Autor: Salomo Swoboda

  • Recht auf einen unabhängigen Pflegegrad-Gutachter: So setzt du dein Recht durch

    Recht auf einen unabhängigen Pflegegrad-Gutachter: So setzt du dein Recht durch

    Symbol-Bild: Recht auf einen unabhängigen Gutachter bei der Pflegegrad-Begutachtung

    Die Pflegegrad-Begutachtung entscheidet darüber, ob und welche Pflegeleistungen du bekommst. Normalerweise führt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Begutachtung durch. Doch was passiert, wenn die Begutachtung zu lange dauert oder der MDK Fehler macht?

    Hier erfährst du:
    ✅ Wann du Anspruch auf einen unabhängigen Gutachter hast
    ✅ Wie du gegen Verzögerungen oder Ablehnungen der Pflegekasse vorgehen kannst
    ✅ Welche rechtlichen Schritte du unternehmen kannst


    1. Wann hast du Anspruch auf einen unabhängigen Gutachter?

    Das Gesetz § 18 Abs. 3 SGB XI gibt dir das Recht, eine Liste mit drei unabhängigen Gutachtern zu bekommen, wenn:

    1️⃣ Die Pflegekasse nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Begutachtung organisiert.
    2️⃣ Die Pflegekasse von sich aus entscheidet, keinen MDK-Gutachter einzusetzen.

    ➡ In diesen Fällen muss die Pflegekasse dir die Liste mit unabhängigen Gutachtern zusenden. Du kannst dann einen Gutachter daraus auswählen.

    Wichtig: Falls die Pflegekasse die Liste verweigert oder nicht reagiert, kannst du dagegen vorgehen.


    2. Was tun, wenn die Pflegekasse die Liste nicht sendet?

    Wenn die Pflegekasse ihre Pflicht nicht erfüllt, hast du mehrere Möglichkeiten:

    🔹 Schriftliche Aufforderung mit Frist setzen (z. B. 14 Tage)
    🔹 Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen
    🔹 Klage beim Sozialgericht einreichen

    📌 Tipp: Falls die Pflegekasse nach deiner Aufforderung nicht reagiert, kannst du direkt rechtliche Schritte einleiten.


    3. Kann die Pflegekasse die Übersendung der Liste verweigern?

    Nein, die Pflegekasse hat kein Ermessen bei der Entscheidung.

    • Falls die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 3 SGB XI vorliegen, muss sie die Liste zusenden.
    • Eine Verzögerung oder Weigerung kann mit einer Untätigkeitsklage oder einer Verpflichtungsklage angefochten werden.

    Wann habe ich die Verzögerung zu vertreten?

    ✅ Einmalige Absage aus wichtigem Grund → Kein vollständiges Vertreten der Verzögerung

    Wenn du den ersten Terminvorschlag des MDK aus einem wichtigen Grund (z. B. eine medizinische Behandlung) nicht wahrnehmen kannst, dann:

    • Hast du die Verzögerung nicht vollständig zu vertreten.
    • Muss der MDK einen alternativen Termin vorschlagen.
    • Bleibt der Anspruch nach 20 Arbeitstagen gemäß § 18 Abs. 3 SGB XI grundsätzlich bestehen.

    📌 Beispiele für berechtigte Gründe:
    ✔ Wichtige ärztliche Behandlungen, Operationen oder Therapien.
    ✔ Krankenhausaufenthalte.
    ✔ Dringende familiäre Verpflichtungen (z. B. Todesfall in der Familie).

    In diesem Fall bleibt dein Anspruch nach 20 Tagen bestehen, wenn der neue Termin weiterhin nicht innerhalb der Frist liegt.

    ❌ Mehrfache Absagen oder fehlende Kooperation → Risiko des Anspruchsverlustes

    Falls du mehrere Terminvorschläge ohne triftigen Grund absagst oder nicht reagierst, könnte das als eigenes Verschulden gewertet werden.

    📌 Wann könnte die Pflegekasse die Liste verweigern?
    ❌ Mehrere unentschuldigte Absagen.
    ❌ Verzögerung durch ständige Terminverschiebungen.
    ❌ Keine Reaktion auf Terminvorschläge des MDK.

    In diesem Fall könnte die Pflegekasse argumentieren, dass die Verzögerung durch den Antragsteller verursacht wurde und der Anspruch auf die Liste entfällt.


    Wer trägt die Beweislast bei einer Verzögerung?

    Die Pflegekasse muss beweisen, dass der Antragsteller die Verzögerung vollständig zu vertreten hat.

    🔹 Falls die Kasse behauptet, dass du schuld an der Verzögerung bist, kann sie nicht einfach pauschal ablehnen – sie muss nachweisen, dass deine Absage kausal für die gesamte Verzögerung war.
    🔹 Falls der MDK erst nach der Absage einen neuen Termin in weiter Ferne anbietet, bleibt der Anspruch nach 20 Tagen bestehen, da die Verzögerung dann in der Verantwortung der Pflegekasse liegt.

    Fazit: Falls die Pflegekasse deinen Anspruch verweigert, solltest du einen Widerspruch einlegen und auf die Beweislast verweisen.


    Wann verjährt dein Anspruch auf eine Liste mit 3 unabhängigen Gutachtern?

    Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre gemäß § 45 SGB I und beginnt am Jahresende des Anspruchsjahres.

    Das bedeutet: Falls dein Anspruch im Jahr 2022 entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2023 und endet am 31.12.2026.

    Falls du Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben hast, wird die Verjährung gehemmt.
    Hemmung durch Antragstellung oder Widerspruch (§ 44 SGB I)
    Hemmung durch eine Klage (§ 204 BGB i.V.m. SGB I)

    Falls die Pflegekasse den Anspruch blockiert, könnte sich der Fristbeginn nach hinten verschieben.

    Falls du eine Untätigkeitsklage oder eine Klage auf Durchführung des Verwaltungsakts eingereicht hast, wird die Verjährung unterbrochen, solange das Verfahren läuft. Sobald das Gericht entschieden hat, beginnt die Verjährungsfrist neu.

    📌 Beispiel: Erinnerung an die Frist vor Klageeinreichung

    Betreff: Fristsetzung zur Übersendung der Gutachterliste nach § 18 Abs. 3 SGB XI

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe am [Datum des ursprünglichen Antrags] meinen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad gestellt. Nach § 18 Abs. 3 SGB XI besteht eine gesetzliche Verpflichtung, innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Begutachtung durchzuführen oder mir eine Liste mit drei unabhängigen Gutachtern zur Verfügung zu stellen.

    Da die Frist bereits seit [Anzahl der Tage] Tagen abgelaufen ist und ich trotz dessen keine Reaktion erhalten habe, setze ich Ihnen hiermit eine Frist von 7 Tagen zur Erledigung meiner Forderung.

    Falls ich bis zum [Datum, 7 Tage später] keine Gutachterliste erhalte, werde ich ohne weitere Ankündigung eine Untätigkeitsklage nach § 89 SGG sowie eine Verpflichtungsklage auf Durchführung des Verwaltungsakts beim Sozialgericht einreichen.

    Mit freundlichen Grüßen
    [Dein Name]

    📌 Wichtig:

    Falls du innerhalb der Frist keine Antwort bekommst, kannst du die Klage direkt einreichen.

    Setze eine letzte, kurze Frist (z. B. 7 Tage).

    Versende das Schreiben per Fax, Einschreiben oder per E-Mail.

    4. Welche Klage kannst du einreichen?

    Falls die Pflegekasse nicht handelt oder die Liste verweigert, kannst du sie mit einer Klage dazu zwingen. Es gibt zwei Möglichkeiten:

    🔹 Verpflichtungsklage nach § 54 SGG
    ➡ Falls die Pflegekasse die Liste absichtlich nicht herausgibt, kannst du sie per Verpflichtungsklage zwingen.
    ➡ Das Sozialgericht kann die Pflegekasse verpflichten, die Liste zu senden. Denn die Liste ist ein Verwaltungsakt, den du einklagen kannst.

    🔹 Klage auf unterlassenen Verwaltungsakt nach § 89 SGG
    ➡ Falls die Pflegekasse einfach nichts tut, kannst du auch eine Klage nach § 89 SGG einreichen.
    ➡ Diese Klage hat den Vorteil, dass sie an keine Frist gebunden ist. Auch durch diese Klage kannst du vor Gericht einfordern, dass der Verwaltungsakt durchgeführt wird.

    💡 Beste Strategie:
    Am besten beide Klagen parallel einreichen, um sicherzugehen, dass eine davon Erfolg hat.

