Ambulante Onkologie 2026: § 116b SGB V + ASV + Tagesklinik + deine Rechte

Ambulante Onkologie 2026: § 116b SGB V + ASV + Tagesklinik + deine Rechte

Hinweis: In diesem Beitrag findest du Informationen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) für onkologische Erkrankungen. Er ersetzt weder die Beratung durch deinen Onkologen noch eine Rechtsberatung. Sprich bei jeder Therapieentscheidung mit deinem ASV-Team und hole dir bei Bedarf Unterstützung durch eine spezialisierte Sozialrechts-Beratung.

Auf einen Blick

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V ist eine besondere Versorgungsform für Patienten mit komplexen onkologischen Erkrankungen. Ein interdisziplinäres Team aus spezialisierten Fachärzten übernimmt Diagnostik, Therapie und Nachsorge ambulant — also ohne stationäre Aufnahme im Krankenhaus. Die Krankenkasse zahlt die Behandlung vollständig, du brauchst in der Regel keine Zuzahlung zu leisten.


1. Was ist die ASV — ambulante spezialfachärztliche Versorgung?

1.1 § 116b SGB V — die zentrale Norm

Die ASV ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. § 116b trägt die Überschrift „Ambulante spezialfachärztliche Versorgung“ und lautet in Absatz 1 wörtlich:

„Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Hierzu gehören nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 insbesondere folgende Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen: 1. Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen wie a) onkologische Erkrankungen, b) rheumatologische Erkrankungen, c) HIV/AIDS, d) Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3 – 4), e) Multiple Sklerose, f) zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie) …“

(Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__116b.html, Stand 22.06.2026)

Damit ist klar: onkologische Erkrankungen sind der zentrale Anwendungsbereich der ASV. Der Gesetzgeber hat sie an erster Stelle der beispielhaft genannten Erkrankungen aufgeführt.

1.2 Onkologische Erkrankungen als ASV-Kernbereich

Zu den onkologischen Erkrankungen im Sinne der ASV gehören alle soliden Tumoren und hämatologischen Krebserkrankungen — also Brustkrebs, Darmkrebs, Prostatakrebs, Lungenkrebs, Leukämien, Lymphome und viele weitere. Welche Tumorarten konkret in der ASV behandelt werden dürfen, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer speziellen Richtlinie fest (sogenannte ASV-Richtlinie). Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

Wichtig zu wissen: Die ASV ist nicht für jede harmlose Krebserkrankung gedacht. Sie richtet sich an Patienten mit schwierigen Krankheitsverläufen, die eine besondere Expertise und Teamarbeit erfordern. Dazu gehören etwa seltene Tumoren, komplexe Therapien oder Patienten mit mehreren Erkrankungen gleichzeitig.

1.3 Das ASV-Team und seine Voraussetzungen

Ein ASV-Team besteht aus einer Teamleitung (in der Regel ein Onkologe) und mehreren Fachärzten verschiedener Disziplinen — etwa Hämatologie, Onkologie, Chirurgie, Radiologie, Pathologie, Schmerzmedizin und Psychoonkologie. Das Team muss bestimmte personelle, fachliche und organisatorische Voraussetzungen erfüllen, die der G-BA festgelegt hat.

Das Team zeigt seine Teilnahme an der ASV beim erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen an (§ 116b Abs. 2 SGB V). Erst nach dieser Anzeige darf es ASV-Leistungen erbringen und abrechnen. Die Anzeige ist also eine Art Zulassung mit Kontrollfunktion.


2. Wann steht dir ASV zu? — Anspruch und Zugang

2.1 Die ASV-Überweisung

Der Zugang zur ASV läuft in der Regel über eine Überweisung durch deinen Hausarzt (§ 73 SGB V) oder einen behandelnden Facharzt. Die Überweisung ist keine Garantie — das ASV-Team prüft, ob dein Krankheitsbild tatsächlich die ASV-Voraussetzungen erfüllt. Wenn ja, wirst du in das Team aufgenommen und bekommst einen Behandlungsplan.

Wenn dein Arzt dir die ASV-Überweisung verweigert, obwohl aus deiner Sicht die Voraussetzungen vorliegen, kannst du schriftlich bei der Krankenkasse nachfragen oder eine Zweitmeinung bei einem anderen Onkologen einholen. In Sozialrechts-Beratungsstellen bekommst du dabei Unterstützung.

2.2 Tumorboard und Behandlungsplan

In der ASV trifft sich das Team regelmäßig zu einem Tumorboard — einer Konferenz, in der die Ärzte gemeinsam über die beste Therapie für jeden Patienten beraten. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber einer einzelnen Praxis: Du bekommst die Einschätzung mehrerer Spezialisten.

