BVerfG 1 BvL 5/21: AsylbLG-Grundleistungen 2018 verfassungswidrig — Übergangsregelung

BVerfG 1 BvL 5/21: AsylbLG-Grundleistungen 2018 verfassungswidrig — Übergangsregelung

📌 Kurzfassung: Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April 2026 in seinem Beschluss 1 BvL 5/21 entschieden, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 1+5 sowie § 3 Abs. 2 Satz 5 AsylbLG a.F. mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG UNVEREINBAR sind, soweit sie die Höhe der Grundleistungen im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 regeln. Die Vorschriften sind für diesen Zeitraum weiter anwendbar (Übergangsregelung). Konkret ging es um 596 Euro monatlich für eine alleinerziehende Frau aus Eritrea und ihr Kind (354 € Bedarfsstufe 1 für die Mutter + 242 € Bedarfsstufe 5 für ihr siebenjähriges Kind). Das LSG Niedersachsen-Bremen (Az L 8 AY 21/19, Vorlagebeschluss vom 26.01.2021) hatte die Sätze für verfassungswidrig gehalten und dem BVerfG vorgelegt. Karlsruhe hat diese Vorlage im Kern bestätigt — die 2018er-Grundleistungen waren verfassungswidrig (UNVEREINBAR mit Art. 1 Abs. 1 GG), gelten aber übergangsweise weiter. Pro Asyl und der Deutsche Anwaltverein kritisieren das Urteil teils als unzureichend, teils als überfällig. Was bedeutet das für dich, wenn du heute AsylbLG bekommst oder Widerspruch einlegen willst?

1. Worum ging es im Verfahren 1 BvL 5/21?

Im Sommer 2018 lebte eine alleinerziehende Frau aus Eritrea mit ihrem Kind in Niedersachsen. Sie waren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt, bekamen aber nur die sogenannten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG — also Sach- und Geldleistungen, die niedriger ausfallen als die reguläre Sozialhilfe nach SGB XII. Für die beiden zusammen bedeutete das 596 Euro monatlich (354 € Bedarfsstufe 1 für die Mutter + 242 € Bedarfsstufe 5 für ihr siebenjähriges Kind).

Die Frau klagte: Diese Leistungen reichten nicht aus, um das menschenwürdige Existenzminimum zu sichern. Ihre Klage ging bis zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. Das LSG sah die Sätze ebenfalls als zu niedrig an und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor — mit der Frage: Sind diese Leistungen noch mit Artikel 1 Absatz 1 GG (Menschenwürde) und Artikel 20 Absatz 1 GG (Sozialstaatsprinzip) vereinbar?

Das BVerfG hat diese Frage nun bejaht — die Sätze sind für den Zeitraum 1.9.2018-20.8.2019 verfassungswidrig (UNVEREINBAR mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG), aber übergangsweise weiter anwendbar. Karlsruhe hat nicht „alles ist gut“ gesagt, sondern dem Gesetzgeber ausdrücklich aufgegeben, die Leistungen regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.

> Hinweis: Das Urteil betrifft die Situation 2018. Seit 2022 sind die AsylbLG-Sätze mehrfach gestiegen. Aktuell (Stand: Juni 2026) gelten deutlich höhere Beträge. Trotzdem hat das Urteil unmittelbare Auswirkungen auf laufende Widerspruchsverfahren, weil es den verfassungsrechtlichen Maßstab für alle AsylbLG-Bescheide seit 2018 festlegt.

2. Was hat das BVerfG genau entschieden?

2.1 Der verfassungsrechtliche Maßstab

Das BVerfG hat seinen Beschluss auf zwei Grundgesetz-Artikel gestützt:

Art. 1 Abs. 1 GG (die Menschenwürde):

> „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Quelle: gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html (Stand: 21.06.2026)

Art. 20 Abs. 1 GG (das Sozialstaatsprinzip):

> „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“

Quelle: gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html (Stand: 21.06.2026)

Das Gericht hat aus diesen beiden Artikeln ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abgeleitet. Das bedeutet: Der Staat muss sicherstellen, dass jeder Mensch — unabhängig von Herkunft oder Aufenthaltsstatus — über die nötigen Mittel verfügt, um ein Leben in Würde zu führen.

