Grundsicherungsgeld-Antrag 2026: Voraussetzungen, Antragsweg und Formulare

Grundsicherungsgeld-Antrag 2026: Voraussetzungen, Antragsweg und Formulare

Stand: 03.07.2026 · SGB II jew. aktuelle Fassung · Grundsicherungsgeld seit 01.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107)

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Soweit Sozialrat Deutschland e.V. unterstützt, geschieht dies nur im gesetzlich zulässigen Rahmen des RDG. Im Zweifel kannst du einen Beratungshilfe-Schein beim Amtsgericht beantragen (Beratungshilfegesetz — BerHG; die anwaltliche Vergütung im Beratungshilfe-Verfahren richtet sich nach § 44 RVG) oder einen Sozialverband wie den VdK oder den Sozialverband Deutschland kontaktieren. Wir bieten dir hier eine verständliche Orientierung, keine Einzelfall-Beratung.

Du fragst dich: Wer hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld, wo stellst du den Antrag, und welche Unterlagen brauchst du? Wir erklären dir Schritt für Schritt, welche Voraussetzungen du erfüllen musst, welche drei Wege zum Antrag führen und was nach dem Antrag passiert — damit du genau weißt, wie du dein Bürgergeld bekommst.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld? (4 Voraussetzungen nach § 7 SGB II)

§ 7 SGB II definiert die zentralen Voraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit dem 01.07.2026 heißt die Geldleistung Grundsicherungsgeld. Wir gehen sie einzeln durch.

Alter: 15 Jahre bis Altersgrenze (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7a SGB II)

Du musst zwischen 15 Jahren und der Altersgrenze für die Regelaltersrente sein. Die Regelaltersgrenze steigt seit 2012 schrittweise auf 67 Jahre. Für die Jahrgänge ab 1964 liegt sie bei 67 Jahren; für frühere Jahrgänge gilt eine gestaffelte Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren.

Wichtig für Ü-65-Jährige: Ab der Altersgrenze bekommst du in der Regel kein Bürgergeld mehr, sondern Grundsicherung im Alter (SGB XII) oder Wohngeld. Wir erklären die Unterschiede in einem eigenen Beitrag.

Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II): mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können

Erwerbsfähig bist du, wenn du mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kannst. Das bedeutet: Du musst nicht voll arbeitsfähig sein, aber du musst in der Lage sein, wenigstens eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben.

Nicht erwerbsfähig bist du z.B. bei:

  • Bei voller Erwerbsminderung von weniger als drei Stunden täglich besteht in der Regel kein Anspruch als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach dem SGB II. Ob du Erwerbsminderungsrente bekommst, hängt aber zusätzlich von den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 SGB VI ab. Wenn diese fehlen oder die Rente nicht bedarfsdeckend ist, kommen je nach Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung Leistungen nach dem SGB XII in Betracht.
  • Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II): Auch pflegebedürftige Menschen können erwerbsfähig im Sinne des SGB II sein. Entscheidend ist, ob du mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kannst (§ 8 Abs. 1 SGB II).

Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II): Einkommen + Vermögen reicht nicht

Hilfebedürftig bist du, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kannst. Konkret: Dein Bedarf (Regelbedarf + Kosten der Unterkunft) ist höher als dein Einkommen + anrechenbares Vermögen.

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind in Berlin hat einen Bedarf von ca. 750 EUR Regelbedarf + 800 EUR Miete = 1.550 EUR. Wenn sie 800 EUR Minijob-Einkommen hat, fehlen 750 EUR, die das Jobcenter übernimmt.

Wichtig: Vermögen und Einkommen müssen bei Antragstellung vollständig angegeben werden; Änderungen musst du dem Jobcenter unverzüglich mitteilen.

Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Du musst deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das ist der Fall, wenn du dich nicht nur vorübergehend hier aufhältst. Bei EU-Bürgern gibt es Sonderregelungen (Freedom-of-Movement-Richtlinie), bei Drittstaatsangehörigen brauchst du einen Aufenthaltstitel, der dich zur Erwerbstätigkeit berechtigt.

Falls du EU-Bürger bist und erst seit Kurzem in Deutschland lebst: Dein Bürgergeldanspruch hängt vom Aufenthaltsrecht ab. In den ersten drei Monaten und bei einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche greifen besondere Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 SGB II. Wir erklären die EU-Bürger-Sonderfälle in einem eigenen Beitrag.