Aus dem Tumorboard entsteht ein Behandlungsplan, der die geplanten Diagnostik- und Therapieschritte auflistet. Der Plan wird regelmäßig angepasst — etwa wenn eine Therapie anschlägt, Nebenwirkungen auftreten oder sich der Krankheitsverlauf ändert.

2.3 Du hast das Recht auf eine ASV-Überweisung

Es gibt kein „Recht auf ASV“ im strengen Sinne, sondern ein Recht auf eine Überweisung zur ASV, wenn die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Wenn du eine Krebserkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf hast und ein ASV-Team in erreichbarer Nähe existiert, kann eine Überweisung sinnvoll sein. Lass dich dazu am besten von einer Sozialrechts-Beratungsstelle oder dem Krebsinformationsdienst (KID) beraten.


3. ASV vs. Tagesklinik vs. Krankenhaus — die Unterschiede

3.1 Tagesklinik: tagsüber Behandlung, abends nach Hause

Eine onkologische Tagesklinik ist eine teilstationäre Einrichtung. Du kommst morgens, bekommst deine Chemotherapie-Infusion oder eine andere Behandlung und gehst abends wieder nach Hause. Die Tagesklinik übernimmt die akute onkologische Versorgung, ist aber nicht so umfassend vernetzt wie ein ASV-Team.

Tageskliniken sind vor allem dann passend, wenn du eine absehbar begrenzte Therapieserie brauchst (etwa eine bestimmte Anzahl Chemozyklen) und keine ständige Tumorbord-Betreuung benötigst. Sie sind in der Regel an Krankenhäuser angegliedert.

3.2 ASV: dauerhaft ambulant mit Team

Die ASV ist umfassender als die Tagesklinik. Sie begleitet dich über einen längeren Zeitraum — von der Diagnostik über die Therapie bis zur Nachsorge. Das interdisziplinäre Team koordiniert alle Schritte und steht dir auch zwischen den Behandlungsterminen zur Verfügung. Die ASV funktioniert komplett ambulant, das heißt ohne stationäre Aufnahme.

3.3 Krankenhaus: vollstationär

Eine vollstationäre Behandlung im Krankenhaus (§ 39 SGB V) ist dann nötig, wenn deine Erkrankung so komplex ist, dass du rund um die Uhr medizinisch versorgt werden musst — etwa bei schweren Komplikationen, großen Operationen oder Hochdosis-Chemotherapien. Die stationäre Aufnahme ist medizinisch begründet und wird vom Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse abgerechnet.

Oft ergänzen sich die drei Formen: Eine erste Therapie kann stationär beginnen, dann in der Tagesklinik oder ASV fortgesetzt werden. Welche Form wann passend ist, entscheidet dein Behandlungsteam gemeinsam mit dir.


4. Was zahlt die Krankenkasse — Kosten und Zuzahlung

4.1 § 27 SGB V — Krankenbehandlung als Sachleistung

Die ASV ist Teil der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V. Versicherte haben Anspruch auf „Behandlung einer Krankheit … durch ärztliche und zahnärztliche Behandlung“ sowie auf die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. ASV-Leistungen sind Sachleistungen — die Krankenkasse übernimmt die Kosten direkt, du musst nicht in Vorleistung gehen.

4.2 Keine Zuzahlung in der ASV

In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung fällt keine Praxisgebühr und in der Regel keine Zuzahlung an. Auch die Fahrkosten zur ASV-Praxis werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse übernommen — etwa wenn die Fahrt aus medizinischen Gründen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist oder die ASV-Einrichtung weit entfernt liegt.

Anders ist es bei rezeptpflichtigen Medikamenten, die du in der Apotheke holst: Hier fällt die übliche Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises (mindestens 5 €, maximal 10 €) an. Es gibt aber eine Belastungsgrenze von 2 % des Bruttoeinkommens (1 % für chronisch Kranke) — wer diese Grenze erreicht, kann eine Befreiung beantragen.

4.3 Begleitperson und Mitaufnahme

Wenn du als Erwachsener eine schwere onkologische Therapie erhältst und auf eine Begleitperson angewiesen bist, kann die Krankenkasse die Mitaufnahme der Begleitperson im Krankenhaus oder die Übernahme der Fahrtkosten prüfen. Für Kinder und Jugendliche ist die Mitaufnahme eines Elternteils nach § 11 Abs. 3 SGB V in der Regel Standard.


