Wohngeld-Höhe 2026 berechnen: Mietstufe, Haushaltsgröße und Einkommen — der vollständige Rechen-Leitfaden

Wohngeld-Höhe 2026 berechnen: Mietstufe, Haushaltsgröße und Einkommen — der vollständige Rechen-Leitfaden

Stand: 22.06.2026 · jew. aktuelle Fassung Wohngeldgesetz (WoGG)
Letzte Aktualisierung WoGG: zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 8 G v. 16.4.2026 I Nr. 107 (BGBl. 2026 I Nr. 107)
Höchstbeträge: Stand 01.01.2025 (1. Fortschreibung gem. § 43 WoGG, BGBl. 2024 I Nr. 314). Nächste Fortschreibung: 01.01.2027.

Wenn du wissen willst, wie viel Wohngeld dir 2026 zusteht, brauchst du drei Angaben: deine Mietstufe (I bis VII), die Zahl der Haushaltsmitglieder und dein anrechenbares Einkommen. Mit diesen drei Werten und der gesetzlichen Formel aus § 19 WoGG kannst du dein Wohngeld selbst berechnen — zwischen 0 Euro und über 800 Euro monatlich, je nach Haushaltsgröße und Einkommen. In diesem Beitrag zeige ich dir Schritt für Schritt, wie die Berechnung funktioniert, welche Werte aktuell gelten (Stand 01.01.2025) und an welchen drei Stellen die meisten Fehler passieren.

Direkt-Antwort (Featured Snippet): Die Wohngeld-Höhe 2026 berechnet sich nach § 19 Abs. 1 WoGG mit der Formel „1,15 · (M − (a + b · M + c · Y) · Y) Euro“, wobei M die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung ist, Y das monatliche Gesamteinkommen und a, b, c Werte aus Anlage 2 WoGG nach Haushaltsgröße. Beispiel: 1-Pers.-Haushalt, Mietstufe IV, M = 480 Euro, Y = 800 Euro → Wohngeld ca. 140 Euro monatlich (gerundet).

Hinweis (RDG-Grenze): Dieser Beitrag informiert über die Wohngeldberechnung. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine zugelassene Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Wohngeldbehörde. Für deinen konkreten Fall: Wohngeldbehörde deiner Stadt oder Gemeinde oder → /beratungsstellen/

Inhalt

1. Die Formel hinter dem Wohngeld — was § 19 WoGG konkret sagt
2. Schritt 1: Mietstufe I bis VII deiner Gemeinde ermitteln
3. Schritt 2: Haushaltsgröße zählen (§§ 5, 6 WoGG)
4. Schritt 3: Höchstbetrag aus Anlage 1 WoGG ablesen
5. Schritt 4: Anrechenbares Gesamteinkommen berechnen (§§ 13, 14, 17 WoGG)
6. Schritt 5: Wohngeld-Formel anwenden (Anlagen 2 + 3 WoGG)
7. Berechnungs-Beispiele aus der Praxis
8. Häufige Fragen zur Wohngeld-Berechnung (FAQ)
9. Nächste Schritte — was du jetzt tun kannst

1. Die Formel hinter dem Wohngeld — was § 19 WoGG konkret sagt

Die gesetzliche Grundlage für die Wohngeld-Berechnung steht in § 19 Abs. 1 WoGG. Der Wortlaut ist eindeutig:

§ 19 Abs. 1 WoGG (verbatim, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.06.2026): „Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt 1,15 · (M − (a + b · M + c · Y) · Y) Euro. „M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2.“

(Quelle: § 19 WoGG, Stand 22.06.2026)

Auf den ersten Blick wirkt die Formel kompliziert. In der Praxis sind es aber nur drei Eingangsgrößen, die du brauchst:

Variable Bedeutung Quelle
M monatliche Miete oder Belastung, gedeckelt durch den Höchstbetrag nach Anlage 1 (+ Klimakomponente + Heizkostenkomponente nach § 12 Abs. 6, 7 WoGG) §§ 9, 11, 12 WoGG
Y monatliches Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung und Freibeträgen §§ 13–18 WoGG
a, b, c feste Faktoren aus Anlage 2 WoGG, abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder Anlage 2 WoGG

Der Faktor 1,15 ist ein Verbilligungsfaktor: Er verteuert das Wohngeld um 15 %, damit die Empfänger einen Teil ihrer Wohnkosten weiterhin selbst tragen (keine Vollsubvention). Die genauen Rechenschritte und Rundungen regelt Anlage 3 WoGG.