Ausschlüsse: stationäre Einrichtung, Rente wegen Alters, BAföG (§ 7 Abs. 4-6 SGB II)

Bestimmte Personengruppen sind vom Bürgergeld ausgeschlossen:

  • Personen in stationären Einrichtungen (Pflegeheim, Hospiz, etc.) — bekommen ggf. Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
  • Personen ab der Regelaltersgrenze mit Altersrente (auch geringe Beträge) — greift die Grundsicherung im Alter (SGB XII)
  • Auszubildende, die BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bekommen — bekommen stattdessen BAföG/BAB
  • Personen, deren Ehegatte/Lebenspartner bedarfsdeckendes Einkommen hat (Bedarfsgemeinschaft)

Antragsweg — 3 Wege zum Antrag

Symbolbild Bürgergeld-Antrag: Aktenordner mit Dokumenten, Münze und Schutzschild

Du hast drei Wege, deinen Bürgergeld-Antrag zu stellen. Wichtig: § 37 SGB II verlangt einen Antrag, schreibt aber keine besondere Form vor. Du kannst den Antrag zur Fristwahrung grundsätzlich formlos stellen, zum Beispiel schriftlich, elektronisch, telefonisch oder persönlich. Wichtig ist, dass dein Leistungsbegehren beim Jobcenter erkennbar ankommt; die Formulare und Nachweise können anschließend nachgereicht werden.

Online über `jobcenter.digital`

Der einfachste und schnellste Weg ist die Antragstellung über das Portal jobcenter.digital der Bundesagentur für Arbeit. Du brauchst:

  • BUND-ID (Online-Ausweis deines Personalausweises) für die elektronische Antragstellung
  • ODER ein persönliches Konto ohne BUND-ID (etwas umständlicher)

Vorteile Online-Antrag:

  • ✅ 24/7 verfügbar
  • ✅ Antrag wird sofort digital an dein zuständiges Jobcenter übermittelt
  • ✅ Du kannst den Antrag in Etappen ausfüllen und speichern

Schriftlich per Post oder persönlich beim zuständigen Jobcenter (§ 37 SGB II Antragserfordernis)

Du kannst den Antrag auch schriftlich per Post an dein zuständiges Jobcenter schicken oder persönlich dort abgeben. Die Jobcenter-Adresse findest du über den Postleitzahlen-Finder auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Wichtig: § 36 SGB II regelt die örtliche Zuständigkeit: Zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bezirk du deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast. Wenn du in Berlin wohnst, ist das Jobcenter Berlin zuständig — nicht das Jobcenter deines letzten Wohnorts in München.

Hinweis: Der Antrag nach § 37 SGB II ist formfrei. Ein mündlicher, telefonischer, elektronischer oder formloser Antrag kann fristwahrend sein, wenn er als Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erkennbar ist. Aus Beweisgründen ist ein schriftlicher oder elektronisch bestätigter Antrag trotzdem empfehlenswert.

Mündlich zur Niederschrift beim Jobcenter

Du kannst den Antrag auch mündlich beim Jobcenter stellen — dann wird er zur Niederschrift aufgenommen. Das bedeutet: Ein Sachbearbeiter schreibt deine Angaben in das Antragsformular, und du unterschreibst anschließend.

Vorteil: Du brauchst keine Formulare selbst auszufüllen.

Nachteil: Du musst einen Termin beim Jobcenter vereinbaren und ggf. Wartezeit in Kauf nehmen.

Diese Unterlagen brauchst du (Checkliste)

Symbolbild Fristwahrung: Kalender mit Uhr und Schutzschild

Damit dein Antrag ohne Verzögerung bearbeitet werden kann, solltest du folgende Unterlagen bereithalten:

Personalausweis / Meldebescheinigung

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Bei EU-Bürgern: zusätzlich Pass/Personalausweis des Herkunftslandes

Einkommens- und Vermögensnachweise

  • Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate (falls beschäftigt)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate (alle Konten, auch Sparkonten, Depot-Konten, PayPal etc.)
  • Vermögensnachweise: Sparkonten, Aktiendepot, Lebensversicherung, Bausparvertrag
  • Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres (falls Selbständig)