    Ist die Übersendung der Liste ein Verwaltungsakt?

    Ja, denn die Liste erfüllt alle Kriterien eines Verwaltungsakts nach § 31 SGB X:

    Erfüllung der Merkmale eines Verwaltungsakts nach § 31 SGB X

    KriteriumErklärungWarum die Übersendung der Gutachterliste ein Verwaltungsakt ist
    BehördeEine öffentliche Stelle, die hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.✅ Die Pflegekasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und handelt als Sozialversicherungsträger.
    Hoheitliche MaßnahmeEine einseitige Entscheidung der Behörde auf gesetzlicher Grundlage.✅ Die Pflegekasse handelt nicht privatrechtlich, sondern setzt eine gesetzliche Verpflichtung um (§ 18 Abs. 3 SGB XI).
    Auf dem Gebiet des öffentlichen RechtsDie Maßnahme beruht auf gesetzlichen Vorgaben des öffentlichen Rechts.✅ Die Übersendung der Liste ergibt sich aus § 18 Abs. 3 SGB XI, also aus dem Sozialrecht, das zum öffentlichen Recht gehört.
    RegelungEine verbindliche Entscheidung, die den Rechtsstatus des Betroffenen verändert.✅ Die Liste legt verbindlich fest, welche drei Gutachter in Frage kommen. Der Antragsteller kann nur aus dieser Auswahl wählen.
    EinzelfallDie Regelung betrifft eine bestimmte Person und keinen unbestimmten Personenkreis.✅ Die Liste wird nur für den jeweiligen Antragsteller erstellt und gilt nicht für andere Versicherte allgemein.
    AußenwirkungDie Maßnahme hat Außenwirkung, sie eine Rechtsposition verändert oder verbindliche Wirkung entfaltet.Die Übersendung der Liste bewirkt eine verbindliche Auswahlmöglichkeit für den Antragsteller. Die Pflegekasse ist an die Entscheidung des Antragstellers gebunden und darf ausschließlich den von ihm bestimmten Gutachter aus der Liste beauftragen. Dadurch erlangt der Antragsteller eine unmittelbare Rechtsposition, die es ihm erlaubt, aktiv an der Wahl eines unabhängigen Gutachters für sein Pflegegrad-Verfahren mitzuwirken.

    Fazit: Da die Maßnahme alle sechs Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllt, handelt es sich eindeutig um einen einklagbaren Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X. 🚀


    5. Darfst du selbst einen unabhängigen Gutachter beauftragen?

    📌 Grundsätzlich nein – die Pflegekasse bestimmt, wer das Gutachten macht. Aber:

    ✅ Falls die Pflegekasse zu lange braucht, kannst du dich auf § 13 Abs. 3a SGB V berufen.
    ✅ Falls dein Pflegegrad zu niedrig eingestuft wurde, kannst du ein eigenes Gutachten als Gegengutachten einreichen.
    ✅ Falls du klagst, kann das Gericht ein neutrales Gutachten anfordern.

    Aber Vorsicht:
    ❌ Die Pflegekasse muss dein eigenes Gutachten nicht anerkennen.
    ❌ Die Kosten für einen selbst beauftragten Gutachter müsstest du selbst zahlen.


    6. Was tun, wenn der MDK die Begutachtung verweigert?

    Manchmal verweigert der MDK die Begutachtung, zum Beispiel wenn du eine Videoaufnahme machen willst.

    📌 Aber dein Zuhause ist dein Grundrecht!
    ➡ Nach Artikel 13 Grundgesetz hast du das Recht, dein Zuhause zu schützen.
    ➡ Eine offene Videoaufzeichnung zur Beweissicherung ist gerechtfertigt. Du musst nur darauf aufmerksam machen – zum Beispiel mit einem Aufkleber an der Tür. Auf dem Aufkleber sollte stehen, dass du eine Bild- und Ton-Überwachung bei dir Zuhause hast. So macht das auch eine Bank.

    Klage wegen Diskriminierung einreichen (z. B. wenn du aus gesundheitlichen Gründen eine Videoaufnahme brauchst)


    7. Fazit: So setzt du dein Recht auf einen unabhängigen Gutachter durch

    Falls die Pflegekasse zu langsam ist → Liste mit unabhängigen Gutachtern fordern!
    Falls sie nicht reagiert → Klage nach § 54 SGG oder § 89 SGG einreichen!
    Falls der MDK Fehler macht → Widerspruch und Gegengutachten einreichen!
    Falls du dringend eine Entscheidung brauchst → Einstweilige Verfügung beim Sozialgericht beantragen!

    Lass dich nicht von der Pflegekasse oder dem MDK abwimmeln. Dein Recht ist gesetzlich geschützt!

    📌 Falls du Hilfe bei einer Klage oder einem Widerspruch brauchst, kann ich dir gerne eine Vorlage erstellen. 🚀

  • Wenn das Sozialamt deine Rechte ignoriert – So kannst du dich wehren!

    Wenn das Sozialamt deine Rechte ignoriert – So kannst du dich wehren!

    Symbolbild: Wenn das Sozialamt deine Rechte ignoriert – So kannst du dich wehren!

    Das Sozialamt hört nicht auf dich?

    Stell dir vor, du hast ein schweres Trauma. Dein Arzt hat bestätigt: Du darfst nur von einer Frau begutachtet werden. Aber das Sozialamt interessiert das nicht. Es schlägt dir nur männliche Gutachter vor.

    Das ist nicht nur unfair – es kann auch gegen das Gesetz verstoßen! Doch du musst das nicht einfach hinnehmen. In diesem Artikel erfährst du, welche Rechte du hast und wie du dich dagegen wehren kannst.


    Welche Rechte hast du?

    Das Sozialamt darf nicht einfach tun, was es will. Es gibt Gesetze, die dich schützen.

    1. Du hast ein Wahlrecht (§ 8 SGB IX)

    Laut § 8 SGB IX darfst du Wünsche äußern, wenn es um deine Behandlung oder Begutachtung geht. Das gilt besonders, wenn du gesundheitliche Einschränkungen hast.

    Das bedeutet: Wenn dein Arzt bestätigt, dass du nur von einer Frau begutachtet werden darfst, dann muss das Sozialamt darauf Rücksicht nehmen.

    2. Du darfst nicht diskriminiert werden (AGG)

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt dich davor, wegen deines Geschlechts oder deiner Behinderung benachteiligt zu werden.

    Das bedeutet: Das Sozialamt darf nicht absichtlich gegen deine ärztliche Vorgabe verstoßen. Tut es das doch, kann das eine Diskriminierung sein.

    3. Das Sozialamt muss dich fair beraten (§ 17 SGB I)

    Das Sozialamt hat die Pflicht, dich über deine Rechte korrekt zu informieren.

    Das bedeutet: Es darf dich nicht in die Irre führen oder einfach ignorieren, was dein Arzt gesagt hat.

    4. Wenn du Schaden nimmst, kann das strafbar sein (§ 223 StGB)

    Falls sich dein Gesundheitszustand wegen der falschen Entscheidung des Sozialamts verschlechtert, kann das sogar eine Straftat (Körperverletzung durch Unterlassen) sein.

    Das bedeutet: In manchen Fällen kannst du sogar eine Strafanzeige stellen.


    So kannst du dich wehren – 5 Schritte

    Das Sozialamt ignoriert dein ärztliches Attest? Dann solltest du jetzt handeln!

    1. Widerspruch einlegen

    Frist: Du hast einen Monat Zeit, um gegen die Gutachter-Wahl Widerspruch einzulegen.
    So machst du es:

    • Schreibe, dass du eine Frau als Gutachterin brauchst.
    • Hänge dein ärztliches Attest an.
    • Drohe mit weiteren Schritten, wenn das Sozialamt nicht reagiert.

    📌 Tipp: Ein Sozialverband oder ein Anwalt kann dir helfen.

    2. Eilverfahren beim Sozialgericht beantragen

    Falls das Sozialamt nicht reagiert, kannst du das Sozialgericht einschalten.

    Das bedeutet: Ein Richter kann entscheiden, dass das Sozialamt dir sofort eine weibliche Gutachterin zuweisen muss.

    3. Beschwerde gegen das Sozialamt einreichen

    Falls einzelne Mitarbeiter bewusst gegen deine Rechte verstoßen, kannst du eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.

    Das kannst du tun:

    • Beschwere dich beim Landkreis oder beim Sozialministerium deines Bundeslandes.