Wohngeld gibt es nur auf Antrag (§ 22 WoGG)

Das Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet (§ 22 WoGG). Die Berechnung alleine reicht also nicht — du musst den Antrag bei deiner Wohngeldbehörde stellen, schriftlich oder online (Online-Antrag gilt nach § 3a VwVfG als schriftlich). Wie das geht, erklären wir im Detail im Schwesterbeitrag zum Wohngeld-Antrag.

2. Schritt 1: Mietstufe I bis VII deiner Gemeinde ermitteln

2.1 Was ist die Mietstufe?

Die Mietstufe ist eine Einstufung des durchschnittlichen Mietniveaus deiner Gemeinde im Vergleich zum Bundesdurchschnitt. Eingeführt wurde sie mit der Wohngeldreform 2023 (§ 12 Abs. 2, 3 WoGG). Das Statistische Bundesamt legt die Zuordnung fest — und zwar jährlich, basierend auf den Daten der Wohngeldstatistik für Dezember (§ 12 Abs. 4 WoGG).

Wichtig: Die Mietstufe richtet sich nach dem Wohnort, nicht nach dem Arbeitsort. Wenn du in München arbeitest, aber in Augsburg wohnst, gilt die Mietstufe von Augsburg.

2.2 Mietstufen-Bereiche verbatim (§ 12 Abs. 5 WoGG)

Der genaue Wortlaut aus § 12 Abs. 5 WoGG:

§ 12 Abs. 5 WoGG (verbatim, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.06.2026): „Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

> | Mietenstufe | Mietenniveau |

|—|—|

| I | niedriger als minus 15 Prozent |

| II | minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent |

| III | minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent |

| IV | 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent |

| V | 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent |

| VI | 25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent |

| VII | 35 Prozent und höher |“

(Quelle: § 12 WoGG, Stand 22.06.2026)

Beispiele (Stand 2024, BBSR-Mietstufen-Aktualisierung):
Mietstufe I: viele ländliche Gemeinden in Ostdeutschland (z. B. Teile der Prignitz, Vorpommern)
Mietstufe IV: München-Mitte (teils), Stuttgart-West, Berlin-Innenstadt
Mietstufe VII: München-Maxvorstadt, Hamburg-HafenCity, Frankfurt-Sachsenhausen-Nord, Stuttgart-Mitte, Düsseldorf-Zentrum

Die genaue Zuordnung deiner Gemeinde findest du in der amtlichen Mietstufen-Liste des BBSR oder direkt bei deiner Wohngeldbehörde.

3. Schritt 2: Haushaltsgröße zählen (§§ 5, 6 WoGG)

3.1 Wer zählt als Haushaltsmitglied?

Nach § 5 WoGG ist Haushaltsmitglied, wer mit der wohngeldberechtigten Person im selben Wohnraum lebt und der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Der Wortlaut:

§ 5 Abs. 1 WoGG (verbatim, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.06.2026): „Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer

1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,

2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,

3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,

5. ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,

6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.“

(Quelle: § 5 WoGG, Stand 22.06.2026)

Dazu zählen also: Ehegatten, Lebenspartner, eingetragene Lebenspartnerschaften, Verantwortungsgemeinschaften (z. B. eheähnliche Gemeinschaften nach § 7 Abs. 3a SGB II), Kinder, Eltern, Geschwister, Pflegekinder und Pflegeeltern. Auch volljährige Kinder zählen, wenn sie im Haushalt leben.