5. Reha nach ASV — § 40 SGB V

5.1 Reha-Antrag innerhalb eines Jahres

Nach einer ASV- oder Krankenhausbehandlung hast du Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation nach § 40 SGB V. Für Krebs-Patienten gilt eine besondere Frist: Den Antrag solltest du innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Primärtherapie stellen, weil die Rentenversicherung oder Krankenkasse danach die Frist als verpasst werten kann. Eine onkologische Reha ist sinnvoll, weil sie gezielt auf die Folgen der Krebsbehandlung eingeht — etwa Fatigue, Bewegungseinschränkungen, Lymphödeme oder psychische Belastungen.

5.2 Onkologische Reha-Kliniken

Onkologische Reha-Kliniken sind auf die Nachsorge bei Krebs spezialisiert. Sie bieten ein interdisziplinäres Programm aus Sport, Physiotherapie, Ernährungsberatung, Psychoonkologie und Sozialberatung. Welche Klinik für dich passend ist, hängt von deiner Tumorart, deinen Einschränkungen und deinem Wohnort ab. Die Deutsche Rentenversicherung und die Krankenkassen helfen bei der Auswahl.

Ein typischer Fall: Eine Brustkrebs-Patientin erhält nach der Operation und Chemotherapie eine ASV-Betreuung. Im Anschluss geht sie für drei Wochen in eine onkologische Reha-Klinik. Die Kosten trägt die Rentenversicherung oder die Krankenkasse, du zahlst in der Regel nur 10 € pro Tag Zuzahlung. Wie das Reha-Verfahren in der Praxis abläuft, kannst du dir am Beispiel der Arthrose-Reha in der Klinik ansehen — das Grundprinzip der Antragstellung und Bewilligung ist bei Krebspatienten vergleichbar. Auch das Beispiel einer Rheuma-Reha mit Fahrrad-Training zeigt, wie Sport und Bewegung während der Rehabilitation konkret aussehen können.


6. Schwerbehinderung und Pflege bei Krebs

6.1 § 152 SGB IX — Schwerbehinderung ab GdB 50

Krebserkrankungen führen häufig zu einer Schwerbehinderung im Sinne des § 152 SGB IX. Der Grad der Behinderung (GdB) wird vom Versorgungsamt festgestellt. Bei vielen Krebserkrankungen wird in den ersten fünf Jahren nach Diagnose ein GdB von mindestens 50 anerkannt, was die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis erfüllt.

Der Schwerbehindertenausweis bringt dir Nachteilsausgleiche: zusätzliche Urlaubstage, erweiterter Kündigungsschutz, Steuerfreibeträge, vergünstigte Eintritte und Befreiung von Rundfunkgebühren. Den Antrag stellst du beim Versorgungsamt deines Landkreises.

6.2 Pflegegrad nach § 14 SGB XI

Wenn du im Alltag dauerhaft auf Hilfe angewiesen bist, kannst du einen Pflegegrad nach § 14 SGB XI beantragen. Die Pflegekasse prüft anhand des MD-Gutachtens (Medizinischer Dienst), wie selbstständig du bist — Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit der Krankheit, Alltagsleben. Bei einer Krebserkrankung mit deutlichen Einschränkungen ist Pflegegrad 2 oder 3 realistisch.

Ein Pflegegrad bringt dir Pflegegeld (zur freien Verwendung) oder Pflegesachleistungen (für einen ambulanten Pflegedienst). Du kannst auch Kombinationsleistungen wählen. Bei einer onkologischen Erkrankung mit eingeschränkter Selbstständigkeit lohnt sich der Antrag fast immer.

6.3 Hospiz und SAPV nach § 39a SGB V

Wenn die Krebserkrankung in ein fortgeschrittenes Stadium tritt und keine heilende Therapie mehr möglich ist, greift die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 39a SGB V. SAPV-Teams aus Ärzten, Pflegekräften und weiteren Berufsgruppen begleiten dich zu Hause oder im Pflegeheim. Ziel ist, Schmerzen und Beschwerden zu lindern und dir ein würdevolles Leben in vertrauter Umgebung zu ermöglichen.

Daneben gibt es stationäre Hospize für Menschen, deren Versorgung zu Hause nicht mehr möglich ist. Die Kosten für Hospiz und SAPV werden vollständig von der Krankenkasse übernommen, du zahlst nichts.