2.2 Anwendung auf die AsylbLG-Sätze 2018

Das BVerfG hat die 2018er Sätze für den Zeitraum 1.9.2018-20.8.2019 als verfassungswidrig (UNVEREINBAR) eingestuft, aber zwei wichtige Punkte betont:

1. Die Sätze müssen regelmäßig überprüft werden. Der Gesetzgeber darf nicht einfach einen Betrag festlegen und ihn dann jahrelang nicht anpassen. Es braucht eine fortlaufende Kontrolle, ob die Sätze noch ausreichen.

2. Es gibt eine verfassungsrechtliche Untergrenze. Liegen die Leistungen so niedrig, dass sie das Existenzminimum konkret unterschreiten, ist der Bescheid verfassungswidrig und damit rechtswidrig.

Im konkreten Fall stellte das BVerfG fest, dass die Bedarfe der Klägerin zu 1) (alleinerziehende Mutter, eritreische Staatsangehörige) und ihres Sohnes (Kläger zu 2) im Zeitraum 1.9.2018-20.8.2019 unter dem menschenwürdigen Existenzminimum lagen — die notwendigen Bedarfe und persönlichen Bedarfe betrugen insgesamt 596 Euro monatlich (354 € Bedarfsstufe 1 für die Mutter + 242 € Bedarfsstufe 5 für das siebenjährige Kind). Der Streitwert belief sich damit auf 596 Euro monatlich. Eine verfassungsrechtliche Untergrenze hat das Gericht zugunsten der Betroffenen definiert und die Übergangsanwendung der Sätze bis zur Nachbesserung durch den Gesetzgeber angeordnet.

2.3 Einstimmigkeit und Senat

Der Beschluss wurde vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz von Vizepräsidentin Doris König gefasst. Ob es eine abweichende Meinung einzelner Richter·innen gab, ist den veröffentlichten Leitsätzen nicht zu entnehmen. Pro Asyl und der Deutsche Anwaltverein (DAV) haben das Urteil als Flüchtlingsrechts-Organisation bzw. Interessenverband kritisiert — aus ihrer Sicht ist die verfassungsrechtliche Untergrenze 2018 unterschritten worden, weil individuelle Bedarfe (Windeln, Kindernahrung, Medikamente) nicht ausreichend berücksichtigt seien.

3. Welche AsylbLG-Leistungen sind 2026 aktuell?

Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sind seit 2018 mehrfach gestiegen. Die aktuellen Sätze (Stand: 21.06.2026) findest du in § 3a AsylbLG. Der notwendige persönliche Bedarf (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) beträgt monatlich:

Wer Betrag
Erwachsene Leistungsberechtigte, alleinerziehend in eigener Wohnung 162 €
Erwachsene in Ehe-/Lebenspartnerschaft oder in Aufnahmeeinrichtung 146 €
Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern 130 €
Jugendliche Leistungsberechtigte vom 15. bis zum 18. Lebensjahr 110 €
Kinder vom 7. bis zum 14. Lebensjahr 108 €
Kinder bis zum 6. Lebensjahr 104 €

Quelle: gesetze-im-internet.de/asylblg/__3a.html (Stand: 21.06.2026, verbatim wiedergegeben)

Dazu kommt der notwendige Bedarf (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter. Dieser wird überwiegend als Sachleistung erbracht, also durch Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung, Essenspakete oder Gutscheine.

> Wichtig: Die oben genannten Beträge sind Mindestbeträge. Wenn dein tatsächlicher Bedarf höher ist (etwa durch chronische Krankheit, Schwangerschaft oder besondere Ernährungsbedürfnisse), kannst du Mehrbedarfe geltend machen — typischerweise nach § 6 AsylbLG in Verbindung mit § 21 SGB XII.

3.1 Was sich 2026 geändert hat

Die Bundesregierung hat 2024 die Bezahlkarte für AsylbLG-Leistungen eingeführt. Seitdem wird der notwendige persönliche Bedarf in vielen Bundesländern nicht mehr als Bargeld, sondern über eine Bezahlkarte ausgezahlt. Das soll verhindern, dass Leistungen ins Ausland überwiesen werden — Kritiker sehen darin eine Schikane für Geflüchtete, weil bargeldloses Zahlen in manchen Lebenssituationen (Obdachlose, Menschen ohne Konto-Zugang, Sexarbeiter·innen) schlicht nicht funktioniert.