    4. Die Antidiskriminierungsstelle um Hilfe bitten

    Falls du wegen deines Geschlechts oder deiner Behinderung benachteiligt wirst, kann dir die Antidiskriminierungsstelle des Bundes helfen.

    Kontakt: www.antidiskriminierungsstelle.de

    5. Strafanzeige prüfen

    Falls sich dein Gesundheitszustand verschlechtert, weil das Sozialamt nicht reagiert, kannst du eine Strafanzeige wegen Körperverletzung durch Unterlassen stellen.

    Tipp: Ein Anwalt kann dich dabei unterstützen.


    Fazit: Lass dich nicht einschüchtern!

    Das Sozialamt muss sich an die Regeln halten. Es darf dein ärztliches Attest nicht ignorieren. Wenn es das doch tut, kannst du dich wehren – und das solltest du auch tun!

    Widerspruch einlegen
    Eilverfahren beantragen
    Beschwerde einreichen
    Antidiskriminierungsstelle kontaktieren
    Strafanzeige prüfen

    💡 Tipp: Viele Sozialverbände bieten kostenlose Rechtsberatung an.

    📢 Hast du ähnliche Erfahrungen mit dem Sozialamt gemacht? Erzähl deine Geschichte in den Kommentaren!

  • Unangekündigte MDK-Begutachtung: Wann muss ich wirklich mitwirken?

    Unangekündigte MDK-Begutachtung: Wann muss ich wirklich mitwirken?

    Symbolbild: Widerspruch gegen eine erneute MDK-Begutachtung – Was du wissen musst

    Unangekündigte MDK-Begutachtung

    Viele Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen kennen das: Plötzlich meldet sich der Medizinische Dienst (MDK) und kündigt eine neue Pflegebegutachtung an – ohne dass die Pflegekasse vorher Bescheid gegeben hat. So eine Nachricht kann verunsichern und Fragen aufwerfen:

    🛑 Muss ich dieser Begutachtung einfach zustimmen?
    🛑 Darf die Pflegekasse das einfach so anordnen?
    🛑 Kann ich mich dagegen wehren?

    Die Antwort ist: Nein, nicht automatisch.
    Die Pflegekasse muss sich an gesetzliche Vorgaben halten, bevor sie eine neue Begutachtung durch den MDK beauftragen darf. In diesem Artikel erfährst du:

    Wann eine erneute MDK-Begutachtung erlaubt ist,
    Welche Rechte du hast,
    Und wie du dich gegen eine unzulässige Begutachtung wehren kannst.


    1. Wann darf die Pflegekasse eine neue MDK-Begutachtung anordnen?

    Die Pflegekasse kann nicht einfach nach Belieben eine neue MDK-Begutachtung veranlassen. Es muss einen triftigen Grund geben.

    Drei Fälle, in denen eine erneute Begutachtung erlaubt ist:

    Dein Gesundheitszustand hat sich stark verändert (§ 18 Abs. 1 SGB XI)
    ➡ Falls sich deine Pflegebedürftigkeit deutlich verbessert oder verschlechtert hat, kann die Pflegekasse eine neue Begutachtung veranlassen. Die Pflegekasse muss dich darüber aber informieren.

    📌 Beispiel: Eine Person mit Pflegegrad 5 macht gesundheitliche Fortschritte. Die Pflegekasse könnte dann prüfen lassen, ob der Pflegegrad noch gerechtfertigt ist.

    Es gibt Zweifel an der Einstufung (§ 48 SGB X)
    ➡ Falls die Pflegekasse vermutet, dass der Pflegegrad zu hoch oder zu niedrig festgelegt wurde, kann sie eine erneute Prüfung anordnen. Die Pflegekasse muss dich darüber aber informieren.

    📌 Beispiel: Eine Pflegeeinrichtung oder ein Pflegedienst meldet, dass der Pflegeaufwand nicht so hoch ist, wie ursprünglich angenommen.

    Der MDK hat eine Wiederholungsbegutachtung empfohlen
    ➡ Manchmal wird bei der ersten Begutachtung bereits festgelegt, dass nach einer bestimmten Zeit (z. B. nach drei oder fünf Jahren) eine neue Prüfung erfolgen soll. Die Pflegekasse muss dich aber über die neue Begutachtungs-Anordnung informieren.

    📌 Aber Achtung: Falls die Wiederholungsbegutachtung eigentlich erst später vorgesehen war (z. B. für 2028), die Pflegekasse sie aber auf 2025 vorzieht, muss sie das vorher ausreichend begründen.


    2. Muss mich die Pflegekasse vorher informieren?

    Ja! Die Pflegekasse darf nicht einfach den MDK beauftragen, ohne dich vorher schriftlich zu informieren.

    Gesetzliche Grundlagen:

    📌 § 35 Abs. 1 SGB X – Begründungspflicht für Verwaltungsakte
    Jede Entscheidung der Pflegekasse muss schriftlich begründet werden. Dazu gehört auch die Anordnung einer neuen Begutachtung.

    📌 § 24 Abs. 1 SGB X – Anhörungspflicht
    ➡ Falls die neue Begutachtung dazu führen könnte, dass dein Pflegegrad gesenkt oder gestrichen wird, muss dich die Pflegekasse vorher anhören.

    📌 § 13 Abs. 1 SGB I – Recht auf Information
    ➡ Du hast das Recht, umfassend über alle Vorgänge informiert zu werden, die deine Pflegeleistungen betreffen.

    Fazit: Falls du nur vom MDK, aber nicht von der Pflegekasse informiert wurdest, liegt ein Fehler im Verfahren vor.


    3. Muss ich der MDK-Begutachtung zustimmen?

    🔴 Nein! Allein die Kontaktaufnahme durch den MDK bedeutet nicht, dass du automatisch mitwirken musst.

    Wann besteht keine Mitwirkungspflicht?

    Wenn du keine schriftliche Mitteilung von der Pflegekasse erhalten hast.
    Wenn die Pflegekasse keinen nachvollziehbaren Grund für die Begutachtung nennt.
    Wenn keine Anhörung stattgefunden hat, obwohl eine Herabstufung droht.

    💡 Wichtig: Die Pflegekasse darf keine Sanktionen oder Kürzungen vornehmen, wenn sie sich nicht an die Regeln hält.


    4. Was tun, wenn die Pflegekasse sich nicht an die Regeln hält?

    Falls du unangekündigt vom MDK kontaktiert wirst, solltest du nicht sofort einen Termin vereinbaren. Stattdessen kannst du aktiv werden:

    4.1 Schriftliche Anfrage an die Pflegekasse stellen

    Du kannst eine vollständige Begründung verlangen. Ein Beispiel für ein Schreiben:


    📌 Betreff: Überraschende MDK-Begutachtung – Da kann es sich ja nur um ein Missverständnis handeln!

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der MDK hat mich informiert, dass eine neue Begutachtung stattfinden soll. Da ich von Ihnen jedoch keine schriftliche Mitteilung erhalten habe, gehe ich davon aus, dass es sich um ein Missverständnis handelt.

    Ich beantrage daher eine vollständige schriftliche Begründung für die Begutachtung, insbesondere unter Berücksichtigung folgender gesetzlicher Grundlagen:

    📌 § 18 Abs. 1 SGB XI – Begutachtung nur bei wesentlicher Veränderung
    📌 § 35 Abs. 1 SGB X – Begründungspflicht für Verwaltungsakte
    📌 § 24 Abs. 1 SGB X – Anhörungspflicht vor belastenden Entscheidungen

    Diese Begründung bitte gemäß § 11 BGG (Barrierefreie Kommunikation) in einfacher Sprache, damit sie für mich verständlich ist.

    Ich gehe davon aus, dass Sie erst die rechtlichen Voraussetzungen klären, bevor der MDK tätig wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    [Dein Name]


    4.2 Widerspruch gegen die Begutachtung einlegen

    Falls die Begründung fehlt oder unzureichend ist, kannst du Widerspruch einlegen.

    4.3 Beratung durch Pflegeberatungsstellen oder den VdK in Anspruch nehmen

    Sozialverbände wie der VdK oder eine Pflegeberatungsstelle können helfen, wenn du dir unsicher bist.


    Fazit: Wann lohnt sich ein Widerspruch?

    💡 JA, du solltest Widerspruch einlegen, wenn:
    Die Pflegekasse dich nicht schriftlich informiert hat.
    Es keine klare Begründung für die Begutachtung gibt.
    Die Begutachtung früher als angekündigt stattfindet.
    Es keine Hinweise auf eine Veränderung deines Pflegebedarfs gibt.