3.2 Was NICHT als Haushaltsmitglied zählt

  • Wohngeld-Bezieher im selben Haushalt: Wenn eine weitere Person im selben Haushalt ebenfalls einen Wohngeld-Antrag stellt, wird sie nicht doppelt gezählt. Pro Wohnraum gibt es nur eine wohngeldberechtigte Person (§ 3 Abs. 3 WoGG).
  • Bürgergeld- oder Sozialhilfe-Bezieher: Wer Bürgergeld nach SGB II, Grundsicherung im Alter nach SGB XII oder Asylbewerberleistungen bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG) — zählt also nicht in die Wohngeld-Berechnung.
  • Besucher und Untermieter: Wer nur vorübergehend im Haushalt wohnt, zählt nicht.
  • Kinder mit eigenem Haushalt: Ausgezogener Nachwuchs zählt nicht mehr, auch wenn das Sorgerecht weiter besteht.

4. Schritt 3: Höchstbetrag aus Anlage 1 WoGG ablesen

4.1 Aktuelle Höchstbeträge (Stand 01.01.2025)

Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung ergeben sich aus Anlage 1 WoGG. Die aktuell geltende Fassung stammt aus der 1. Wohngeld-Fortschreibungsverordnung (1. WoGFV), Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314 vom 23.10.2024, in Kraft seit 01.01.2025. Die Werte sind verbatim aus der amtlichen Tabelle:

Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 WoGG) — Höchstbeträge für Miete und Belastung in Euro (Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, S. 1–2, abgerufen 22.06.2026)

> | Anzahl Haushaltsmitglieder | Mietstufe I | II | III | IV | V | VI | VII |

|—|—|—|—|—|—|—|—|

| 1 | 361 | 408 | 456 | 511 | 562 | 615 | 677 |

| 2 | 437 | 493 | 551 | 619 | 680 | 745 | 820 |

| 3 | 521 | 587 | 657 | 737 | 809 | 887 | 975 |

| 4 | 608 | 686 | 766 | 858 | 946 | 1.035 | 1.139 |

| 5 | 694 | 782 | 875 | 982 | 1.080 | 1.183 | 1.302 |

| Mehrbetrag je weiteres Haushaltsmitglied | 82 | 94 | 106 | 119 | 129 | 149 | 163 |

(Quelle: Anlage 1 WoGG, Stand 22.06.2026)

Beispiele:
– 1 Person, Mietstufe IV → 511 EUR Höchstbetrag
– 2 Personen, Mietstufe III → 551 EUR
– 4 Personen, Mietstufe V → 946 EUR
– 6 Personen, Mietstufe III → 875 + 106 = 981 EUR

Die Höchstbeträge enthalten bereits den Klimakomponenten-Aufschlag nach § 12 Abs. 7 WoGG (19,20 EUR bei 1 Person, 24,80 EUR bei 2 Personen usw.).

4.2 Wann werden die Höchstbeträge angepasst?

Die Höchstbeträge werden alle zwei Jahre zum 1. Januar automatisch fortgeschrieben — so sieht es § 43 WoGG vor:

§ 43 Abs. 1 WoGG (verbatim, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.06.2026): „Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes zweiten Jahres die folgenden Berechnungsgrößen des Wohngeldes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 38 Nummer 4) fortgeschrieben […]“

Die Fortschreibung bemisst sich an der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten (für Anlage 1 und Anlage 2 Wert „b“) und der Verbraucherpreise (für Anlage 2 Wert „c“ und Anlage 3 Werte „M“, „Y“, § 43 Abs. 1 WoGG).

Wichtige Stichtage:
01.01.2025: Erste Fortschreibung mit der 1. WoGFV (BGBl. 2024 I Nr. 314) — diese Werte sind oben tabelliert.
01.01.2027: Nächste planmäßige Fortschreibung — alle zwei Jahre.

Für die Wohngeldberechnung 2026 und bis zur nächsten Fortschreibung gelten also die Werte aus BGBl. 2024 I Nr. 314.