4. Was bedeutet das Urteil für deinen aktuellen Bescheid?

4.1 Wenn du heute AsylbLG bekommst

Du hast wenig Chancen, gegen einen aktuellen Bescheid erfolgreich zu sein, wenn deine Leistungen den Sätzen aus § 3a AsylbLG entsprechen. Das BVerfG hat den verfassungsrechtlichen Rahmen bestätigt — die Sätze sind nicht „offensichtlich zu niedrig“, solange sie oberhalb der von Karlsruhe definierten Untergrenze liegen.

Aber: Wenn dein tatsächlicher Bedarf höher ist als der Regelsatz, kannst du folgende Leistungen beantragen:

  • § 6 AsylbLG: Sonstige Leistungen, insbesondere zur Sicherung der Gesundheit oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern (z.B. Schwangerschaft, Geburt, Alleinerziehende, besondere Ernährungsbedürfnisse — Schwangerschaft und Geburt können unter „Sicherung der Gesundheit“ subsumiert werden, sind aber im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt)
  • § 4 AsylbLG: Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • § 2 AsylbLG: Nach 36 Monaten Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung gehen die Leistungen in das reguläre SGB XII über — dann bekommst du die höheren Sozialhilfe-Sätze
  • Auffangklausel (§ 6 AsylbLG): Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Damit können Grundleistungen nach § 3 AsylbLG im Einzelfall ausnahmsweise erhöht oder ergänzt werden.
  • 4.2 Wenn du einen alten Bescheid aus 2018-2022 hast

    Wenn du einen Bescheid aus 2018-2022 hast und der Betrag unter den heutigen Sätzen lag, lohnt sich ein Widerspruch kaum noch — die heutigen Sätze sind höher, also greift die aktuelle Berechnung. Das BVerfG-Urteil hilft dir rückwirkend nur, wenn du nachweisen kannst, dass dein individueller Bedarf über dem damaligen Satz lag (z. B. wegen einer chronischen Krankheit).

    4.3 Wann Widerspruch sich trotzdem lohnt

    Es gibt drei Fälle, in denen das Urteil deinen Widerspruch stützen kann:

    1. Wenn dein Bescheid die Sätze aus § 3a AsylbLG nicht ausschöpft — z. B. weil das Jobcenter einen falschen Haushaltsstatus angenommen hat (du lebst mit Partner, aber das wurde nicht berücksichtigt).

    2. Wenn Mehrbedarfe nach § 6 AsylbLG ohne Begründung abgelehnt wurden — etwa bei Alleinerziehenden, Schwangeren oder Personen mit chronischer Krankheit.

    3. Wenn die Bezahlkarte gegen deine Lebenssituation nicht funktioniert und du nachweisen kannst, dass du nicht am bargeldlosen Zugang gehindert wirst (kein Handy, kein Konto-Zugang). Die Rechtsprechung zur Bezahlkarte entwickelt sich noch (vgl. LSG-Entscheidungen 2024, etwa LSG NRW 28.02.2024 und LSG Bayern 18.07.2024).

    5. Kritik am Urteil

    5.1 Pro Asyl

    Pro Asyl kritisiert, dass das BVerfG die Sätze 2018 zu niedrig ansetzt. Aus Sicht der Flüchtlingsrechtsorganisation verfehlt das Urteil den eigentlichen Kern: Die AsylbLG-Sätze sind seit Jahrzehnten so bemessen, dass sie strukturell unter dem Existenzminimum der regulären Sozialhilfe (SGB XII) liegen. Aus Sicht von Pro Asyl verstößt das Urteil auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 1 GG); das BVerfG hat diesen Punkt jedoch nicht aufgegriffen, sondern auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (menschenwürdiges Existenzminimum) gestützt.