    🔍 NEIN, Widerspruch ist nicht sinnvoll, wenn:
    Die Pflegekasse dich bereits schriftlich informiert hat.
    Eine wesentliche Veränderung deines Pflegebedarfs nachweisbar ist.

    👉 Kurz gesagt: Auch eine erneute MDK-Begutachtung muss nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Falls die Pflegekasse sich nicht an die Regeln hält, kannst du dich dagegen wehren – und jetzt weißt du, wie! 😉

  • Widerspruch gegen eine Wiederholungs-Begutachtung durch den MDK – Deine Rechte und Möglichkeiten

    Widerspruch gegen eine Wiederholungs-Begutachtung durch den MDK – Deine Rechte und Möglichkeiten

    Symbol-Bild: Widerspruch gegen eine Wiederholungsbegutachtung durch den MDK – Deine Rechte und Möglichkeiten

    Wiederholungs-Begutachtung durch den MDK

    Vor einiger Zeit wurde deine Pflegebedürftigkeit vom MDK (Medizinischer Dienst) geprüft und ein Pflegegrad festgelegt. Nun meldet sich plötzlich der MDK und sagt, dass die Pflegekasse eine erneute Prüfung angeordnet hat – aber du hast keine offizielle Information von der Pflegekasse erhalten.

    🛑 Warum hat mich die Pflegekasse nicht selbst informiert?
    🛑 Darf der MDK die Wiederholungsbegutachtung einfach so durchführen?
    🛑 Kann ich mich dagegen wehren, wenn ich keine ausreichende Begründung bekommen habe?

    Die Antwort ist klar: Auch eine Wiederholungsbegutachtung muss nach gesetzlichen Vorgaben erfolgen.
    In diesem Artikel erfährst du, wann eine Wiederholungsbegutachtung erlaubt ist, welche Fehler die Pflegekasse machen kann und wie du Widerspruch einlegen kannst, wenn die Begutachtung unzulässig ist.


    1. Ist eine Wiederholungs-Begutachtung überhaupt erlaubt?

    Grundsätzlich sind Wiederholungsbegutachtungen möglich – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Die Pflegekasse darf nicht einfach ohne Grund eine neue Begutachtung anordnen.

    Wann ist eine Wiederholungs-Begutachtung erlaubt?

    Die letzte MDK-Begutachtung hat eine Wiederholungs-Begutachtung für diesen Zeitpunkt empfohlen.
    ➡ Wenn der MDK bei deiner letzten Prüfung festgelegt hat, dass eine erneute Begutachtung z. B. nach drei oder fünf Jahren stattfinden soll, kann das ein legitimer Grund sein.
    ABER: Trotzdem hat die Pflegekasse dich vorher zu informieren.

    Dein Pflegezustand hat sich erheblich geändert (§ 18 Abs. 1 SGB XI).
    ➡ Wenn Hinweise vorliegen, dass sich deine Gesundheit stark verbessert oder verschlechtert hat, kann eine erneute Prüfung notwendig sein.

    Du hast eine Höherstufung beantragt.
    ➡ Falls du einen höheren Pflegegrad möchtest, muss der MDK eine neue Begutachtung durchführen.


    Wann ist eine Wiederholungs-Begutachtung nicht erlaubt?

    Die Pflegekasse hat dich nicht schriftlich informiert.
    ➡ Laut § 35 SGB X (Begründungspflicht für Verwaltungsakte) muss die Pflegekasse dich vorab schriftlich über die Begutachtung informieren und erklären, warum sie notwendig ist.

    Nur der MDK meldet sich, aber nicht die Pflegekasse.
    ➡ Der MDK kann nicht eigenständig handeln. Die Pflegekasse muss dich zuerst offiziell informieren.

    Du wurdest nicht angehört, obwohl eine Herabstufung drohen könnte (§ 24 SGB X).
    ➡ Falls die Begutachtung dazu führen kann, dass dein Pflegegrad herabgestuft oder gestrichen wird, muss die Pflegekasse dich vorher anhören.

    Es gibt keine Hinweise auf eine Veränderung deines Pflegebedarfs.
    ➡ Wenn sich dein Pflegebedarf nicht verändert hat, gibt es keinen Grund für eine erneute Begutachtung.

    Die Wiederholungsbegutachtung sollte eigentlich später stattfinden.
    ➡ Wurde bei deiner letzten Begutachtung eine erneute Prüfung für z. B. 2028 festgelegt, kann die Pflegekasse sie nicht einfach auf 2025 vorziehen, ohne einen triftigen Grund zu nennen.


    2. Widerspruch gegen eine unzulässige Wiederholungs-Begutachtung einlegen

    Falls du glaubst, dass die Wiederholungsbegutachtung nicht rechtmäßig angeordnet wurde, kannst du Widerspruch einlegen.

    Muster-Widerspruch gegen eine unzulässige Wiederholungs-Begutachtung

    📌 Betreff: Widerspruch gegen die Anordnung einer Wiederholungsbegutachtung durch den MDK

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am [Datum] wurde ich vom MDK darüber informiert, dass eine Wiederholungsbegutachtung meiner Pflegebedürftigkeit stattfinden soll. Allerdings habe ich von Ihnen als Pflegekasse keinerlei schriftliche Mitteilung darüber erhalten.

    Ich weise darauf hin, dass gemäß § 35 SGB X (Begründungspflicht für Verwaltungsakte) jede Entscheidung, die meine Pflegeleistungen betrifft, schriftlich und nachvollziehbar begründet werden muss. Da ich von Ihnen keine entsprechende Information bekommen habe, fordere ich Sie hiermit auf, mir schriftlich mitzuteilen:

    1. Warum die Wiederholungsbegutachtung jetzt stattfinden soll,
    2. Auf welche gesetzlichen Grundlagen Sie sich dabei berufen, insbesondere auf § 18 Abs. 1 SGB XI,
    3. Ob die Wiederholungsbegutachtung zu einer Herabstufung meines Pflegegrades führen könnte und falls ja, warum ich dazu nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vorab angehört wurde,
    4. Welche Hinweise auf eine wesentliche Veränderung meines Pflegebedarfs vorliegen, falls dies als Grund für die Begutachtung genannt wird.

    Ich weise darauf hin, dass ich bis zur rechtlichen Klärung dieser Punkte nicht verpflichtet bin, an der Begutachtung teilzunehmen. Daher widerspreche ich der Anordnung. Zudem beantrage ich gemäß § 11 BGG (Barrierefreie Kommunikation), dass mir sämtliche Informationen in einfacher Sprache zur Verfügung gestellt werden.

    Bitte senden Sie mir innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Vorgang. Falls ich bis dahin keine rechtlich fundierte Begründung erhalte, behalte ich mir vor, den Vorgang juristisch prüfen zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen
    [Dein Name]


    3. Was passiert nach dem Widerspruch?

    Sobald du den Widerspruch eingereicht hast, kann die Pflegekasse unterschiedlich reagieren:

    1. Die Pflegekasse zieht die Begutachtung zurück.
    ➡ Falls sie merkt, dass die Anordnung fehlerhaft war, kann sie die Begutachtung absagen.

    2. Du erhältst eine offizielle Begründung.
    ➡ Die Pflegekasse muss dann schriftlich erklären, warum die Wiederholungsbegutachtung notwendig ist. Falls die Begründung nicht schlüssig ist, kannst du weiter dagegen vorgehen.

    3. Die Pflegekasse ignoriert den Widerspruch und besteht auf der Begutachtung.
    ➡ Falls das passiert, kannst du eine sozialrechtliche Beratung (z. B. beim VdK oder einer Pflegeberatungsstelle) in Anspruch nehmen und prüfen lassen, ob die Begutachtung trotzdem stattfinden darf.


    4. Fazit: Wann lohnt sich ein Widerspruch gegen eine Wiederholungs-Begutachtung?

    💡 JA, du solltest Widerspruch einlegen, wenn:
    Die Pflegekasse dich nicht schriftlich informiert hat.
    Es keine klare Begründung für die Begutachtung gibt.
    Die Begutachtung früher als angekündigt stattfindet.
    Es keine Hinweise auf eine Veränderung deines Pflegebedarfs gibt.

    🔍 NEIN, Widerspruch ist nicht sinnvoll, wenn:
    Die Pflegekasse dich bereits schriftlich informiert hat.
    Eine wesentliche Veränderung deines Pflegebedarfs nachweisbar ist.

