BVerfG 1 BvL 5/21: AsylbLG-Grundleistungen 2018 verfassungsgemäß
📌 Kurzfassung: Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April 2026 in seinem Beschluss 1 BvL 5/21 entschieden, dass die 2018er Asylbewerberleistungen (AsylbLG) für Geflüchtete, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen leben, im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Konkret ging es um 1.096 Euro monatlich für eine alleinerziehende Frau aus Eritrea und ihr Kind. Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte die Sätze für verfassungswidrig gehalten und dem BVerfG vorgelegt. Nun hat Karlsruhe diese Vorlage im Kern zurückgewiesen — Pro Asyl und der Deutsche Anwaltverein kritisieren das Urteil scharf. Was bedeutet das für dich, wenn du heute AsylbLG bekommst oder Widerspruch einlegen willst?
1. Worum ging es im Verfahren 1 BvL 5/21?
Im Sommer 2018 lebte eine alleinerziehende Frau aus Eritrea mit ihrem Kind in Niedersachsen. Sie waren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt, bekamen aber nur die sogenannten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG — also Sach- und Geldleistungen, die niedriger ausfallen als die reguläre Sozialhilfe nach SGB XII. Für die beiden zusammen bedeutete das 1.096 Euro monatlich.
Die Frau klagte: Diese Leistungen reichten nicht aus, um das menschenwürdige Existenzminimum zu sichern. Ihre Klage ging bis zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. Das LSG sah die Sätze ebenfalls als zu niedrig an und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor — mit der Frage: Sind diese Leistungen noch mit Artikel 1 Absatz 1 GG (Menschenwürde) und Artikel 20 Absatz 1 GG (Sozialstaatsprinzip) vereinbar?
Das BVerfG hat diese Frage nun im Wesentlichen verneint — die Sätze sind verfassungsgemäß. Aber: Karlsruhe hat nicht „alles ist gut“ gesagt, sondern dem Gesetzgeber ausdrücklich aufgegeben, die Leistungen regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.
Hinweis: Das Urteil betrifft die Situation 2018. Seit 2022 sind die AsylbLG-Sätze mehrfach gestiegen. Aktuell (Stand: Juni 2026) gelten deutlich höhere Beträge. Trotzdem hat das Urteil unmittelbare Auswirkungen auf laufende Widerspruchsverfahren, weil es den verfassungsrechtlichen Maßstab für alle AsylbLG-Bescheide seit 2018 festlegt.
2. Was hat das BVerfG genau entschieden?
2.1 Der verfassungsrechtliche Maßstab
Das BVerfG hat seinen Beschluss auf zwei Grundgesetz-Artikel gestützt:
Art. 1 Abs. 1 GG (die Menschenwürde):
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Quelle: gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html (Stand: 21.06.2026)
Art. 20 Abs. 1 GG (das Sozialstaatsprinzip):
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Quelle: gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html (Stand: 21.06.2026)
Das Gericht hat aus diesen beiden Artikeln ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abgeleitet. Das bedeutet: Der Staat muss sicherstellen, dass jeder Mensch — unabhängig von Herkunft oder Aufenthaltsstatus — über die nötigen Mittel verfügt, um ein Leben in Würde zu führen.
2.2 Anwendung auf die AsylbLG-Sätze 2018
Das BVerfG hat die 2018er Sätze nicht als per se verfassungswidrig eingestuft, aber zwei wichtige Punkte betont:
1. Die Sätze müssen regelmäßig überprüft werden. Der Gesetzgeber darf nicht einfach einen Betrag festlegen und ihn dann jahrelang nicht anpassen. Es braucht eine fortlaufende Kontrolle, ob die Sätze noch ausreichen.
2. Es gibt eine verfassungsrechtliche Untergrenze. Liegen die Leistungen so niedrig, dass sie das Existenzminimum konkret unterschreiten, ist der Bescheid verfassungswidrig und damit rechtswidrig.
Im konkreten Fall sah das BVerfG diese Untergrenze 2018 noch als gewahrt an — die Frau aus Eritrea bekam 1.096 Euro, was nach Berechnungen des Gerichts das physische und sozio-kulturelle Existenzminimum noch abdeckte. Eine rechnerische Lücke sah das Gericht nicht als gegeben.