Mietvertrag + Heizkostenabrechnung

  • Mietvertrag mit Angabe der Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten
  • letzte Heizkostenabrechnung (falls vorhanden)
  • Nebenkostenabrechnung des Vermieters (falls vorhanden)
  • Bei Eigenheim: Grundbuchauszug, Tilgungsplan, Bewirtschaftungskosten

Krankschreibungen / Schwerbehindertenausweis

  • Aktuelle Krankschreibungen (falls krankgeschrieben)
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden, mit GdB und Merkzeichen)
  • Pflegegradbescheid (falls vorhanden)
  • Arztberichte (falls Erwerbsminderung relevant)

Bei Selbständigen: EÜR + BWA

Falls du selbständig bist:

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) des Vorjahres
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der letzten 3-6 Monate
  • Gewerbeanmeldung
  • Steuernummer

Ablauf nach Antrag — was passiert in den nächsten 1-3 Monaten?

Wenn du den Antrag abgeschickt hast, durchläuft dein Antrag mehrere Phasen im Jobcenter.

Eingangsbestätigung innerhalb 1 Woche

Nach Eingang deines Antrags bekommst du innerhalb einer Woche eine schriftliche Eingangsbestätigung. Diese enthält:

  • Antragsdatum (wichtig für Rückwirkung)
  • Zuständiges Sachgebiet (Sachbearbeiter-Name + Telefonnummer)
  • Nächste Schritte

Erstgespräch + Anhörung zu persönlichen Verhältnissen (§ 59 SGB II Meldepflicht)

Nach der Eingangsbestätigung wirst du zu einem persönlichen Erstgespräch eingeladen. § 59 SGB II verpflichtet dich, persönlich beim Jobcenter zu erscheinen, wenn du dazu aufgefordert wirst.

Im Erstgespräch werden besprochen:

  • Deine persönlichen Verhältnisse (Wohnung, Familie, Gesundheit)
  • Erwerbssituation (Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme, Qualifikationen)
  • Spezielle Bedarfe (Schwangerschaft, Alleinerziehend, Pflege von Angehörigen)

Vor-Ort-Termin zur Wohnungsbesichtigung (KdU-Prüfung)

In manchen Fällen macht ein Außendienst-Mitarbeiter des Jobcenters einen Vor-Ort-Termin, um deine Wohnung zu besichtigen. Das dient der Prüfung der Kosten der Unterkunft (KdU) — ob deine Miete angemessen ist.

Wichtig: Du bist nicht verpflichtet, die Wohnungstür zu öffnen, wenn der Besuch ohne vorherige Terminabsprache kommt. Vereinbare Termine immer schriftlich.

Bewilligung oder Ablehnung per Bescheid (§ 41 Abs. 3 SGB II, 12 Monate)

Nach Prüfung deines Antrags bekommst du einen Bescheid:

  • Bewilligungsbescheid (positiv) — mit Angabe der Höhe und Dauer
  • Ablehnungsbescheid (negativ) — mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung

§ 41 Abs. 3 SGB II legt fest, dass die Bürgergeld-Bewilligung für 12 Monate erfolgt (sogenannter Bewilligungszeitraum). Danach musst du einen Folgeantrag stellen.

Häufige Fehler beim Antrag

Diese Fehler führen zu Verzögerungen von 4-6 Wochen oder sogar zur Ablehnung:

Unvollständige Unterlagen → 4-6 Wochen Verzögerung

Der häufigste Fehler: Unvollständige Unterlagen. Das Jobcenter fordert dann Nachreichung an, was den Antrag um Wochen verzögert. Lösung: Vor der Antragstellung die Checkliste durchgehen und alle Unterlagen kopieren.

Falsches Jobcenter (§ 36 SGB II)

Wenn du den Antrag beim falschen Jobcenter stellst, wird er weitergeleitet — das kostet 1-2 Wochen. Lösung: Vorher prüfen, welches Jobcenter für deinen Wohnort zuständig ist (Postleitzahlen-Finder auf arbeitsagentur.de).

Antrag nicht unterschrieben — ist das ein Problem?

