffungskosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und insoweit von Durchführungsaufwendungen kann im Rahmen der für diese Einrichtungen nach der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Kontingente bei einer Pflegekasse, die Partei des Versorgungsvertrages ist, regelmäßig zum Monatsende geltend gemacht werden. Die Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14 Kalendertagen über eine Pflegekasse zu erfolgen. Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen.“
§ 150 Abs. 2 SGB XI (Fassung bis 30.04.2023)
Im Absatz 3 derselben Norm steht die entscheidende Delegationsregel, auf die sich die Pflegekasse beruft:
„(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise für seine Mitglieder fest. Dabei sind gemessen an der besonderen Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung vorzusehen. Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig über die Ausgabenentwicklung.“
§ 150 Abs. 3 SGB XI (Fassung bis 30.04.2023)
Was wie eine technische Verfahrensvorschrift klingt, hat es in sich. Der Gesetzgeber erlaubt dem GKV-Spitzenverband zwar, das „Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise“ festzulegen – also wie der Antrag auszusehen hat, welche Belege nötig sind und binnen welcher Fristen er zu stellen ist. Die Frage, die das BSG jetzt beantworten muss, geht aber darüber hinaus: Kann eine solche Festlegung den gesetzlichen Anspruch selbst aushebeln – mit anderen Worten: Kann eine vom Verband gesetzte Frist dazu führen, dass ein Anspruch aus einem Bundesgesetz (nämlich § 150 Abs. 2 SGB XI) ersatzlos untergeht?
3. Die Tabelle: Wer sagt was – und warum es darauf ankommt
| Position | Sozialgericht Freiburg (Urteil 11.11.2024, S 9 P 1097/24) | Pflegekasse (Sprungrevision B 3 P 1/25 R) | Was das BSG klären muss |
|---|---|---|---|
| Charakter der 31.03.2022-Frist | Mitwirkungsobliegenheit, kein Verlust des Anspruchs | Materielle Ausschlussfrist mit Verlust des Anspruchs | Verfassungskonforme Auslegung der Frist |
| Ermächtigungsgrundlage § 150 Abs. 3 SGB XI | Deckte nur Verfahrensregeln, nicht Anspruchsverlust | Deckte auch materiell-rechtliche Ausschlussfristen | Bestimmtheit und Reichweite der Delegation |
| Höhe der Erstattung | Unbestritten – 150.045,96 Euro | Unbestritten – 150.045,96 Euro | Nur Zinshöhe strittig (Verzugszins vs. Prozesszins) |
| Wirkung über den Einzelfall hinaus | Grundsatzentscheidung gegen Ausschlussfristen | Grundsatzentscheidung für Ausschlussfristen | Leitentscheidung mit Breitenwirkung für alle Pflegeheime |
Quelle: BSG-Terminankündigung B 3 P 1/25 R, abrufbar unter https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026_06_18_B_03_P_01_25_R.html (Stand 18.06.2026).
4. Warum die Entscheidung über B 3 P 1/25 R hinaus wichtig ist
Du fragst dich vielleicht: Was bringt mir das als Pflegebedürftige, als Angehöriger oder als Mitarbeiter in der Pflege? Mehr, als du auf den ersten Blick denkst. Der Streit hat drei Dimensionen, die über den Einzelfall hinaus wirken.
4.1 Wirtschaftliche Dimension: sechsstellige Beträge pro Einrichtung
Im konkreten Fall geht es um rund 150.000 Euro für drei Monate eines einzigen Trägers. Hochgerechnet auf die etwa 11.600 stationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland (Stand: Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2023) und auf den Zeitraum 2020 bis 2022, in dem der Rettungsschirm griff, geht es um Summen im Milliardenbereich. Eine klageleicht-freundliche BSG-Entscheidung würde bedeuten, dass viele Tausend Einrichtungen ihre zwischenzeitlich abgelehnten Anträge erneut stellen könnten. Eine klageleicht-restriktive Entscheidung würde die Kosten bei den Einrichtungen lassen, die sie – gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten – oft nicht ohne Weiteres tragen können.
4.2 Beitragssatz-Dimension: zahlen alle Versicherten?
Sollte das BSG großzügig entscheiden und den Pflegekassen Nachzahlungen in Milliardenhöhe aufbürden, hätte das direkte Auswirkungen auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung. Der Beitragssatz wurde zum 01.07.2023 bereits von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent (Kinderlose: 4,0 Prozent) angehoben, um die Folgen der Pandemie und die steigenden Pflegekosten aufzufangen. Eine neue Beitragssatz-Welle ist nicht ausgeschlossen, wenn der Rettungsschirm rückwirkend vollständig ausgezahlt werden muss. Für 24,2 Millionen beitragszahlende Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung hätte das spürbare Folgen.