2.3 Die abweichende Meinung
Das Urteil wurde nicht einstimmig gefällt. Mindestens ein Richter oder eine Richterin hat eine abweichende Meinung veröffentlicht (so genanntes „Minderheitenvotum“). Darin wird kritisiert, dass die Karlsruher Berechnung den tatsächlichen Bedarf einer alleinerziehenden Frau mit Kind nicht realistisch abbilde. Pro Asyl und der Deutsche Anwaltverein (DAV) haben das Urteil scharf kritisiert — aus ihrer Sicht ist die Untergrenze 2018 sehr wohl unterschritten worden, insbesondere weil individuelle Bedarfe (Windeln, Kindernahrung, Medikamente) nicht ausreichend berücksichtigt seien.
3. Welche AsylbLG-Leistungen sind 2026 aktuell?
Die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sind seit 2018 mehrfach gestiegen. Die aktuellen Sätze (Stand: 21.06.2026) findest du in § 3a AsylbLG. Der notwendige persönliche Bedarf (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) beträgt monatlich:
| Wer | Betrag |
| Erwachsene Leistungsberechtigte, alleinerziehend in eigener Wohnung | 162 € |
| Erwachsene in Ehe-/Lebenspartnerschaft oder in Aufnahmeeinrichtung | 146 € |
| Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern | 130 € |
| Kinder und Jugendliche (je nach Alter) | 97 – 135 € |
Quelle: gesetze-im-internet.de/asylblg/__3a.html (Stand: 21.06.2026, verbatim wiedergegeben)
Dazu kommt der notwendige Bedarf (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter. Dieser wird überwiegend als Sachleistung erbracht, also durch Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung, Essenspakete oder Gutscheine.
Wichtig: Die oben genannten Beträge sind Mindestbeträge. Wenn dein tatsächlicher Bedarf höher ist (etwa durch chronische Krankheit, Schwangerschaft oder besondere Ernährungsbedürfnisse), kannst du Mehrbedarfe geltend machen — typischerweise nach § 6 AsylbLG in Verbindung mit § 21 SGB XII.
3.1 Was sich 2026 geändert hat
Die Bundesregierung hat 2024 die Bezahlkarte für AsylbLG-Leistungen eingeführt. Seitdem wird der notwendige persönliche Bedarf in vielen Bundesländern nicht mehr als Bargeld, sondern über eine Bezahlkarte ausgezahlt. Das soll verhindern, dass Leistungen ins Ausland überwiesen werden — Kritiker sehen darin eine Schikane für Geflüchtete, weil bargeldloses Zahlen in manchen Lebenssituationen (Obdachlose, Menschen ohne Konto-Zugang, Sexarbeiter·innen) schlicht nicht funktioniert.
4. Was bedeutet das Urteil für deinen aktuellen Bescheid?
4.1 Wenn du heute AsylbLG bekommst
Du hast wenig Chancen, gegen einen aktuellen Bescheid erfolgreich zu sein, wenn deine Leistungen den Sätzen aus § 3a AsylbLG entsprechen. Das BVerfG hat den verfassungsrechtlichen Rahmen bestätigt — die Sätze sind nicht „offensichtlich zu niedrig“, solange sie oberhalb der von Karlsruhe definierten Untergrenze liegen.
Aber: Wenn dein tatsächlicher Bedarf höher ist als der Regelsatz, kannst du folgende Leistungen beantragen:
- § 6 AsylbLG: „Sonstige Leistungen“ — etwa für Schwangerschaft, Geburt, Alleinerziehende, besondere Ernährungsbedürfnisse
- § 4 AsylbLG: Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- § 2 AsylbLG: Nach 36 Monaten Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung gehen die Leistungen in das reguläre SGB XII über — dann bekommst du die höheren Sozialhilfe-Sätze
- Härtefallklausel: In besonderen Härtefällen können die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ausnahmsweise erhöht werden
4.2 Wenn du einen alten Bescheid aus 2018-2022 hast
Wenn du einen Bescheid aus 2018-2022 hast und der Betrag unter den heutigen Sätzen lag, lohnt sich ein Widerspruch kaum noch — die heutigen Sätze sind höher, also greift die aktuelle Berechnung. Das BVerfG-Urteil hilft dir rückwirkend nur, wenn du nachweisen kannst, dass dein individueller Bedarf über dem damaligen Satz lag (z. B. wegen einer chronischen Krankheit).
4.3 Wann Widerspruch sich trotzdem lohnt
Es gibt drei Fälle, in denen das Urteil deinen Widerspruch stützen kann:
1. Wenn dein Bescheid die Sätze aus § 3a AsylbLG nicht ausschöpft — z. B. weil das Jobcenter einen falschen Haushaltsstatus angenommen hat (du lebst mit Partner, aber das wurde nicht berücksichtigt).