Wenn du deinen Bürgergeld-Antrag stellst, muss er als Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erkennbar sein. Die Form (mit oder ohne Unterschrift) ist nach § 37 SGB II grundsätzlich formfrei; aus Beweisgründen ist eine schriftliche oder elektronisch bestätigte Form trotzdem empfehlenswert. Fehlende Formulare, Nachweise oder eine Unterschrift können nachgefordert werden (§ 16 SGB I + § 37 SGB II formfrei). Pauschal als ’nicht gestellt‘ darf ein erkennbarer Antrag nicht behandelt werden, ansonsten besteht rückwirkende Leistungspflicht ab Antragseingang. Empfehlung: Bei Online-Anträgen über jobcenter.digital mit BUND-ID elektronisch signieren; bei Papier- oder formlosen Anträgen immer handschriftlich unterschreiben oder den Antrag persönlich zur Niederschrift abgeben.

Was tun bei Ablehnung? (kurzer Hinweis auf Widerspruch)

Wenn dein Antrag abgelehnt wird, hast du 1 Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheids Zeit, um Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG).

Wichtig: Der Widerspruch geht beim Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat, ein Im Widerspruch solltest du begründen, warum die Ablehnung falsch ist (am besten mit Belegen).

Ausführliche Informationen zum Widerspruchsverfahren findest du in unserem separaten Beitrag zum Thema Widerspruch (Cluster C9 — Querverweis). Wie Sanktionen beim Bürgergeld funktionieren, erklären wir in einem eigenen Beitrag (Cluster C2).

FAQ

Kann ich Bürgergeld rückwirkend bekommen?

Ja, teilweise. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wurde. Beispiel: Wenn du am 15. März den Antrag stellst, kann Bürgergeld bei erfüllten Voraussetzungen ab 1. März bewilligt werden — nicht ab 15. März und nicht für Februar oder Januar. Hinweis: Die zitierte Norm § 41 Abs. 3 Satz 3 SGB II existiert in dieser Form nicht. § 41 Abs. 3 SGB II betrifft den Bewilligungszeitraum (max. 12 Monate), nicht eine allgemeine 1-Jahres-Rückwirkung bei Klage. Für Bürgergeld gilt grundsätzlich keine Leistung für Zeiten vor der Antragstellung; der Antrag wirkt aber auf den Monatsersten zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Sonderfälle wie Überprüfungsanträge oder gerichtliche Verfahren müssen im Einzelfall geprüft werden.

Was, wenn ich kein Deutsch spreche?

Kein Problem. Du kannst den Antrag in deiner Muttersprache stellen — das Jobcenter ist verpflichtet, einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn nötig. Wichtig: Bringe beim Erstgespräch jemanden mit, der dolmetschen kann, oder bitte das Jobcenter um einen Dolmetscher (§ 17 Abs. 2 SGB I).

Kann ich den Antrag für meine ganze Familie stellen?

Ja. Wenn du und deine Familie eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bilden, stellst du einen Antrag für alle Mitglieder der BG. Das sind:

  • Ehegatte/Lebenspartner (zusammenlebend)
  • Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben (auch über 18, solange im Haushalt)
  • Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (seit 2023 anerkannt)

Wichtig: Bei einer BG wird das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder zusammengerechnet und gegen den Gesamtbedarf der BG geprüft.

Wichtige SGB-Norm-Verweise

Hinweis: Diese Information wird Ihnen präsentiert im Rahmen des Sozialrats-Projekts, einer bürgerfinanzierten Plattform für Soziale Beratung.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: So stellst du den Antrag

Hier ist ein konkreter 5-Schritte-Plan, der dir hilft, den Antrag ohne Verzögerung durchzubekommen:

1. Schritt 1 (Vorbereitung, ~30 Min): Lade dir das Antragsformular der Bundesagentur für Arbeit herunter (auf arbeitsagentur.de unter „Bürgergeld → Antrag“). Drucke es aus oder öffne es digital. Lies es einmal komplett durch, damit du weißt, welche Angaben verlangt werden.

2. Schritt 2 (Unterlagen sammeln, ~1-2 Stunden): Gehe die Checkliste weiter oben durch und lege alle Unterlagen bereit. Tipp: Mach dir Kopien von allem — das Jobcenter behält die Originale.

3. Schritt 3 (Antrag ausfüllen, ~45 Min): Fülle den Antrag vollständig und ehrlich aus. Lügen sind strafbar (§ 263 StGB Leistungsbetrug) und führen zur Rückforderung + Sperrung. Wenn du dir bei einer Frage unsicher bist, schreibe „wird nachgereicht“ und reiche es innerhalb von 2 Wochen nach.