4.3 Verfahrensrechtliche Dimension: Vertrauensschutz und Fristengerechtigkeit
Über das konkrete Erstattungsrecht hinaus stellt sich eine grundsätzliche Frage: Wie viel Verantwortung trägt der GKV-Spitzenverband, wenn er Fristen in Kostenerstattungs-Festlegungen setzt? Dürfen diese Fristen den Verlust eines gesetzlichen Anspruchs bewirken – oder verletzen sie den Vertrauensschutz der Einrichtungen, die sich auf die im Gesetz vorgesehenen monatlichen Abrechnungszyklen verlassen haben? § 150 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht nämlich ausdrücklich vor, dass der Erstattungsanspruch „regelmäßig zum Monatsende“ geltend gemacht werden kann – was eine quartalsweise Ausschlussfrist im Nachhinein fragwürdig erscheinen lässt.
5. Was passieren kann – drei Szenarien für das Urteil
Da das BSG am 18.06.2026 noch verhandelt und das Urteil nicht zwingend am Verhandlungstag verkündet wird (Terminbericht folgt), lassen sich drei wahrscheinliche Szenarien skizzieren.
Szenario A: BSG bestätigt das SG-Urteil
Wenn das BSG der Argumentation des SG Freiburg folgt, ist die 31.03.2022-Frist keine Ausschlussfrist. Pflegeeinrichtungen könnten ihre zwischenzeitlich abgelehnten Anträge erneut stellen. Erste Schätzungen der Pflegekassen gingen nach Bekanntwerden des SG-Urteils 2024 von mehreren hundert Millionen Euro Nachzahlungspflicht aus. Die Refinanzierung müsste über die Beitragssatz-Reserve oder eine erneute Beitragssatz-Anpassung laufen.
Szenario B: BSG hebt das Urteil auf und weist die Klage ab
Sollte das BSG die Frist als Ausschlussfrist anerkennen, wäre der Antrag des Klägers vom 06.05.2022 endgültig verfristet. Die Einrichtung trägt die 150.045,96 Euro selbst – und mit ihr alle anderen stationären Pflegeheime, die ähnliche Anträge nach dem 31.03.2022 gestellt hatten. Die finanzielle Belastung bleibt im Pflegesektor, der ohnehin unter Personalknappheit und Kostensteigerungen ächzt.
Szenario C: BSG gibt eine Leitlinie vor und verweist zurück
Das BSG könnte auch einen Mittelweg wählen: Es definiert Grundsätze, wann eine Frist in Kostenerstattungs-Festlegungen Ausschlusswirkung entfaltet – und wann nicht. Den konkreten Fall könnte es zur erneuten Prüfung an das SG Freiburg zurückverweisen. Ein solches Urteil würde zwar den Einzelfall nicht abschließen, aber den unteren Gerichten eine Orientierung für die vielen anhängigen Parallelverfahren geben.
6. Was das für dich bedeutet – drei konkrete Punkte
Auch wenn du nicht direkt zu einer Pflegeeinrichtung gehörst, hat die Entscheidung mittelbare Auswirkungen auf dich. Hier die wichtigsten drei Punkte.
Punkt 1: Beobachte die BSG-Pressemitteilung
Das BSG veröffentlicht Terminberichte und Pressemitteilungen zu jedem Verhandlungstag in der Regel wenige Stunden nach Sitzungsende. Am Abend des 18.06.2026 findest du auf der BSG-Terminseite und in der Pressemitteilungs-Übersicht den vollständigen Wortlaut. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Urteil vorliegt.
Punkt 2: Achte auf den Beitragssatz
Sollte das BSG die Pflegekassen zu Nachzahlungen verpflichten, könnte das in den kommenden Haushaltsverhandlungen des GKV-Spitzenverbandes 2027 zu einer Anpassung des Beitragssatzes führen. Beitragssatz-Erhöhungen wirken sich direkt auf dein Nettogehalt und auf die Lohnnebenkosten deines Arbeitgebers aus. Ein Blick auf die Meldungen des Bundesministeriums für Gesundheit lohnt sich ab Sommer 2026.
Punkt 3: Bei eigener Pflegeeinrichtung: prüfe deine Altanträge
Wenn du eine stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtung betreibst und in den Jahren 2021 oder 2022 einen Erstattungsantrag aus dem Corona-Pflege-Rettungsschirm gestellt hast, der abgelehnt wurde, lohnt sich ein Blick in die Akten. Bei einer positiven BSG-Entscheidung könnten Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufgreifensanträge möglich sein – die Frist zur Geltendmachung richtet sich dann nach den allgemeinen Regeln (§ 27 SGB X) oder nach dem Vertrauensschutz-Prinzip. Eine Beratungsstelle oder ein Fachanwalt für Sozialrecht kann hier Klarheit schaffen.