7. Häufige Fragen (FAQ)

7.1 Wie finde ich ein ASV-Team in meiner Nähe?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) führt ein Verzeichnis der ASV-Teams auf ihrer Website. Du kannst dort nach Postleitzahl und Fachgebiet suchen. Auch die Beratungsstellen für Sozialleistungen und der Krebsinformationsdienst (KID, Telefon 0800 420 30 40) helfen dir bei der Suche. Wenn in deiner Region kein ASV-Team für deine Tumorart existiert, hast du Anspruch auf eine Behandlung in einer anderen Region — die Krankenkasse übernimmt dann unter Umständen die Fahrtkosten.

7.2 Kann ich ASV ablehnen und lieber ins Krankenhaus?

Ja, du kannst eine ASV-Überweisung ablehnen und stattdessen eine stationäre Behandlung im Krankenhaus wählen. Umgekehrt kann auch das ASV-Team entscheiden, dass dein Fall besser stationär versorgt wird. Wichtig ist, dass du über die Vor- und Nachteile beider Formen informiert bist und gemeinsam mit deinem Arzt eine informierte Entscheidung triffst.

7.3 Was passiert, wenn die ASV nicht ausreicht?

Wenn die ASV an ihre Grenzen stößt — etwa bei schweren Komplikationen, die eine Intensivmedizin erfordern — wird die Behandlung in ein Krankenhaus verlegt. Die Krankenhauseinweisung läuft dann über die ASV-Teamleitung oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Bei akuten Notfällen — etwa Atemnot, hohem Fieber über 38 °C unter Chemotherapie, starken Blutungen oder Bewusstseinsstörungen — wähle sofort den Notruf 112.

7.4 Werden Familienangehörige eingebunden?

Ja, die ASV bezieht Angehörige ausdrücklich mit ein — bei Aufklärungsgesprächen, Therapieentscheidungen und in der psychoonkologischen Begleitung. Bei schweren Verläufen können Angehörige auch eine Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragen, um dich zu Hause zu unterstützen. Der Arbeitgeber muss dem zustimmen, du hast aber einen Rechtsanspruch auf die Freistellung.


8. Wichtige Hinweise und nächste Schritte

8.1 Beratung holen

Wenn du unsicher bist, ob die ASV für dich passt, oder wenn du Schwierigkeiten mit der Krankenkasse oder dem ASV-Team hast, hole dir professionelle Beratung. Anlaufstellen sind:

  • Krebsinformationsdienst (KID) des Deutschen Krebsforschungszentrums, Tel. 0800 420 30 40 (kostenlos)
  • Beratungsstellen für Sozialleistungen in deiner Stadt oder Region
  • Psychoonkologische Beratung — viele Krebsberatungsstellen bieten kostenfreie Gespräche an
  • Sozialdienst im Krankenhaus — falls du stationär behandelt wirst

Auch ein Blick in unsere Krebs-Themenübersicht hilft dir, verwandte Themen rund um Sozialleistungen bei onkologischen Erkrankungen zu finden.

8.2 Widerspruch bei Ablehnung

Wenn deine Krankenkasse eine ASV-Leistung ablehnt oder die Kostenübernahme verweigert, lege innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch ein. Der Widerspruch ist kostenlos und formlos. Die Krankenkasse muss dann ihren Bescheid überprüfen. Bleibt die Ablehnung bestehen, kannst du Klage vor dem Sozialgericht erheben — ebenfalls kostenlos, weil Sozialgerichtsverfahren keine Gerichtskosten kennen.


9. Quellen und weiterführende Links

  • § 116b SGB V Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, gesetze-im-internet.de/sgb_5/__116b.html (Stand 22.06.2026)
  • § 27 SGB V Krankenbehandlung, gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27.html
  • § 39 SGB V Krankenhausbehandlung, gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html
  • § 40 SGB V Medizinische Rehabilitation, gesetze-im-internet.de/sgb_5/__40.html
  • § 39a SGB V Hospiz- und Palliativversorgung, gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39a.html
  • § 152 SGB IX Behinderung, gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html
  • Gemeinsamer Bundesausschuss, ASV-Richtlinie onkologische Erkrankungen, g-ba.de
  • Deutsche Krebshilfe, Wegweiser Ambulante Onkologie, krebshilfe.de
  • Krebsinformationsdienst (KID), Patienteninformation ASV, krebsinformationsdienst.de
  • Patienten-Information.de, IQWiG, patienten-information.de

Autor: Salomo Swoboda, Vereinsgründer Sozialrat Deutschland e. V.

Stand: 22.06.2026

Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu deiner Situation wende dich an eine Beratungsstelle für Sozialleistungen oder einen spezialisierten Anwalt für Sozialrecht. Die medizinischen Aussagen geben den Stand des Wissens wieder, sind aber kein Ersatz für die Beratung durch deinen behandelnden Arzt.

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