    👉 Kurz gesagt: Auch eine Wiederholungsbegutachtung muss nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden. Falls die Pflegekasse sich nicht an die Regeln hält, kannst du dich dagegen wehren – und jetzt weißt du, wie! 😉

  • Urlaubsort als leidensgerechter Arbeitsplatz: Rügen & Spanien

    Urlaubsort als leidensgerechter Arbeitsplatz: Rügen & Spanien

    Urlaubsort als leidensgerechter Arbeitsplatz

    Einleitung

    Immer mehr Menschen arbeiten remote – sei es aus dem Home-Office oder von unterwegs. Doch was, wenn der gewohnte Arbeitsort gesundheitlich belastend ist? Kann ein Urlaubsort wie Rügen oder Spanien als leidensgerechter Arbeitsplatz dienen? Und wer übernimmt die entstehenden Mehrkosten? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und praxisnahe Lösungen für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber.

    1. Was ist ein leidensgerechter Arbeitsplatz?

    Ein leidensgerechter Arbeitsplatz ist ein individuell angepasstes Arbeitsumfeld, das gesundheitliche Belastungen minimiert. Dabei geht es nicht nur um ergonomische Bürostühle oder spezielle Bildschirme – auch die Umgebung kann eine Rolle spielen. Besonders psychische oder chronische Erkrankungen können durch ein falsches Arbeitsumfeld verschlimmert werden.

    Gesetzliche Grundlagen

    • § 164 Abs. 4 SGB IX: Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderten Menschen ein behindertengerechtes Arbeitsumfeld zu schaffen.
    • § 3 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss gesundheitliche Gefahren am Arbeitsplatz vermeiden.
    • § 618 BGB: Arbeitgeber haben eine allgemeine Fürsorgepflicht.
    • Ärztliche Verordnung: Falls eine medizinische Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wird, könnte ein Anspruch auf ein angepasstes Arbeitsumfeld bestehen, unter bestimmten Voraussetzungen auch in Spanien.

    2. Urlaubsort als Arbeitsort: Wann ist das möglich?

    A) Arbeiten aus Rügen – Ruhe statt Großstadtstress

    Viele Arbeitnehmer:innen leiden unter Lärm, Stress und sozialer Überforderung, besonders in großen Städten. Eine befristete Verlagerung des Arbeitsplatzes nach Rügen könnte eine einfache und effektive Lösung sein – wenn der Arbeitgeber zustimmt.

    Voraussetzungen für mobiles Arbeiten von Rügen:

    • Home-Office ist bereits in der Firma etabliert.
    • Keine betrieblichen Nachteile (z. B. Präsenzpflicht in Meetings).
    • Medizinische Begründung (z. B. durch ein Attest oder eine ärztliche Verordnung).

    B) Arbeiten aus Spanien – warmes Klima für chronische Erkrankungen

    Bestimmte Krankheiten, wie Multiple Sklerose (MS) oder chronische Schmerzen, werden durch Kälte verschlimmert. Hier kann ein befristeter Arbeitsaufenthalt in Spanien als leidensgerechte Maßnahme sinnvoll sein.

    Mögliche rechtliche Argumente:

    • § 164 Abs. 4 SGB IX: Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Anpassungen für Schwerbehinderte vorzunehmen.
    • Gleichbehandlung: Falls andere Kolleg:innen bereits im Ausland arbeiten, kann eine Ablehnung diskriminierend sein.
    • Arbeitsrechtliche Flexibilität: Falls Home-Office grundsätzlich erlaubt ist, spricht wenig gegen eine temporäre Auslandsarbeit.
    • Ärztliche Verordnung: Falls durch eine medizinische Verordnung belegt ist, dass das Arbeiten in Spanien gesundheitlich notwendig ist und eine medizinische Reha dadurch vermieden werden kann, kann ein Anspruch entstehen.

    3. Wer übernimmt die Mehrkosten?

    A) Arbeitnehmer: Kein direkter Anspruch auf Kostenerstattung, aber Ausnahmen möglich

    • Mehrkosten für Unterkunft und Reise werden in der Regel nicht automatisch übernommen.
    • Falls eine ärztliche Verordnung die Maßnahme als notwendig ausweist, könnten bestimmte Kosten durch die DRV oder die Agentur für Arbeit gedeckt werden.
    • Eine freiwillige Regelung mit dem Arbeitgeber kann ebenfalls getroffen werden.

    B) Arbeitgeber: Kann eine Erstattung beantragen

    • Inklusionsamt (§ 26 SchwbAV): Zuschüsse zur leidensgerechten Arbeitsplatzgestaltung möglich.
    • DRV (§ 49 SGB IX): Falls der Arbeitsplatz sonst gefährdet ist, könnten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geprüft werden.
    • Agentur für Arbeit: Bei drohender Arbeitsunfähigkeit kann eine Unterstützung infrage kommen.
    • Falls eine ärztliche Verordnung bestätigt, dass die Maßnahme eine Reha vermeidet, steigt die Chance auf eine Förderung.

    4. Fazit: Verhandlung statt Klage

    Es gibt keinen automatischen Rechtsanspruch auf einen Arbeitsplatz in Rügen oder Spanien. Doch wenn medizinische Gründe vorliegen und der Arbeitgeber keine betrieblichen Nachteile hat, stehen die Chancen gut, eine individuelle Lösung zu finden. Eine Verhandlung über flexible Arbeitsmodelle ist der beste Weg, um einen gesundheitsfreundlichen Arbeitsplatz zu sichern.

    💡 Tipp: Eine ärztliche Empfehlung oder eine befristete Testphase kann die Akzeptanz beim Arbeitgeber erhöhen! 🚀

  • Macht-Missbrauch im Bundeskanzleramt: Die Schikane vom Kanzleramts-Chef

    Macht-Missbrauch im Bundeskanzleramt: Die Schikane vom Kanzleramts-Chef

    Nächste öffentliche Gerichtsverhandlung am 13. Februar 2025 um 9:15 Uhr beim Arbeitsgericht Berlin

    Aufforderung zum Geheimnisverrat:
    Vertreter des Chefs des Bundeskanzleramts setzen Jennifer unter Druck geheime Namen zu veröffentlichen

    Veröffentlichung von Gesundheitsdaten:
    Datenschutzverstöße durch das Bundeskanzleramt wurden vertuscht

    Monatelange Demütigungen:
    Unrechtmäßige beschränkung der beruflichen Entwicklung – vom Kanzleramt begründet mit der Behinderung – also eine
    eindeutige Diskriminierung aufgrund von Behinderung.

    Ein mächtiger Mann und eine mutige Frau

    Die verantwortungsbewusste Mitarbeiterin des Bundeskanzleramts, Jennifer Maslowski, erfährt durch den Chef des Bundeskanzleramts, Wolfgang Schmidt, monatelange Schikane.

    Maslowski, eine Frau mit Behinderung und langjährige Mitarbeiterin der Bundesregierung, sieht sich einer gezielten Kampagne ausgesetzt, die von Datenschutzverstößen über Demütigungen bis hin zur Aufforderung zum Geheimnisverrat reicht. Der Artikel ist in drei Teile gegliedert und zeigt das Ausmaß der Missstände.

    Teil 1: Datenschutzverstöße durch das Bundeskanzleramt

    Jennifer Maslowski wurde Opfer schwerer Datenschutzverletzungen. Zweimal wurden ihre sensiblen Gesundheitsdaten ohne ihre Zustimmung veröffentlicht – einmal innerhalb ihres Arbeitsumfelds und einmal in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Beide Veröffentlichungen waren rechtswidrig und wurden nicht geahndet. Weder erhielten die Verantwortlichen eine Rüge, noch wurde eine offizielle Entschuldigung ausgesprochen. Vielmehr wurde der Vorfall vertuscht, was den Verdacht nahelegt, dass die Anordnung von höchster Stelle – also persönlich vom Chef des Bundeskanzleramts Wolfgang Schmidt persönlich kam.

    Teil 2: Monatelange Demütigungen und Diskriminierung

    Maslowski erlebte wiederholte Einschränkungen in ihrer beruflichen Tätigkeit. Ihre geplanten Geschäftsreisen wurden kurzfristig abgesagt, essenzielle Fortbildungen verweigert – alles unter dem Vorwand ihrer Behinderung. In einer öffentlichen Gerichtsverhandlung wurde ihre Behinderung ohne Grund thematisiert, was als gezielte Demütigung verstanden wird. Dass der Chef des Bundeskanzleramts als hochrangige Regierungsvertreter ihre Behinderung in der Öffentlichkeit instrumentalisiert, zeigt, mit welcher Skrupellosigkeit die Schikanen durchgeführt wurden.