5. Schritt 4: Anrechenbares Gesamteinkommen berechnen (§§ 13, 14, 17 WoGG)

5.1 Was ist das Gesamteinkommen?

Das Gesamteinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Berechnet wird es nach § 14 Abs. 1 WoGG:

§ 14 Abs. 1 WoGG (verbatim, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.06.2026): „Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). […] Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.“

(Quelle: § 14 WoGG, Stand 22.06.2026)

Anders als beim Bürgergeld zählen beim Wohngeld also auch steuerfreie Einnahmen in einigen Fällen mit (siehe § 14 Abs. 2 WoGG für die vollständige Liste, z. B. Lohnersatzleistungen nach § 32b EStG).

5.2 Freibeträge nach § 17 WoGG verbatim (alle 4 Nummern)

Auf das Jahreseinkommen werden bestimmte Freibeträge abgezogen. Der genaue Wortlaut aus § 17 WoGG:

§ 17 WoGG (verbatim, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.06.2026): „Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:

1. 1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung

a) von 100 oder

b) von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;

2. 750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;

3. 1 320 Euro, wenn

a) ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und

b) mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;

4. ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.“

(Quelle: § 17 WoGG, Stand 22.06.2026)

Häufige Verwechslung: § 17 WoGG (Freibeträge) wird oft mit § 13 WoGG (Gesamteinkommen) verwechselt. Die Freibeträge stehen in § 17, nicht in § 13. § 13 definiert nur das Gesamteinkommen.

Daneben gibt es seit 2021 einen zusätzlichen Freibetrag nach § 17a WoGG für Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten (sogenannter Grundrenten-Freibetrag). Dieser kommt zur Anwendung, wenn mindestens ein Haushaltsmitglied Grundrentenzeiten nach SGB VI nachweisen kann.

6. Schritt 5: Wohngeld-Formel anwenden (Anlagen 2 + 3 WoGG)

6.1 Werte a, b, c aus Anlage 2 WoGG

Aus der Formel in § 19 WoGG ergeben sich die drei Faktoren a, b und c aus Anlage 2 WoGG. Die aktuell geltenden Werte (Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 314, abgerufen 22.06.2026):

Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) — Werte für „a“, „b“ und „c“ (verbatim)

> | Haushaltsmitglieder | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |

|—|—|—|—|—|—|—|

| a | 4,000·10⁻² | 3,000·10⁻² | 2,000·10⁻² | 1,000·10⁻² | 0 | −1,000·10⁻² |

| b | 4,797·10⁻⁴ | 3,571·10⁻⁴ | 2,917·10⁻⁴ | 2,163·10⁻⁴ | 1,907·10⁻⁴ | 1,722·10⁻⁴ |

| c | 4,080·10⁻⁵ | 3,040·10⁻⁵ | 2,450·10⁻⁵ | 1,760·10⁻⁵ | 1,720·10⁻⁵ | 1,660·10⁻⁵ |

> | Haushaltsmitglieder | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |

|—|—|—|—|—|—|—|

| a | −2,000·10⁻² | −3,000·10⁻² | −4,000·10⁻² | −6,000·10⁻² | −9,000·10⁻² | −1,200·10⁻¹ |

| b | 1,592·10⁻⁴ | 1,583·10⁻⁴ | 1,376·10⁻⁴ | 1,249·10⁻⁴ | 1,141·10⁻⁴ | 1,107·10⁻⁴ |

| c | 1,650·10⁻⁵ | 1,650·10⁻⁵ | 1,660·10⁻⁵ | 1,660·10⁻⁵ | 1,960·10⁻⁵ | 2,210·10⁻⁵ |

(Quelle: Anlage 2 WoGG, Stand 22.06.2026)

6.2 Mindestwerte M und Y aus Anlage 3 WoGG

Anlage 3 WoGG enthält zwei wichtige Tabellen: die Mindestwerte für M und Y sowie die Rechenschritte. Vor der Berechnung werden M und Y auf folgende Mindestwerte gesetzt, falls sie darunter liegen:

Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) — Mindestwerte M und Y (verbatim)