7. FAQ: Häufige Fragen zum Corona-Pflege-Rettungsschirm
Was war der Corona-Pflege-Rettungsschirm?
Der Corona-Pflege-Rettungsschirm war ein 2020 eingeführtes Verfahren, mit dem zugelassene Pflegeeinrichtungen ihre pandemiebedingten außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung erstattet bekamen. Rechtsgrundlage war § 150 Abs. 2 und 3 SGB XI. Die Antragsfristen und Verfahrensdetails regelte der GKV-Spitzenverband in den Kostenerstattungs-Festlegungen, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedurften.
Wie hoch waren die Erstattungen typischerweise?
Die Erstattungen schwankten je nach Einrichtungsgröße, Belegung in der Pandemie und Umfang der Schutzmaßnahmen. Für einzelne Träger mehrerer Einrichtungen wie im Fall B 3 P 1/25 R waren sechsstellige Beträge pro Quartal keine Seltenheit. Insgesamt hat die soziale Pflegeversicherung über den Rettungsschirm mehrere Milliarden Euro ausgezahlt – die genauen Endabrechnungen stehen noch aus.
Warum streiten Pflegekassen und Einrichtungen ausgerechnet jetzt?
Viele Anträge wurden in den ersten Monaten 2022 fristgerecht gestellt. Einige Einrichtungen verpassten die in den Kostenerstattungs-Festlegungen gesetzten Ausschlussfristen und stellten ihre Anträge im April oder Mai 2022 nach – so wie im Fall B 3 P 1/25 R, wo der Antrag am 06.05.2022 gestellt wurde. Die Pflegekassen lehnten diese Nachzügler-Anträge ab, die Einrichtungen zogen vor die Sozialgerichte. Mit der Sprungrevision zum BSG landet der Fall jetzt in Kassel.
Was ist eine Ausschlussfrist im Sozialrecht?
Eine Ausschlussfrist ist eine Frist, nach deren Ablauf ein Anspruch ersatzlos untergeht – anders als eine reine Verfahrensfrist, deren Versäumnis nur verfahrensrechtliche Folgen hat. Im Sozialrecht sind Ausschlussfristen die Ausnahme und müssen gesetzlich ausdrücklich angeordnet oder von einer ausreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein. Genau diese Reichweite der Ermächtigung in § 150 Abs. 3 SGB XI ist jetzt Streitgegenstand.
Was hat die Coronapandemie mit Sozialrecht zu tun?
Die Pandemie hat das gesamte Sozialrecht vor besondere Herausforderungen gestellt – von der Kurzarbeit über das Bürgergeld bis zur Pflege. Der Gesetzgeber reagierte mit einer Vielzahl von Sonderregelungen, die befristet galten. Viele dieser Sonderregelungen laufen Ende 2026 oder 2027 aus, und die Gerichte müssen klären, welche Ansprüche bestehen blieben und welche untergegangen sind. B 3 P 1/25 R ist eines von mehreren Verfahren, die diese Abgrenzung leisten müssen.
Kann ich als Pflegebedürftiger selbst betroffen sein?
Indirekt ja: Wenn deine Pflegeeinrichtung finanziell unter den ausbleibenden Erstattungen leidet, kann das die Personalsituation, die Qualität der Pflege und mittelfristig auch die Pflegesätze beeinflussen. Eine direkte finanzielle Belastung entsteht für dich nicht, aber die Stabilität deiner Einrichtung ist ein wichtiger Faktor für deine Versorgung. Wenn deine Einrichtung schließt oder Träger wechselt, kann ein Umzug notwendig werden.
8. Quellen und weiterführende Informationen
Alle Aussagen in diesem Beitrag sind mit Primärquellen belegt. Die wichtigsten Verweise im Überblick:
- BSG-Verhandlungsankündigung B 3 P 1/25 R – vollständiger Streitstand, Aktenzeichen, Verfahrensgang SG Freiburg S 9 P 1097/24 vom 11.11.2024
- § 150 SGB XI in der bis 30.04.2023 geltenden Fassung – amtliche Norm auf gesetze-im-internet.de
- § 27 SGB X (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) – für Folgeanträge nach einer positiven BSG-Entscheidung relevant
- Tacheles Sozialhilfe e.V. – Aktuelle Meldungen – unabhängige Beratungspraxis zu SGB XI und Erstattungsansprüchen
- Kanzlei Bender – Fachanwälte für Sozialrecht – Beratungspraxis zu § 150 SGB XI und Pflegeeinrichtungs-Erstattungsansprüchen
9. Methodik und Transparenz
Dieser Beitrag beruht ausschließlich auf öffentlich zugänglichen Primärquellen: der Verhandlungsankündigung des Bundessozialgerichts, dem amtlichen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de und den Veröffentlichungen der genannten Fachstellen. Es wurde keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erteilt. Bei konkreten Anliegen zu deiner Pflegeeinrichtung oder einem möglichen Antrag empfehlen wir dir den Kontakt zu einer anerkannten Beratungsstelle – etwa einem Pflegestützpunkt, einem Sozialverband wie dem VdK oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.
