Arbeitsassistenz Toilette: Ihr Recht auf Assistenz am Arbeitsplatz
Arbeitsassistenz Toilette: Ihr Recht auf Assistenz am Arbeitsplatz
Teilhabe am Arbeitsleben bei schwerer Behinderung — Pflichten des Arbeitgebers nach § 164 SGB IX und Leistungsansprüche nach § 49 SGB IX verständlich erklärt.
Viele schwerbehinderte Beschäftigte brauchen am Arbeitsplatz Unterstützung beim Toilettengang, beim Bewegen innerhalb des Gebäudes oder bei der Kommunikation mit Kollegen und Vorgesetzten. Diese Unterstützung ist keine Gefälligkeit des Arbeitgebers, sondern eine gesetzlich verankerte Leistung der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter. Trotzdem wissen viele Berechtigte nicht, dass ihnen ein klarer Rechtsanspruch zusteht — und viele Arbeitgeber kennen ihre Pflichten nicht. Dieser Beitrag fasst zusammen, welche Ansprüche auf Arbeitsassistenz bestehen, welche Pflichten der Arbeitgeber hat, wie Sie Schritt für Schritt einen Antrag stellen und an welchen Stellen typische Fehler passieren.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine zugelassene Beratungsstelle (EUTB, VdK, Sozialverband Deutschland) oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.
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1. Was ist Arbeitsassistenz?
Arbeitsassistenz ist eine Form der persönlichen Hilfe am Arbeitsplatz, die schwerbehinderte Menschen dabei unterstützt, ihre berufliche Tätigkeit trotz einer Behinderung auszuüben. Der Begriff umfasst verschiedene Hilfen, die je nach individuellem Bedarf zum Einsatz kommen können — von der Begleitung zur Toilette über Mobilitätshilfen innerhalb des Gebäudes bis hin zu Gebärdensprachdolmetschung oder Vorleseassistenz.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Arbeitsassistenz und anderen Assistenzformen:
- Arbeitsassistenz (§ 49 SGB IX, § 185 Absatz 5 SGB IX) — dient der Teilhabe am Arbeitsleben und wird am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur Arbeit benötigt. Sie ist eine Leistung der Rehabilitationsträger (z. B. die Bundesagentur für Arbeit) und kann auch über das Integrationsamt erbracht werden.
- Pflegeassistenz (§ 45b SGB XI) — dient der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung im Alltag (z. B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität in der Wohnung). Sie ist eine Leistung der Pflegeversicherung und gehört in einen anderen Rechtskreis.
- Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V) — medizinische Hilfsmittel wie Hörgeräte oder Rollstühle, die primär der Krankheitsbehandlung dienen. Auch hier gilt ein anderer Rechtskreis.
Diese Abgrenzung ist entscheidend: Wer den falschen Antrag beim falschen Träger stellt, riskiert eine Ablehnung wegen falscher Zuständigkeit und verliert oft Wochen. Achten Sie daher genau darauf, welche Form der Hilfe Sie benötigen und welcher Träger dafür zuständig ist.
Die Rechtsgrundlage für Arbeitsassistenz findet sich im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). § 49 SGB IX listet die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf, zu denen unter anderem Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes gehören. Die praktische Erbringung der Arbeitsassistenz selbst wird häufig über § 185 Absatz 5 SGB IX durch das Integrationsamt organisiert.
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2. Anspruch und Voraussetzungen nach § 49 SGB IX
§ 49 SGB IX ist die zentrale Norm für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Vorschrift lautet nach ihrem Wortlaut:
§ 49 SGB IX — Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
> (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
> (2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html, abgerufen am 24.06.2026)
2.1 Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen. Maßgeblich ist die Definition in § 2 SGB IX: Menschen mit Behinderungen sind demnach Personen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft länger als sechs Monate hindern können. Die Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX wird durch das Versorgungsamt auf Antrag festgestellt und durch einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale dokumentiert.
Für die Arbeitsassistenz ist die Schwerbehinderung allein jedoch nicht ausreichend. Zusätzlich muss ein konkreter Hilfebedarf am Arbeitsplatz bestehen, der ohne Assistenz die Ausübung der Beschäftigung unmöglich machen oder erheblich erschweren würde. Die Assistenz muss erforderlich sein, das heißt, es darf keine zumutbare Alternative geben.