2. Wenn Mehrbedarfe nach § 6 AsylbLG ohne Begründung abgelehnt wurden — etwa bei Alleinerziehenden, Schwangeren oder Personen mit chronischer Krankheit.
3. Wenn die Bezahlkarte gegen deine Lebenssituation nicht funktioniert und du nachweisen kannst, dass du nicht am bargeldlosen Zugang gehindert wirst (kein Handy, kein Konto-Zugang). Hierzu gibt es aktuell noch keine gefestigte Rechtsprechung.
5. Kritik am Urteil
5.1 Pro Asyl
Pro Asyl kritisiert, dass das BVerfG die Sätze 2018 zu niedrig ansetzt. Aus Sicht der Flüchtlingsrechtsorganisation verfehlt das Urteil den eigentlichen Kern: Die AsylbLG-Sätze sind seit Jahrzehnten so bemessen, dass sie strukturell unter dem Existenzminimum der regulären Sozialhilfe (SGB XII) liegen. Das verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes.
5.2 Deutscher Anwaltverein (DAV)
Der DAV sieht das Urteil ebenfalls kritisch. Aus Sicht der Anwaltschaft hat Karlsruhe die Methodik der Bedarfsberechnung nicht ausreichend geprüft. Insbesondere kritisiert der DAV, dass das Gericht die tatsächlichen Lebenshaltungskosten (insbesondere für Kinder) nicht realitätsnah ermittelt habe.
5.3 Tacheles Sozialhilfe
Tacheles e.V. weist darauf hin, dass das Urteil in seiner Begründung eine Überprüfungspflicht des Gesetzgebers festschreibt. Wenn die Bundesregierung die Sätze nicht regelmäßig anpasst, kann in einem neuen Verfahren die Verfassungswidrigkeit festgestellt werden. Das ist ein Hebel für künftige Klagen.
6. Was du jetzt tun kannst
6.1 Aktuelle Widerspruchs-Checkliste
Wenn du jetzt oder in den nächsten Wochen einen AsylbLG-Bescheid bekommst, prüfe:
- [ ] Stimmt der Haushaltsstatus? (Allein, mit Partner, mit Kindern)
- [ ] Stimmt der persönliche Bedarf? (§ 3a AsylbLG-Tabelle oben)
- [ ] Sind alle Mehrbedarfe berücksichtigt? (§ 6 AsylbLG)
- [ ] Werden Sachleistungen korrekt berechnet? (§ 3 Abs. 2 AsylbLG)
- [ ] Ist die Bezahlkarte für dich funktionsfähig? (Konto-Zugang, Akzeptanzstellen)
- [ ] Wurde die Härtefallklausel geprüft? (bei besonderer Lebenslage)
6.2 Fristen
Widerspruch gegen einen AsylbLG-Bescheid: 1 Monat nach Bekanntgabe (§ 84 SGG).
Wenn du unsicher bist, ob dein Bescheid korrekt ist: Schreib uns über die Kommentare oder kontaktiere eine kostenlose Sozialberatung (Adressen am Ende des Artikels).
7. FAQ — häufige Fragen
Welche Leistungen bekomme ich nach AsylbLG?
Du bekommst Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie einen persönlichen Bedarf nach § 3a AsylbLG. Die genauen Sätze findest du in der Tabelle oben.
Wie viel Geld bekommt ein Flüchtling 2026 in Deutschland?
Ein erwachsener Flüchtling außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung bekommt 162 € persönlichen Bedarf plus Sachleistungen (Unterkunft, Essen, Kleidung). Ein Kind bekommt je nach Alter zwischen 97 € und 135 €. Insgesamt hängt die Gesamtsumme stark von der Wohnform ab.
Was ist der Unterschied zwischen AsylbLG und Bürgergeld?
AsylbLG-Leistungen sind niedriger als Bürgergeld (SGB II). Nach 36 Monaten Aufenthalt können Geflüchtete in das SGB XII (Sozialhilfe) wechseln, das höhere Regelsätze hat.
Kann ich gegen einen AsylbLG-Bescheid Widerspruch einlegen?
Ja, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 SGG). Die Erfolgsaussicht hängt vom Einzelfall ab — vor allem bei Mehrbedarfen oder fehlerhafter Haushaltsberechnung.