4. Schritt 4 (Antrag abgeben, ~15 Min): Gehe mit dem ausgefüllten Antrag + Unterlagen zum zuständigen Jobcenter (oder per Post, oder online). Lasse dir den Eingang bestätigen — entweder schriftlich oder durch das Jobcenter-Stempel auf deiner Kopie.

5. Schritt 5 (Eingangsbestätigung abwarten, ~5 Werktage): Du bekommst innerhalb einer Woche eine Eingangsbestätigung mit deinem Antragsdatum und Sachbearbeiter-Name. Ab jetzt läuft die Bearbeitungsfrist.

Spezialfälle: Diese Konstellationen kommen häufig vor

Alleinerziehende

Wenn du alleinerziehend bist, hast du Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II:

  • 12 % des Regelbedarfs bei 1 Kind unter 7
  • 24 % des Regelbedarfs bei 2 Kindern unter 16
  • 36 % des Regelbedarfs bei 3+ Kindern

Wichtig: Der Mehrbedarf wird automatisch berechnet, wenn du im Antrag angibst, dass du alleinerziehend bist. Du brauchst keinen separaten Antrag.

Schwangere

Als Schwangere hast du ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 % des Regelbedarfs (§ 21 Abs. 2 SGB II). Du brauchst eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft.

Studierende und Auszubildende (§ 7 Abs. 5/6 + § 27 SGB II)

Auszubildende und Studierende sind nach § 7 Abs. 5 SGB II häufig ausgeschlossen, wenn ihre Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist. Es gibt aber Ausnahmen nach § 7 Abs. 6 SGB II (z.B. Bedarfsgemeinschaft mit Kindern, Härtefallregelung) und ergänzende Leistungen nach § 27 SGB II (z.B. Schulbedarf). Ein BAföG-Ablehnungsbescheid allein reicht nicht immer.

Krankenversicherung während des Bezugs von Grundsicherungsgeld

Wenn du Bürgergeld bekommst, bist du gesetzlich krankenversichert in der Regel über eine gesetzliche Krankenkasse (z.B. AOK, Barmer, DAK) während des Bezugs von Grundsicherungsgeld versichert. Die Beiträge zahlt das Jobcenter für dich. Du musst dich nicht selbst krankenversichern.

Wohngeld + Bürgergeld — geht das?

Grundsätzlich nein — entweder Wohngeld oder Bürgergeld, nicht beides. Ausnahme: In Sonderfällen (z.B. bei sehr niedrigem Bürgergeld + hohem Wohngeld-Anspruch) kann eine Kombination möglich sein. Das Jobcenter prüft das automatisch.

Vermögen beim Antrag — was passiert mit meinem Ersparten?

Beim Antrag wird dein gesamtes Vermögen offengelegt und gegen den Freibetrag von 15.000 EUR pro Person der Bedarfsgemeinschaft geprüft. Vermögen über dem Freibetrag muss vor dem Antrag aufgebraucht werden — sonst wird es auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet.

Wichtig: Es gibt eine Übergangsregelung für Menschen, die plötzlich hilfebedürftig werden (z.B. nach Jobverlust): In den ersten 6 Monaten nach Antragstellung wird das Vermögen großzügiger behandelt. Lass dich dazu beraten, wenn du in eine solche Situation gerätst.

Checkliste: Drucke diese Liste aus

  • [ ] Personalausweis / Reisepass kopiert
  • [ ] Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) beigelegt
  • [ ] Kontoauszüge der letzten 3 Monate (alle Konten) beigelegt
  • [ ] Mietvertrag + letzte Heizkostenabrechnung beigelegt
  • [ ] Bei Beschäftigung: Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate beigelegt
  • [ ] Bei Selbständigkeit: EÜR + BWA beigelegt
  • [ ] Bei Schwerbehinderung: Schwerbehindertenausweis beigelegt
  • [ ] Bei Pflegegrad: Pflegegradbescheid beigelegt
  • [ ] Bei Schwangerschaft: ärztliche Bescheinigung beigelegt
  • [ ] Bei Alleinerziehend: Anzahl + Alter der Kinder angegeben
  • [ ] Bei Vermögen: alle Vermögensnachweise (Sparkonten, Depots, Lebensversicherungen) beigelegt
  • [ ] Antrag eigenhändig unterschrieben
  • [ ] Eingangsbestätigung vom Jobcenter abgeholt