2.2 Was wird geleistet?
§ 49 SGB IX Absatz 3 listet die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf, insbesondere:
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
2. Berufsvorbereitung, einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung
3. Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung
4. Berufliche Anpassung und Weiterbildung
5. Berufliche Ausbildung
6. Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
7. Sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
Arbeitsassistenz im engeren Sinne gehört zu Nummer 7 — sie ist eine „sonstige Hilfe“, die individuell auf den Bedarf des behinderten Beschäftigten zugeschnitten wird.
2.3 Welche Träger sind zuständig?
Zuständig für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nach § 6 SGB IX verschiedene Rehabilitationsträger, darunter:
- die Bundesagentur für Arbeit (für die meisten arbeitslosen oder arbeitsuchenden schwerbehinderten Menschen)
- die Rentenversicherung (wenn die Behinderung bereits Erwerbsminderung droht)
- die Unfallversicherung (bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten)
- die Integrationsämter (für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 Absatz 5 SGB IX)
Welcher Träger konkret zuständig ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Im Zweifel hilft eine Erstberatung bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX, die wir weiter unten ausführlich vorstellen.
2.4 Achtung — typische Verwechslungen
Pitfall-Warnung: § 49 SGB IX ist nicht § 49 SGB V. Während § 49 SGB IX die Teilhabe am Arbeitsleben regelt, betrifft § 49 SGB V (Krankenversicherung) die Versorgung mit Zahnersatz. Beide Paragraphen haben identische Nummern, aber völlig unterschiedliche Regelungsinhalte und verschiedene Rehabilitationsträger.
Pitfall-Warnung: Arbeitsassistenz ist nicht dasselbe wie Pflegeassistenz nach § 45b SGB XI. Pflegeassistenz wird aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert und dient der Alltagsbewältigung, nicht der beruflichen Tätigkeit.
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3. Assistenz am Arbeitsplatz — Toilette, Mobilität, Kommunikation
Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz kann sehr unterschiedliche Formen annehmen. Die folgenden Bereiche kommen in der Praxis am häufigsten vor.
3.1 Toilettenassistenz
Viele schwerbehinderte Beschäftigte benötigen Hilfe beim Toilettengang. Ursachen können sein:
- Querschnittlähmung mit Lähmung der unteren Extremitäten
- Multiple Sklerose mit zunehmender Gangstörung
- Spastische Lähmungen oder Muskelerkrankungen
- Schwere rheumatische Erkrankungen mit eingeschränkter Beweglichkeit
- Autismus-Spektrum-Störungen oder psychische Erkrankungen, die eigenständige Toilettenhygiene erschweren
In solchen Fällen übernimmt eine Assistenzkraft konkrete Hilfen wie das Begleiten zur Toilette, das An- und Auskleiden, die Hygiene oder den Transfer vom Rollstuhl auf die Toilette. Die Assistenzkraft kann fest angestellt sein (beim Arbeitgeber oder beim Beschäftigten selbst) oder über einen Assistenzdienstleister kommen.
3.2 Mobilitätsassistenz
Auch wer ohne Toilettenassistenz auskommt, kann auf Mobilitätshilfen am Arbeitsplatz angewiesen sein — etwa bei:
- Sehbehinderung: Begleitung durch das Gebäude, Beschreibung von Hindernissen, Vorlesen von Aushängen
- Rollstuhlnutzung: Öffnen von Türen, Bedienung von Aufzügen, Begleitung auf Wegen außerhalb des barrierefreien Routen-Netzes
- Gehbehinderung: Stützen beim Treppensteigen, Tragen von Material, Hilfe bei langen Wegen
3.3 Kommunikationsassistenz
Wer hörbehindert oder gehörlos ist, hat nach § 17 Absatz 2 SGB I das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren:
§ 17 SGB I — Ausführung der Sozialleistungen
> (2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html, abgerufen am 24.06.2026)
Diese Norm gilt auch am Arbeitsplatz: Der Rehabilitationsträger übernimmt die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher oder Schriftdolmetscher, die im Berufsalltag benötigt werden. Auch bei Blindheit oder Sehbehinderung kann eine Vorleseassistenz oder ein Arbeitsassistent für sehbehinderte Menschen bewilligt werden.