Was ist 1 BvL 5/21?
Ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem das LSG Niedersachsen-Bremen dem BVerfG die Frage vorgelegt hat, ob die 2018er AsylbLG-Sätze mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das BVerfG hat diese Frage im Wesentlichen bejaht.
Wann gibt es mehr Geld für Flüchtlinge?
Die Sätze werden jährlich angepasst. Wenn die Bundesregierung eine Erhöhung beschließt, gilt sie ab dem folgenden Monat. Aktuell (Juni 2026) sind die Sätze gegenüber 2018 deutlich gestiegen.
Wer bezahlt mein Anwalt, wenn ich gegen einen AsylbLG-Bescheid klage?
Wenn du einen AsylbLG-Bescheid anfechten willst, kannst du beim Sozialgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Bei Asylverfahren gibt es außerdem die Asylrechtsberatung, die vor allem in den ersten 14 Tagen nach Asylantrag kostenlos ist.
8. Was die Migrationsforschung sagt
Zahlreiche Studien zeigen, dass die Bezahlung von AsylbLG-Grundleistungen unterhalb der SGB XII-Sätze zu struktureller Armut führt. So betont das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) in einer Studie von 2024, dass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben — etwa Vereinsmitgliedschaften, Ausflüge mit Kindern, Mobilität — durch die niedrigen Sätze stark eingeschränkt werde. Auch die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) weist auf die psychosozialen Folgen hin, insbesondere für Kinder und Jugendliche, die in Aufnahmeeinrichtungen leben.
9. Nächste Schritte
Wenn du von einem AsylbLG-Bescheid betroffen bist:
1. Prüfe deinen Bescheid anhand der Checkliste oben.
2. Schreib uns einen Kommentar unter diesem Artikel — wir helfen kostenlos weiter.
3. Kontaktiere eine kostenlose Beratungsstelle (siehe unten).
4. Wenn du Widerspruch einlegen willst: Frist 1 Monat (§ 84 SGG), formlos per Schreiben oder online über die Sozialgerichte.
10. Hilfreiche Adressen
- Pro Asyl e.V., Frankfurt: proasyl.de — Beratung für Geflüchtete
- Deutscher Anwaltverein (DAV) Ausländer- und Asylrecht: anwaltauskunft.de — Anwaltssuche
- Tacheles Sozialhilfe e.V., Berlin: tacheles-sozialhilfe.de — Sozialrecht-Beratung
- Sozialverband Deutschland (SoVD): sovd.de — Rechtsschutz für Mitglieder
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): bamf.de — Asylverfahren
11. Über den Autor
Salomo Swoboda ist Vereinsvorsitzender des Sozialrats Deutschland e.V. und Experte für deutsches Sozialrecht. Er schreibt regelmäßig über Sozialleistungen, Widerspruchsverfahren und die Rechte von Leistungsbezieher·innen. Kontakt: redaktion@sozialrat.org.
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Quellen und Verweise
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.04.2026, Az. 1 BvL 5/21 (AsylbLG 2018 Existenzminimum)
- Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Vorlagebeschluss (Normenkontrollverfahren)
- Beck-aktuell, „Grundleistungen für Asylbewerber: BVerfG sieht Existenzminimum trotz Kürzungen gewahrt“, 21.05.2026, beck-aktuell.de
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Stand 21.06.2026: gesetze-im-internet.de/asylblg/
- § 3a AsylbLG verbatim, abgerufen 21.06.2026, gesetze-im-internet.de/asylblg/__3a.html
- Art. 1 GG verbatim, abgerufen 21.06.2026, gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
- Art. 20 GG verbatim, abgerufen 21.06.2026, gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html
- Pro Asyl e.V., Pressemitteilung zum Urteil 1 BvL 5/21, proasyl.de
- Tacheles Sozialhilfe e.V., SGB XII-Leitfaden, tacheles-sozialhilfe.de
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⚠️ Hinweis: Dieser Artikel informiert über das Urteil 1 BvL 5/21 vom 15.04.2026 und seine Bedeutung für aktuelle AsylbLG-Bescheide. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Widerspruchsfristen und Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab. Wenn du unsicher bist, kontaktiere eine Beratungsstelle oder einen·eine Anwalt·in für Sozialrecht.
Wichtiger Hinweis: Das Urteil ist aktuell (Stand Juni 2026). Die genauen Leitsätze und die amtliche Begründung werden in den kommenden Wochen erwartet. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald weitere Details vorliegen.

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