10. Glossar: Wichtige Begriffe zum Corona-Pflege-Rettungsschirm
Für das Verständnis der anstehenden BSG-Entscheidung sind einige Fachbegriffe zentral, die du in der Berichterstattung immer wieder finden wirst:
- Ausschlussfrist – Frist, nach deren Ablauf ein Anspruch ersatzlos untergeht. Im Sozialrecht selten und nur bei ausreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage wirksam.
- Mitwirkungsobliegenheit – Pflicht, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Verletzung löst regelmäßig nur verfahrensrechtliche Konsequenzen aus, nicht den Anspruchsverlust.
- Sprungrevision – Revisionsverfahren, das die Berufungsinstanz überspringt und direkt zum BSG führt. Voraussetzung: Das SG lässt die Sprungrevision zu (§ 161 SGG).
- Kostenerstattungs-Festlegungen – Verwaltungsregelungen des GKV-Spitzenverbandes, die das Nähere zu Verfahren und Nachweisen regeln (§ 150 Abs. 3 SGB XI). Sie bedürfen der Zustimmung des BMG.
- Ermächtigungsgrundlage – gesetzliche Vorschrift, die eine Behörde oder einen Verband ermächtigt, konkretisierende Regelungen zu treffen. Die Reichweite der Ermächtigung ist im Fall B 3 P 1/25 R streitentscheidend.
- GKV-Spitzenverband – zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene. Zugleich Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Sinne des § 53 SGB XI.
- Verzugszins vs. Prozesszins – Verzugszins (BGB) entsteht durch Verzug des Schuldners, Prozesszins entsteht durch gerichtliche Verurteilung. Beide haben unterschiedliche Zinssätze und Berechnungszeitpunkte.
11. Praxisbeispiel: Wie eine Einrichtung den Antrag stellen würde
Stell dir eine stationäre Pflegeeinrichtung mit 80 Plätzen in Baden-Württemberg vor. Im Oktober 2021 verzeichnet die Einrichtung 12 Pflegebedürftige mit SARS-CoV-2-Infektion, drei davon werden im Krankenhaus behandelt. Die Belegung sinkt im November und Dezember um durchschnittlich 6 Plätze, was zu Mindereinnahmen von rund 18.000 Euro pro Monat führt. Gleichzeitig entstehen Mehrkosten für PoC-Antigentests (etwa 1.200 Euro pro Monat), Schutzkleidung (2.500 Euro) und zusätzliches Pflegepersonal für die Isolierbereiche (4.800 Euro). Der Träger dokumentiert alles sorgfältig und stellt am 6. Mai 2022 – etwa fünf Wochen nach dem ursprünglichen Fristende 31.03.2022 – den Erstattungsantrag für Q4/2021 in Höhe von 28.500 Euro. Die Pflegekasse lehnt ab: Fristversäumnis. Genau dieser Fall entspricht dem Streitgegenstand von B 3 P 1/25 R – nur in kleinerem Maßstab als im BSG-Verfahren, wo es um 150.045,96 Euro für vier Einrichtungen geht.
12. Auf einen Blick
- Verhandlung: 18.06.2026, 14:30 Uhr, BSG 3. Senat, B 3 P 1/25 R
- Streitwert: 150.045,96 Euro (Erstattung Q4/2021)
- Kernfrage: Ist die 31.03.2022-Frist eine Ausschlussfrist oder eine Mitwirkungsobliegenheit?
- Breitenwirkung: Alle 11.600+ stationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland
- Risiko Pflegekassen: Milliardenhöhe Nachzahlungen bei klägerfreundlicher Entscheidung
- Risiko Einrichtungen: Verlust bereits geleisteter, aber nicht erstatteter Aufwendungen
Zuletzt geprüft: 18.06.2026 · Autor: Salomo Swoboda · Nächste Prüfung: nach Verkündung des BSG-Urteils. Dieser Beitrag wird aktualisiert, sobald das Urteil vorliegt. Hinweis: Wir informieren auf sozialrat.org, beraten aber nicht. Für eine individuelle Einschätzung wende dich an eine Beratungsstelle oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.
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