3.4 Assistenz im Homeoffice
Auch im Homeoffice kann Arbeitsassistenz erforderlich sein. Wichtig ist, dass die Assistenz am Ort der Arbeitsleistung erbracht wird — auch wenn dieser Ort die eigene Wohnung ist. Die Kostenübernahme erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Arbeit im Betrieb. Klären Sie vorab mit dem zuständigen Rehabilitationsträger, welche Leistungen auch im Homeoffice übernommen werden.
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4. Pflichten des Arbeitgebers nach § 164 SGB IX
Nicht nur die Beschäftigten haben Rechte — auch die Arbeitgeber haben konkrete Pflichten gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten. Die wichtigste Norm ist § 164 SGB IX:
§ 164 SGB IX — Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
> (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an.
> (2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
> (3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
> (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf:
> 1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung.
(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html, abgerufen am 24.06.2026)
4.1 Was muss der Arbeitgeber konkret tun?
Aus § 164 SGB IX ergeben sich für den Arbeitgeber folgende Pflichten:
1. Beschäftigungspflicht: Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen (§ 154 SGB IX). Wird diese Quote nicht erfüllt, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
2. Prüfungspflicht: Vor jeder Besetzung eines freien Arbeitsplatzes muss geprüft werden, ob dieser mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann.
3. Benachteiligungsverbot: Schwerbehinderte Beschäftigte dürfen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden — auch nicht bei Einstellung, Beförderung oder Kündigung.
4. Behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung: Der Arbeitsplatz muss so eingerichtet sein, dass der schwerbehinderte Mensch seine Fähigkeiten voll verwerten kann. Dazu gehören technische Arbeitshilfen, eine barrierefreie Umgebung und eine angepasste Arbeitsorganisation.
5. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung: Vor allen Entscheidungen, die einen schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, muss die Schwerbehindertenvertretung informiert und angehört werden.
4.2 Wer trägt die Kosten für die Assistenz?
Eine der häufigsten Fragen lautet: Wer zahlt die Arbeitsassistenz — der Arbeitgeber oder der Rehabilitationsträger?
Die Antwort lautet: In der Regel der Rehabilitationsträger, also die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung oder das Integrationsamt. Der Arbeitgeber wird dadurch finanziell entlastet, muss aber im Rahmen seiner Pflichten aus § 164 SGB IX die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen — etwa barrierefreie Toiletten, einen geeigneten Raum für die Assistenzkraft oder technische Voraussetzungen.
Wichtig: Der Arbeitgeber kann die Bewilligung der Arbeitsassistenz nicht eigenmächtig ablehnen. Wenn der Rehabilitationsträger die Assistenz bewilligt hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, soweit dies zumutbar ist.
4.3 Zumutbarkeit — wo hat der Arbeitgeber Grenzen?
§ 164 SGB IX verlangt zumutbare Maßnahmen. Was zumutbar ist, hängt von der Größe des Unternehmens, der Art der Tätigkeit und den finanziellen Möglichkeiten ab. Kleinstunternehmen können sich nicht auf die gleiche Belastbarkeit berufen wie Großkonzerne. Im Konfliktfall entscheidet das Integrationsamt oder im Streitfall das Arbeitsgericht.
Praktisch heißt das: Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare tun, um die Assistenz zu ermöglichen — aber er kann nicht verpflichtet werden, unmögliche oder unzumutbare Maßnahmen zu ergreifen. Wenn das Integrationsamt die Assistenz bewilligt hat, ist die Zumutbarkeit in der Regel bereits geprüft.
4.4 Das Integrationsamt als begleitende Hilfe
§ 185 SGB IX regelt die Aufgaben des Integrationsamts. Das Integrationsamt ist in vielen Bundesländern die zentrale Anlaufstelle für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen. § 185 Absatz 1 SGB IX lautet:
§ 185 SGB IX — Aufgaben des Integrationsamtes
> (1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:
> 1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
2. den Kündigungsschutz,
3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben,
4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 200).