> | Haushaltsmitglieder | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |

|—|—|—|—|—|—|—|

| M | 54 | 67 | 79 | 92 | 103 | 103 |

| Y | 396 | 679 | 906 | 1.132 | 1.358 | 1.585 |

> | Haushaltsmitglieder | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |

|—|—|—|—|—|—|—|

| M | 115 | 128 | 140 | 152 | 187 | 298 |

| Y | 1.811 | 2.037 | 2.264 | 2.490 | 2.717 | 2.943 |

(Quelle: Anlage 3 WoGG, Stand 22.06.2026)

Hintergrund: Diese Mindestwerte sorgen dafür, dass auch bei sehr niedrigem Einkommen ein Mindest-Wohngeld bleibt. Liegt dein Y unter dem Mindestwert (z. B. 396 EUR bei 1 Person), wird Y auf 396 gesetzt — du bekommst dann das maximale Wohngeld für deine Mietstufe und Haushaltsgröße.

6.3 Rechenschritte verbatim (§ 19 Abs. 1 + Anlage 3 Nr. 2)

Die Berechnung erfolgt in vier Schritten, in dieser Reihenfolge:

Anlage 3 Nr. 2 WoGG (verbatim, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.06.2026): „Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (Anlage 2) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte: Berechnung der Dezimalzahlen

z1 = a + b · M + c · Y,

z2 = z1 · Y,

z3 = M − z2,

z4 = 1,15 · z3.

Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.“

Rundung (Anlage 3 Nr. 3 WoGG verbatim): „Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.“

(Quelle: Anlage 3 WoGG, Stand 22.06.2026)

6.4 Mehr als 12 Haushaltsmitglieder

Für das 13. und jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich das nach § 19 Abs. 1 und 2 WoGG berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 65 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 19 Abs. 3 WoGG verbatim).

7. Berechnungs-Beispiele aus der Praxis

Die folgenden Beispiele zeigen die Berechnung Schritt für Schritt. Du kannst die Werte mit deiner eigenen Situation vergleichen.

7.1 Beispiel A — Alleinstehende Rentnerin

Situation: Frau M., 68 Jahre, wohnt allein in einer 50-m²-Wohnung in Leipzig (Mietstufe III). Sie bezieht eine gesetzliche Rente von monatlich 1.050 EUR brutto. Die Kaltmiete beträgt 380 EUR, kalte Betriebskosten 70 EUR.

Schritt 1 — Mietstufe: III (Leipzig, durchschnittliches Mietniveau)
Schritt 2 — Haushaltsgröße: 1
Schritt 3 — Höchstbetrag: Anlage 1, 1 Pers. × MS III = 456 EUR. Tatsächliche Miete: 380 + 70 = 450 EUR. Maßgebliches M ist 450 EUR (unter Höchstbetrag).
Schritt 4 — Einkommen Y:
– Brutto-Rente: 1.050 EUR × 12 = 12.600 EUR/Jahr
– Abzüge für Steuern und SV: pauschal nach § 16 WoGG, je nach Steuerklasse — bei Rentnerin ca. 0–100 EUR/Jahr Abzug
– Freibeträge nach § 17 WoGG: 0 EUR (keine Schwerbehinderung GdB 100, keine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI, keine NS-Verfolgung, keine Kinder)
– Y ≈ 1.040 EUR/Monat (über Mindestwert 396 EUR)
Schritt 5 — Formel mit a, b, c (1 Person):
– a = 4,000·10⁻² = 0,04000
– b = 4,797·10⁻⁴ = 0,0004797
– c = 4,080·10⁻⁵ = 0,0000408
– z1 = 0,04000 + 0,0004797 × 450 + 0,0000408 × 1040 = 0,04000 + 0,21587 + 0,04243 = 0,29830
– z2 = 0,29830 × 1040 = 310,232
– z3 = 450 − 310,232 = 139,768
– z4 = 1,15 × 139,768 = 160,733
Wohngeld (gerundet): 161 EUR/Monat

Frau M. bekommt also 161 EUR Wohngeld pro Monat. Hinzu kommen die Klimakomponente (19,20 EUR) und die Heizkostenkomponente (110,40 EUR nach § 12 Abs. 6 WoGG), die bereits in den Höchstbetrag eingerechnet sind — falls ihre tatsächliche Miete den Höchstbetrag erreicht. Da ihre Miete unter dem Höchstbetrag bleibt, ist das Wohngeld auf 161 EUR begrenzt.

