Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI
Versicherte mit anerkannter Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) können unter erleichterten Bedingungen in Altersrente gehen. Die Altersgrenze wird ebenfalls schrittweise angehoben, beginnt aber früher als bei der Regelaltersrente.
Rechtsgrundlage: § 37 SGB VI
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt voraus:
- Feststellung der Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX (GdB ≥ 50),
- Wartezeit von 35 Jahren (§ 37 SGB VI),
- Erreichen der besonderen Altersgrenze.
Altersgrenze: Anhebung auf 65 Jahre
Die Altersgrenze wird seit 2001 schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben:
- Jahrgang 1951: 63 Jahre + 11 Monate
- Jahrgang 1952: 64 Jahre + 2 Monate
- Jahrgang 1953: 64 Jahre + 4 Monate
- Jahrgang 1954: 64 Jahre + 6 Monate
- Jahrgang 1955: 64 Jahre + 8 Monate
- Jahrgang 1956: 64 Jahre + 10 Monate
- Jahrgang 1957: 65 Jahre
- Jahrgang 1958: 65 Jahre
- Jahrgang 1959: 65 Jahre
- Jahrgang 1960: 65 Jahre
- Jahrgang 1961 und später: 65 Jahre (Endstufe)
Abschläge bei vorgezogenem Bezug
Wer vor der besonderen Altersgrenze in Rente geht, muss Abschläge nach § 77 SGB VI hinnehmen: 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezugs, maximal 10,8 % (36 Monate).
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
35 Jahre Wartezeit umfassen:
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung,
- Pflichtbeiträge aus selbständiger Tätigkeit,
- freiwillige Beiträge,
- Beiträge aus Versorgungsbezügen,
- Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung und Pflege (§§ 56, 57 SGB VI),
- Zurechnungszeiten (bei EM-Renten).
Schwerbehinderung – Anerkennung
Die Schwerbehinderung wird auf Antrag beim Versorgungsamt oder der Sozialbehörde festgestellt (GdB ≥ 50). Voraussetzung:
- Ärztliche Befunde und Diagnosen
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
- Gutachten des ärztlichen Dienstes
Zusammenhang mit EM-Rente
Eine anerkannte Schwerbehinderung ist nicht automatisch eine EM-Renten-Berechtigung – die Kriterien sind unterschiedlich. Die Schwerbehinderung erleichtert jedoch den Nachweis gesundheitlicher Einschränkungen.
Vorteile der Schwerbehinderung
- Zusätzlicher Urlaub (5 Tage / Woche nach § 208 SGB IX)
- Steuerliche Vergünstigungen (Pauschbetrag nach § 33b EStG)
- Kündigungsschutz (§ 85 SGB IX)
- Begleitende Hilfen im Arbeitsleben
Praktische Tipps
- GdB-Antrag frühzeitig stellen – Bearbeitung dauert oft 3–6 Monate.
- Vor Altersrentenantrag prüfen, ob Schwerbehinderung noch besteht (Feststellung erfolgt befristet).
- Hinzuverdienstgrenze beachten – ab 2023 weitgehend aufgehoben (§ 34a SGB VI).
- Bei Schwerbehinderung und Pflege eines Angehörigen ggf. parallel Hinterbliebenenrente prüfen.
Sonderfälle
- Berufsunfähigkeit (§ 56 SGB VI alt) – seit 2001 nur in Übergangsfällen.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX) – bei noch vorhandener Restleistungsfähigkeit.
- Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte Beschäftigte.
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Häufige Fragen (FAQ) zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Wie hoch muss der GdB sein? Mindestens 50 (Schwerbehinderung) – ein Antrag auf Feststellung erfolgt beim Versorgungsamt.
Welche Wartezeit ist erforderlich? 35 Jahre (§ 37 SGB VI).
Was sind die Abschläge bei vorgezogenem Bezug? Bis zu 10,8 % (36 Monate × 0,3 %).
Kann ich die Rente mit Teilzeit kombinieren? Ja, die Hinzuverdienstregelungen wurden 2023 weitgehend liberalisiert (§ 34a SGB VI).
Quellen und weiterführende Informationen
Die in diesem Beitrag dargestellten Rechtsgrundlagen beruhen auf dem jeweils aktuellen Stand des Sozialgesetzbuchs (SGB), der Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG). Maßgeblich sind die Fassungen, die am Tag der Antragstellung gelten.
Für eine verbindliche Auskunft im konkreten Einzelfall empfehlen wir:
- die kostenfreie Beratung bei einer Auskunftsstelle der Deutschen Rentenversicherung (Terminvereinbarung unter 0800 1000 480 24),
- die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine anerkannte Beratungsstelle nach § 3 VfGG (z.B. VdK Deutschland, Sozialverband Deutschland),
- die unabhängige Patientenberatung der Verbraucherzentralen bei gesundheitsrechtlichen Fragen.
Bei akuten Notlagen (z.B. Verzug von Sozialleistungen, drohende Obdachlosigkeit) können Sie sich an das Sozialamt Ihrer Kommune wenden – dort besteht eine Beratungspflicht nach § 14 SGB I.
Beiträge auf sozialrat.org werden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der Inhalte kann jedoch nicht übernommen werden. Bitte prüfen Sie rechtliche Angaben stets anhand der aktuellen Gesetzesfassung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information. Für die konkrete Berechnung empfehlen wir die Beratung bei einer Auskunftsstelle der DRV oder einem Sozialrechtsanwalt.

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