    Teil 3: Der Versuch, Jennifer zum Geheimnisverrat zu drängen

    In einer öffentlichen Gerichtsverhandlung am 22. August 2024 forderten die persönlichen Juristen von Wolfgang Schmidt Jennifer dazu auf, geheime Informationen preis zugeben – eine klare Aufforderung zum Geheimnisverrat. Maslowski, die ihre Sicherheitsfreigaben stets mit höchster Verantwortung wahrnahm, wurde unter Druck gesetzt, vertrauliche Namen zu nennen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit kannte. Dies stellt nicht nur eine grobe Missachtung der Sicherheitsregeln dar, sondern hätte für sie strafrechtliche Relevanz haben können.

    Denn in § 179 (7) SGB 9 heißt es eindeutig: „Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet,
    1. ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder sonst bekannt gewordene fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, nicht zu offenbaren“

    Weitere Machtdemonstrationen des Kanzleramts gegen die Frau mit Schwerbehinerung

    Vorenthaltung wichtige Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich
    Wichtige beim Arbeitgeber – dem Kanzleramt – beantragte Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich werden seit vielen Monaten nicht beschafft – entgegen eindeutiger Rechtsvorschriften.

    Gericht wurde falsch Informiert
    Dem Gericht hat die Vertretung vom Chef des Bundeskanzleramts erklärt, dass für einen Vergleich zunächst der Bundesrechnungshof befragt werden müsse. Dafür wären vorab bereits Monate Zeit gewesen. Und der Bundesrechnungshof hat erklärt, dass er nicht zu dieser Frage berät. Besonders Brisant: Der Bundesrechnungshof läd seine Schwerbehindertenvertretung von sich aus zu genau der Veranstaltung ein, die der Streitgegenstand zwischen Jennifer Maslowski als SBV und dem Chef des Bundeskanzleramts Wolfgang Schmidt war. Hier liegt also eine Täuschung des Gerichts durch den Chef des Bundeskanzleramts nahe.

    Arbeitnehmer-Vertreterin wird durch Kanzleramt ausspioniert
    Im Rahmen der Gerichtsverhandlung haben die Vertreter vom Chef des Bundeskanzleramts, Wolfgang Schmidt, private Social Media Aktivitäten von Jennifer Maslowski angesprochen. Sie scheint durch den Kanzleramts-Chef und seine Vertreter gezielt ausspioniert worden zu sein.

    Der entscheidende Termin: 13. Februar 2025

    Ein nächster wichtiger Moment in diesem Skandal wird die bevorstehende Gerichtsverhandlung am 13. Februar 2025 um 9:15 Uhr beim Arbeitsgericht Berlin sein. Dabei geht es unter anderem um die Weigerung des Kanzleramts, Jennifer eine Schulung zum Datenschutz zu ermöglichen. Diese Verhandlung könnte weitere gravierende Datenschutzverstöße aufdecken.

    Fazit: Ein beunruhigendes Bild von Machtmissbrauch

    Es scheint, dass der mächtige Minister für besondere Aufgaben, Chef des Bundeskanzleramts Wolfgang Schmidt, nicht nur Gesetze missachtet, sondern auch eine engagierte Mitarbeiterin systematisch unter Druck setzt. Die Enthüllungen werfen ernste Fragen über den Umgang mit Datenschutz, Diskriminierung und Amtsmissbrauch im Bundeskanzleramt auf. Wir werden mit Spannung verfolgen, wie die Gerichtsverhandlung im Februar ausgehen wird.

    Bleibt dran für weitere Updates zu diesem Fall – die Wahrheit wird ans Licht kommen!

  • Arbeitsassistenz für den Toilettengang – Ein unterschätztes Recht?

    Arbeitsassistenz für den Toilettengang – Ein unterschätztes Recht?

    Arbeitsassistenz Toilette Inklusionsamt

    Warum ist der Toilettengang am Arbeitsplatz ein Thema für das Inklusionsamt?

    Inklusion bedeutet, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt am Arbeitsleben teilnehmen können. Doch was passiert, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer auf Hilfe beim Toilettengang angewiesen ist? Darf eine Arbeitsassistenz in diesem Bereich unterstützen? Und ist das Inklusionsamt verpflichtet, diese Unterstützung zu finanzieren?

    Die Rechtslage: Welche Pflichten hat das Inklusionsamt?

    Das Inklusionsamt ist nach § 185 SGB IX dafür zuständig, schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Das umfasst unter anderem die Finanzierung von Arbeitsassistenz, wenn sie notwendig ist, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben.

    Die Arbeitsassistenz kann viele Aufgaben umfassen, darunter:

    • Hilfe beim Umsetzen in den Bürostuhl,
    • Anreichen von Arbeitsmaterialien,
    • Begleitung zu Besprechungen oder in die Kantine,
    • Unterstützung beim Toilettengang.

    Der Toilettengang ist eine essenzielle Körperfunktion, die es einem Arbeitnehmer ermöglicht, seinen Arbeitsalltag zu bewältigen. Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer ohne diese Hilfe nicht am Arbeitsplatz bleiben kann, müsste diese Maßnahme als notwendige Assistenz finanziert werden.

    Finanzierung des Toilettenumbaus durch das Inklusionsamt: Ein Widerspruch?

    Interessanterweise finanziert das Inklusionsamt den barrierefreien Umbau von Toiletten am Arbeitsplatz. Dazu gehören:

    • Rollstuhlgerechte Toiletten,
    • Haltegriffe und Stützen,
    • Abgesenkte Waschbecken,
    • Automatische Türöffner.

    Doch wenn das Inklusionsamt die Notwendigkeit eines barrierefreien Badezimmers anerkennt, ergibt sich daraus die logische Konsequenz: Wenn eine bauliche Anpassung nicht ausreicht, um den Arbeitnehmer selbstständig zur Toilette zu lassen, dann muss eine Arbeitsassistenz diese Funktion übernehmen.

    Unterschiedliche Rechtsprechung zur Arbeitszeit und Toilettennutzung

    Es gibt unterschiedliche Urteile zur Frage, ob der Toilettengang zur Arbeitszeit gehört:

    • Arbeitsgerichtliche Entscheidungen: In vielen Fällen wird argumentiert, dass der Toilettengang nicht direkt zur Arbeitszeit gehört, Arbeitnehmer jedoch für diese Zeit bezahlt freigestellt werden. Dies bedeutet, dass der Gang zur Toilette keine „Arbeitsleistung“ im klassischen Sinne darstellt, aber dennoch zur regulären Beschäftigung zählt.
    • Urteil zur Beamtenrechtsprechung: Ein verbeamteter Richter urteilte jedoch, dass für Beamte der Toilettengang zur Arbeitszeit gehört. Diese Entscheidung könnte darauf hindeuten, dass es Unterschiede zwischen tariflich Beschäftigten und Beamten gibt, insbesondere in Bezug auf die Bewertung von biologischen Notwendigkeiten im Arbeitskontext.

    Die Unterschiede in der Rechtsprechung zeigen, dass der Toilettengang sowohl als unverzichtbare biologische Funktion als auch als Teil der Arbeitsorganisation betrachtet wird. Dies könnte als weiteres Argument dafür dienen, dass eine Unterstützung in diesem Bereich nicht ausschließlich als „private Angelegenheit“ abgetan werden kann.

    Gegenargumente des Inklusionsamts – und warum sie nicht greifen

    1. „Der Toilettengang ist eine private Angelegenheit.“

    Widerlegung: Wenn das so wäre, dürfte das Inklusionsamt auch keine Umbauten an Toiletten finanzieren. Die Nutzung einer Toilette ist Teil des Arbeitsalltags und eine Voraussetzung für die berufliche Teilhabe.

    2. „Die Pflegeversicherung oder Eingliederungshilfe ist dafür zuständig.“

    Widerlegung: Arbeitsassistenz ist keine Pflege, sondern eine Maßnahme zur beruflichen Teilhabe. Die Pflegeversicherung kommt nur für allgemeine Lebensbereiche auf, nicht für Arbeitsunterstützung.

    3. „Es gibt eine klare Trennung zwischen Pflege und Arbeitsassistenz.“

    Widerlegung: Diese Trennung existiert nicht in den Gesetzen. Vielmehr gibt es bereits erfolgreiche Klagen von Betroffenen, bei denen das Inklusionsamt verpflichtet wurde, die Kosten für eine solche Assistenz zu übernehmen.