7.2 Beispiel B — Alleinerziehende mit 1 Kind

Situation: Frau K., 35 Jahre, alleinerziehend mit einem 6-jährigen Sohn, wohnt in einer 75-m²-Wohnung in Köln (Mietstufe IV). Teilzeit-Stelle als Sachbearbeiterin mit 1.300 EUR netto. Miete: 580 EUR Kaltmiete + 110 EUR Betriebskosten = 690 EUR. Kindergeld: 250 EUR/Monat.

Schritt 1 — Mietstufe: IV (Köln-Innenstadt)
Schritt 2 — Haushaltsgröße: 2 (Mutter + Kind)
Schritt 3 — Höchstbetrag: Anlage 1, 2 Pers. × MS IV = 619 EUR. Tatsächliche Miete 690 EUR → Maßgebliches M = 619 EUR (gedeckelt).
Schritt 4 — Einkommen Y:
– Netto-Erwerbseinkommen: 1.300 EUR × 12 = 15.600 EUR/Jahr
– Kindergeld: 250 EUR × 12 = 3.000 EUR/Jahr (zählt nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 32b EStG)
– Brutto-Jahreseinkommen: 18.600 EUR
– Abzüge für Steuern und SV: ca. 2.500 EUR/Jahr
– Freibetrag nach § 17 Nr. 3 WoGG: 1.320 EUR (Alleinerziehende mit Kind unter 18, Kindergeld-Bezug)
– Verbleibendes Jahreseinkommen: ca. 14.780 EUR → Y = 1.231 EUR/Monat
Schritt 5 — Formel mit a, b, c (2 Personen):
– a = 3,000·10⁻² = 0,03000
– b = 3,571·10⁻⁴ = 0,0003571
– c = 3,040·10⁻⁵ = 0,0000304
– z1 = 0,03000 + 0,0003571 × 619 + 0,0000304 × 1231 = 0,03000 + 0,22104 + 0,03742 = 0,28846
– z2 = 0,28846 × 1231 = 355,094
– z3 = 619 − 355,094 = 263,906
– z4 = 1,15 × 263,906 = 303,492
Wohngeld (gerundet): 303 EUR/Monat

Frau K. bekommt also 303 EUR Wohngeld pro Monat — ein erheblicher Beitrag zur 690-EUR-Miete.

7.3 Beispiel C — Ehepaar mit 2 Kindern

Situation: Ehepaar S., beide berufstätig (Er: 2.200 EUR netto, Sie: 1.400 EUR netto, zusätzlich 200 EUR Elterngeld), wohnt mit 2 Kindern (8 und 11 Jahre) in einer 110-m²-Wohnung in Stuttgart-West (Mietstufe VI). Miete: 920 EUR Kalt + 180 EUR NK = 1.100 EUR.

Schritt 1 — Mietstufe: VI (Stuttgart-West)
Schritt 2 — Haushaltsgröße: 4 (Eltern + 2 Kinder)
Schritt 3 — Höchstbetrag: Anlage 1, 4 Pers. × MS VI = 1.035 EUR. Tatsächliche Miete 1.100 EUR → Maßgebliches M = 1.035 EUR.
Schritt 4 — Einkommen Y:
– Erwerbseinkommen: (2.200 + 1.400) × 12 = 43.200 EUR/Jahr
– Elterngeld: 200 × 12 = 2.400 EUR/Jahr (zählt nach § 14 Abs. 2 WoGG)
– Kindergeld: 2 × 250 × 12 = 6.000 EUR/Jahr
– Brutto-Jahreseinkommen: 51.600 EUR
– Abzüge für Steuern und SV: ca. 8.500 EUR/Jahr
– Freibeträge nach § 17 WoGG: 0 EUR (keine Schwerbehinderung, keine Alleinerziehenden-Konstellation)
– Y ≈ 3.592 EUR/Monat