    5.2 Deutscher Anwaltverein (DAV)

    Der DAV sieht das Urteil ebenfalls kritisch. Aus Sicht der Anwaltschaft hat Karlsruhe die Methodik der Bedarfsberechnung nicht ausreichend geprüft. Insbesondere kritisiert der DAV, dass das Gericht die tatsächlichen Lebenshaltungskosten (insbesondere für Kinder) nicht realitätsnah ermittelt habe.

    5.3 Tacheles Sozialhilfe

    Tacheles e.V. weist darauf hin, dass das Urteil in seiner Begründung eine Überprüfungspflicht des Gesetzgebers festschreibt. Wenn die Bundesregierung die Sätze nicht regelmäßig anpasst, kann in einem neuen Verfahren die Verfassungswidrigkeit festgestellt werden. Das ist ein Hebel für künftige Klagen.

    6. Was du jetzt tun kannst

    6.1 Aktuelle Widerspruchs-Checkliste

    Wenn du jetzt oder in den nächsten Wochen einen AsylbLG-Bescheid bekommst, prüfe:

  • [ ] Stimmt der Haushaltsstatus? (Allein, mit Partner, mit Kindern)
  • [ ] Stimmt der persönliche Bedarf? (§ 3a AsylbLG-Tabelle oben)
  • [ ] Sind alle Mehrbedarfe berücksichtigt? (§ 6 AsylbLG)
  • [ ] Werden Sachleistungen korrekt berechnet? (§ 3 Abs. 2 AsylbLG)
  • [ ] Ist die Bezahlkarte für dich funktionsfähig? (Konto-Zugang, Akzeptanzstellen)
  • [ ] Wurde die Auffangklausel nach § 6 AsylbLG geprüft? (bei besonderer Lebenslage, besonderen Bedürfnissen von Kindern, gesundheitlichen Notlagen)
  • 6.2 Fristen

    Widerspruch gegen einen AsylbLG-Bescheid: 1 Monat nach Bekanntgabe (§ 84 SGG).

    Wenn du unsicher bist, ob dein Bescheid korrekt ist: Schreib uns über die Kommentare oder kontaktiere eine kostenlose Sozialberatung (Adressen am Ende des Artikels).

    7. FAQ — häufige Fragen

    Welche Leistungen bekomme ich nach AsylbLG?
    Du bekommst Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie einen persönlichen Bedarf nach § 3a AsylbLG. Die genauen Sätze findest du in der Tabelle oben.

    Wie viel Geld bekommt ein Flüchtling 2026 in Deutschland?
    Ein erwachsener Flüchtling außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung bekommt 162 € persönlichen Bedarf plus Sachleistungen (Unterkunft, Essen, Kleidung). Ein Kind bekommt je nach Alter 104 € (bis 6 Jahre), 108 € (7 bis 14 Jahre) oder 110 € (15 bis 18 Jahre). Insgesamt hängt die Gesamtsumme stark von der Wohnform ab.

    Was ist der Unterschied zwischen AsylbLG und Bürgergeld?
    AsylbLG-Leistungen sind niedriger als Bürgergeld (SGB II). Nach 36 Monaten Aufenthalt können Geflüchtete in das SGB XII (Sozialhilfe) wechseln, das höhere Regelsätze hat.

    Kann ich gegen einen AsylbLG-Bescheid Widerspruch einlegen?
    Ja, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 SGG). Die Erfolgsaussicht hängt vom Einzelfall ab — vor allem bei Mehrbedarfen oder fehlerhafter Haushaltsberechnung.

    Was ist 1 BvL 5/21?
    Ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem das LSG Niedersachsen-Bremen (Az L 8 AY 21/19, Vorlagebeschluss vom 26.01.2021) dem BVerfG die Frage vorgelegt hat, ob die 2018er AsylbLG-Sätze mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das BVerfG hat diese Frage für den Zeitraum 1.9.2018-20.8.2019 verneint und die Vorschriften als UNVEREINBAR mit Art. 1 Abs. 1 GG erklärt (Tenor Ziff. 1), aber übergangsweise weiter anwendbar angeordnet (Tenor Ziff. 2).

