Pflegegrad-2 Leistungen Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren

Pflegegrad-2 Leistungen Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren

Dieser Beitrag dient der Information rund um das deutsche Sozialrecht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt weder eine individuelle Beratung durch eine Beratungsstelle nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) noch die Vertretung durch eine zugelassene Rechtsanwaeltin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt. Stand der Informationen: 22.06.2026.

Inhalt

  1. Wann besteht ein Anspruch
  2. Voraussetzungen im Detail
  3. Antrag und Verfahrensablauf
  4. MD-Begutachtung in der Praxis
  5. Widerspruch und Klage bei Ablehnung
  6. Haeufige Fehler und Tipps
  7. Haeufig gestellte Fragen

Wann besteht ein Anspruch

Du hast Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2, wenn die Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit festgestellt hat und du die häusliche Pflege selbst sicherstellst oder durch einen ambulanten Pflegedienst organisierst.

Voraussetzung ist zunächst ein anerkannter Pflegegrad 2 nach § 15 SGB XI (Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, MD). Liegt der Bescheid vor, kannst du wählen, ob du Pflegegeld (§ 37 SGB XI), Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) oder eine Kombination aus beiden (§ 38 SGB XI) in Anspruch nehmen willst.

Du kannst die Wahl monatlich neu treffen; eine einmal festgelegte prozentuale Aufteilung gilt jedoch für die Dauer von sechs Monaten (§ 38 Satz 3 SGB XI). Beratung zur Wahl der Leistungsform bekommst du beim Pflegestützpunkt oder bei deiner Pflegekasse.

Pflegegrad 2 — Konkrete Leistungsbetraege nach SGB XI

Die folgenden Betraege und Normzitate gelten fuer Pflegegrad 2 nach dem aktuell gültigen SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch — Soziale Pflegeversicherung).

Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld von monatlich 347 Euro beantragen.
  • Verbatim § 37 Abs. 1 SGB XI: „Pflegebeduerftige der Pflegegrade 2 bis 5 koennen anstelle der haeuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen.“
  • Quelle: § 37 SGB XI bei gesetze-im-internet.de

Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI)

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen bis zu 796 Euro monatlich.
  • Verbatim § 36 Abs. 3 SGB XI: „Die Pflegesachleistung … beträgt … ab Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro.“
  • Quelle: § 36 SGB XI bei gesetze-im-internet.de

Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)

  • Pflegebedürftige können Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren.
  • Verbatim § 38 SGB XI: „Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.“
  • Praxishinweis: Das Pflegegeld wird prozentual entsprechend dem Sachleistungs-Anteil gekürzt. Beispiel: 50% Sachleistung = 50% Pflegegeld, 70% Sachleistung = 30% Pflegegeld. Eine im Voraus getroffene Wahl gilt für 6 Monate (§ 38 Satz 3 SGB XI).
  • Quelle: § 38 SGB XI bei gesetze-im-internet.de

Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI)

  • 3.539 Euro je Kalenderjahr fuer beide Leistungen zusammen.
  • Verbatim § 42a Abs. 1 SGB XI: „Gemeinsamer Jahresbetrag … insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr.“
  • Quelle: § 42a SGB XI bei gesetze-im-internet.de

Voraussetzungen im Detail

Im Detail setzt der Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2 voraus, dass der Medizinische Dienst (MD) in der Begutachtung nach § 18a SGB XI mindestens 27 Punkte im NBA-Bewertungsverfahren festgestellt hat (Pflegegrad 2 ab 27 bis unter 47,5 Punkte).

Den Antrag stellst du formlos bei deiner Pflegekasse (§ 33 Abs. 1 SGB XI); die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Die Bearbeitungsfrist beträgt 25 Arbeitstage ab Antragseingang (§ 18c Abs. 2 SGB XI); bei stationärer Pflege verkürzt sich die Frist auf 17 Arbeitstage.

Sachliche Voraussetzung ist § 36 Abs. 3 SGB XI für die Pflegesachleistung und § 37 Abs. 1 SGB XI für das Pflegegeld; beide setzen häusliche Pflege voraus. Bei vollstationärer Pflege (§ 43 SGB XI) entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.

Antrag und Verfahrensablauf

Beantrage die Pflegeleistungen schriftlich oder online bei deiner Pflegekasse. Dafür brauchst du deine Versichertennummer, den ausgefüllten Antrag (Pflegegrad-Antrag) und eventuell vorhandene ärztliche Vorbefunde.

Die Pflegekasse leitet den Antrag an den Medizinischen Dienst weiter. Du bekommst einen Hausbesuch-Termin; der MD-Gutachter prüft deine Selbstständigkeit in sechs Modulen (Mobilität, kognitive/kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen, Alltagsleben).

Die Pflegekasse entscheidet nach Eingang des MD-Gutachtens und erteilt einen schriftlichen Bescheid (§ 33 SGB X). Die Bearbeitungsfrist beträgt 25 Arbeitstage ab Antragseingang (§ 18c SGB XI). Bei Fristüberschreitung steht dir eine pauschale Entschädigung von 70 Euro pro überschrittener Woche zu.

MD-Begutachtung in der Praxis

Bereite dich auf den MD-Hausbesuch vor, indem du ein Pflegetagebuch über mindestens zwei Wochen führst. Notiere darin alle Hilfestellungen, die du im Alltag brauchst — Zeitaufwand, beteiligte Personen, Hilfsmittel.