Achtung — Beispiel C zeigt eine häufige Fehlannahme: Die Familie S. liegt mit einem Netto-Haushaltseinkommen von rund 3.800 EUR/Monat deutlich über der Wohngeld-Bemessungsgrenze für einen 4-Personen-Haushalt in Mietstufe VI. Die Rechnung ergibt nach § 19 WoGG + Anlage 2/3 sogar einen negativen Wert — was bedeutet: kein Wohngeld-Anspruch (0 EUR). Die Familie muss die Wohnkosten vollständig selbst tragen.

Eine grobe Faustformel für die Wohngeld-Bemessungsgrenze: Für die meisten Haushaltsgrößen liegt die Einkommensschwelle, oberhalb der kein Wohngeld mehr gezahlt wird, etwa beim 1,5- bis 2-fachen des Höchstbetrags aus Anlage 1 (monatliches Gesamteinkommen). Im konkreten Fall: 4 Pers. × MS VI = 1.035 EUR Höchstbetrag × ~1,6 = ca. 1.650 EUR/Monat Y — alles darüber führt zu 0 EUR Wohngeld. Die tatsächliche Schwelle hängt von der exakten Mietstufe, dem exakten Einkommen und der Haushaltsgröße ab und muss im Einzelfall mit dem Wohngeldrechner deiner Wohngeldbehörde oder einem Online-Wohngeldrechner (z. B. BMWSB) ermittelt werden.

8. Häufige Fragen zur Wohngeld-Berechnung (FAQ)

Wird das Einkommen meines Partners automatisch mit angerechnet?

Ja. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WoGG zählt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner als Haushaltsmitglied, wenn er nicht dauernd getrennt lebt. Sein Einkommen fließt in das Gesamteinkommen Y ein (§ 14 WoGG). Bei einer Verantwortungsgemeinschaft (z. B. eheähnliche Gemeinschaft) gilt dasselbe nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 WoGG i.V.m. § 7 Abs. 3a SGB II.

Was bedeutet „Mietstufe“ genau und wo finde ich meine?

Die Mietstufe (I bis VII) gibt an, wie teuer das durchschnittliche Mietniveau deiner Gemeinde im Vergleich zum Bundesdurchschnitt ist (§ 12 Abs. 2, 3 WoGG). Du findest deine Mietstufe in der amtlichen BBSR-Mietstufen-Liste (Stand 2024, Aktualisierung 01.01.2024) oder direkt bei deiner Wohngeldbehörde.

Was passiert, wenn meine Wohnung teurer ist als der Höchstbetrag?

Das Wohngeld ist auf den Höchstbetrag aus Anlage 1 WoGG (zzgl. Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 und Heizkostenkomponente nach § 12 Abs. 6) begrenzt. Übersteigt deine tatsächliche Miete diesen Höchstbetrag, wird nur der Höchstbetrag berücksichtigt (§ 11 WoGG). Den Differenzbetrag zahlst du aus eigener Tasche — Wohngeld gleicht nicht die volle Miete, sondern nur bis zur Höchstbetragsgrenze.

Wie oft werden die Höchstbeträge angepasst?

Alle zwei Jahre zum 1. Januar (§ 43 Abs. 1 WoGG). Erste Fortschreibung: 01.01.2025 (BGBl. 2024 I Nr. 314). Nächste Fortschreibung: 01.01.2027. Die Fortschreibung bemisst sich an der Miet- und Preisentwicklung.

Was ist der Unterschied zwischen Mietzuschuss und Lastenzuschuss?

Mietzuschuss bekommst du als Mieter:in (§ 3 Abs. 1 WoGG). Lastenzuschuss bekommst du als Eigentümer:in einer selbstgenutzten Wohnung oder eines Hauses, wenn du Aufwendungen für den Wohnraum trägst (§ 3 Abs. 2 WoGG). Beide werden nach derselben Formel (§ 19 WoGG) berechnet. Bemessungsgrundlage ist beim Mietzuschuss die Miete, beim Lastenzuschuss die Belastung (Zinsen, Tilgung, Bewirtschaftungskosten).