(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html, abgerufen am 24.06.2026)
In Absatz 5 wird dem Integrationsamt zusätzlich die Aufgabe übertragen, Arbeitsassistenz im Einzelfall zu finanzieren, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dies ist die in der Praxis häufig genutzte Norm für die Bewilligung von Arbeitsassistenz.
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5. Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX
Bevor Sie einen Antrag auf Arbeitsassistenz stellen, ist eine unabhängige Erstberatung sinnvoll. Die richtige Anlaufstelle dafür ist die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), die im SGB IX in § 32 verankert ist:
§ 32 SGB IX — Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung
> (1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.
(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__32.html, abgerufen am 24.06.2026)
5.1 Was leistet die EUTB konkret?
Die EUTB berät kostenlos und unabhängig zu allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Dazu gehört auch die Frage, ob und wie Sie Arbeitsassistenz beantragen können. Wichtig ist: Die EUTB ist kein Antragsservice — sie berät, entscheidet aber nicht über Leistungen. Die Beratung soll Ihnen helfen, den richtigen Antrag beim richtigen Träger zu stellen.
Die EUTB ist ergänzend zur Beratung durch die Rehabilitationsträger. Das bedeutet: Sie können sowohl die EUTB als auch die Beratungsstellen der Bundesagentur für Arbeit, der Rentenversicherung oder des Integrationsamts nutzen.
5.2 Wer betreibt die EUTB?
Die EUTB wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert und von freien Trägern durchgeführt — etwa von Wohlfahrtsverbänden, Selbsthilfeorganisationen oder Behindertenverbänden. Beraten wird häufig von Betroffenen für Betroffene („Peer Counseling“). Die Beratungsstellen finden Sie über die Webseite der EUTB oder über die App „EUTB“.
5.3 Beratungsstellen und Sozialverbände
Neben der EUTB gibt es weitere Anlaufstellen, die Sie kostenlos oder zu geringen Kosten beraten:
- Sozialverband Deutschland (SoVD)
- VdK Deutschland (Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschlands)
- Sozialverband VdK (je nach Bundesland)
- Deutscher Behindertenrat (DBR)
- Integrationsämter der Länder
- Schwerbehindertenvertretungen im Betrieb
- Gewerkschaften mit Schwerbehinderten-Rechtsschutz
Diese Stellen helfen Ihnen, den Antrag vorzubereiten, und begleiten Sie bei Widerspruch und Klage, falls der Antrag abgelehnt wird.
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6. Antrag Schritt für Schritt
Einen Antrag auf Arbeitsassistenz zu stellen, erfordert einige Vorbereitung. Hier ist eine Schritt-für-Schritt-Anleitung:
Schritt 1: Bedarf konkret dokumentieren
Bevor Sie einen Antrag stellen, brauchen Sie eine detaillierte Beschreibung Ihres Hilfebedarfs. Notieren Sie:
- Welche konkreten Tätigkeiten am Arbeitsplatz sind Sie ohne Assistenz nicht in der Lage, vollständig auszuüben?
- Welche Hilfen benötigen Sie — und wie oft pro Tag/Woche?
- Wer könnte die Assistenz übernehmen — Sie selbst als Arbeitgeber der Assistenzkraft, oder ein Assistenzdienstleister?
- Welche Kosten fallen voraussichtlich pro Monat an?
Diese Angaben sind die Grundlage für den Antrag. Je konkreter Sie sind, desto besser kann der Rehabilitationsträger die Notwendigkeit prüfen.
Schritt 2: Beratung in Anspruch nehmen
Vereinbaren Sie einen Termin bei der EUTB, der Schwerbehindertenvertretung oder einem Sozialverband. Lassen Sie sich beraten, ob die Arbeitsassistenz der richtige Weg ist und welcher Träger zuständig wäre. Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich.
Schritt 3: Antrag beim zuständigen Träger stellen
Der Antrag wird beim zuständigen Rehabilitationsträger gestellt — in der Regel:
- Bundesagentur für Arbeit (über das örtliche Arbeitsagentur-Service-Center oder den Integrationsfachdienst)
- Rentenversicherung (wenn Sie bereits Rente wegen Erwerbsminderung beziehen oder beantragen wollen)
- Unfallversicherung (nur bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten)
- Integrationsamt (wenn kein anderer Träger zuständig ist — § 185 Absatz 5 SGB IX)
Verwenden Sie für den Antrag das Formular des jeweiligen Trägers. Reichen Sie den Antrag schriftlich ein und bestehen Sie auf eine Eingangsbestätigung.