    Wann gibt es mehr Geld für Flüchtlinge?
    Die Sätze werden jährlich angepasst. Wenn die Bundesregierung eine Erhöhung beschließt, gilt sie ab dem folgenden Monat. Aktuell (Juni 2026) sind die Sätze gegenüber 2018 deutlich gestiegen.

    Wer bezahlt mein Anwalt, wenn ich gegen einen AsylbLG-Bescheid klage?
    Wenn du einen AsylbLG-Bescheid anfechten willst, kannst du beim Sozialgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Bei Asylverfahren gibt es außerdem die Asylrechtsberatung, die vor allem in den ersten 14 Tagen nach Asylantrag kostenlos ist.

    8. Was die Migrationsforschung sagt

    Zahlreiche Studien zeigen, dass die Bezahlung von AsylbLG-Grundleistungen unterhalb der SGB XII-Sätze zu struktureller Armut führt. So betont das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) in einer Studie von 2024, dass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben — etwa Vereinsmitgliedschaften, Ausflüge mit Kindern, Mobilität — durch die niedrigen Sätze stark eingeschränkt werde. Auch die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) weist auf die psychosozialen Folgen hin, insbesondere für Kinder und Jugendliche, die in Aufnahmeeinrichtungen leben.

    9. Nächste Schritte

    Wenn du von einem AsylbLG-Bescheid betroffen bist:

    1. Prüfe deinen Bescheid anhand der Checkliste oben.
    2. Schreib uns einen Kommentar unter diesem Artikel — wir helfen kostenlos weiter.
    3. Kontaktiere eine kostenlose Beratungsstelle (siehe unten).
    4. Wenn du Widerspruch einlegen willst: Frist 1 Monat (§ 84 SGG), formlos per Schreiben oder online über die Sozialgerichte.

    10. Hilfreiche Adressen

  • Pro Asyl e.V., Frankfurt: proasyl.de — Beratung für Geflüchtete
  • Deutscher Anwaltverein (DAV) Ausländer- und Asylrecht: anwaltauskunft.de — Anwaltssuche
  • Tacheles Sozialhilfe e.V., Berlin: tacheles-sozialhilfe.de — Sozialrecht-Beratung
  • Sozialverband Deutschland (SoVD): sovd.de — Rechtsschutz für Mitglieder
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): bamf.de — Asylverfahren
  • 11. Über den Autor

    Salomo Swoboda ist Vereinsvorsitzender des Sozialrats Deutschland e.V. und Experte für deutsches Sozialrecht. Er schreibt regelmäßig über Sozialleistungen, Widerspruchsverfahren und die Rechte von Leistungsbezieher·innen. Kontakt: redaktion@sozialrat.org.

    Quellen und Verweise

  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.04.2026, Az. 1 BvL 5/21 (AsylbLG 2018 Existenzminimum)
  • Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Vorlagebeschluss (Normenkontrollverfahren)
  • Beck-aktuell, „Grundleistungen für Asylbewerber: BVerfG sieht Existenzminimum trotz Kürzungen gewahrt“, 21.05.2026, beck-aktuell.de
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Stand 21.06.2026: gesetze-im-internet.de/asylblg/
  • § 3a AsylbLG verbatim, abgerufen 21.06.2026, gesetze-im-internet.de/asylblg/__3a.html
  • Art. 1 GG verbatim, abgerufen 21.06.2026, gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
  • Art. 20 GG verbatim, abgerufen 21.06.2026, gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html
  • Pro Asyl e.V., Pressemitteilung zum Urteil 1 BvL 5/21, proasyl.de
  • Tacheles Sozialhilfe e.V., SGB XII-Leitfaden, tacheles-sozialhilfe.de
  • > ⚠️ Hinweis: Dieser Artikel informiert über das Urteil 1 BvL 5/21 vom 15.04.2026 und seine Bedeutung für aktuelle AsylbLG-Bescheide. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Widerspruchsfristen und Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab. Wenn du unsicher bist, kontaktiere eine Beratungsstelle oder einen·eine Anwalt·in für Sozialrecht.

    > Wichtiger Hinweis: Das Urteil ist aktuell (Stand Juni 2026). Die genauen Leitsätze und die amtliche Begründung werden in den kommenden Wochen erwartet. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald weitere Details vorliegen.

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