Der Gutachter bewertet nach § 15 SGB XI die Pflegebedürftigkeit in sechs Modulen mit unterschiedlicher Gewichtung; Selbstversorgung wiegt mit 40% am stärksten. Zeige dem Gutachter alle Hilfebedarfe und benenne auch kleine Schwierigkeiten — Ehrlichkeit ist hier wichtiger als Übertreibung.

Du hast das Recht, beim Hausbesuch eine Vertrauensperson beizuziehen (§ 17 SGB X). Das Gutachten wird dir auf Antrag in Kopie ausgehändigt. Nach Abschluss erhältst du den Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X); die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat ab Zugang (§ 84 SGG).

Widerspruch und Klage bei Ablehnung

Lege innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids schriftlich Widerspruch bei deiner Pflegekasse ein (§ 84 SGG, einmonatige Widerspruchsfrist). Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung.

Die Pflegekasse prüft den Widerspruch (§ 85 SGG); hilft sie ihm nicht ab, legt sie den Vorgang der Widerspruchsstelle vor. Bei erneuter Ablehnung (§ 33 Abs. 1 SGB X) erhebe innerhalb eines weiteren Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht (§ 87 SGG).

Das Sozialgerichtsverfahren ist kostenfrei (§ 183 SGG); du brauchst keinen Anwalt, kannst aber einen beigeordnen lassen (§ 73a SGG). Beim SG erstreite typischerweise eine neue MD-Begutachtung; im Eilverfahren (§ 86b SGG) kann eine einstweilige Leistung erwirkt werden.

Haeufige Fehler und Tipps

Häufiger Fehler 1: Den MD-Hausbesuch nicht ausreichend vorbereiten. Wer seine Hilfebedarfe nicht klar dokumentiert, erhält oft nur Pflegegrad 1 statt 2.

Häufiger Fehler 2: Den Pflegegrad-Antrag zu spät stellen. Stelle den Antrag rückwirkend zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit — Leistungen werden ab Antragseingang gewährt, nicht rückwirkend vor Antrag.

Tipp 1: Lasse dich vor der Antragstellung von einem Pflegestützpunkt oder einem Sozialverband (VdK, SoVD) kostenfrei beraten. Tipp 2: Beim Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid unbedingt die MD-Gutachten-Begründung prüfen — oft liegen Punkteschätzungen falsch gewichtet vor.

Haeufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 2? 347 Euro monatlich (§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI iVm BAnz-Bek. v. 14.11.2024, gültig ab 1.1.2025).

Wie hoch sind die Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2? Bis zu 796 Euro monatlich (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI iVm BAnz-Bek. v. 14.11.2024).

Kann ich Pflegegeld und Sachleistung kombinieren? Ja, das ist § 38 SGB XI. Beispiel: 50% Sachleistung = 50% Pflegegeld. Wie lange ist die Wahl bindend? Sechs Monate (§ 38 Satz 3 SGB XI). Was ist der Entlastungsbetrag? 125 Euro monatlich für nachgewiesene Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI).

Verwandte Themen auf sozialrat.org

Betraege und Rechtsgrundlagen

  • Pflegegeld Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich (§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI).
  • Pflegesachleistung Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro monatlich (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI).
  • Beträge gem. § 30 iVm § 36/§ 37 SGB XI, BAnz-Bek. v. 14.11.2024 (BAnz AT 12.12.2024 B7), gültig ab 1.1.2025.

Quellen und weiterführende Links

Hinweis: Keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar und ersetzt weder eine Beratung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) noch die anwaltliche Vertretung. Bei konkreten Anliegen wendest du dich bitte an eine Beratungsstelle, eine Verbraucherzentrale oder eine/n zugelassene/n Rechtsanwaeltin bzw. Rechtsanwalt. Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt; eine Haftung fuer Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

Pruefvermerk: Dieser Beitrag wurde am 22.06.2026 fachlich-redaktionell aufbereitet. Paragraph-Zitate beziehen sich auf die bei gesetze-im-internet.de veröffentlichte aktuelle Fassung. Rechtliche Aenderungen nach diesem Datum sind moeglich.

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Volltext-Pflichtverweis:

  • § 1 Abs. 1 RDG (Anwendungsbereich): Rechtsdienstleistungen sind besondere Dienstleistungen, die eine juristische Prüfung des Einzelfalls erfordern.
  • § 3 RDG (Definition): Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
  • § 5 RDG (Erlaubnistatbestände): Rechtsdienstleistungen dürfen nur von registrierten Erlaubnisinhabern erbracht werden (z. B. Rechtsanw<e;, Rentenberater, Steuerberater).
  • § 6 RDG (Vereinzelte Hilfeleistungen, Inkasso): Auch unentgeltliche oder vereinzelte Rechtsdienstleistungen unterliegen dem RDG – wir informieren, beraten aber nicht im Sinne des RDG.

Sozialrat Deutschland e. V. erbringt keine Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls wendest du dich an eine zugelassene Beratungsstelle (Pflegestützpunkt, VdK, Sozialverband Deutschland, Anwaltskanzlei mit Sozialrecht-Schwerpunkt).

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