Wann wird der Klimakomponenten-Zuschlag eigentlich gezahlt?

Die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG (1 Pers. 19,20 EUR, 2 Pers. 24,80 EUR usw.) wird automatisch mit deinem Wohngeldbescheid ausgezahlt — du musst sie nicht separat beantragen. Sie ist bereits in den Höchstbeträgen der Anlage 1 eingerechnet (BGBl. 2024 I Nr. 314).

9. Nächste Schritte — was du jetzt tun kannst

Wenn du noch keinen Antrag gestellt hast:
1. Informiere dich über die Anspruchsvoraussetzungen in unserem Wohngeld-Antrag-Leitfaden (in Vorbereitung) oder direkt auf der Seite des BMWSB.
2. Finde deine zuständige Wohngeldbehörde (Stadt oder Gemeinde) — sie ist nicht das Jobcenter.
3. Stelle den Antrag schriftlich oder online (§ 22 WoGG, § 3a VwVfG). Du brauchst: Mietvertrag, Einkommensnachweise, Personalausweis, ggf. Schwerbehindertenausweis.

Wenn du einen Ablehnungs- oder Änderungsbescheid bekommen hast:
1. Prüfe die Berechnung im Bescheid anhand der Schritte in diesem Beitrag.
2. Wenn dir die Berechnung fehlerhaft erscheint, lege innerhalb eines Monats Widerspruch ein (kostenlos, formlos möglich). Wie das geht, erklären wir in unserem Beitrag → /widerspruch-einlegen/.
3. Du kannst dich auch an eine Beratungsstelle wenden — entweder mit oder ohne Beratungshilfe-Schein. Adressen findest du → /beratungsstellen/.

Wenn du wissen willst, wie sich das Wohngeld in den nächsten Jahren ändert:
Die nächste regelhafte Fortschreibung ist für 01.01.2027 geplant. Hinzu kommt eine geplante Wohngeld-Reform mit Dynamisierung, die zur selben Zeit in Kraft treten könnte. Details findest du in unserem Schwesterbeitrag → /wohngeld-reform-2027/.

Wenn du das vollständige Wohngeld-Thema überblicken willst:
Unser Hauptbeitrag fasst alle Aspekte zusammen: → /ratgeber-wohngeld-2026-vollstaendig/.

Autor: Salomo Swoboda
Datum: 22.06.2026
Zuletzt geprüft: 22.06.2026
Nächste Prüfung: 22.09.2026 oder bei nächster § 43-Fortschreibung zum 01.01.2027

Quellen (alle verbatim geprüft, abgerufen 22.06.2026):
§ 19 WoGG — Höhe des Wohngeldes (Formel)
§ 12 WoGG — Höchstbeträge, Mietstufen, Klimakomponente, Heizkostenentlastung
§ 17 WoGG — Freibeträge
§ 14 WoGG — Jahreseinkommen
§ 43 WoGG — Fortschreibung
§ 3 WoGG — Wohngeldberechtigung
§ 5 WoGG — Haushaltsmitglieder
§ 7 WoGG — Ausschluss vom Wohngeld
§ 22 WoGG — Wohngeldantrag
Anlage 1 WoGG — Höchstbeträge (BGBl. 2024 I Nr. 314)
Anlage 2 WoGG — Werte a, b, c (BGBl. 2024 I Nr. 314)
Anlage 3 WoGG — Rechenschritte + Mindestwerte M/Y (BGBl. 2024 I Nr. 314)

Hinweis (RDG-Grenze, Pitfall #13): Dieser Beitrag informiert über die Wohngeld-Berechnung nach §§ 19, 12, 14, 17, 43 WoGG. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine individuelle Beratung durch eine zugelassene Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Wohngeldbehörde. Für deinen konkreten Fall: Wohngeldbehörde deiner Stadt/Gemeinde oder → /beratungsstellen/

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