Schritt 4: Medizinische und gutachterliche Unterlagen
Der Träger wird in der Regel medizinische Unterlagen anfordern oder eine Begutachtung veranlassen. Stellen Sie sicher, dass folgende Unterlagen vorliegen:
- Schwerbehindertenausweis oder aktueller Feststellungsbescheid des Versorgungsamts
- Ärztliche Stellungnahme zum konkreten Hilfebedarf am Arbeitsplatz
- Stellungnahme des Arbeitgebers zur Notwendigkeit der Assistenz
- Ggf. Stellungnahme des Integrationsfachdienstes zur Art und zum Umfang der Assistenz
Schritt 5: Bewilligung oder Ablehnung
Der Träger prüft den Antrag und entscheidet schriftlich. Im Bewilligungsbescheid werden die Höhe und der Umfang der Assistenz sowie die Dauer der Bewilligung festgelegt. Im Ablehnungsbescheid müssen die Gründe nachvollziehbar dargelegt werden.
Schritt 6: Widerspruch bei Ablehnung
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, haben Sie einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Legen Sie den Widerspruch schriftlich ein und begründen Sie ihn. Häufig hilft es, zusätzliche medizinische oder gutachterliche Stellungnahmen beizufügen. Bei einer erneuten Ablehnung können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben — die Klage ist kostenlos, und im Sozialrecht besteht kein Anwaltszwang vor dem Sozialgericht.
Schritt 7: Assistenzkraft finden und einsetzen
Nach der Bewilligung suchen Sie eine Assistenzkraft — entweder selbst oder über einen Assistenzdienstleister. Schließen Sie einen Arbeitsvertrag oder einen Dienstleistungsvertrag ab und melden Sie die Assistenzkraft ggf. bei den Sozialversicherungsträgern an. Klären Sie mit dem Rehabilitationsträger, ob und in welcher Höhe die Kosten für die Assistenzkraft übernommen werden.
Siehe auch: Detaillierte Informationen zur Beantragung und Kostenübernahme finden Sie in unserem Beitrag „Arbeitsassistenz Toilette: Antrag & Kosten„.
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7. Häufige Fehler und FAQ
7.1 Häufige Fehler
Fehler 1: Antrag beim falschen Träger
Viele Antragsteller wenden sich an die Krankenkasse oder die Pflegekasse, weil sie „Hilfe am Arbeitsplatz“ benötigen. Diese Stellen sind jedoch nicht zuständig. Zuständig ist je nach Lage des Falls die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherung oder das Integrationsamt.
Fehler 2: Antrag zu unkonkret
Ein vager Antrag („Ich brauche Hilfe auf der Arbeit“) wird schnell abgelehnt. Der Antrag muss den konkreten Hilfebedarf benennen — wann, wo, wie oft, welche Tätigkeit.
Fehler 3: Widerspruchsfrist verpasst
Wer einen Ablehnungsbescheid einfach liegen lässt, verliert den Anspruch. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids.
Fehler 4: Arbeitgeber nicht eingebunden
Ohne die Mitarbeit des Arbeitgebers — etwa bei der Bereitstellung eines Raums für die Assistenzkraft oder bei der barrierefreien Gestaltung der Toilette — scheitert die Assistenz häufig an praktischen Hindernissen.
Fehler 5: Kosten ohne Bewilligung verauslagt
Wer eine Assistenzkraft einstellt, bevor der Antrag bewilligt ist, geht das Risiko ein, die Kosten nicht erstattet zu bekommen. Stimmen Sie den Antrag unbedingt vor Beginn der Assistenz mit dem Träger ab.
7.2 FAQ — Häufig gestellte Fragen
Frage 1: Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis, um Arbeitsassistenz zu erhalten?
Nicht zwingend — auch Menschen mit einem GdB unter 50 können unter Umständen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben. Für die meisten Förderungen ist jedoch ein anerkannter GdB von mindestens 50 hilfreich. Im Zweifel berät die EUTB oder das Integrationsamt.