    Praxisbeispiele: Wenn Arbeitsassistenz notwendig ist

    • Beispiel 1: Ein Rollstuhlfahrer kann zwar selbstständig arbeiten, aber nicht eigenständig auf die Toilette wechseln. Ohne Assistenz oder müsste er den Arbeitsplatz verlassen – wenn nicht alle beruflich benötigten Toiletten Hilfsmittel (z.B. ein Deckenlift) verfügen. Die Assistenz ermöglicht ihm, seinen Job auszuüben.
    • Beispiel 2: Eine Person mit Muskelerkrankung braucht Hilfe beim Öffnen der Hosenknöpfe oder beim Umsetzen auf die Toilette. Ohne diese Hilfe wäre eine volle Arbeitsleistung nicht möglich.

    Wie können Betroffene ihre Rechte durchsetzen?

    1. Antrag beim Inklusionsamt stellen: Erwähne explizit, dass du die Assistenz für die berufliche Teilhabe benötigst.
    2. Verweis auf den Toilettenumbau: Argumentiere, dass das Inklusionsamt bereits anerkannt hat, dass Toiletten zur Arbeitsumgebung gehören.
    3. Widerspruch einlegen, falls der Antrag abgelehnt wird.
    4. Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) oder das Integrationsamt einholen.
    5. Klage beim Sozialgericht einreichen.

    Praxistipp: Im Erst-Antrag keine Hilfe bei der Toilette nötig

    Damit du schnell an die von euch benötigte Unterstützung kommt, erwähne deinen Unterstützungsbedarf beim ersten Antrag am besten nicht. Die Unterstützung beim Toiletten-Gang darf auch durch Kollegen (Kollegen-Hilfe) oder Freunde statt finden.

    In dem Moment wird dein Kollege oder dein Freund zu deiner privaten Pflegeperson. Das ist legitim und absolut zulässig. Da für den Toilettengang ein großes Vertrauen erforderlich ist, ist diese Begründung sogar ausgesprochen plausibel.

    So stellst du sicher, dass du deine dringend benötigte Arbeitsassistenz schnellst möglich erhältst und musst dich beim ersten Antrag nicht mit dem Inklusionsamt streiten.

    Wenn du deine Arbeitsassistenz dann bekommen hast, kannst du einen Änderungs-Antrag stellen und beantragen, dass die Arbeitsassistenz dich auch auf der Toilette unterstützen darf. Der alte Bescheid mit der bewilligten Arbeitsassistenz bleibt so lange bestehen, bis dein neuer Antrag rechtskräftig beschieden wurde.

    Wenn du außerhalb der Toilette aber eh so viel Unterstützung brauchst, dass deine Arbeitsassistenz während deiner Arbeit bei allen Toilettengängen präsent ist, ist es nicht erforderlich, diese Klarstellung durch den Änderungs-Antrag zu erzwingen.

    Deine Arbeitsassistenz darf nämlich auch deine private Pflegeperson sein. Wenn ihr die Toilette betretet, wird sie einfach zu deiner privaten Pflegeperson und von dir für diesen Zeitraum bezahlt freigestellt. Als Pflegeperson ist sie ebenfalls Unfallversichert und kann dich somit weiterhin ideal unterstützen.

    Fazit: Arbeitsassistenz muss auch Toilettengänge umfassen

    Das Inklusionsamt ist verpflichtet, eine barrierefreie Arbeitsumgebung zu ermöglichen. Dazu gehört nicht nur der bauliche Umbau von Toiletten, sondern auch die Bereitstellung einer Arbeitsassistenz für den Toilettengang, wenn dies erforderlich ist, um die berufliche Teilhabe zu sichern. Die uneinheitliche Rechtsprechung zur Frage, ob Toilettengänge zur Arbeitszeit gehören, zeigt, dass dieser Bereich noch weiter diskutiert werden muss. Betroffene sollten sich nicht von Ablehnungen abschrecken lassen – oft hilft ein Widerspruch oder notfalls eine Klage, um das Recht auf Inklusion durchzusetzen.

    Hast du Erfahrungen mit der Arbeitsassistenz und der Finanzierung durch das Inklusionsamt? Teile deine Meinung in den Kommentaren!

  • Familien Pflege-Wohngruppe – Worauf Achten?

    Familien Pflege-Wohngruppe – Worauf Achten?

    Anspruch auf Wohngruppenzuschlag bei Pflegegrad – Voraussetzungen und Tipps

    Pflege-Wohngruppen-Zuschlag

    Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, können unter bestimmten Voraussetzungen den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI beantragen. Doch was genau sind die Voraussetzungen, und welche Aufgaben muss die gemeinschaftlich beauftragte Person übernehmen, damit dieser Zuschlag gewährt wird?

    Das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2024 (Az. B 3 P 2/23 R) liefert hierzu wichtige Klarstellungen.

    Zusammenfassung des Urteils

    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2024 (Az. B 3 P 2/23 R) befasst sich mit dem Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag gemäß § 38a SGB XI im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung. Der Kläger, ein pflegebedürftiger Mann, lebte in einer gemeinsamen Wohnung mit mehreren Familienmitgliedern, darunter seine Mutter, sein Vater und ein Pflegekind. Zusätzlich zog im Januar 2016 eine weitere pflegebedürftige Person in die Wohnung ein. Der Kläger beantragte im Februar 2016 den Wohngruppenzuschlag und gab seinen Vater als gemeinschaftlich beauftragte Person an, der zugleich seine Pflegeperson war.

    Die Pflegekasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Zusammenleben innerhalb eines Familienverbunds nicht den Zweck einer gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung verfolge, da die familiäre Verbundenheit im Vordergrund stehe. Nach erfolglosen Widersprüchen und Klagen wurde der Fall schließlich vom BSG entschieden.

    Das BSG wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es stellte fest, dass für den Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag eine hinreichende Objektivierung klar bestimmter und zweifelsfrei abgrenzbarer zusätzlicher Aufgaben und Tätigkeiten der gemeinschaftlich beauftragten Person erforderlich ist. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht nachweisen, dass solche zusätzlichen Aufgaben und Tätigkeiten vorlagen, die über die übliche familiäre Unterstützung hinausgehen. Daher besteht kein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag.

    Dieses Urteil verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis zusätzlicher Leistungen durch die gemeinschaftlich beauftragte Person in familiären Wohngruppen, um den Wohngruppenzuschlag beanspruchen zu können.


    Was ist der Wohngruppenzuschlag?

    Der Wohngruppenzuschlag unterstützt Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Voraussetzung ist, dass mindestens drei Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad gemeinsam wohnen und eine gemeinschaftlich beauftragte Person die Organisation des Alltags und der Pflege übernimmt. Der Zuschlag beträgt monatlich 224 Euro (Stand 2025).Der Wohngruppenzuschlag unterstützt Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Voraussetzung ist, dass mindestens drei Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad gemeinsam wohnen und eine gemeinschaftlich beauftragte Person die Organisation des Alltags und der Pflege übernimmt. Der Zuschlag beträgt monatlich 224 Euro (Stand 2025).

    Quelle: § 38a SGB 11


    Welche Aufgaben übernimmt die gemeinschaftlich beauftragte Person?

    Die gemeinschaftlich beauftragte Person spielt eine Schlüsselrolle. Sie sorgt dafür, dass der Alltag in der Wohngruppe reibungslos funktioniert und die Pflege koordiniert wird.

    Typische Aufgaben umfassen:

    1. Organisation der Pflege:
      • Koordination der Einsätze von Pflege- und Betreuungsdiensten.
      • Sicherstellung der Einhaltung des Pflegeplans.
      • Kommunikation mit Ärzten, Therapeuten und anderen Gesundheitsdienstleistern.
    2. Alltagsorganisation:
      • Planung von Einkäufen, Mahlzeiten und Haushaltsaktivitäten.
      • Organisation von Freizeitaktivitäten oder therapeutischen Maßnahmen.
    3. Verwaltung und rechtliche Aufgaben:
      • Verwaltung gemeinschaftlicher Finanzen der Wohngruppe (z. B. für Miete, Nebenkosten, Haushaltsbudget).
      • Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Anforderungen, die für die Wohngruppe gelten.

    Wann wird der Zuschlag gewährt?

    Das BSG-Urteil stellt klar: Die Aufgaben der gemeinschaftlich beauftragten Person müssen über die übliche familiäre Unterstützung hinausgehen. Die Tätigkeit muss klar von der normalen Fürsorge innerhalb eines Familienverbunds abgegrenzt werden.