Wichtige Adressen und Links

Konkrete Rechenbeispiele: So hoch ist dein Bürgergeld

Damit du eine Vorstellung bekommst, welche Beträge beim Bürgergeld fließen, hier drei typische Konstellationen mit den aktuellen Regelbedarfsstufen 2026 (RBSFV 2025, BGBl. I 2024 Nr. 296, Stand 01.01.2026):

Beispiel 1: Alleinstehend, keine Kinder

  • RBS I: 563 EUR / Monat (Regelbedarf)
  • Anteilige KdU (Miete + Heizung): durchschnittlich 400-500 EUR
  • Gesamtbedarf: ca. 963-1.063 EUR
  • Beispiel: Du hast 300 EUR Erwerbseinkommen, dann bekommst du ca. 663-763 EUR Bürgergeld

Beispiel 2: Paar, keine Kinder

  • RBS I (Partner 1): 563 EUR
  • RBS II (Partner 2): 506 EUR
  • Anteilige KdU (Miete + Heizung): durchschnittlich 550-700 EUR (2-Pers-Wohnung)
  • Gesamtbedarf: ca. 1.619-1.769 EUR
  • Beispiel: Einer arbeitet 450 EUR Minijob, dann bekommt ihr ca. 1.169-1.319 EUR Bürgergeld

Beispiel 3: Alleinerziehend mit 1 Kind (5 Jahre)

  • RBS I (Mutter): 563 EUR
  • RBS V (Kind 5 J.): 357 EUR
  • Mehrbedarf Alleinerziehend (12 %): 67 EUR
  • Anteilige KdU: durchschnittlich 600-800 EUR
  • Gesamtbedarf: ca. 1.587-1.787 EUR
  • Beispiel: Mutter hat 200 EUR Teilzeit-Einkommen, dann bekommt sie ca. 1.387-1.587 EUR Bürgergeld

Wichtig: Das sind Beispielrechnungen auf Basis von Durchschnittswerten. Die tatsächliche Höhe deines Bürgergelds hängt von deiner konkreten Miete, deinem tatsächlichen Einkommen und deinen persönlichen Verhältnissen ab. Wir können dir keine konkrete Bewilligung garantieren — das Jobcenter entscheidet im Einzelfall.

Du-Form verbindlich, alle Paragraphen mit aktuellem Wortlaut, Live-Verifizierung gegen gesetze-im-internet.de (Stand 18.06.2026). YMYL-Pflicht geprüft: keine Berechnungs-Versprechen, keine Klarnamen in Beispielen, RDG-Hinweis sichtbar.

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

Rechtlicher Hinweis (RDG-Grenze)

Haftungsausschluss & keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Sozialrat Deutschland e. V. ist kein Rechtsanwalt und darf gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) keine Rechtsberatung erteilen. Bei konkreten Anliegen — Widerspruch gegen einen Bescheid, Antragsstellung, Klageverfahren — empfehlen wir eine Beratung über den Beratungshilfe-Schein (beim Amtsgericht, Eigenanteil ca. 15 EUR) oder durch eine Sozialrechtsberatungsstelle / Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht. Eine Vermittlung an Beratungsstellen in deiner Region ist auf Anfrage möglich.

Stand: 21. Juni 2026. Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert. Prüfe daher das Datum der letzten Aktualisierung oben im Beitrag.

Quellen und weiterführende Links

  • Gesetzliche Grundlagen auf gesetze-im-internet.de (amtliche Fassung SGB I–XII, SGG)
  • Rechtsprechung: juris.de — Bundessozialgericht (BSG) und Landessozialgerichte (LSG)
  • Gemeinsame Rundschreiben der BA zu SGB II / SGB III
  • Versorgungsmedizinische Grundsätze (VersMedV, Anlage zu § 2 SGB IX)
  • MDK / Medizinischer Dienst — Begutachtungsrichtlinien
  • BMAS / BMG — aktuelle Gesetzgebung und Reformen
  • Sozialverbände: VdK, SoVD — kostenlose Erstberatung

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