Frage 2: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Assistenz?
In der Regel nein — die Kosten werden vom Rehabilitationsträger (Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Integrationsamt) übernommen. Der Arbeitgeber muss jedoch die Rahmenbedingungen schaffen.
Frage 3: Wie hoch ist die Bewilligung?
Die Höhe richtet sich nach dem individuellen Bedarf und den ortsüblichen Kosten für Assistenzkräfte. Typische Bewilligungen liegen zwischen einigen hundert und mehreren tausend Euro pro Monat, abhängig vom Umfang der täglichen Assistenz.
Frage 4: Muss der Arbeitgeber einer Assistenzkraft zustimmen?
Ja, in der Regel schon — die Assistenzkraft arbeitet im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände. Wenn der Arbeitgeber die Assistenz ohne sachlichen Grund ablehnt, kann das Integrationsamt oder das Arbeitsgericht eingeschaltet werden.
Frage 5: Was passiert, wenn sich mein Hilfebedarf ändert?
Stellen Sie einen Änderungsantrag beim zuständigen Träger. Wenn der Bedarf steigt, kann die Bewilligung erhöht werden; wenn er sinkt, wird die Bewilligung angepasst.
Frage 6: Kann ich die Assistenzkraft selbst auswählen?
Ja — häufig entscheiden Sie als schwerbehinderter Mensch selbst, wer die Assistenz erbringt. Sie können die Assistenzkraft als „Arbeitgebermodell“ selbst anstellen oder einen Assistenzdienstleister beauftragen.
Frage 7: Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsassistenz und Persönlichem Budget?
Das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX) ist eine alternative Form der Leistungserbringung: Anstelle von Sachleistungen erhalten Sie Geldleistungen, mit denen Sie selbst die Assistenz organisieren. Beide Modelle haben Vor- und Nachteile.
Frage 8: Gibt es eine Einkommensgrenze?
Für die meisten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX gibt es keine Einkommensgrenze. Anders ist dies bei einigen ergänzenden Leistungen — etwa beim Krankengeld oder beim Übergangsgeld.
Frage 9: Was tun bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?
Wenn Sie als schwerbehinderter Mensch gekündigt werden, hat der Arbeitgeber nach § 168 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Verweigert das Integrationsamt die Zustimmung, ist die Kündigung unwirksam.
Frage 10: Wo finde ich weitere Informationen?
– EUTB-Beratungsstellen vor Ort (über die EUTB-Webseite oder App)
– Integrationsamt Ihres Bundeslandes
– Bundesagentur für Arbeit (Service-Telefon 0800 4 5555 00)
– BMAS-Bürgertelefon zum Schwerbehindertenrecht (030 221 911 006)
– Sozialverband Deutschland (SoVD), VdK oder andere Wohlfahrtsverbände
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8. Quellen und weiterführende Links
- § 49 SGB IX — Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html
- § 164 SGB IX — Pflichten des Arbeitgebers: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html
- § 185 SGB IX — Aufgaben des Integrationsamtes: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html
- § 32 SGB IX — Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__32.html
- § 17 SGB I — Ausführung der Sozialleistungen, Kommunikationshilfen: gesetze-im-internet.de/sgb_1/__17.html
- BMAS — Bundesministerium für Arbeit und Soziales: bmas.de
- EUTB — Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung: teilhabeberatung.de
- Sozialrat.org Rechtsgrundlagen — Übersicht: sozialrat.org/rechtsgrundlagen/
- Verwandter Beitrag — Arbeitsassistenz Toilette: Antrag & Kosten: sozialrat.org/arbeitsassistenz-toilette/
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9. Wichtiger Hinweis (RDG-Disclaimer)
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche oder sozialrechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen oder im Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Beratungsstelle (EUTB, VdK, Sozialverband Deutschland) oder einen Fachanwalt für Sozialrecht. Die zitierten Gesetzestexte wurden nach bestem Wissen wiedergegeben; maßgeblich ist allein der amtliche Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.
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*Autor: Salomo Swoboda · Stand: 24.06.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de, BMAS, sozialrat.org*

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