    Zusätzliche, abgrenzbare Aufgaben sind zum Beispiel:

    1. Professionelle Organisationstätigkeiten:
      • Erstellung und Überwachung eines strukturierten Betreuungsplans für mehrere pflegebedürftige Personen, auch wenn sie unterschiedliche Pflegegrade oder Bedarfe haben.
      • Koordination von externen Pflegekräften und spezifischer Hilfsmittelversorgung.
    2. Regelmäßige und dokumentierte Zusammenarbeit mit Dritten:
      • Regelmäßige Kommunikation mit Leistungsträgern, Behörden oder Versicherungen im Namen der Wohngruppe.
      • Dokumentation und Überwachung der Einhaltung pflegerischer Standards und Hygienerichtlinien in der Wohngruppe.
    3. Umfangreiche Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben:
      • Ausarbeitung und Durchsetzung von gemeinschaftlichen Regelungen innerhalb der Wohngruppe (z. B. Zeitpläne für gemeinsame Aktivitäten oder spezifische Maßnahmen für Bewohner mit erhöhtem Unterstützungsbedarf).
      • Verwaltung von Budgetplänen und Pflegekassenabrechnungen.
    4. Besondere Unterstützung in der Organisation:
      • Übernahme von Schulungen oder Anleitungen für andere Pflegepersonen oder Angehörige.
      • Sicherstellung der barrierefreien Gestaltung der Wohnung (z. B. Organisation von baulichen Anpassungen).

    Familienangehörige als gemeinschaftlich beauftragte Personen:

    Wenn ein Familienangehöriger diese Rolle übernimmt, ist der entscheidende Punkt, dass die übernommenen Aufgaben über die übliche familiäre Unterstützung hinausgehen. Gewöhnliche Tätigkeiten wie die Unterstützung im Haushalt, Begleitung zu Arztterminen oder die Betreuung eines Angehörigen gelten oft als familiäre Verpflichtung und sind schwer als „zusätzlich“ im Sinne des § 38a SGB 11 anzuerkennen.

    Praktische Hinweise:

    • Nachweisführung: Die zusätzlichen Aufgaben müssen konkret beschrieben, regelmäßig dokumentiert und möglichst mit externen Dritten abgestimmt sein.
    • Grenzziehung zum Familienleben: Es muss deutlich werden, dass die Aufgaben einer beruflichen oder organisatorischen Tätigkeit ähneln und nicht nur aus der familiären Nähe resultieren.
    • Externe Unterstützung: Die Inanspruchnahme externer Partner (z. B. Pflege- oder Reinigungsdienste) kann ein Indiz für die zusätzliche Organisationstätigkeit der beauftragten Person sein.
    • Pflegedienst-Wohngruppe: Um die Bewilligung 100%ig zu erhalten, könnt ihr zur Gründung zunächst einen Pflegedienst mit der Übernahme der Wohngruppen-Organisation beauftragen. Kurz nach Bewilligung kann die gemeinschaftlich beauftragte Person dann eine Privatperson eurer Wahl werden. Wenn die Privatperson die gleichen Aufgaben übernimmt, kann der Anspruch auf den Wohngruppen-Zuschlag eigentlich nicht mehr abgelehnt werden.

    Das Urteil des BSG verdeutlicht, dass die bloße Anwesenheit von Angehörigen in einer Wohngruppe nicht automatisch ausreicht, um den Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag zu begründen. Vielmehr müssen die zusätzlichen Leistungen klar dokumentiert und objektiv nachweisbar sein.


    Tipps zur Beantragung des Wohngruppenzuschlags

    1. Pflegegrad nachweisen: Mindestens drei Mitglieder der Wohngruppe müssen pflegebedürftig sein.
    2. Aufgaben der beauftragten Person dokumentieren: Listen Sie alle organisatorischen Tätigkeiten detailliert auf und führen Sie Nachweise.
    3. Nachweis der Gemeinschaft: Die Wohngruppe muss als ambulant betreute Wohngemeinschaft strukturiert sein – ein loses Zusammenleben reicht nicht aus.
    4. Grenzen zum Familienleben beachten: Wenn ein Familienmitglied die gemeinschaftlich beauftragte Person ist, müssen deren Aufgaben klar zusätzlich sein und über familiäre Verpflichtungen hinausgehen.
    Antrags-Unterlagen gemäß §38a SGB 11

    §38a SGB 11 Absatz 2: Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

    • die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.
    • eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
    • die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
    • den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
      (Anmerkung: Der Pflege-Vertrag ist bei privat organisierten Pflege-Gruppen nicht erforderlich)
    • Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
      (Anmerkung: §38a SGB 11 Absatz 1: Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich, wenn (…) Nummer 3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten)
    • die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

    Fazit: Anspruch mit klarer Abgrenzung

    Das Urteil des BSG verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Nachweisführung beim Wohngruppenzuschlag. Die Tätigkeit der gemeinschaftlich beauftragten Person muss objektiv und eindeutig als zusätzliche Leistung erkennbar sein. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten daher frühzeitig alle notwendigen Nachweise sammeln und die Struktur der Wohngruppe sorgfältig planen.

    Haben Sie Fragen oder benötigen Unterstützung beim Antrag? Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für Sozialrecht – wir helfen Ihnen gerne weiter.

  • Weitere Hilfs-Angebote

    Weitere Hilfs-Angebote

    Weitere-Hilfs-Angebote

    Die Peer to Peer Beratung vom Sozialrat Deutschland e.V. wird von Menschen mit Einschränkungen durchgeführt. Dadurch können wir nur begrenzt Beratungen anbieten.

    Dringende Fragen könnt ihr uns jeden Sonntag um 16 Uhr in unserem Live-Stream stellen.

    Für dringende private Beratungen haben wir aktuell noch keine Angebote.

    Um euch mit diesem Anliegen zu helfen, haben wir darum die folgenden Beratungs-Angebote anderer Anbieter erstellt:

    EUTB – Ergänzende unabhängige Teilhabe-Beratung

    Deutsches Rotes Kreuz e.V.

    Sozialverband VdK Deutschland e. V.

    SOVD – Sozialverband Deutschland e.V.

    Allgemeine unabhängige Sozialberatung

    Sozial-Psychiatrische Dienste

    Lokale Pflege-Stützpunkte

  • Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin – Bewertung

    Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin – Bewertung

    Bewertung: Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin

    Aufruf zum Rechtsbruch von Richter?

    „Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin hat die von mir verklagte Pflegekasse zwei mal dazu aufgerufen, die gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen im Ramen des Widerspruchsverfahrens (Punkt 3.2.8 der MDK Richtlinien, § 17 SGB 11) zu unterlassen und den Widerspruchsbescheid zu erlassen, ohne die vorgeschriebene Amtsermittlung (§ 20 SGB10) zu betreiben.“
    ▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

    Richter beauftragt unqualifizierten Gutachter?

    „Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin hat im Rahemen des Klageverfahrens einen eher ungeeigneten Gutachter beauftragt. Der Gutachter war kein Pflegesachverständiger oder Psychiater. Einer Internetrecherche zufolge war der Gutachter vermutlich ein Autor für Fußreflexzonen-Massagen.“
    ▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

    Drohungen vom Gutachter gegen Kläger kein Problem für den Richter?

    „Der Gutachter hat während der schriftlichen Terminfindung für die angeordnete Begutachtung mit Strafanzeigen gegen mich gedroht und die Rahmenbedingungen der gerichtlichen Beweisanordnung zu meinem Nachteil verändert. Trotzdem wollte der Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin an diesem Gutachter festhalten.
    ▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

    Verstoß gegen rechtsstaatliches Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit?

    „Richter Thomas Reichert vom Sozialgericht Berlin hat meiner Meinung nach gegen das rechtsstaatliche Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er eine Beweisanordnung erlassen hat, bei der mein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 GG) unnötig stark beeinträchtigt wurde. Die Beweisanordnung sah vor, dass ich Überwachungsmaßnahmen in meiner Wohnung während der Begutachtung abschalten sollte. Da meine körperlich schwerst eingeschränkte Mitbewohnerin diese Überwachungsmaßnahmen zum Schutz vor Übergriffen installieren ließ, hat die Beweisanordnung ebenfalls die Grundrechte meiner Mitbewohnerin verletzt. Mildere Mittel wie einen Gutachter zu beauftragen, der kein Problem mit den Überwachungs-Maßnahmen hat, eine Begutachtung an einem anderen Ort oder eine Begutachtung per Telefon oder Video-Call wurden nicht angeboten.“
    ▬ Kläger Salomo Swoboda ▬

    Rechtsstaatliches Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit
    „Eine staatliche Maßnahme verletzt das Gebot der Erforderlichkeit, wenn ihr Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das Grundrechte nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Man spricht hier auch vom Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels.“
    – Bundesministerium der Justiz –
    Quelle: www.bmj.de